Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1978, Az.: BVerwG 8 C 42.77
Zurückstellung vom Zivildienst wegen weitgehender Förderung des Zweitstudiums und Drittstudiums während einer Zurückstellung für das Erststudium; Definition des Ausbildungsabschnitts im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG); Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts als besondere Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 42.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 22.10.1976 - AZ: II/2 E 75/76
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 15. November 1973 als "wehrdienstfähig" gemustert und darauf hingewiesen, daß über seinen Zurückstellungsantrag, wegen des Studiums der Germanistik zurückgestellt zu werden, erst entschieden werde, wenn sein Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, unanfechtbar abgelehnt worden sei. In seinem Lebenslauf, den er dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer übersandte, gab der Kläger an, daß er in M. mit dem Studium der Germanistik begonnen habe. Seit dem Wintersemester 1973 studiere er in F. Mathematik und Sport, wahrscheinlich wolle er ins Lehramt.
In M. studierte der Kläger wegen seines Berufsziels "Lehramt an Gymnasien" vom Wintersemester 1972/73 an Germanistik und Politologie, dann Germanistik und Wirtschaftswissenschaften. In F. studierte er vom Wintersemester 1973/74 an in den Fachbereichen Erziehungswissenschaften, neuere Philologie, Germanistik, Mathematik und Sport und vom Sommersemester 1975 an Mathematik und Sport. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer teilte die Beklagte dem Kläger mit, er solle zum 1. Juli 1974 zum Zivildienst einberufen werden. Unter Vorlage einer Studienbescheinigung des Deutschen Seminars der Universität F. meldete der Kläger der Beklagten, daß er sich im vierten Fachsemester seines Studiums befinde. Studienziel sei das Staatsexamen in Germanistik für das Lehramt in der Sekundarstufe II. Daraufhin stellte die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 30. Mai 1974 für das Studium der Germanistik bis zum 30. September 1976 vom Zivildienst zurück. Als der Kläger die Beklagte am 9. April 1975 davon unterrichtete, daß er seit dem 12. Oktober 1973 in F. Mathematik und Sport im vierten Semester studiere, und beantragte, deshalb weiterhin vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, widerrief die Beklagte durch Bescheid vom 17. Juli 1975 ihren Zurückstellungsbescheid vom 30. Mai 1974 und lehnte den Antrag des Klägers ab. Durch Einberufungsbescheid vom 16. Juli 1975 berief sie den Kläger für die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 zum Zivildienst ein. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Juli 1975 und den Einberufungsbescheid vom 16. Juli 1975 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 1976 zurück. Seiner Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat, den die Zurückstellung ablehnenden Teil des Bescheids vom 17. Juli 1975 und den Einberufungsbescheid vom 16. Juli 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. April 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht statt gegeben. Der Kläger habe einen Zurückstellungsgrund, weil sein Studium weitgehend gefördert sei. Ihn habe er sich nicht rechtsmißbräuchlich erschlichen, obwohl er nur für das Studium der Germanistik vom Zivildienst zurückgestellt worden sei, weil er wegen des angestrebten Berufsziels - Lehramt an Gymnasien - nach der Prüfungsordnung des Landes Hessen den Befähigungsnachweis in zwei Unterrichtsfächern erbringen müsse, wie der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Sie hätte sich daher nicht mit der Erklärung des Klägers begnügen dürfen, daß er Germanistik studiere, nachdem ihr bekannt gewesen sei, er wolle Lehrer an höheren Schulen werden. Da der Kläger nach der Prüfungsordnung zwei Fächer studieren müsse, sei die Aufnehme des Studiums in den Nebenfächern Mathematik und Sport nicht zu beanstanden. Auch die Aufgabe des Studiums im Fach Germanistik sei nicht rechtsmißbräuchlich, zumal der Kläger dies der Beklagten unverzüglich angezeigt habe. Es könne dahinstehen, ob man von der Einheit des Berufsziels "Lehramt an Gymnasien" ausgehen müsse, wie der Stellungsnahme des Hessischen Kultusministers zu entnehmen sei. Denn der Kläger habe nur im früheren Hauptfach Germanistik nicht weiter studiert, aber das frühere Nebenfach Mathematik als Hauptfach und das Nebenfach Sport als solches weiterbetrieben. Dabei sei zu beachten, daß der Kläger eine Zeitlang beabsichtigt habe, in Germanistik und Mathematik das Staatsexamen abzulegen, diesen Plan aber aufgegeben habe wegen der Belastungen durch die hohen Anforderungen in den beiden Fächern. Der Kläger habe verständlicherweise das Studium der Germanistik aufgegeben und das Nebenfach Mathematik als Hauptfach gewählt, weil es so viel Germanisten gebe, daß er habe befürchten müssen, nicht als Lehrer eingestellt zu werden. Sein Verhalten sei auch deshalb nicht zu mißbilligen, weil er den Fächerwechsel nicht unnötig lange hinausgeschoben, sondern sofort vorgenommen habe, als er seine Notwendigkeit erkannt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie rügt, materielles Bundesrecht sei verletzt worden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Da der Kläger den seine Zurückstellung vom Zivildienst ablehnenden Bescheid sowie den Einberufungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochten hat, kommt es hinsichtlich der Frage, ob die Bescheide rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO), auf die im Gestellungszeitpunkt, dem 1. September 1975, herrschende Sach- und Rechtslage an (z.B. Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 8 C 83.70 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 5]). Es ist daher das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zilvildienstgesetz) - ZDG - in der Fassung vom 15. August 1975 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.
Der Kläger kann dem Einberufungsbescheid einen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung zum Zivildienst eine besondere Härte bedeutete, weil sie einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nach den getroffenen Feststellungen nicht das gesamte Studium des Klägers, um Lehrer an höheren Schulen zu werden, unabhängig von den einzelnen Studienfächern. Auch die Didaktik scheidet als die die einzelnen Studienfächer im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel verbindende Klammer aus. Sie ist kein selbständiges Studium, sondern studienfachbezogenes Lehr- und Lerngebiet. Ausbildungsabschnitt im Sinne der genannten Vorschrift ist jedes vom Kläger begonnene Fachstudium, also Germanistik, Politische Wissenschaften, Mathematik und Sport. Dabei ist unwesentlich, ob eines der Fächer im Haupt- oder im Nebenfach studiert wird. Denn in jedem Studienfach müssen, unabhängig vom Berufsziel, die für nötig gehaltenen Lernziele erreicht, Leistungszeugnisse erworben und Examen abgelegt werden. Da der Kläger das Studium der Politischen Wissenschaften bereits nach dem zweiten Semester abgebrochen hat, als er die Universität in M. verließ und an die in F. überwechselte, ist es hier unbeachtlich. In Betracht kommen nur das Studium in den Fächern Germanistik, Mathematik und Sport als Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG.
Ein Ausbildungsabschnitt ist dann weitgehend im Sinne der genannten Vorschrift gefördert, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen Regelstudienzeit absolviert worden ist (z.B. Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 8 C 83.70 - [a.a.O.]).
Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mit Verfahrensrügen nicht angefochten worden sind und den Senat deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), beträgt die Regelstudienzeit in den Fächern Mathematik und Sport je acht Semester. Die weitgehende Förderung trat daher in jedem der Fächer ein, nachdem der Kläger jeweils ein Drittel der Regelstudienzeit absolviert hatte. Da der Kläger im Wintersemester 1973/74 mit dem Studium der Mathematik und des Sports begonnen hatte, waren beide Ausbildungsabschnitte Ende Januar 1975 weitgehend gefördert.
Dem Bundesamt für den Zivildienst zeigte der Kläger Mitte April 1975 an, daß er an der Universität F. Mathematik und Sport im vierten Semester studiere und deshalb seine Zurückstellung vom Zivildienst beantrage. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist, innerhalb welcher der Kläger den Zurückstellungsgrund der weitgehenden Förderung des Ausbildungsabschnitts geltend machen mußte, noch nicht abgelaufen. Denn der Zurückstellungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach seiner Entstehung gestellt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG), was hier geschehen ist.
Die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts ist zwar nur dann eine besondere Härte, wenn sie nicht durch treuwidriges Verhalten des Zivildienstpflichtigen herbeigeführt worden ist (vgl. für das Wehrpflichtrecht BVerwGE 45, 297). Der Kläger hat die weitgehende Förderung der Ausbildungsabschnitte Mathematik und Sport unter dem Schutz seiner Zurückstellung vom Zivildienst wegen seines Studiums der Germanistik erreicht. Das ist jedoch im hier gegebenen Fall nicht zu beanstanden.
Wenn der Dienstpflichtige wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts - hier des Studiums der Germanistik - vom Zivildienst zurückgestellt wird, so ist seine Zurückstellung rechtmäßig, solange er die Ausbildung ernsthaft betreibt. Die Zurückstellung für ein Studienfach als Ausbildungsabschnitt verbietet nicht, neben ihm noch ein anderes Fach zu studieren. Denn die Zurückstellung des Dienstpflichtigen vom Zivildienst wegen eines Studienfaches schränkt seine Entschließungsfreiheit, noch ein anderes Fach zu studieren, nicht ein. Der Dienstpflichtige wird zwar die Aufnahme eines Zweitstudiums nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 ZDG anzeigen und die Frist des § 12 Abs. 3 ZDG dabei beachten müssen. Denn die Beklagte soll nachprüfen können, ob der Dienstpflichtige seine Ausbildung, wegen der er vom Zivildienst zurückgestellt worden ist, ernsthaft betreibt. Jedoch wird dadurch nicht die Möglichkeit eingeschränkt, im Schütze der rechtmäßigen Zurückstellung für ein Erststudium ein Zweit- oder Drittstudium durchzuführen. Im Wehrpflichtrecht hat der Senat schon mehrfach entschieden, daß neben einem Erststudium ein Zweitstudium betrieben und unter dem Schütze der Zurückstellung für das Erststudium auch weitgehend gefördert werden kann (vgl. Urteile vom 10. April 1975 - BVerwG 8 C 68.72 - und vom 3. Juli 1974 - BVerwG 8 C 119.73 -). Da Zivildienstpflichtige hinsichtlich geltend gemachter Zurückstellungsgründe nicht anders zu behandeln sind als Wehrpflichtige, müssen die im Wehrpflichtrecht entwickelten und oben genannten Grundsätze auch auf Zivildienstpflichtige angewendet werden, die aus Ausbildüngsgründen vom Zivildienst zurückgestellt werden wollen. Daß der Dienstpflichtige durch die rechtzeitige Aufnahme von Zweit- und Drittstudium im Schütze der rechtmäßigen Zurückstellung für das Erststudium gegebenenfalls eine weitere Zurückstellung erreichen kann, muß daher hingenommen werden. Anders ist es allerdings,wenn der Dienstpflichtige vor der Aufnahme des Zweitstudiums das Erststudium nicht mehr ernsthaft betreibt. Dann ist letzteres als beendet anzusehen und die Zurückstellung insoweit zu widerrufen.
Im Falle des Klägers ist deshalb von entscheidender Bedeutung, ob er die weitgehende Förderung des Studiums der Mathematik und des Sports im Schütze eines ernsthaft betriebenen Studiums der Germanistik erlangt hat. Das ist nach den unangegriffenen und deshalb den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall. Denn auf Grund dieser Feststellungen steht fest, daß der Kläger das an der Universität in M. begonnene Studium der Germanistik an der Universität in F. fortsetzte, nachdem er dort weiter studierte. Ob der Kläger Germanistik im Haupt- oder Nebenfach studierte, ist gleichgültig. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts führte er es jedenfalls in F. fort und wollte in ihm Examen ablegen. Deshalb ist auf Grund der unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger das Studium der Germanistik bis zum Ende des Wintersemesters 1974/75, das ist der 31. März 1975, ernsthaft betrieben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher der Kläger wegen dieses Studiums rechtmäßig vom Zivildienst zurückgestellt worden. Deshalb konnte er während dieser Zurückstellung ein zweites und ein drittes Studienfach hinzunehmen, ohne gegenüber der Beklagten treuwidrig zu handeln.
Im Falle des Klägers aprechen auch vernünftige Gründe für seinen Entschluß, des Studium der Germanistik aufzugeben, das Studium Mathematik fortzusetzen und das des Sports zu beginnen. Denn Deutschlehrer haben gegenüber Mathematik- und Sportlehrern geringe Chancen, in den Schuldienst eingestellt zu werden.
Am Ende des Wintersemesters 1974/75, dem 31. März 1975, hatte der Kläger bereits drei Fachsemester in den Fächern Mathematik und Sport absolviert. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Vervaltungsgerichts hatte der Kläger mit dem Studium in diesen Fächern schon im Wintersemester 1973/74 begonnen.
Das Studium der Mathematik und des Sports wer daher zu dem genannten Zeitpunkt weitgehend gefördert im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG. Diese Eigenschaft ging nicht verloren, sondern bestand auch am Gestellungszeitpunkt weiter. Deshalb hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Zurückstellungsgrund im Sinne der genannten Vorschrift, den er dem Einberufungsbescheid entgegenhalten konnte und der seine Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigt, da von einer Beendigung des Studiums des Klägers nichts bekannt ist.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das zutreffend die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig hielt, war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz