Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1975, Az.: BVerwG I D 74.74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 74.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.10.1974
Fundstellen
- DVBl 1976, 919 (Kurzinformation)
- DokBer B 1975, 275
- DÖD 1975, 226
- ZBR 1976, 129
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 22. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rosendahl, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 29. Oktober 1974 geändert.
Der Obertriebwagenführer ... wird in das Amt eines Triebwagenführers der Besoldungsgruppe A 4 versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der 46 Jahre alte beschuldigte Beamte, der zunächst den Maurerberuf erlernt und ausgeübt hat trat im Januar 1957 als Aushilfsarbeiter in den Eisenbahndienst. In Januar 1962 wurde er in die Anwärterliste für Triebwagenführer übernommen und zum 1. August 1965 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Triebwagenführer ernannt. Seit Dezember 1966 wurde er bei dem Kraftwagenbetriebswerk Frankfurt/Main-Hausen beschäftigt und im August 1969 zum Obertriebwagenführer befördert. Er wurde seit Erwerb des Bundesbahn-Führerscheins der Klasse 2 im September 1965 im Kraftwagendienst eingesetzt und führte seit April 1967 ständig einen Kraftomnibus.
Die über den Beamten abgegebenen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Hervorgehoben werden seine Tatkraft und sein Pflichtbewußtsein.
Der Beamte ist - abgesehen von der straf gerichtlichen Verurteilung, die zu dem anhängigen Disziplinarverfahren geführt hat - bisher weder gerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt werden.
Er ist seit dem Jahre 1948 verheiratet und hat zwei Söhne, die jetzt 25 und 23 Jahre alt sind. Der älteste ist verheiratet und führt einen, eigenen Hausstand, der jüngere ist ledig, wohnt noch bei den Eltern und ist als Ingenieur tätig. Die Ehefrau des Beamten ist nicht erwerbstätig. Der Beamte erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5. Sonstige Einkünfte oder Vermögen hat er nicht. Die Wirtschaftslage ist geordnet.
II.
Der Beamte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/Main vom 14. Januar 1974 - 916/58 Ls 39/73 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten entzogen, auch wurde der Führerschein eingezogen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt mit der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von 800 DM an das Deutsche Rote Kreuz.
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hatte der Beamte am 10. November 1972, einem Freitag, abends 4 Magenbitter getrunken und war dann schlafen gegangen. Am Samstagmorgen, dem 11. November 1972, ging er zum Friseur und trank dort eine kleine Flasche Jägermeister. Um 10 Uhr etwa trank er zu Hause einen weiteren Jägermeister und einen Underberg, weil er sich nicht gut fühlte. Gegen 12.40 Uhr trank er in der Nähe seiner Arbeitsstelle an einem Kiosk ein weiteres Fläschchen Jägermeister und einen Underberg. Seine erste Fahrt führte er ab 14 Uhr vom Hauptbahnhof Frankfurt aus nach Langen durch und fuhr wieder zurück. Er kam dann für die zweite Fahrt 10 Minuten verspätet an die Haltestelle und fuhr gegen 15.45 Uhr als Fahrer eines Linienbusses der Deutschen Bundesbahn in Richtung Oberroden. Auf dem Schaumainkai in Frankfurt/Main fuhr er in ostwärtiger Richtung, während der Student von Bültzingslöwen mit einem anderen Studenten an der Straße, und zwar am Straßenrand, einen, auf einem Gehstreifen abgestellten Pkw, einen kleinen Fiat, reparierte. Das Fahrzeug war dergestalt abgestellt, daß zwischen der der Straße zugewandten Seite des Pkw und dem Fahrbahnrand noch ein Gehstreifen, von etwa 50 cm freigeblieben war. Als sich der Omnibus näherte, ging von B. gerade auf diesem freigebliebenen Streifen, ohne die Fahrbahn irgendwie zu beeinträchtigen, zur Türe seines Fahrzeugs, weil er dort Werkzeug holen wollte oder schon geholt hatte. Der Beamte fuhr unzulässig schnell mit 68 km/h. Er bremste dann, als er in die Nähe des abgestellten Fiat des von B. kam, voll, wodurch sein Fahrzeug aus dieser verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit heraus ins Schleudern geriet. Der schleudernde Bus fuhr zunächst auf einen Plastikabweiser am Gesteinrand und riß ihn um, sodann rammte er den Pkw von B. und beschädigte ihn total. Von B. wurde dabei ebenfalls umgefahren und einige Meter weit weg auf die Straße geschleudert, wo er mit schwersten Verletzungen liegenblieb. Der Omnibus schleuderte dann weiter über die gesamte Straßenbreite des Schaumainkais und prallte gegen zwei weitere Pkw. An beiden Fahrzeugen entstand ebenfalls erheblicher Sachschaden. Außerdem gefährdete der Bus dann noch einen Fußgänger, der sich nur durch einen Sprung hinter einen Baum von dem Angefahrenwerden retten konnte. Der Baum wurde aus der Senkrechten schräggedrückt. Der Beamte startete dann den Bus und fuhr zu dem etwa 100 Meter entfernten Polizeirevier, wo er den Sachverhalt angab. Während des Schleudervorgangs, wahrscheinlich erst als der Bus gegen die Fahrzeuge stieß, fiel eine Insassin des Omnibusses, Frau S. vom Sitz und wurde dabei ebenfalls verletzt, so daß sie 10 Tage lang arbeitsunfähig war. Der Beamte hatte während des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille und war damit absolut fahruntüchtig.
Die Bremsanlage an dem Fahrzeug war nicht ganz in Ordnung, so ließ insbesondere die Luftdruckstärke mehr nach, als es noch zulässig ist. Der Beamte, der diesen Bus lange Zeit gefahren hat, hatte allerdings, wie er selbst angab, auf der Fahrt nach Langen, und auch die Tage vorher an der Bremsanlage keinerlei Mängel festgestellt. Da die Bundesbahn bei der Überprüfung ihrer Fahrzeuge, abgesehen von laufenden festen Fristen, nicht zuletzt auf Fehlermeldungen der Fahrer angewiesen ist und solche hier nicht erfolgt waren, weil der Beamte hierzu keinen akuten Anlaß gesehen hatte, war der Fehler der Bremsanlage nicht bemerkt worden.
Der Beamte hatte sich vor dem Schöffengericht dahin eingelassen, ihm sei eine Person, und zwar einer der beiden Leute, die das Fahrzeug am Straßenrand reparierten, unvermittelt vor dem Omnibus in die Fahrbahn gesprungen, deshalb habe er die Vollbremsung auslösen müssen, um diesen Mann nicht umzufahren. Diese Einlassung sah das Schöffengericht entweder als eine Schutzbehauptung an, die durch die Beweisaufnahme voll widerlegt sei, oder aber, und zu dieser Überzeugung neigte das Schöffengericht, als eine völlige Falschbeurteilung der gegebenen Verkehrssituation durch den Beamten, bedingt durch den genossenen Alkohol. Aus allen Zeugenaussagen, so führte das Schöffengericht aus, ergebe sich mit Sicherheit, daß von B. nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem neben seinem Fahrzeug freigebliebenen Streifen des Radfahrweges gewesen sei. Von B. sei bei diesem Unfall so verletzt worden, daß ihm beide Unterschenkel hätten amputiert werden müssen. Er habe außerdem weitere zahlreiche Khochenbrüche erlitten und sei ein halbes Jahr im Krankenhaus gewesen. Er sei jetzt und für sein gesamtes-Leben ganz erheblich gehbehindert.
Wegen des strafgerichtlich, geahndeten. Verhaltens und wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das absolute Alkoholverbot im Dienst leitete der Präsident der Bundesbahndirektion.
Frankfurt/Main durch Verfügung vom 26. April 1974 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Entsprechende Vorwürfe erhob der Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 8. August 1974.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - Frankfurt/Main -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1974 wegen eines Dienstvergehens auf eine Gehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von 9 Monaten.
Die Kammer legte gemäß ihrer gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO den von dem Schöffengericht Frankfurt/Main festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
Sie sah in dem Verhalten des Beamten einen Verstoß gegen die diesem obliegende Pflicht zu gewissenhafter und ordnungsgemäßer Dienstleistung. Der Beamte habe, so meinte sie, vorsätzlich dem ihm bekannten Verbot des Alkoholgenusses vor Dienstantritt zuwidergehandelt und dann in einem durch den Alkoholgenuß erheblich beeinträchtigten Zustande, der ihn fahruntüchtig gemacht habe, den Linienomnibus geführt, pflichtwidrig nicht die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten und durch einen unsachgemäßen. Bremsvorgang den Unfall mit seinen Folgen fahrlässig verschuldet. Sie würdigte das Verhalten als ein Dienstvergehen nach §§ 54, 55, 77 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ADAB und § 2 der Kraftfahrzeugvorschrift der Deutschen Bundesbahn (DV 923 E).
Bei ihren Maßnahmeerwägungen ging die Kammer davon aus, daß das Dienstvergehen nicht leicht zu bewerten sei, weil der Beamte als langjähriger Kraftfahrer der Deutschen Bundesbahn seine Pflicht zur Nüchternheit bei Dienstantritt gut gekannt, sich aber dennoch über sie in der Form hinweggesetzt habe, daß er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,2 Promillenicht nur unerheblich angetrunken gewesen sei. Hinzu kämen dann noch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit und das unsachgemäße Bremsen, das zu dem Unfall mit seinen schweren Folgen geführt habe. Unter diesen Umständen sei zu erwägen gewesen, den Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Wenn auf diese Maßnahme nicht erkannt worden sei, so sei dafür maßgebend gewesen, daß der Beamte nach langjähriger einwandfreier Dienstleistung erstmalig versagt habe und sein Verhalten als eine einmalige Entgleisung zu beurteilen sei. Daher könne die Verhängung einer Gehaltskürzung als noch ausreichend angesehen werden, die in Höhe von 1/20 auf die Dauer von 9 Monaten unerläßlich geboten, aber auch ausreichend sei.
An der Verhängung dieser Maßnahme sah sich die Kammer nicht durch die Bestimmung des § 14 BDO gehindert, da es an einer Identität des strafgerichtlich geahndeten Sachverhalts mit dem im Disziplinarverfahren zu beurteilenden fehle. Der disziplinar zu würdigende Sachverhalt erfasse über das den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung bildende Verhalten hinaus den pflichtwidrigen Dienstantritt unter Alkoholeinfluß.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten in das Amt eines Triebwagenführers (Besoldungsgruppe A4) zu versetzen.
Er hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt und geltend gemacht, daß die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht werde.
III.
Die Berufung hat Erfolg.
Da sie nach ausdrücklicher Erklärung und Inhalt der Berufungsschrift auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Tat- und. Schuldfeststellungen der. Kammer und deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend. Es ist allein darüber erneut zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme für das festgestellte Dienstvergehen angemessen ist.
Die von der Kammer für angemessen gehaltene Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung wird ihrer Art nach der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Es handelt sich hier nicht um die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit der Führung eines Kraftfahrzeugs betrauten Beamten, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig eine Gehaltskürzung geboten, aber auch ausreichend ist, sondern um ein im Dienst begangenes Dienstvergehen, das allein schon deshalb ein besonderes Gewicht hat, weil der Beamte eine der ihm als Kraftwagenführer obliegenden Kernpflichten, nämlich die Pflicht zur Nüchternheit bei Führung des ihm dienstlich anvertrauten Kraftfahrzeugs, vorsätzlich verletzt hat, obwohl er immer wieder dienstlich über diese Pflicht belehrt und an sie erinnert worden ist. Wie wichtig die strikte Beachtung dieser Pflicht ist, zeigt gerade dieser Fall. Denn der pflichtwidrige Alkoholgenuß des Beamten vor Dienstantritt hat nicht nur zu der strafgerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt, sondern letztlich auch dazu geführt, daß der Beamte die vorgeschriebene Geschwindigkeitsgrenze überschritt, die Verkehrssituation bei Einleitung der Vollbremsung falsch beurteilte und dadurch schließlich den schweren Unfall verursachte. Die Verstöße gegen die Strafbestimmungen geben dem Dienstvergehen ein zusätzliches disziplinares Gewicht. Der Beamte wäre überdies zu einer besonders genauen Beachtung des Nüchternheitsgebots verpflichtet gewesen, weil ihm als Fahrer eines Linienbusses seiner Verwaltung das Leben und die Gesundheit der Fahrgäste anvertraut waren.
Erschwerend kommt ferner hinzu, daß der Beamte mit der sehr beträchtlichen Blutalkoholkonzentration, von 2,2 Promille gefahren ist und damit eine ganz erhebliche Labilität gezeigt hat. Auch können die schweren Folgen der Trunkenheitsfahrt nicht außer Betracht bleiben, insbesondere nicht die schweren Gesundheitsschäden, die der Student von Bültzingslöwen erlitten hat. Mögen diese Folgen auch in erster Linie für die Bemessung der Kriminalstrafe von. Bedeutung sein, haben sie doch auch für das Disziplinarmaß ein gewisses Gewicht, und zwar aus der Erwägung heraus, daß sie in den Augen der Öffentlichkeit den Umfang des Ansehens Schadens, der durch eine Trunkenheitsfahrt regelmäßig herbeigeführt wird, maßgebend beeinflussen. Die Ansehensschädigung aber ist ein spezifisch für das Disziplinarrecht maßgebender Begriff. Ihr Ausmaß ist regelmäßig von erheblicher Bedeutung bei den Erwägungen zum Disziplinarmaß. Die hier als sehr schwerwiegend einzustufende Schädigung des Ansehens - nicht nur des Beamten selbst, sondern auch des der Kollegenschaft und der Deutschen Bundesbahn - ist untrennbar verbunden mit einer empfindlichen Schädigung des Vertrauens des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit des beschuldigten Beamten. Da die Öffentlichkeit erfahrungsgemäß aus der Unzuverlässigkeit eines einzelnen Bediensteten einer Verwaltung den Schluß auf die Unzuverlässigkeit der ganzen Verwaltung zu ziehen pflegt, war die Trunkenheitsfahrt des beschuldigten Beamten mit dem ihm anvertrauten Linienbus der Deutschen Bundesbahn auch geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit der Verkehrsmittel der Bundesbahn zu erschüttern.
Alle diese Umstände legen durchaus die Überlegung nahe, ob das Dienstvergehen nicht so schwer wiegt, daß der Beamte als untragbar für seine Verwaltung anzusehen und aus dem Dienst zu entfernen, ist. Wenn auch von der Verhängung dieser schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden kann, weil es sich hier um die erstmalige Verfehlung eines bisher untadeligen, insbesondere niemals als alkoholanfällig in Erscheinung getretenen Beamten handelt, mithin um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung, so wiegt das Dienstvergehen aber doch so schwer, daß es der Verhängung der nächstschweren Disziplinarmaßnahme, der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, bedarf. Das verlangt nicht zuletzt auch das Sicherheitsbedürfnis der auf die Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bundesbahn angewiesenen Bevölkerungsteile. Der Beamte ist daher in das Amt eines Triebwagenführers der Besoldungsgruppe A 4 zu versetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff. BDO.
Lange
Dr. Rosendahl