Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1978, Az.: BVerwG 8 C 32.77
Facharzt für Kieferchirurgie; Ausbildung; Einheitlicher Ausbildungsabschnitt; Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 32.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 15.03.1977 - AZ: 2 K 130/76
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 1 WehrPflG
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchst. a WehrPflG
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG
- § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG
- § 12 Abs. 6 WPflG
- § 92 Abs. 2 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- Buchholz 448.0 § 12 WehrPflG Nr 126
Amtlicher Leitsatz
Die Ausbildung zum Facharzt für Kieferchirurgie ist wehrrechtich kein einheitlicher Ausbildungsabschnitt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 1977 wird für unwirksam erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 24. Januar 1949 geborene Kläger ist Zahnarzt und will Facharzt für Kieferchirurgie werden. Nachdem er durch Bescheid vom 22. November 1973 für das Studium der Zahnmedizin bis 31. März 1976 zurückgestellt worden war, teilte er mit Schreiben vom 8. Januar 1976 dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er sein Staatsexamen im November 1975 abgelegt habe. Da die Ausbildung zum Facharzt für Kiefer Chirurgie zunächst ein weiteres Studium der Humanmedizin voraussetze, für das er zum Sommersemester 1976 zugelassen worden sei, beantragte er weitere Zurückstellung vom Grundwehrdienst.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 6. April 1976 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - vom 11. Juni 1976 zurückgewiesen.
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die genannten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum Abschluß des Studiums der Humanmedizin zurückzustellen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er hat Verletzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG gerügt und im einzelnen ausgeführt, die Ausbildung zum Kieferchirurgen bilde eine Einheit. Das ergebe sich zum einen aus dem besonderen Berufsbild und Aufgabenbereich, zum anderen aus der zu diesem Beruf führenden fachärztlichen Ausbildung. Der heute auch rechtlich anerkannte Beruf und die Möglichkeit, ihn zu ergreifen, dürften nicht gegenüber anderen medizinischen Berufen benachteiligt oder erschwert werden. Die Notwendigkeit der Doppelapprobation stehe der Einheit nicht entgegen. Darauf, daß der Kläger sich als Zahnarzt niederlassen könne, komme es nicht an. Da die Ausbildung eine Einheit sei, sei die weitgehende Förderung bereits eingetreten. Aber auch wenn man mehrere selbständige Abschnitte annehme, sei das nicht anders, weil die angerechneten beiden zahnmedizinischen Semester dem bereits abgeleisteten Studienteil hinzuzurechnen seien.
Auf Grund Einberufungsbescheides vom 5. April 1977 und Änderungsbescheids dazu vom 20. April 1977, die der Kläger angefochten hat, hat dieser vom 4. Juli 1977 bis 30. September 1978 Grundwehrdienst geleistet. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes haben die Hauptbeteiligten im vorliegenden Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Kosten dem Gegner aufzuerlegen.
Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen. Zugleich ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte.
Hiernach hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil er ohne die Erledigung voraussichtlich auch in der Revisionsinstanz unterlegen wäre. Denn der behauptete Zurückstellungsgrund stand ihm nicht zur Seite.
Dem angefochtenen Urteil wäre zwar insoweit nicht zu folgen gewesen, als es für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Zurückstellungsgrund, bestand, auf die Verhältnisse an dem von ihn als nächstmöglichen Einberufungstermin angesehenen 1. April 1977 abgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer bei der Wehrbehörde isoliert beantragten und mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgten Wehrdienstausnahme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; ist dagegen ein Einberufungsbescheid ergangen, so ist auf die Sach- und Rechtslage in dem darin festgesetzten Gestellungstermin abzustellen (BVerwGE 37, 151 [152 f.]). Hiernach wäre es vorliegend nach Erlaß des gegen den Kläger gerichteten Einberufungsbescheids auf den darin festgesetzten Gestellungstermin, also den 4. Juli 1977, angekommen. Ohne diesen Einberufungsbescheid wäre es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angekommen.
Der Kläger konnte sich aber zu keinem der beiden genannten Zeitpunkte - dem der Gestellung und dem der gerichtlichen Entscheidung - auf einen Zurückstellungsgrund berufen. Die Klage wäre also in jedem Falle unbegründet gewesen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 12 Abs. 6 WPflG eine Zurückstellung nur in Betracht gekommen wäre, wenn die Einberufung für den Kläger nicht bloß eine besondere Härte (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG), sondern darüber hinaus eine unzumutbare Karte dargestellt hätte. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG darf der Wehrpflichtige höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er im Falle militärfachlicher Verwendung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG) noch vor Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden kann. Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG kann er (nur) in Ausnahme fällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, auch darüber hinaus zurückgestellt werden. Der Kläger, der das 32. Lebensjahr am 24. Januar 1981 vollenden wird, wird sein humanmedizinisches Studium, für das er hatte zurückgestellt werden wollen und das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Anrechnung zweier zahnmedizinischer Semester und ohne Prüfungszeit mindestens 10 Semester dauert, frühestens mit Ablauf des Wintersemesters 1980/81 beenden.
Dem Verwaltungsgericht wäre weiter im Ergebnis darin zuzustimmen gewesen, daß die Einberufung für den Kläger keine unzumutbare Härte bedeutete.
Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil zunächst dargelegt, daß es sogar an den Voraussetzungen für eine die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG rechtfertigende besondere Härte gefehlt habe. Diese Feststellung ist allerdings fälschlich für den als nächstmöglichen Einberufungstermin angesehenen 1. April 1977 getroffen. Sie galt aber unverändert auch für eine Einberufung für Anfang Juli 1977. Denn auch zu diesem Termin war das humanmedizinische Studium des Klägers noch nicht zu einem Drittel abgeleistet (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]) und daher noch nicht weitgehend gefördert im Sinne der genannten Vorschrift. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß wehrrechtlich die Ausbildung zum Facharzt für Kieferchirurgie keine geschlossene Einheit darstellt, sondern das humanmedizinische Studium als (mindestens) ein selbständiger, eigener Ausbildungsabschnitt anzusehen ist (vgl. z.B. BVerwGE 36, 334 [337 f.] und das Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 10.75 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 97 = BWV 1976, 139]). Der Oberbundesanwalt hat hierzu mit Recht u.a. darauf hingewiesen, daß der zahnärztliche und der ärztliche Studiengang je eigenständig geregelt sind, eigenständig ablaufen und zu eigener Prüfung und gesonderter Bestallung führen. Daß der Kläger schließlich Kieferchirurg werden will, wozu außer den beiden Studiengängen auch noch die fachärztliche Weiterbildung nötig ist, wäre nicht entscheidend gewesen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß die dem Kläger auf die Humannedizin angerechneten 2 Semester Zahnmedizin im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zwar die Gesamtdauer des Ausbildungsabschnitts von 12 auf 10 Semester zu vermindern vermochten, aber nicht MIT unmittelbar auf das zur weitgehenden Förderung erforderliche Drittel der Gesamtzeit hätten angerechnet werden können (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG 8 C 61/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44] und - BVerwG 8 C 185.67 - und - BVerwG 8 C 68.69 -).
Aber auch wenn eine besondere Härte hätte bejaht werden können, hätte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedenfalls keine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG vorgelegen. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 24. September 1975 - BVerwG 8 C 40.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 104; mit weiteren Nachweisen], vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 113] und vom 27. Juli 1977 - BVerwG 8 C 13.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 115]) eine Steigerung der besonderen Härtelage voraus, weil eine Zurückstellung über die Altersgrenze hinaus nicht bloß zu einer zeitlichen Verschiebung des Grundwehrdienstes führt, sondern zur Freistellung davon. Der Wehrpflichtige muß also grundsätzlich schwerere Nachteile auf sich nehmen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind aber keine Umstände ersichtlich gewesen, aus denen hätte entnommen werden können, eine Einberufung werde für den Kläger Nachteile mit sich bringen, die über das mit der einer vergleichbaren Studienunterbrechung normalerweise notwendig verbundene Maß erheblich hinausgingen. Solche Umstände hat der Kläger auch nicht behauptet. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung, die ihn vom Grundwehrdienst praktisch freigestellt hätte, waren sonach nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Lotz