Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1982, Az.: BVerwG 2 C 46.80
Disziplinarmaßnahme nach Beamtenrecht; Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstvergehens; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten; Fristlose Entlassung; Gewährung einer Auslauffrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 46.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.08.1978 - AZ: 2 K 104/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1980 - AZ: 6 A 2424/78
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG Nordrhein-Westfalen
- § 34 Abs. 4 LBG Nordrhein-Westfalen
- § 83 Abs. 1 LBG Nordrhein-Westfalen
- § 5 Abs. 3 Disziplinarverordnung Nordrhein-Westfalen
- § 14 Abs. 1 Disziplinarverordnung Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgegenstand
Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen eines Dienstvergehens
Amtlicher Leitsatz
Das Maßnahmeverbot des § 14 DO NW (= § 14 BDO) ist bei der Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nicht anwendbar (wie BVerwG 2 C 44.80).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1955 geborene Kläger trat im April 1974 in den Polizeidienst des beklagten Landes ein. Am 25. März 1975 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte das Amtsgericht Solingen durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 19. Januar 1977 gegen den Kläger eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 35 DM; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Der Polizeipräsident Wuppertal entließ den Kläger daraufhin nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Verfügung vom 15. August 1977 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - mit Wirkung zum 31. August 1977 aus dem Polizeidienst, weil er gegen den - ihm bekannten - "Trunkenheitserlaß" des Innenministers vom 5. Juni 1967 verstoßen und dadurch die ihm obliegende Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG) sowie ferner seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG) verletzt habe; diese Dienstvergehen hätten bei einem Lebenszeitbeamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden könne.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. Juli 1980 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das dem Kläger vorgeworfene Verhalten wäre bei einem Beamten auf Lebenszeit vom Disziplinargericht im förmlichen Disziplinarverfahren mindestens mit einer Gehaltskürzung geahndet worden. Denn die Teilnahme eines Polizeibeamten am öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille oder mehr stelle - auch wenn sie außerdienstlich geschehe - ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Mit der Trunkenheitsfahrt habe der Kläger als Polizeibeamter unter den gegebenen Umständen in Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Die von ihm vorgebrachte Behauptung, es handele sich um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat infolge eines plötzlichen Zerwürfnisses mit seiner Verlobten, könne ihn nicht entlasten. Auch der Einwand, das Maßnahmeverbot nach § 14 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - DO NW - sei nicht berücksichtigt worden, greife nicht durch. Im disziplinarrechtlichen Bereich sei dieses Verbot bei einer Entfernung aus dem Dienst nicht anwendbar. Disziplinarmaßnahmen seien keine Strafen. Die Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme im Beamtenverhältnis sei das Korrelat für die in anderen Dienstverhältnissen zulässige fristlose Kündigung. Dies müsse in gleicher Weise in den Fällen gelten, in denen die Entlassung eines Probebeamten wegen des noch weniger gefestigten Rechtsverhältnisses durch einfachen Entlassungsbescheid erfolgen könne. Hiervon abgesehen sei eine zusätzliche dienstliche Reaktion in Form der Entlassung erforderlich; von Polizeibeamten müsse verlangt werden, daß sie nicht ihrerseits das begehen, was sie normalerweise zu verfolgen hätten. - Die Entlassung sei auch frei von Ermessensfehlern. In der Regel stelle, wenn die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 LEG bestimmten Voraussetzungen erfüllt seien, die Entlassung eines Beamten auf Probe keinen Ermessensfehlgebrauch dar. Besondere persönliche Umstände, die zugunsten des Klägers sprechen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere könne aus dem Umstand, daß der Kläger weiter Dienst geleistet und sich ordnungsgemäß verhalten habe, nicht hergeleitet werden, daß er - der Kläger - den Eindruck gewinnen durfte, der Beklagte werde das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht als ein die Entlassung rechtfertigendes Ereignis werten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
den Beklagten zu erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die vom erkennenden Senat zugelassene, ausschließlich auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Klägers ist zulässig. Die zunächst ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung mehr. Der Kläger hat übrigens auch innerhalb der ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. September 1981 laufenden Frist von zwei Monaten zur Begründung der Revision keinen Verfahrensmangel dargelegt (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die Revision bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Kordrhein-Westfalen - LBG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344). Hiernach kann ein Beamter auf Probe wegen eines Verhaltens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, entlassen werden. Die Entlassung kann in diesem Falle ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden (§ 34 Abs. 4 LBG). Mit dieser Regelung (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG, § 23 Abs. 2 Nr. 1 BRRG) trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, daß bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Ein förmliches Disziplinarverfahren, in dem auf Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringeren Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden kann, findet demgemäß gegen Beamte auf Probe nicht statt (§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 - DO NW -, GV.NW. S. 70). Die Entlassung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung. Die gegen sie angerufenen Verwaltungsgerichte werden nicht wie Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG gestützte Entlassungsverfügung des Dienstherrn gemäß §§ 113, 114 VwGO (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - [BVerwGE 62, 280 = ZBR 1982, 151]). Der erkennende Senat hat in dem soeben genannten Urteil weiter ausgeführt:
Die Verwaltungsgerichte haben zunächst in vollem Umfange zu prüfen, ob eine Handlung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG vorliegt. Das bedeutet, daß tatsächliche Feststellungen über das einer Entlassungsverfügung zugrundeliegende Verhalten des Beamten auf Probe getroffen werden müssen. Es muß festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 BBG) vorliegen (vgl. BVerwGE 21, 50 [52 ff.]; Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346]). Der Wortlaut des Gesetzes läßt ferner eindeutig erkennen, daß nur ein Dienstvergehen die Entlassung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu rechtfertigen vermag, das mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme (Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, vgl. §§ 5, 29, 33 BDO) zur Folge hätte. Es genügt nicht, daß dieser lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme "zu rechnen" oder er sie möglicherweise erhalten hätte (vgl. BVerwGE 26, 228 [233]; Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [a.a.O.] und Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52]). Weiter läßt sich zweifelsfrei dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, daß für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend sind.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung des Klägers wegen eines Dienstvergehens sind hiernach erfüllt.
Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des der Entlassung zugrundegelegten Verhaltens des Klägers von den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts Solingen vom 19. Januar 1977 und den Feststellungen im Untersuchungsverfahren nach § 125 Abs. 1 DO NW ausgegangen (vgl. § 18 Abs. 2 DO NW). Dieser Sachverhalt trägt in objektiver und subjektiver Hinsicht den Vorwurf eines Dienstvergehens (§ 83 Abs. 1 LBG). Dies hat das Berufungsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler unter Anführung der einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung dargelegt (zu außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten vgl. im übrigen BVerwGE 33, 123 ff.; 63, 148[BVerwG 28.09.1978 - 1 D 57/78][149]). Diese Dienstpflichtverletzung hätte bei einem Polizeibeamten auf Lebenszeit - vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 DO NW - grundsätzlich mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge gehabt. Auch dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Damit hat es bei der (beamtenrechtlichen) Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens sein Bewenden. Das (disziplinarrechtliche) Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 DO NW findet bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Prüfung, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte (vgl. hierzu im einzelnen Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - [a.a.O.]), - entgegen der Auffassung der Revision - schon aus Rechtsgründen keine Anwendung (ebenso Weiss in Fürst, GKÖD, Band II Teil 2, K § 14 Rz. 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Auflage], Band 1, § 34 Anm. 4; Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 42 Anm. 2 A; in gleichem Sinne, aber nicht abschließend BVerwGE 43, 241 [243]).
Ein Verhalten des Beamten hätte eine Disziplinarmaßnahme zwar auch dann nicht "zur Folge", wenn die Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 DO NW unterbleibt. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 DO NW das Disziplinargericht zunächst feststellen muß, daß ein Dienstvergehen vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme dieses bereits durch Strafe oder Maßnahme geahndete Dienstvergehen an sich rechtfertigen würde (vgl. Weiss a.a.O. Rz. 32; BVerwGE 33, 173; 53, 230[BVerwG 14.12.1976 - I D 33/76][231 f.]); schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG läßt hiernach eine Auslegung zu, die an diese hypothetisch auszuwerfende Disziplinarmaßnahme anknüpft und das erst dann eingreifende Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DO NW außer Betracht läßt. Für die letztere Auslegung sprechen entscheidend Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe und des Entlassungstatbestandes nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LEG einerseits und des Verbots von Disziplinarmaßnahmen neben gerichtlichen Strafen bzw. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 14. Abs. 1 DO NW andererseits.
§ 14 Abs. 1 DO NW bestimmt unter anderem, daß im Bereichder mittelschweren Dienstpflichtverletzungen eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, nämlich Geldbuße und die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Gehaltskürzung, neben einer gerichtlichen Strafe oder einer Ordnungsmaßnahme die Ausnahme bilden soll, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. hierzu BVerwGE 53, 346 [348] mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift gilt insbesondere dann nicht, wenn der Beamte durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten untragbar geworden ist und deshalb auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen ist. Hat ein Beamter auf Lebenszeit nach dem Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles diese schwerste Disziplinarmaßnahme verwirkt, so ist sie gegen ihn auch dann zu verhängen, wenn sein Fehlverhalten bereits anderweitig durch gerichtliche Strafe oder Ordnungsmaßnahme geahndet worden ist. Die Vorschrift ist damit Ausdruck des rechtsstaatlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit. Sie stellt darauf ab, daß in den von ihr erfaßten Fällen, die an sich eine disziplinarische Sanktion seitens des Dienstherrn erfordern, eine solche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Strafe bzw. einer Ordnungsmaßnahme ein Übermaß an gleichgerichteter Reaktion gegenüber dem Beamten darstellen würde, sofern sich nicht im Einzelfall aus konkreten Umständen ein von der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Ordnungsmaßnahme noch nicht erfaßtes disziplinarisches Ziel erkennen läßt (vgl. BVerwGE 53, 346 [348]). - Für diese dem § 14 Abs. 1 DO NW zugrundeliegenden Erwägungen ist bei der Prüfung, ob ein Beamter auf Probe wegen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG entlassen werden darf, kein Raum. Die Berufung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe dient; u.a. der Verwirklichung des Grundsatzes, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Solange dies nicht geschehen ist, befindet sich der Beamte in einem Status ohne verfestigte Rechtsstellung. Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt er - wie bereits eingangs dargelegt - grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht. Mit dem vom Entlassungstatbestand der mangelnden Bewährung in der Probezeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG) unabhängigen, während der gesamten Bauer des Beamtenverhältnisses auf Probe geltenden § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG hat der Gesetzgeber den Fall erfaßt, daß sich in diesem Zeitraum - also unter Umständen auch erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit - ein die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hindernder Eignungsmangel - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - daraus ergeben kann, daß der Beamte eine mittelschwere oder schwere Dienstpflichtverletzung begeht (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1901 - BVerwG 2 B 179.81 - mit weiteren Nachweisen). Dieser Eignungsmangel wird nicht dadurch ausgeräumt, daß das Fehlverhalten schon durch eine gerichtliche Strafe bzw. eine Ordnungsmaßnahme geahndet worden ist, was im übrigen auch von Zufällen abhängen kann. Indem der Gesetzgeber für Fälle dieser Art grundsätzlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorsieht, bringt er zum Ausdruck, daß der Beamte durch sein Verhalten "untragbar" geworden ist. Seine Entlassung entspricht damit bei Berücksichtigung des besonderen Charakters und des Zwecks des Beamtenverhältnisses auf Probe, auf die auch der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG geregelte Entlassungstatbestand ausgerichtet ist, der Entfernung aus dem Dienst bei Beamten auf Lebenszeit, für die § 14 Abs. 1 DO NW nicht gilt. § 14 Abs. 1 DO NW schließt in seinem Anwendungsbereich die Verhängung der an sich verwirkten Disziplinarmaßnahme nur insoweit aus, als den besonderen Funktionen des disziplinarischen Einschreitens (Pflichtenmahnung und Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes) schon durch die gerichtliche Strafe oder die Ordnungsmaßnahme Genüge getan ist. Diese Funktionen sind für die Frage, ob ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, ersichtlich ohne Bedeutung (vgl. auch BVerwGE 43, 241 [244 f.]). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe soll ungeeignete Personen von einer späteren Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fernhalten; eine erzieherische Einwirkung auf den Beamten, um ihn im Hinblick auf eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren, kommt nicht in Betracht. Soweit hiernach ein gleichartiges Verhalten bei Beamten auf Lebenszeit und bei Beamten auf Probe verschiedene Rechtsfolgen hat, findet dies seinen Grund und seine Rechtfertigung in der unterschiedlichen Rechtsstellung dieser Beamten und in dem besonderen Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1981 - BVerwG 2 B 179.81 -). Hinzu kommt, daß sich aus einem während der laufbahnrechtlichen Probezeit begangenen Dienstvergehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG auch mangelnde Bewährung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG ergeben kann (vgl. BVerwGE 21, 50 [55]). Für die Feststellung mangelnder Bewährung und die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG ist es zweifellos ohne jede Bedeutung, ob gegen den Probebeamten wegen des Verhaltens, aus dem der Dienstherr die mangelnde Bewährung herleitet, schon eine gerichtliche Strafe oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder nicht.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG mit gleichem Wortlaut auch schon vor der Einfügung des § 14 Abs. 1 DO NW durch das Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1970 (GV.NW. S. 44, dort § 13 a) gegolten hat. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Absicht des Gesetzgebers, daß er mit der Neuordnung des Disziplinarrechts und der Einführung eines bedingten Maßnahmeverbots zur Vermeidung einer übermäßigen "Doppelreaktion" gegenüber Beamten auf Lebenszeit zugleich auch die bestehenden Möglichkeiten, Beamte auf Probe wegen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens zu entlassen, einschränken wollte.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich trotzdem im Ergebnis als richtig dar. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfüllt waren, durfte der Beklagte - nach Durchführung des in § 125 Abs. 1 DO NW vorgeschriebenen Untersuchungsverfahrens - den Kläger ohne Einhaltung einer Frist (§ 34 Abs. 4 LBG) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die Einräumung einer Auslauffrist bis zum 31. August 1977 in der Verfügung vom 15. August 1977 ändert nichts daran, daß es sich um eine(fristlose)Entlassung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LBG handelte und dies für den Kläger auch hinreichend erkennbar war. Die ausdrückliche Bezeichnung als "fristlose Entlassung" oder als "Entlassung ohne Einhaltung einer Frist" (so OVG Münster RiA 1981, 78) war auch zur Sicherstellung einer wirksamen Rechtsverteidigung des Klägers nicht erforderlich. Der Kläger konnte selbst berechnen, daß die im Gesetz (§ 34 Abs. 3 LBG) vorgesehene Frist nicht eingehalten worden war und daraus ableiten, daß die ausdrücklich auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG gestützte Entlassung vom Beklagten als eine solche "ohne Einhaltung einer Frist" gewollt war.
Die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung ist bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Regel auch ermessensgemäß (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 - und vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346, 347]; Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52] und vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4] mit weiteren Nachweisen). Rechtliche Bedenken gegen die Ermessensausübung des Beklagten ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß er sein Ermessen im voraus durch den sogenannten "Trunkenheitserlaß" gebunden hat (vgl. hierzu Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 2 B 144.81 - mit weiteren Nachweisen). Den Umstand, daß der Kläger wegen der Trunkenheitsfahrt bereits strafgerichtlich verurteilt worden war, hat der Beklagte zu Recht auch bei der Ausübung des in § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG eingeräumten Ermessens unberücksichtigt gelassen. Auch die Tatsache der weiteren unbeanstandeten Verrichtung des Dienstes nach dem Vorfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung unerheblich behandelt (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf je 8.800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz. 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller