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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1979, Az.: BVerwG 8 C 9.78

Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Grundwehrdienst aus Ausbildungsgründen; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 9.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 01.12.1977 - AZ: R/O 209 II 77

Amtlicher Leitsatz

Ob ein vom Wehrpflichtigen behaupteter und im isolierten Verfahren geltend gemachter Zurückstellungsgrund besteht, ist, sobald ein Einberufungsbescheid ergangen ist, nach den in dem darin festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegebenen Verhältnissen auch dann zu beurteilen, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid angeordnet worden ist.

Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (hier: bei Wechsel des Studienfachs von Betriebswirtschaftslehre zu Volkswirtschaftslehre).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 1977 wird aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamts W. vom 24. Mai 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle R. - vom 9. August 1977 wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 31. August 1950 geborene Kläger begehrt weitere Zurückstellung vom Grundwehrdienst aus Ausbildungsgründen und hält sich für nicht wehrdienstfähig.

2

Er war durch Musterungsbescheid vom 4. Februar 1969 für tauglich befunden und wegen Besuches des Gymnasiums bis 31. Juli 1971 zurückgestellt worden. Nach dem Abitur wurde er zunächst nicht einberufen, weil er erst hatte Medizin studieren wollen und dann ab 23. Juni 1971 bei der H. AG in der Ausbildung zum nautischen Schiffsoffizier stand. Nachdem das Kreiswehrersatzamt H. am 4. März 1974 mitgeteilt hatte, der Kläger fahre nicht mehr zur See, und das Kreiswehrersatzamt W. diesem daraufhin seine Einberufung zum 1. Juli 1974 angekündigt hatte, beantragte der Kläger Zurückstellung, weil er zu diesem Zeitpunkt im 4. Semester seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität ... stehe. Unter Widerruf eines inzwischen ergangenen Einberufungsbescheides wurde er daraufhin bis 31. Juli 1976 und später weiter bis 28. Februar 1977 zurückgestellt.

3

Im Rahmen seines Studiums an der Universität E. hatte der Kläger die Zwischenprüfung für seinen Studiengang, die aufgrund der geltenden Prüfungsordnung spätestens im 6. Semester abgelegt werden muß, am Ende des 6. Semesters erfolglos abgelegt. Er hatte daraufhin die Ausnahmegenehmigung erhalten, die Zwischenprüfung im Laufe von 2 weiteren Semestern zu wiederholen. Auch den ersten Teil der Wiederholungsprüfung, den der Kläger im folgenden 7. Semester ablegte, bestand er - mit Ausnahme je zweier Einzelprüfungen in Statistik und Rechtswissenschaften - nicht. Zum zweiten Teil der Wiederholungsprüfung im 8. Semester hatte sich der Kläger bereits angemeldet, trat jedoch wegen des Mißerfolgs im 1. Teil zur Prüfung nicht an. Statt dessen exmatrikulierte er sich an der Universität E. und wechselte zum Sommersemester 1977, seinem 9. Studiensemester, an die Universität M., um die Zwischenprüfung dort erneut abzulegen. Da an der Universität M. nach der Zwischenprüfung nur ein Studienabschluß in Volkswirtschaftslehre (VWL), nicht aber in Betriebswirtschaftslehre (BWL) angestrebt werden kann, wechselte der Kläger dabei gleichzeitig von der Studienfachrichtung BWL in die Studienfachrichtung VWL über. Die Universität M. bestätigte ihm am 4. Mai 1977, daß ihm bei seinem Weiterstudium in Mainz 2 Semester seiner Studienzeit im Fach BWL anerkannt würden und er sich somit im 3. Semester des Fachbereiches VWL befinde. Der Studiengang werde wahrscheinlich nach weiteren 5 Semestern mit der Diplomprüfung zum Diplomvolkswirt beendet sein. - Die Studienanforderungen für die Studienfachrichtungen BWL und VWL an der Universität M. sind bis zur Zwischenprüfung identisch.

4

Mit Schreiben vom 20. Februar 1977 und - unter Darlegung der Gründe für seinen Studienfachwechsel - erneut mit Schreiben vom 10. Mai 1977 beantragte der Kläger seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst.

5

Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 24. Mai 1977 abgelehnt, weil das Studium der VWL ein neuer Ausbildungsabschnitt und dieser noch nicht weitgehend gefördert sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, in den Wirtschaftswissenschaften gebe es während des Grundstudiums bis zum Vordiplom keine Unterschiede zwischen Volkswirten und Betriebswirten. Es handle sich also für ihn um keinen neuen Ausbildungsabschnitt, sondern um die Beendigung des Grundstudiums. Er befinde sich im 3. Fachsemester an der Universität M. Durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - vom 9. August 1977 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

6

Bereits mit Schreiben vom 12. Juni 1977 hatte der Kläger geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber 1969 so verschlechtert, daß er nicht wehrdienstfähig sei. Nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung wurde er daraufhin durch Bescheid vom 25. Juli 1977 dahin beschieden, er erhalte den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" und stehe nach Maßgabe des Musterungsbescheides für den Grundwehrdienst zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12. August 1977 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein, über den - bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils - noch nicht entschieden wurde.

7

Durch Einberufungsbescheid vom 1. September 1977, zugestellt am 21. September 1977, wurde der Kläger, nachdem ihm vorher die mögliche Einberufung als Ersatz für eventuelle Ausfälle angekündigt worden war, für den 3. Oktober 1977 zum Grundwehrdienst einberufen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 28. September 1977 Widerspruch ein, über den ebenfalls - bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils - noch nicht entschieden wurde. Mit Beschluß vom 29. September 1977 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs an.

8

Mit seiner durch Schreiben vom 5. September 1977 erhobenen Klage hat der Kläger sowohl sein Zurückstellungsbegehren als auch fehlende Wehrdienstfähigkeit geltend gemacht. Nach der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 1977 und nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat er in erster Linie beantragt, den Bescheid des Kreiswehrersatzamts W. vom 24. Mai 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle R. - vom 9. August 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts vom Wehrdienst zurückzustellen; "hilfsweise" hat er außerdem beantragt, den Bescheid des Kreiswehrersatzamts W. vom 25. Juli 1977 den Tauglichkeitsgrad betreffend aufzuheben.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. Mai 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1977 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum Abschluß seines Studiums vom Wehrdienst zurückzustellen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - ein Recht auf Zurückstellung. Maßgebend für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil ein Einberufungsbescheid zwar ergangen, wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aber nicht wirksam geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt befinde sich der Kläger im 4. des insgesamt 8 semestrigen VWL-Studiums. Der Wechsel von der Studienfachrichtung BWL zur Studienfachrichtung VWL sei nicht Abbruch eines Studiums und Beginn eines neuen. Da beide Studiengänge bis zur Zwischenprüfung identisch verliefen, genüge es, wenn die endgültige Festlegung der Fachrichtung erst bei der Zwischenprüfung geschehe. Der Kläger könne nicht deswegen anders behandelt werden, weil er bereits zu Anfang eine Feststellung getroffen habe. Die sonach vorliegende besondere Härte verdichte sich für den Kläger zu einer unzumutbaren, weil ihm eine Unterbrechung seines Studiums nicht zugemutet werden könne. Der Abbruch seiner Ausbildung zum Offizier der Handelsmarine sei auf deren ungünstige Entwicklung vor allem während der Ölkrise zurückzuführen, und das Nichtbestehen von Prüfungen begründe keinen Vorwurf. Im Falle einer Unterbrechung seines Studiums werde der Kläger wahrscheinlich nach dem Wehrdienst noch größere Schwierigkeiten als bisher mit seinem Studium haben und möglicherweise damit überhaupt scheitern.

10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 12 Abs. 4 und 6 WPflG und trägt vor, maßgebend für die Beurteilung sei der im Einberufungsbescheid festgesetzte Gestellungstermin. Und das angefochtene Urteil habe die Anforderungen an den Begriff der unzumutbaren Härte verkannt. Daß der Kläger bereits eine Berufsausbildung abgebrochen habe, sei weitgehend dadurch kompensiert, daß er bereits mehrfach zurückgestellt worden sei. Daß das Studium nach einem Wehrdienst "möglicherweise" scheitern werde, genüge nicht. In jedem Falle handele es sich um Schwierigkeiten, die allein auf das Vermögen oder Unvermögen des Klägers zurückgingen und daher nicht berücksichtigt werden könnten.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, bei den heutigen Anforderungen sei es undenkbar, nach einer 15 monatigen Unterbrechung des Studiums wieder Anschluß zu finden und erfolgreich abzuschließen. Er sei wegen seines Alters gegenüber jüngeren Studenten ohnehin benachteiligt.

14

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und in der Zurückstellungsfrage zur Klageabweisung, in der Tauglichkeitsfrage aber zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Der die Zurückstellung versagende Bescheid vom 24. Mai 1977 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 9. August 1977 sind zwar rechtmäßig, so daß die Klage insoweit erfolglos bleiben muß. Es bleibt aber der nach der Verhandlungsniederschrift vom 1. Dezember 1977 und nach dem angefochtenen Urteil gestellte weitere Antrag auf Aufhebung des Tauglichkeits-Überprüfungsbescheids vom 25. Juli 1977. Ob dieser weitere Antrag der nicht als Hilfsantrag anzusehen ist, Erfolg haben kann, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen.

15

Ob ein vom Wehrpflichtigen behaupteter und im isolierten Verfahren geltend gemachter Zurückstellungsgrund besteht, ist, sobald ein Einberufungsbescheid ergangen ist, nach den in dem darin festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegebenen Verhältnissen zu beurteilen (vgl. z.B. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152 ff.]). Das gilt entgegen der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid angeordnet worden ist. Denn diese Anordnung hemmt den Vollzug des Einberufungsbescheides und erfaßt daher dessen befehlenden Teil, der das in § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WPflG enthaltene Gebot konkretisiert, sich an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit zum Wehrdienst zu stellen. Die Anordnung stellt aber die Wirksamkeit des Einberufungsbescheids an sich nicht in Frage, und sie läßt insbesondere seine gestaltende Wirkung unberührt, die unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt das Wehrdienstverhältnis zu dem festgesetzten Gestellungstermin begründet. Diese Gestaltungswirkung (vgl. BVerwGE 31, 324;  32, 243) [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]ist eine nicht vollziehungsbedürftige, automatisch eintretende Rechtsfolge, die mit dem Wirksamwerden des Einberufungsbescheides eintritt; die Vollzugsfolgenhemmung ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 66.71 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12] unter Hinweis auf BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [7]). Die Rechtsansicht des angefochtenen Urteils hätte in Fällen wie dem vorliegenden für den Wehrpflichtigen die Möglichkeit zur Folge, durch Einlegung von Rechtsbehelfen den für die Beurteilung des behaupteten Zurückstellungsgrundes maßgeblichen Zeitpunkt hinauszuschieben und, sofern inzwischen eine weitgehende Förderung des Ausbildungsabschnittes eintritt, eine Ausweitung seiner Rechtsposition herbeizuführen.

16

Zu dem für den Kläger festgesetzten Gestellungstermin war das vom Kläger in diesem Zeitpunkt betriebene Studium noch nicht weitgehend gefördert. Dieses Studium war das der VWL. Der Auffassung des angefochtenen Urteils und des Klägers, durch den Wechsel der Studienfachrichtung von BWL zur VWL habe der Kläger nicht sein Studium aufgegeben und ein neues begonnen, kann nicht gefolgt werden. Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist das nach der Prüfungsordnung mit speziellen Lerninhalten und Leistungskontrollen ausgestattete und auf einen besonderen Abschluß abzielende einzelne Studienfach (vgl. auch Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 42.77 -; Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 8 C 32.77 -). Verschiedene Studienfächer in diesem Sinne werden nicht dadurch zu einem Ausbildungsabschnitt im Sinne des Wehrrechts, daß sie in einzelnen Teilen oder Prüfungen parallel laufen. Daß Ausbildungsabschnitt vorliegend das Studium der VWL allein und nicht VWL und BWL zusammen sind, zeigt sich außer an der vom Kläger frühzeitig getroffenen und dann wieder geänderten Wahl auch daran, daß es an der von ihm jetzt besuchten Universität zwar den Abschluß als Diplom-Volkswirt (und als Diplom-Handelslehrer), nicht aber den als Diplom-Kaufmann gibt und daß dem Kläger, wie er selbst vorgetragen und belegt hat, von seinen bis dahin 8 Semestern im Fach BWL für das Fach VWL lediglich zwei angerechnet worden sind.

17

Das Studium der VWL war im festgesetzten Gestellungszeitpunkt noch nicht weitgehend gefördert, da es der Kläger damals noch nicht zu einem Drittel abgeleistet hatte (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]). Dabei ist davon auszugehen, daß in diesem Zusammenhang die dem Kläger auf die VWL angerechneten 2 Semester BWL zwar die Gesamtdauer des Ausbildungsabschnitts VWL von normalerweise 8 auf 6 Semester zu vermindern vermochten, aber nicht unmittelbar auf das zur weitgehenden Förderung erforderliche Drittel der Gesamtzeit angerechnet werden konnten (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG 8 C 61/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44] und - BVerwG 8 C 185.67 - und - BVerwG 8 C 68.69 -; Beschluß vom 21. November 1978 - wie vor -).

18

In Abweichung von dem vorstehend dargelegten Grundsatz wäre für die Beurteilung, ob ein Zurückstellungsgrund besteht, allerdings - statt auf den im Einberufungsbescheid vom 1. September 1977 festgesetzten Gestellungszeitpunkt - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dann abzustellen, wenn dieser Einberufungsbescheid keinen Bestand haben, sondern wieder aufgehoben werden sollte (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154]). Hierüber enthält das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen.

19

Regelmäßig wird, wenn das Bestehen eines isoliert geltend gemachten Zurückstellungsgrundes in dieser Weise wegen des entscheidungserheblichen Zeitpunkts vom Bestand des ergangenen Einberufungsbescheides abhängt, das Tatsachengericht entweder die Verfahren über das isolierte Zurückstellungsbegehren und über den Einberufungsbescheid zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden oder, wenn das nicht möglich ist, über die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides als Vortrage innerhalb des isolierten Verfahrens zu befinden haben.

20

Vorliegend braucht dennoch nicht aus diesem Grunde zurückverwiesen zu werden. Denn, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, kann der Kläger nicht schon nach § 12 Abs. 4 WPflG bei Bejahung einer besonderen Härte zurückgestellt werden. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden kann. Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG kann er darüber hinaus nur in Ausnahmefällen zurückgestellt werden, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift war vorliegend einschlägig. Der Kläger begehrt Zurückstellung bis zum Abschluß seines Studiums der VWL, für das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Prüfungsamts für Volkswirte an der Universität M. vom 4. Mai 1977) nach dem Sommersemester 1977 noch (mindestens) 5 weitere Semester anzusetzen waren. Nach deren Ablauf, also im Frühjahr 1980, wird der 1950 geborene Kläger im 30. Lebensjahr stehen.

21

Der Revisionsbegründung der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß eine unzumutbare Härte für den Kläger auch dann nicht bejaht werden kann, wenn je nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt sein Studium der VWL als bereits weitgehend gefördert angesehen werden könnte und daher eine besondere Härte vorläge.

22

Zum Begriff der unzumutbaren Härte hat der Senat u.a. in den Urteilen vom 24. September 1975 - BVerwG 8 C 40.73 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 104; mit weiteren Nachweisen), vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - (Buchholz a.a.O. Nr. 113) und vom 27. Juli 1977 - BVerwG 8 C 13.76 - (Buchholz a.a.O. Nr. 115) dargelegt, daß er eine Steigerung der besonderen Härtelage voraussetzt, weil die Zurückstellung über die Altersgrenze hinaus nicht bloß zu einer zeitlichen Verschiebung des Grundwehrdienstes führt, sondern zur Freistellung davon. Es muß deshalb berücksichtigt werden, wie es zu dem Härtefall gekommen ist und ob und welche Möglichkeiten der Wehrpflichtige hatte, ihn abzuwenden oder einen anderweitigen Ausgleich zu ermöglichen. Ferner muß der Wehrpflichtige grundsätzlich schwerere Nachteile auf sich nehmen.

23

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Das Kreiswehrersatzamt hatte von einer Einberufung nach dem Abitur zunächst deshalb abgesehen, weil der Kläger erst hatte Medizin studieren wollen und dann die Ausbildung zum Offizier der Handelsmarine aufgenommen hatte. Auch wenn man annimmt, daß er diese aus nicht in seiner Person liegenden Gründen abbrach, und wenn nicht geklärt ist, weshalb die Wehrersatzbehörden ihn danach nicht sogleich einberiefen, sondern erst tätig wurden, als er bereits vor dem 4. betriebswirtschaftlichen Semester stand, ist ihm doch danach nicht nur Zurückstellung bis 31. Juli 1976 und dann bis 28. Februar 1977 gewährt worden, sondern das Kreiswehrersatzamt hatte ihn in dem Bescheid vom 24. Juni 1976 über die Verlängerung der Zurückstellung auch auf die Möglichkeit hingewiesen, weitere Verlängerung zu beantragen, wenn er die Mindeststudiendauer überschreiten sollte. Daß es zu einer solchen weiteren Verlängerung nicht kam, lag daran, daß der Kläger das Studienfach wechselte und daß für das neue Studienfach weitere 6 Semester (mindestens) erforderlich wurden. Diese Gründe sind der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Als wehrdienstbedingten besonderen Nachteil für den Kläger hat das Verwaltungsgericht demgegenüber im wesentlichen angesehen,

"daß zu befürchten ist, daß er nach der Bundeswehrzeit von immerhin 15 Monaten noch größere Schwierigkeiten als bisher mit seinem Studium haben wird und dieses möglicherweise wegen seiner Einberufung überhaupt scheitern würde. Unter Berücksichtigung des bisherigen Ausbildungswegs des Klägers ist dies aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten."

24

Daß der Kläger nach einer Einberufung "noch größere Schwierigkeiten" mit seinem Studium haben werde, hat im Rahmen der Abwägung nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG kein solches Gewicht, daß das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Ableistung des Grundwehrdienstes demgegenüber zurücktreten müßte. Und daß der Kläger mit seinem jetzigen Studium wehrdienstbedingt scheitern würde, sieht das Verwaltungsgericht - wohl auch deswegen, weil der Kläger nach dem von ihm geforderten Grundwehrdienst noch mindestens 5 Semester vor sich gehabt hätte, in denen er Versäumtes und Vergessenes hätte aufholen können - als bloße Möglichkeit. Eine solche bloße Möglichkeit genügt für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG nicht.

25

Bei dieser Sachlage stand dem Kläger ohne Rücksicht darauf, welcher Zeitpunkt als entscheidungsmaßgeblich zugrunde zu legen ist, kein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG zur Seite. Sein Zurückstellungsbegehren muß daher insoweit abgewiesen werden, ohne daß es noch darauf ankommt, daß auf eine auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 und Abs. 6 WPflG gerichtete Verpflichtungsklage, wenn sie sich als begründet erweist, wegen des den Wehrersatzbehörden eingeräumten Ermessensspielraums in der Regel nur ein Bescheidungsausspruch, nicht aber ein Verpflichtungsausspruch ergehen darf.

26

Dagegen kann das Revisionsgericht insoweit nicht abschließend entscheiden, als der Kläger weiter beantragt hat, den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 25. Juli 1977 aufzuheben. Der Kläger macht insoweit einen von seinem Zurückstellungsbegehren verschiedenen Anspruch geltend, der sich auch auf einen anderen Sachverhalt - behauptete Wehrdienstunfähigkeit - gründet. Ob in Anfechtungssachen ein derartiger Antrag überhaupt als Hilfsantrag statthaft ist (so anscheinend Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl., RdNrn. 1 und 7 zu § 44 - mit weiteren Nachweisen) oder ob ihm hier entgegensteht, daß über den Eintritt der Unanfechtbarkeit behördlicher Entscheidungen jederzeit Klarheit bestehen muß, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach den Umständen des Falles kann nicht unbedenklich davon ausgegangen werden, der Kläger, der vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltschaftlich vertreten war, habe den fraglichen Antrag lediglich hilfsweise gestellt. Wie schon die Klageschrift zeigt, geht es ihm darum, nicht nur wegen seines Studiums, sondern auch deswegen vom Wehrdienst verschont zu werden, weil er sich für nicht wehrdienstfähig halt. Zwischen diesen beiden Gesichtspunkten besteht kein unmittelbarer Zusammenhang; sie sind auch insoweit von unterschiedlicher Tragweite, als eine Zurückstellung aus Ausbildungsgründen ihrer Natur nach vorübergehend ist, eine Nichtheranziehung wegen (nicht bloß vorübergehender) Wehrdienstunfähigkeit aber auf Dauer wirkt. Aus der Sicht des Klägers konnte es kaum in seinem Interesse liegen, im Falle einer Zurückstellung aus Ausbildungsgründen den Bescheid vom 25. Juli 1977 über die Überprüfung seiner Tauglichkeit unanfechtbar werden zu lassen. Eben diese Unanfechtbarkeit hätte aber eintreten können, wenn der Antrag auf Aufhebung des Überprüfungsbescheides lediglich hilfsweise gestellt worden wäre. Bei dieser Sachlage kann die in der mündlichen Verhandlung gewählte Antragsformulierung für sich allein nicht ausschlaggebend sein, solange nicht verläßliche weitere Anhaltspunkte in die Richtung eines bloßen Hilfsantrages deuten (vgl. § 88 VwGO).

27

Daß bezüglich des Überprüfungsbescheids vom 25. Juli 1977 die Klage vor Entscheidung über den vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch und vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Dreimonatsfrist erhoben worden ist, genügt nicht, um insoweit ihre Zulässigkeit abschließend zu verneinen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Dreimonatsfrist jedenfalls verstrichen (vgl. BVerwGE 23, 135). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - zur Zulässigkeit und Begründetheit dieses Teils der Klage keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob der Widerspruchsbescheid nachträglich erlassen worden ist, ob der wegen Fehlens der Festsetzung auch des Verwendungsgrades zunächst unvollständige Überprüfungsbescheid nachträglich, etwa im Widerspruchsverfahren ergänzt worden ist (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25] mit weiteren Nachweisen) und ob die getroffenen Entscheidungen dem Gesundheitszustand des Klägers entsprechen. Solche Feststellungen müssen nachgeholt werden. Aus diesem Grunde muß zurückverwiesen werden, soweit es um den Überprüfungsbescheid vom 25. Juli 1977 geht.

28

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz