Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1981, Az.: BVerwG 2 B 144.81
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Umfang der Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften; Gewährleistung der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Ermessensfehlerhaftigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe bei Erfüllung eines gesetzlichen Entlassungstatbestands
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 144.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.07.1981 - AZ: 6 A 1181/80
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1981
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine grundsätzlichen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein können (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots geltend macht, enthalten ihre Ausführungen - offenbar in Verkennung des rechtsgrundsätzlichen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision - im wesentlichen Angriffe gegen die Rechtsanwendung in den Entscheidungen der Vorinstanzen. Mit solchen Angriffen gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]; vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 125] und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 162]). Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht dadurch, daß die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache schließlich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht deswegen zu, weil die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung für gleichgelagerte Fälle bedeutsam sein könnte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist und eine Reihe anderer gleich oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 - mit weiteren Nachweisen).
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen worden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, daß die Verwaltungsbehörde befugt ist, das Ermessen, das ihr in gesetzlichen Vorschriften - hier: § 34 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LEG- i.d.F. vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) - eingeräumt ist, durch Richtlinien oder Erlasse im voraus für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen. Derartige Verwaltungsvorschriften werden gerade deshalb zentral erlassen, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Behörden oder Beamte zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. BVerwGE 52, 193 [199]; Beschluß vom 30. März 1981 - BVerwG 2 B 67.80 -). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß es keine sachwidrige oder willkürliche Differenzierung darstellt, wenn bei der Ausübung des in § 34 Abs. 1 LBG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eingeräumten Entlassungsermessens zwischen solchen Beamten, die sich - wie der Kläger - noch in der Erprobung für ein Amt ihrer Laufbahn befinden, und solchen, die sich während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit bereits bewährt haben und deshalb jedenfalls nicht mehr gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG entlassen werden können, unterschieden wird. Übrigens beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG gestützten Entlassung des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihres Ausspruchs (vgl. u.a. Urteile vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - [DVBl. 1981, 460 = NJW 1981, 1390; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - [ebenfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] jeweils mit weiteren Nachweisen). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerde angeführten, neugefaßten "Trunkenheitserlaß" vom 22. April 1981, der weder den angefochtenen Bescheiden noch den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegt, könnten hier schon deshalb nicht entschieden werden.
Es ist schließlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften nicht so weit gehen darf, daß die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens beseitigt wird; eine Abweichung muß möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 196 [202]; 19, 48 [55]; 31, 212 [213 f.]; 37, 57 [59]; Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 1. Juni 1979 - BVerwG 6 B 33.79 - [NJW 1980, 75]). Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidungsgründe sich das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes in vollem Umfang zu eigen gemacht hat, festgestellt und im einzelnen dargelegt, der Beklagte habe in den angegriffenen Bescheiden unter Berücksichtigung aller Umstände die Möglichkeit geprüft, ob in Abweichung von der generellen Regelung im "Trunkenheitserlaß" der Kläger ausnahmsweise - etwa wegen überdurchschnittlicher Leistungen - nicht entlassen werden solle. Auf der Grundlage dieser von der Beschwerde nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen könnten Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. gegen das Übermaßverbot verstoßenden "Entlassungsautomatik" - ihre Klärungsbedürftigkeit unterstellt - in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Sofern ein Beamter auf Probe einen gesetzlichen Entlassungstatbestand erfüllt hat, ist übrigens seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in der Regel nicht ermessensfehlerhaft; auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. Beschluß vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LEG Baden-Württemberg Nr. 1]).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.
Sommer
Dr. Müller