Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1981, Az.: BVerwG 2 B 179.81
Verfassungsmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe; Verschiedene Reaktion des Dienstherrn auf ein gleichartiges Verhalten bei Beamten auf Lebenszeit einerseits und Beamten auf Probe andererseits; Vorliegen eines sich erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ergebenden, die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hindernden Eignungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 179.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.09.1981 - AZ: 3 B 81 A.1308
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung vom 17. November 1978 (GVBl. S. 831) verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche die Zulassung der Revision rechtfertigende Bedeutung ergibt sich nicht ohne weiteres schon daraus, daß die Beschwerde zur Begründung ihrer Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sowohl die hier angewendete Vorschrift des Bayerischen Beamtengesetzes als auch die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 23 Abs. 2 Nr. 1 BRRG) und in den Beamtengesetzen der anderen Bundesländer mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, diese Frage in einer künftigen Revisionsentscheidung erneut der höchstrichterlichen Beurteilung zuzuführen.
Die Beschwerde macht zur Begründung ihrer Auffassung, Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG sei verfassungswidrig, zunächst geltend, die verschiedene Reaktion des Dienstherrn auf ein gleichartiges Verhalten (hier: außerdienstliche Trunkenheitsfahrt) bei Beamten auf Lebenszeit einerseits (nur Gehaltskürzung) und Beamten auf Probe andererseits (Entlassung) verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei läßt sie indessen wesentliche Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie den besonderen Sinn und Zweck des letzteren außer Betracht. Dieser besteht gerade darin, vor einer Übernahme eines Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit allen sich hieraus für den Dienstherrn ergebenden Bindungen und Lasten während eines längeren Zeitraums umfassend zu erproben, ob der Beamte in jeder Hinsicht geeignet ist, das ihm auf Lebenszeit zu übertragende Amt auszufüllen. Hieraus folgt, daß der Status eines Beamten auf Probe dem eines Beamten auf Lebenszeit nicht gleichgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere auch für das Maß der Bindung des Dienstherrn, auch wenn dem Beamten auf Probe im übrigen schon die gleichen Pflichten wie einem Beamten auf Lebenszeit obliegen. Zeigen sich bereits in der laufbahnrechtlichen Probezeit Mängel seiner Eignung, Befähigung und der fachlichen Leistung, so darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayBG). Wegen eines Verhaltens nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit kann der Beamte auf Probe zwar nicht mehr wegen mangelnder Bewährung hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entlassen werden (Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG). Dennoch hat er aber, solange er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden ist (Art. 11 BayBG), noch keine verfestigte Rechtsstellung erlangt, die ihm nur noch im Wege eines Disziplinarverfahrens genommen werden kann. Mit der Regelung des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG hat der Gesetzgeber auch den Fall erfaßt, daß sich erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ein die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hindernder Eignungsmangel - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - daraus ergeben kann, daß der Beamte eine Handlung von einem Gewicht begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre. Eine solche Regelung ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern entspricht gerade der Natur des Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 42 Anm. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtmäßig und in der Regel auch frei von Ermessensfehlern ist, wenn dieser als Probebeamter eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte (vgl. u.a. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 - und vom 20. Juli 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]; Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4] mit weiteren Nachweisen). Daß die Entlassung nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG grundsätzlich solange zulässig bleibt, wie der Beamte sich noch im Status des Beamtenverhältnisses auf Probe befindet, unmittelbar nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen eines gleichartigen Verhaltens aber - je nach den konkreten Umständen - nur noch eine Gehaltskürzung ausgesprochen wird, führt ebenfalls nicht zu verfassungsrechtlich erheblichen Zweifeln. Diese Unterscheidung knüpft in sachlicher Weise an die Statusveränderung an.
Auch soweit die Beschwerde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anführt, ergeben sich hieraus keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Regelung des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG verletzt diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz schon deshalb nicht, weil auch bei Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen die Entlassung nicht ausgesprochen werden muß, sondern in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist. Dies läßt genügend Raum für eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, soweit es erforderlich ist, um unverhältnismäßige Maßnahmen auszuschließen. Wann die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe trotz eines Verhaltens des Beamten, das die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG erfüllt, eine dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr entsprechende übermäßige Reaktion darstellt, läßt sich nur anhand der besonderen Gestaltung des Einzelfalles beurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.
[D]er Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt; als Anhaltspunkt für die Bemessung hat der Senat dabei - entsprechend seiner ständigen Praxis bei Probebeamtenverhältnisse betreffenden statusrechtlichen Streitigkeiten - den geschätzten hälftigen Jahresbetrag des Grundgehalts zugrunde gelegt.
Sommer
Dr. Müller