Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1976, Az.: BVerwG I D 33.76
Trunkenheit im Dienst eines Kraftfahrers; Einschlägige strafgerichtliche und disziplinare Vorbelastung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 33.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 16000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG- 22.01.1976 - AZ: I VL 43/75
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 5 Dienstanweisung für Kraftfahrer
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 53, 226 - 230
- Arch PF 1978, 400
- Arch PF 1979, 302
- DokBer 1977, 203
- DöD 1977, 85
- ZBR 1977, 133
Amtlicher Leitsatz
Trunkenheit am Steuer eines Dienstkraftfahrzeuges erfordert bei einem Beamten, der bereits wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt vorbestraft ist, regelmäßig die Degradierung.
Amtlicher Leitsatz
Trunkenheit am Steuer eines Dienstkraftfahrzeuges erfordert bei einem Beamten, der bereits wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt vorbestraft ist, regelmäßig die Degradierung.
Amtlicher Leitsatz
Trunkenheit am Steuer eines Dienstkraftfahrzeuges erfordert bei einem Beamten, der bereits wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt vorbestraft ist, regelmäßig die Degradierung.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Dezember 1976 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner
Techn. Fernmeldeamtmann ... Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Asserssor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 22. Januar 1976 geändert.
Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht W. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 21. November 1974 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr 1.000 DM Geldstrafe, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, durch Urteil vom 22. Januar 1976 das Gehalt des Beamten um 1/10 für ein Jahr gekürzt. Dabei ist es gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 16. September 1974 befuhr der Beamte gegen 15 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Bundespost nach Alkoholgenuß und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,2 Promille die Überführung in W. in Richtung H. In Höhe der Einmündung des K. weges geriet er wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nach links von der Fahrbahn ab, überfuhr einen Fahrbahnteiler, beschädigte ein dort angebrachtes Verkehrszeichen und prallte schließlich gegen zwei vor der Gaststätte B. Hof geparkte Personenkraftwagen, an denen erheblicher Sachschaden entstand.
Der Beamte hatte nach den weiteren Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts am Tage zuvor, einem Sonntag, bis gegen 19 Uhr mit einem Bekannten erheblich dem Alkohol zugesprochen und am Tattage während des Dienstes bei der Zustellung zwei Anisschnäpse und eine Flasche Bier getrunken.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflicht gewürdigt, den Dienst nüchtern anzutreten und sich während des Dienstes jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten, und damit als Dienstvergehen nach § 33 Abs. 5 der Dienstanweisung für Kraftfahrer der Deutschen Bundespost und §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes. Es hat eine Gehaltskürzung in dem zuerkannten Umfang zur Pflichtenmahnung für geboten und ausreichend gehalten, der die Regelung in § 14 BDO nicht entgegenstehe, weil der Sachverhalt des Dienstvergehens mit dem Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung nicht identisch sei.
4.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene und begründete Berufung, mit der der Bundesdisziplinaranwalt die Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel führt zu einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme.
1.
Der Senat ist wegen der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Für ihn steht damit fest, daß der Beamte durch, sein vom Bundesdisziplinargericht festgestelltes Verhalten schuldhaft ein Dienstvergehen begangen hat. Der Senat hat allein über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Ähnlich wie bei einem Lokomotivführer ist die Tätigkeit des Führers eines Kraftfahrzeuges für die Sicherheit des dienstlichen wie des übrigen Straßenverkehrs von hoher Bedeutung. Von seiner uneingeschränkten Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Mitfahrenden und der übrigen Verkehrsteilnehmer ebenso wie die Unversehrtheit der transportierten und sonstiger Güter ab. Völlige Nüchternheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr ist deshalb eine wesentliche Voraussetzung für den ausreichenden Schutz dieser Rechtsgüter. Die sich aus dem allgemeinen Wissen hierum ergebende und in § 33 Abs. 5 der Dienstanweisung für Kraftfahrer ausdrücklich festgehaltene Pflicht, den Dienst ohne jeglichen Alkoholeinfluß auszuüben, gehört mithin zum Kernbereich der Pflichten eines beamteten Kraftfahrzeugführers. Sie ist auch ohne ständige Hinweise und Erläuterungen für jedermann leicht verständlich; die Gründe für das strikte Alkoholverbot im Straßenverkehr sind ebenso leicht einsehbar. Ein beamteter Kraftfahrzeugführer, der sich dennoch schuldhaft über diese Pflicht hinwegsetzt, beweist damit einen hochgradigen Mangel an Einsicht und Verantwortungsbewußtsein und erschüttert das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung. Er beeinträchtigt zugleich in hohem Maße das für den zweckgerechten und ordnungsgemäßen Ablauf jeder Verwaltungstätigkeit unabdingbare Ansehen der Beamtenschaft und damit der Verwaltung in der Allgemeinheit. Diese Umstände rechtfertigen die vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß grundsätzlich schon bei einer erstmaligen derartigen Verfehlung nur eine auf Dauer wirkende, also dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme geboten und geeignet ist, die zukünftige sorgfältige Pflichterfüllung zu sichern.
3.
Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben wegen dieser großen disziplinaren Bedeutung von Trunkenheitsfahrten beamteter Kraftfahrer im Dienst grundsätzlich schon bei erstmaligen Verfehlungen auf die Herabsetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder - wenn das aus rechtlichen Gründen nicht möglich war - auf die früher möglichen Disziplinarmaßnahmen der Herabsetzung in den Dienstaltersstufen und des Versagens des Aufsteigens im Gehalt, nur ganz ausnahmsweise auf Gehaltskürzung erkannt. In ihren Entscheidungen vom 19. Dezember 1956 (III D 73.55 = BDH 3, 160) und vom 22. Mai 1975 (I D 74.74 = DÖD 75, 226) haben sie die betroffenen beamteten Kraftfahrer schon wegen der ersten Trunkenheitsfahrt in ein geringer besoldetes Amt versetzt.
4.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung kommt auch im gegebenen Fall nur die Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht. Die Umstände des Falles und die auch darin zutage getretene Persönlichkeit des Beamten machen diese Disziplinarmaßnahme zum Zwecke seiner Erziehung unabweisbar.
a)
Der Beamte ist strafgerichtlich und disziplinar einschlägig vorbelastet. Er mußte durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 16. Juni 1969 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einem Monat Freiheitsstrafe bei Aussetzung zur Bewährung gegen 400 DM Buße und im sachgleichen Disziplinarverfahren durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1970 zu einer Gehaltskürzung von 1/30 auf die Dauer von fünf Monaten verurteilt werden, weil er am 12. Dezember 1968 auf dem Heimweg vom Dienst in einer Gastwirtschaft erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen und die Heimfahrt dann mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,1 Promille fortgesetzt hatte. Dabei hatte er einen Verkehrsunfall mit erheblichen Körperschäden bei zwei Insassen des anderen an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und einen Sachschaden von rund 2.500 DM an beiden beteiligten Fahrzeugen verursacht. Die mit den straf- und disziplinargerichtlichen Maßnahmen verbunden gewesenen seelischen und materiellen Belastungen haben es offensichtlich nicht vermocht, den Beamten davon abzuhalten, schon drei Jahre nach dem Ende der Vollstreckung der Gehaltskürzung aus jenem Verfahren erneut volltrunken am Steuer eines Dienstkraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Das läßt auf ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und mangelnder Einsicht sowie an Unempfindlichkeit gegenüber strafgerichtlichen und disziplinaren Einwirkungen schließen und begründet für sich allein bereits die Notwendigkeit einer nunmehr noch stärker fühlbaren disziplinaren Reaktion.
b)
Es belastet den Beamten zusätzlich, daß er den Dienst nicht nur unter starker alkoholischer Beeinflussung aufgenommen, sondern außerdem noch während des Dienstes Bier und zwei Anisschnäpse getrunken hat. Wie schon ausgeführt, sind die Gründe für das absolute Alkoholverbot bei beamteten Kraftfahrern für jedermann leicht verständlich. Wenn der Beamte sich dennoch über dieses Verbot schuldhaft hinwegsetzt, beweist er damit erneut, daß nur eine auf lange Dauer spürbare Disziplinarmaßnahme Aussicht hat, die notwendige erzieherische Wirkung auf ihn auszuüben.
c)
Der Beamte hat schließlich dadurch, daß er erneut unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung mit einem Dienstkraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat, das Ansehen der Beamtenschaft in derÖffentlichkeit erheblich beeinträchtigt. Das ist insofern von hohem disziplinaren Belang, als die Verwaltung - wie ausgeführt - zur zweckgerechten und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Aufgaben auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten unabdingbar angewiesen ist.
d)
Die hiernach unabweisbare Dienstgradherabsetzung hat zudem dadurch deutliche Auswirkung, daß sie vor den Mitarbeitern des Beamten nicht verborgen werden kann. Sie übt dadurch auf diese und auf die Beamtenschaft allgemein hinreichende erzieherische Wirkung aus, weil sie ihnen sinnfällig vor Augen führt, in welchem Maße sie durchähnliches Verhalten den Bestand ihres Beamtenverhältnisses gefährden.
5.
Die im übrigen tadelfreie dienstliche Führung des Beamten und seine in den Beurteilungen immer wieder hervorgehobene besondere Einsatzbereitschaft können eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Dienstgradherabsetzung nicht rechtfertigen. Auch ein sonst tüchtiger und einsatzbereiter Beamter kann, wie der gegebene Fall beweist, von nachlässiger Einstellung gegenüber dem Alkohol oder sonst in bestimmten Lebensbereichen sein und so zu individuell und sozial schädlichem Verhalten neigen. Dann ist je nach der sozialen Bedeutung dieser Verhaltensweisen auch angesichts einer sonst integeren Persönlichkeit eine disziplinare Reaktion mit dem Ziel geboten, ihn von der Wiederholung künftigen Mißverhaltens abzuhalten.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Prof. Dr. Gützkow
Janzen