Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1982, Az.: BVerwG 8 C 57.80
Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst; Rechtspflicht zur Anhörung des Betroffenen; Konsequenzen eines Anhörungsfehlers; Voraussetzungen für ein Zurückstellungsermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 57.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 11.02.1980 - AZ: 1 K 1428/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1982, 244
- Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 120
Amtlicher Leitsatz
Ein die Zurückstellung vom Wehrdienst ablehnender Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Wehrpflichtige nicht zu einem Gutachten gehört wurde, das die Beklagte zu der Frage eingeholt hat, ob er in einem landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist.
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 1979 durch Bescheid vom 2. März 1979 bis zum 30. September 1979 vom Wehrdienst zurückgestellt, weil er für die Erhaltung und Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes seines Onkels unentbehrlich sei und den Betrieb später einmal übernehmen sollte. Durch Schreiben vom 4. Mai 1979 kündigte das Kreiswehrersatzamt Ulm dem Kläger an, daß er im Oktober 1979 oder im Januar 1980 einberufen werden solle. Daraufhin beantrage der Kläger seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. September 1979 ab. Durch Einberufungsbescheid vom 14. November 1979 berief es den Kläger zum 2. Januar 1980 zum Wehrdienst ein. Die Widersprüche des Klägers gegen den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid und gegen den Einberufungsbescheid wies die Wehrbereichsverwaltung durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 1979 zurück, weil der Kläger nicht unentbehrlich für die Erhaltung und Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes sei.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Ablehnung der Zurückstellung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie aufgrund eines Gutachtens erfolgt sei, zu dessen Ergebnis der Kläger nicht angehört worden sei. Die Anhörungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 19 Abs. 3 Satz 2 WPflG, der im isolierten Zurückstellungsverfahren entsprechend anzuwenden sei, hilfsweise aus § 28 Abs. 1 VwVfG. Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 28 Abs. 3 VwVfG habe einer Anhörung des Klägers nicht entgegengestanden.
Die unterbliebene Anhörung werde auch nicht durch die Anhörung des Klägers gemäß § 13 Abs. 3 MustVO in Einberufungsverfahren ersetzt, weil beide Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgten. Durch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens im Widerspruchsbescheid sei der Mangel der Anhörung des Klägers ebenfalls nicht geheilt worden. Die Ablehnung der Zurückstellung des Klägers sei auch inhaltlich fehlerhaft. Bereits in dem in dieser Sache vorangegangenen Urteil vom 28. Juli 1979 sei ausgeführt worden, daß der Kläger sich auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen könne. Für eine andere Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels bestehe kein Anlaß. Allerdings könne sich möglicherweise eine andere Bewertung aus dem von der Beklagten nach dem Erlaß jenes Urteils eingeholten Gutachten ergeben. Dieses Gutachten halte eine Einberufung des Klägers nach einer Betriebsumstellung für möglich. Ob dem zu folgen sei, könne jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn das Gutachten nämlich inhaltlich richtig sei, sei eine Umstellung des Betriebes bis zum Gestellungszeitpunkt am 2. Januar 1980 nicht möglich gewesen, weil das
Gutachten dem Kläger erst seit Anfang Dezember 1979 in dem Umfange bekannt geworden sei, in dem es im Widerspruchsbescheid wiedergegeben sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger ficht einen Einberufungsbescheid an und begehrt zugleich die Verpflichtung der Beklagten zu seiner (weiteren) Zurückstellung. Das angefochtene Urteil wird von der Annahme eingeleitet, die Ablehnung des Zurückstellungsantrages sei bereits deshalb rechtswidrig und verletze den Kläger (mit der Folge eines Anspruchs auf Neubescheidung) in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO), weil sie sich auf ein Gutachten stütze, zu dessen Inhalt der Kläger nicht angehört worden sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Eine Rechtspflicht der Beklagten, den Kläger insoweit anzuhören, hat das Verwaltungsgericht im Wege der Analogie aus § 19 Abs. 3 Satz 2 WPflG, hilfsweise aus § 28 Abs. 1 VwVfG hergeleitet. Ob den bezeichneten Vorschriften ein solches Anhörungsgebot entnommen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich und mag auf sich beruhen. Der im angefochtenen Urteil gerügte Mangel des Verwaltungsverfahrens ist jedenfalls unbeachtlich, wenn festgestellt werden kann, daß die Beklagte unabhängig von der Anhörung in der Sache keine andere Entscheidung hätte treffen können, den Kläger also von Rechts wegen nicht hätte zurückstellen dürfen. Sofern dies zutrifft (bzw. die Möglichkeit, daß es zutrifft, nicht durch weitere Sachaufklärung ausgeräumt ist), darf der Klare nicht stattgegeben werden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem anerkannt, daß grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen kann, (wesentliche Verfahrensfehler) zur Aufhebung eines Verwaltungsakts führen (Urteile vom 29. März 1966 - BVerwG I C 19.65 - BVerwGE 24, 23 [32] undvom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - BVerwGE 29, 282 [283 f.]). Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt auch § 46 VwVfG zum Ausdruck. Anhörungsfehler im Verwaltungsverfahren sollen danach ebenfalls folgenlos bleiben, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. zur Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auf Verstöße gegen § 28 VwVfG Weyreuther, DÖV 1982, 173 [177] mit zahlreichen Nachweisen [Fn. 28]). Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben (vgl. Weyreuther, a.a.O., mit weiteren Nachweisen [Fn. 24]). Das veranschaulicht auch der hier zu beurteilende Fall: Zweck der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verletzten Verfahrensvorschriften kann es nur sein, durch eine Anhörung im Verwaltungsverfahren dem Wehrpflichtigen zu ermöglichen, alle für die Entscheidung über seinen Zurückstellungsantrag bedeutsamen Tatsachen vorzutragen. Hierzu bietet das verwaltungsgerichtliche Verfahren, namentlich die mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz, dem Betroffenen nochmals eine umfassende Gelegenheit. Ist der Behörde wegen unterbliebener Anhörung zu Lasten des Betroffenen eine entscheidungserhebliche Tatsache entgangen, die erst im Verwaltungsrechtsstreit ermittelt wird, so erweist sich die Ablehnung des Zurückstellungsantrages als materiell rechtswidrig. Fehlt es dagegen auch nach gerichtlicher Sachaufklärung an dem geltend gemachten Zurückstellungsgrund, so hat die Behörde den Zurückstellungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In beiden Fällen ist der Betroffene durch den Mangel seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren nicht (mehr) beschwert. Wesentlich in dem bezeichneten Sinne ist das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Anhörung im Verwaltungsverfahren allerdings stets dann, wenn der Mangel einen durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr korrigierbaren Einfluß auf die behördliche Entscheidung gehabt haben kann (vgl.Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG I C 19.65 - a.a.O.). So verhält es sich, wenn die zuständige Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nachholen muß und deswegen die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist (vgl.Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 28.80 - Buchholz 406.62 fc 3 BLG Nr. 2 S. 1 [7];Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Grunderwerbsteuer Nr. 4 S. 1 [3]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Ein Zurückstellungsermessen kommt nämlich nur in Betracht, wenn feststeht, daß ein Zurückstellungsgrund vorliegt. Stand dem Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt (Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [145 f.]) der in Anspruch genommene Zurückstellungsgrund nicht zur Seite, ist die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung gerichtete Klage ebenso wie die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid abzuweisen.
In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger wegen Unentbehrlichkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels nur aufgrund der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann (vgl.Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 91.67 - BVerwGE 29, 245 [248]). Auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung jener Vorschrift beruht jedoch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ohne weitere Sachaufklärung gesichert, daß der Kläger die Zurückstellungsvoraussetzungen der allgemeinen Härteregelung erfülle. Im Falle des Klägers kommt eine Zurückstellung aufgrund der allgemeinen Härtereglung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nur in Betracht, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Klägers für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels nicht durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen werden konnte (vgl.Beschluß vom 15. März 1979 - BVerwG 8 CB 58.78 - Buchholz 448.0 § 12 Nr. 131 S. 126 [127]). Von einer Unentbehrlichkeit im Betrieb und damit von einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte kann nicht gesprochen werden, wenn der Betriebsinhaber die erforderlichen innerbetrieblichen Umdispositionen unterlassen hat, obwohl sie ihm tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wären. Die für den Betrieb eintretenden Nachteile sind dann nicht unvermeidliche Folgen der Einberufung, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betriebsinhaber sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unzulänglich oder überhaupt nicht um ihre Abwendung bemüht hat (Beschluß vom 15. März 1979 - BVerwG 8 CB 58.78 - a.a.O.). Diese materiellrechtlichen Zurückstellungsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verkannt. Es hat das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten ungeprüft als inhaltlich richtig unterstellt und gemeint, jedenfalls sei eine Umstellung des Betriebes entsprechend den Vorschlägen des Gutachtens bis zum Zeitpunkt der Gestellung des Klägers am 2. Januar 1980 nicht mehr möglich gewesen, da das Gutachten dem Kläger erst seit Anfang Dezember 1979 in den Umfange bekannt gewesen sei, in den es im Widerspruchsbescheid wiedergegeben worden sei. Darauf, ob und wann der Kläger und sein Onkel Kenntnis von dem vollständigen oder wesentlichen Inhalt des Gutachtens erlangten, ist jedoch nicht entscheidend abzustellen. Entscheidungserheblich ist, ob der Kläger und sein Onkel sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darum bemüht haben, den wehrdienstbedingten vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Klägers durch geeignete Maßnahmen aufzufangen. Diese Frage beantwortet das angefochtene Urteil nicht. Auf eine rechtzeitige Kenntis des Gutachtens könnte es allenfalls dann ankommen, wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hätte, daß die erforderlichen betrieblichen Umdispositionen sehr schwierige Überlegungen voraussetzten, die vom Kläger und seinem Onkel nicht allein, sondern nur unter sachverständiger Beratung hätten vorgenommen werden können (vgl.Urteil vom 1. Dezember 1976 - BVerwG VIII G 61.75 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 111 S. 67 [70]). Für eine derartige Annahme gibt jedoch das Gutachten nichts her. Darin ist vielmehr ausgeführt: Bei einer geringfügigen Änderung der Anbauverhältnisse, wobei der arbeitsaufwendige Kartoffel- und Futterrübenanbau eingespart werde, sinke der Arbeitskraftstundenbedarf; durch den Einsatz eines Lohnunternehmers könnten u.U. geringe Erleichterungen während der Getreideernte erreicht werden. Ein gewisses Maß an Überstunden sei einem selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmer zumutbar. Eine heimatnahe Einberufung entlaste den Betriebsleiter an den Wochenenden. Die Einstellung einer ständigen Ersatzkraft sei nicht notwendig. Wenn diese Ausführungen des Gutachtens richtig sein sollten, spricht viel dafür, daß dem Onkel des Klägers als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes die erforderlichen innerbetrieblichen Umdispositionen für die Dauer des Wehrdienstes des Klägers auch ohne Kenntnis des von der Beklagten eingeholten Gutachtens möglich gewesen wären. Angesichts dessen sind weitere tatsächliche Feststellungen unerläßlich, um entscheiden zu können, ob die Zurückstellungsvoraussetzungen des S 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG im Falle des Klägers erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Februar 1980 auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl