Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 91.67

Aufhebung des Musterungsbescheids; Maßgeblichkeit von Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung; Unentbehrlichkeit für einen eigenen oder einen elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 91.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 06.01.1967 - AZ: 2 K 31/66

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 245 - 248
  • DVBl 1968, 957
  • NJW 1968, 1689-1690 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Zurückstellung vom Wehrdienst

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des "elterlichen" landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes (Abweichung von BVerwGE 16, 219).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der unehelich geborene Kläger, dessen Vater im Kriege gefallen ist, lebt seit seiner Schulentlassung im Haushalt des kinderlos verheirateten Bruders seiner Mutter. Dieser ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Durch notariellen Vertrag vom 24. Januar 1966 trat der Kläger mit Wirkung vom 11. November 1965 als Mitpächter in das bestehende Pachtverhältnis ein. Am 5. November 1964 wurde er gemustert und durch Bescheid vom 12. November 1964 unter Ablehnung seiner Anträge auf Befreiung oder Zurückstellung für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt. Seinen Widerspruch wies die Musterungskammer durch Bescheid vom 14. Januar 1966 zurück.

2

Mit der Klage hat er sein Zurückstellungsbegehren weiterverfolgt und die Aufhebung des Musterungsbescheids sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Für die gerichtliche Prüfung sei maßgebend der Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Damals sei der Kläger noch nicht in den Pachtvertrag eingetreten und deshalb noch nicht Mitinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, so daß die spätere Änderung des Pachtverhältnisses bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen sei. Da der Betrieb auch nicht seinen leiblichen Eltern gehöre, liege bei wörtlicher Auslegung der Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - nicht vor, wonach es auf die Unentbehrlichkeit des wehrpflichtigen entweder für einen eigenen oder einen elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb ankomme. Der Begriff des "elterlichen" Betriebes sei aber in einem umfassenden Sinn zu verstehen. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG schütze die bereits vorhandene oder aber auf Grund der bestehenden familien- und erbrechtlichen Verhältnisse dem Wehrpflichtigen aller Voraussicht nach zufallende wirtschaftliche Existenz. Daraus folge, daß der Begriff "elterlich" auch ein Verhältnis erfasse, das auf Grund verwandtschaftlicher und persönlicher Verbundenheit einem elterlichen Verhältnis dadurch gleichkomme, daß der Wehrpflichtige wegen dieser engen Verbundenheit den Betrieb später mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten werde. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger durch seine Aufnahme in die Hausgemeinschaft seines Onkels und dessen Ehefrau sowie im Hinblick auf die Absicht gegeben, ihm den Betrieb später ganz zu übertragen. Für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes sei er unentbehrlich. Im Falle seiner Einberufung würde eine besondere Härte entstehen. Der Lage des Betriebes könne zwar durch eine zeitlich begrenzte Zurückstellung nicht Rechnung getragen werden, weil sie nur zu einer Verschiebung der durch die Einberufung entstehenden Schwierigkeiten führen würde. Dem hätte die Wehrbehörde aber durch eine Heranziehung des Klägers nur zum verkürzten Grundwehrdienst begegnen müssen.

3

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und führt aus: Mach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Begriff "elterlich" im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG zwar nicht wörtlich zu verstehen. Er bezeichne aber ein enges verwandtschaftliches Verhältnis und die damit verbundenen familien- und erbrechtlichen Wirkungen. Ein derart enges verwandtschaftliches Verhältnis mit der gesetzlichen Vermutung der Erbfolge bestehe zwischen Onkel und Neffe ebensowenig wie etwa im Verhältnis zwischen Stief- und Pflegekindern zu ihren Stief- und Pflegeeltern.

4

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Dem Verwaltungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden in der Ansicht, der Kläger erfülle die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen, weil er unentbehrlich sei für die Erhaltung oder Fortführung eines "elterlichen" landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Die seinem Onkel und seiner Tante gehörende Landwirtschaft ist für ihn auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß er seit seiner Schulentlassung in deren Haushalt lebt und daß ihm die Landwirtschaft später übertragen werden soll, weder ein "elterlicher" Betrieb noch als ein solcher zu behandeln.

7

§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG setzt, soweit er auf die Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für seinen "elterlichen" Betrieb abhebt, nicht nur eine durch den allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig bestimmte persönliche Beziehung, sondern auch ein gesetzlich umschriebenes Rechtsverhältnis des Familienrechts zwischen dem Wehrpflichtigen und dem Betriebsinhaber voraus. In den Fällen einer solchen Anknüpfung des Öffentlichen Rechts an privatrechtliche Begriffe richten sich, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG VIII C 49.67 - ausgeführt hat, auch alle bei der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Tatbestandes erforderlichen Abgrenzungen grundsätzlich nach den von ihm in Bezug genommenen und vorausgesetzten Regelungen des Familienrechts. Im Hinblick auf den Wehrpflichtigen kann daher von einem "elterlichen" Betrieb nur gesprochen werden, wenn dessen Inhaber nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechts die Eltern des Wehrpflichtigen sind und wenn - umgekehrt - der Wehrpflichtige ihnen gegenüber die durch Blutsverwandtschaft oder Rechtsgeschäft vermittelte Stellung eines Kindes hat. Andere verwandtschaftliche oder durch sonstige persönliche Bindungen begründete Beziehungen des Wehrpflichtigen zu dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes werden dagegen von dem Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG nicht erfaßt.

8

Anderes könnte nur gelten, wenn das Wehrpflichtgesetz den Begriff "elterlich" im vorliegenden Zusammenhang ausdrücklich in einem von dem allgemeinen Sprachgebrauch und von dem Bürgerlichen Recht verschiedenen Sinn verwenden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Andererseits lassen sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte finden, die trotz des entgegenstehenden Wortlauts unter Würdigung des Gesetzeszweckes ausnahmsweise eine abweichende Auslegung gebieten würden.

9

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß der Zweck der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG auch darin liegt, dem Wehrpflichtigen die ihm bereits eigene oder die ihm doch später mit Wahrscheinlichkeit zufallende wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern (BVerwGE 16, 219). Indessen berücksichtigt das Wehrpflichtgesetz mit den Tatbeständen, die die Gewährung von Wehrdienstausnahmen zu rechtfertigen vermögen, nicht nur unmittelbar persönliche Belange des Wehrpflichtigen selbst, sondern ebenso auch gewisse Interessen, die seiner Einberufung deswegen entgegenstehen können, weil er davon als Mitglied einer Familiengemeinschaft betroffen wird (vgl. §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WpflG). Diesem Gesichtspunkt trägt gerade auch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG Rechnung, soweit er die zeitweilige Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für den elterlichen Betrieb als einen besonderen Zurückstellungsgrund anerkennt. Die Beschränkung des Tatbestandes auf den "elterlichen" Betrieb grenzt dabei den Anwendungsbereich der Vorschrift zwar einerseits insofern ein, als sie in persönlicher Hinsicht bezogen ist nur auf eine Familiengemeinschaft in dem engen Sinne einer durch die Ehegatten und ihre Kinder gebildeten Familie. Ihr Schutzzweck erstreckt sieh andererseits aber in sachlicher Hinsicht auch auf das Interesse des elterlichen Unternehmens mit der Folge, daß auch etwa derjenige Wehrpflichtige, der unter mehreren Geschwistern für die Betriebsübernahme nicht vorgesehen ist und der seine spätere wirtschaftliche Existenzgrundlage daher außerhalb des Betriebes finden muß, zurückgestellt werden soll, wenn er für den elterlichen Betrieb vorübergehend unentbehrlich ist, weil er als in dem Betrieb tätige Arbeitskraft derzeit nicht ersetzt werden kann, z.B. für die Dauer des Wehrdienstes seines als Betriebsnachfolger bestimmten Bruders. Der Grund für die Zurückstellung liegt in solchen Fällen nicht in der Rücksichtnahme des Gesetzes auf die spätere wirtschaftliche Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen, sondern darin, daß dem Wehrpflichtigen wegen seiner engen familiären Bindung nicht zugemutet wird, seinen Wehrdienst in einem Zeitraum zu leisten, in dem seine Abwesenheit die Erhaltung oder Fortführung der Landwirtschaft seiner Eltern ernstlich gefährden würde.

10

Diese rechtliche Beurteilung, mit der der erkennende Senat im Ergebnis abweicht von der erwähnten Entscheidung BVerwGE 16, 219, schließt es aus, im Wege einer erweiternden Auslegung den Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG auch anzuwenden auf ein Zurückstellungsbegehren, mit dem der Wehrpflichtige seine Unentbehrlichkeit für einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb geltend macht, der nicht in dem dargelegten Sinn sein "elterlicher" Betrieb oder ein ihm bereits selbst gehörender Betrieb ist. Liegt keines dieser beiden Merkmale vor, so fehlt es für den Wehrpflichtigen an den besonderen persönlichen Beziehungen zu dem Betrieb, die das Gesetz in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG dafür voraussetzt, daß die Einberufung "in der Regel" als eine besondere Härte anerkannt werden soll.

11

In dieser Auffassung sieht sich der erkennende Senat aus der Erwägung bestärkt, daß damit die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen wegen seiner Tätigkeit in einem weder ihm selbst noch seinen Eltern gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig auszuscheiden braucht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in Absatz 4 Satz 2 des § 12 WpflG unter den Nummern 1 bis 3 besonders angeführten Tatbestände keine erschöpfende Regelung der Fälle enthalten, in denen eine Zurückstellung wegen besonderer Härte gerechtfertigt ist. Sie stehen deshalb der Anerkennung anderer persönlicher Gründe und damit einer Zurückstellung auf Grund der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG nicht entgegen, sofern diese Gründe die Einberufung des Wehrpflichtigen im Hinblick auf seine häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Verhältnisse zum vorgesehenen Einberufungszeitpunkt als besonders hart erscheinen lassen. In diesem Rahmen läßt das Gesetz auch bei NichtVorliegen der Tatbestände, in denen es zugunsten des Wehrpflichtigen eine besondere Härte in der Regel als gegeben ansieht, die Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu, so daß eine erweiternde Auslegung der besonders hervorgehobenen Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG auch dann nicht angebracht wäre, wenn ihr die dargelegten Bedenken nicht entgegenstünden.

12

Mit der Begründung, der landwirtschaftliche Betrieb seines Onkels und seiner Tante stelle für den Kläger einen "elterlichen" Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG dar, läßt sich demnach das angefochtene Urteil nicht rechtfertigen. Es erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nach seiner Schulentlassung in den kinderlosen Haushalt seines Onkels und seiner Tante aufgenommen worden. Er hat auf ihre Kosten die landwirtschaftliche Schule besucht und ist von ihnen als ihr späterer Betriebsnachfolger vorgesehen. Seit dem Abschluß seiner Ausbildung ist er voll in ihrem Betrieb tätig. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes sowohl des Onkels als auch der Tante ist er zur Vermeidung eines betrieblichen Niederganges oder einer unzumutbaren, die Betriebsstruktur verändernden Einschränkung der Landwirtschaft für deren Fortführung derzeit unentbehrlich. Diese Feststellungen rechtfertigen nach den aufgezeigten Grundsätzen den rechtlichen Schluß, daß im Sinne der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG die Einberufung für den Kläger zu einer besonderen Härte führen würde. Für ihn, dessen Vater gefallen ist, würde die bei seinem Ausfall zu erwartende Gefährdung des Bestandes der Landwirtschaft seiner Pflegeeltern die Gefährdung seiner späteren wirtschaftlichen Existenzgrundlage bedeuten. Die Einberufung würde ihn deshalb im Vergleich zu der Belastung, die die Leistung des Wehrdienstes für die Wehrpflichtigen allgemein mit sich bringt, besonders hart treffen und in seine beruflich-wirtschaftlichen Belange mit ähnlich schwerwiegenden Folgen eingreifen, wie sie für einen Wehrpflichtigen gegeben sind, der unter entsprechenden Verhältnissen für einen eigenen Betrieb nicht zur Verfügung stünde.

14

Die angefochtenen Bescheide, die dementgegen auf der Verneinung einer durch die Einberufung des Klägers entstehenden besonderen Härte beruhen, erweisen sich demnach als rechtswidrig. Zwar scheidet die - vom Verwaltungsgericht nach seinem Rechtsstandpunkt mit Recht erwogene - Möglichkeit einer Verkürzung des Wehrdienstes bei dieser rechtlichen Beurteilung aus Rechtsgründen aus, weil die insoweit maßgebende Vorschrift des § 5 Abs. 3 WpflG einen bei dem Kläger nicht gegebenen Härtefall aus einem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a und Nr. 2 WpflG genannten Gründe voraussetzt. Die - rechtlich unzutreffende - Verneinung eines Zurückstellungsgrundes nach Maßgabe der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG verletzt den Kläger in seinen Rechten aber insofern, als sie ohne Rücksicht darauf, daß er für etwa notwendige Vorkehrungen zur Abwendung der durch seine Einberufung entstehenden betrieblichen Folgen einer angemessenen Frist bedarf, zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Entscheidung über seine sofortige und uneingeschränkte Verfügbarkeit für den Wehrdienst geführt hat.

15

Auf die Frage, ob der nach Erlaß des Widerspruchsbescheids geschlossene notarielle Vertrag, durch den der Kläger neben seinem Onkel und seiner Tante Mitpächter des landwirtschaftlichen Betriebes geworden ist, vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Recht nicht berücksichtigt worden ist, kommt es unter diesen Umständen ebensowenig an wie auf die weitere Frage, welche Folgerungen aus der im Vergleich zur letzten Verwaltungsentscheidung veränderten Sachlage bei einer neuen Musterungsentscheidung zu ziehen sein werden.

16

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher