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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1968, Az.: BVerwG VIII C 49.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 49.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 12.01.1966 - AZ: 5 K 2254/65

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 144 - 153
  • AS 1929, 144
  • DVBl 1968, 956
  • DÖV 1968, 585 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1968, 381
  • MDR 1968, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Vater des unehelich geborenen Wehrpflichtigen ist bei der Entscheidung über den Befreiungsantrag grundsätzlich nicht als "Vater" und "Elternteil" anzusehen; es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen die Eheschließung zwischen ihm und der Mutter unterblieben ist (im Anschluß an BVerwGE 15, 66).

  2. 2.

    Er ist jedoch dann als "Vater" und "Elternteil" zu behandeln, wenn der Wehrpflichtige ihm gegenüber familienrechtlich die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erworben hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Januar 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 14. Dezember 1941 geborene Kläger beansprucht die Befreiung vom Wehrdienst gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Seinen dahin gehenden Antrag begründete er im Jahre 1961 damit, er sei der uneheliche, aber einzige Sohn seines im Jahre 1945 gefallenen Vaters. Darauf erhielt er seitens des Kreiswehrersatzamtes die Mitteilung, die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst lägen nicht vor; diese Mitteilung war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung und auch nicht mit einer Begründung versehen. Er wurde durch Bescheid vom 5. November 1965 zum Wehrdienst einberufen und machte in seinem Widerspruch, mit dem er zugleich die Zurückstellung vom Wehrdienst begehrte, das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst geltend. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen: Dem Befreiungsanspruch, der auch verspätet geltend gemacht worden sei, ständen bereits der unanfechtbar gewordene Musterungsbescheid und der im Jahre 1961 ergangene Ablehnungsbescheid entgegen; es fehle ferner an den gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zurückstellung vom Wehrdienst.

2

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger das Recht auf Befreiung- und Zurückstellung vom Wehrdienst. Zum Befreiungsbegehren machte er geltend, sein Fall liege besonders, weil sein im Kriege gefallener Vater gemeinsam mit seiner Ehefrau ihn an Kindes Statt angenommen gehabt habe. Sein Zurückstellungsbegehren begründete er damit, daß er im Betrieb seines Pflegevaters als Nachfolger vorgesehen sei, dafür noch einer längeren Ausbildung bedürfe und schließlich wegen Krankheit seines Pflegevaters im Betrieb unentbehrlich sei. Außerdem rügte er, nicht das Kreiswehrersatzamt Köln, sondern das Kreiswehrersatzamt Koblenz sei für die Einberufung örtlich zuständig gewesen, weil er seinen Wohnsitz bei seinem Pflegevater in Miesenheim, Kreis Mayen, habe und nicht bei seiner Mutter in Köln-Longerich wohne.

3

Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Musterungsbescheid und das Ablehnungsschreiben von 1961, das nicht als förmlicher Ablehnungsbescheid anzusehen sei, ständen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Der Vater des unehelichen Kindes sei kein Elternteil im Sinne von § 11 Abs. 2 WpflG. Auch wenn der Vater des Klägers diesen an Kindes Statt angenommen habe, habe dieser nicht die Stellung eines ehelichen Sohnes erhalten. Beachtliche Zurückstellungsgründe seien nicht vorgebracht worden. Erfolglos bleibe auch das Vorbringen, das Kreiswehrersatzamt Köln sei unzuständig gewesen: In Köln-Longerich sei der Kläger polizeilich gemeldet gewesen; er habe den Wehrbehörden gegenüber, auch zum Ausdruck gebracht, daß er dort erreichbar sei; da seine Mutter in Köln-Longerich lebe, bei der er sich des öfteren aufhalte, habe er unter der dortigen Anschrift auch erreicht werden können.

4

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Nachdem er inzwischen den Grundwehrdienst abgeleistet hat, beschränkt er sich auf den Antrag, festzustellen, daß der Einberufungsbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen; sie hält die Klage mit dem nunmehr gestellten Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

6

II.

Die Revision ist zulässig; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt keine - im Revisionsverfahren unzulässige - Klageänderung darin, daß der Kläger im Revisionsverfahren wegen Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu dem Antrag übergegangen ist, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen.

7

Die Revision ist auch begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Die Anfechtungsklage, die der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat, war zulässig. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Einberufungsbescheid - einem wehrbehördlichen Verwaltungsakt - die Rechte auf Befreiung und auf Zurückstellung vom Wehrdienst (§§ 11, 12 WpflG) geltend gemacht. Befreiungsbescheide sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begünstigende Verwaltungsakte, deren Erteilung mit der Verpflichtungsklage beansprucht werden kann (vgl. Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828); dennoch kann eine die Wehrpflicht konkretisierende Maßnahme mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, wenn geltend gemacht wird, eine der in § 11 WpflG genannten Wehrdienstausnahmen stehe dieser Maßnahme entgegen (vgl. Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 57.67 -). Die Voraussetzungen für die Antragsänderung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen objektiv vor: Gegenstand der Anfechtungsklage war der Einberufungsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hatte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der mit einer Ablehnung des Befreiungs- und des Zurückstellungsbegehrens verbundene Einberufungsbescheid hat sich erledigt dadurch, daß der Kläger den Grundwehrdienst abgeleistet hat mit der Folge, daß dem im Einberufungsbescheid enthaltenen Befehl, im angegebenen Zeitraum den Grundwehrdienst zu leisten, entsprochen worden ist.

9

Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse an der Feststellung, der Einberufungsbescheid (in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hatte) sei rechtswidrig gewesen, ist - nur - insoweit anzuerkennen, als der Kläger geltend gemacht hatte, sein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst stehe der Einberufung entgegen. Wird eine diesem Vorbringen entsprechende Feststellung getroffen, so steht rechtskräftig zwischen den Beteiligten fest (§ 121 VwGO), daß der Kläger nicht zu einem weiteren Wehrdienst herangezogen werden darf; wird eine dem Vorbringen gegenteilige Feststellung getroffen, so steht rechtskräftig fest, daß er sich nicht auf § 11 Abs. 2 WpflG berufen kann. Bis zur Erledigung des Eihberufungsbescheides hätte eine positive oder negative Feststellung in dem beantragten Aufhebungsurteil oder in der Klagabweisung gelegen; nach Erledigung des Einberufungsbescheides kann die Feststellung - positiv oder negativ - im Wege der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO getroffen werden.

10

Dagegen fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse, soweit mit der Anfechtungsklage geltend gemacht worden war, der Einberufungsbescheid sei wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes Köln und auch wegen gesetzwidriger Nichtberücksichtigung eines Zurückstellungsgrundes rechtswidrig. Dazu bedarf es schon deshalb keiner Entscheidung, weil sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der mündlichen Begründung des nunmehr gestellten Antrages auf die Rüge beschränkt hat, § 11 Abs. 2 WpflG sei verletzt worden, womit er zum Ausdruck gebracht hat, die begehrte Feststellung solle nur noch diesen Klagegrund betreffen.

11

Fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht sachlich darüber entschieden, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG erfüllt sind und daß es insoweit einer Sachentscheidung bedarf.

12

Auf den Abschluß des Musterungsverfahrens im Jahre 1961 kommt es nicht an. Der zweite Befreiungstatbestand der Vorschrift war zwar bereits durch das Änderungsgesetz vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) in das Gesetz eingefügt worden. Es wurde damals aber nicht gefordert, daß der Befreiungsgrund schon im Musterungsverfahren geltend zu machen sei. Der durch das Änderungsgesetz vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) in das Gesetz eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG, der eine solche Forderung aufstellt, gilt nicht in Fällen einer schon vorher erfolgten Musterung und stellt für solche Fälle auch keine Fristerfordernisse auf (Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, a.a.O.).

13

Das dem Kläger im Jahre 1961 übersandte Schreiben des Inhalts, die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst lägen nicht vor, steht einer sachlichen Entscheidung über den Befreiungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Es enthielt nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nur einen Hinweis auf die Rechtslage, die nach Auffassung des Kreiswehrersatzamtes bestand, nicht aber eine förmliche Ablehnung des Befreiungsantrages. Das folgt zwar noch nicht daraus, daß ihm keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war - daraus hätte sich nur ergeben, daß gemäß § 58 Abs. 1 VwGO keine Widerspruchsfrist lief; gemäß § 58 Abs. 2 VwGO hätte aber nach Ablauf eines Jahres ein zulässiger Widerspruch nicht mehr eingelegt werden können -, wohl aber daraus, daß der Hinweis mit keiner Begründung versehen war; das Verwaltungsgericht hat mit Recht diesen Brief nur als eine Anregung angesehen, von der Verfolgung des Befreiungsbegehrens Abstand zu nehmen. Dem nach der Einberufung erneut gestellten Befreiungsantrag stand demnach keine unanfechtbar gewordene Ablehnung entgegen. Zwar war der Kläger gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO seinerzeit in der Lage, innerhalb der Jahresfrist von § 76 VwGO auch ohne einen förmlichen Ablehnungsbescheid Klage zu erheben; er wurde dadurch aber nicht gehindert, nach Ablauf der genannten Jahresfrist einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.

14

Der Kläger kann ein Recht, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG vom Wehrdienst befreit zu werden, nicht allein darauf stützen, daß er der einzige lebende uneheliche Sohn seines im Kriege gefallenen Vaters ist; darin ist dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil BVerwGE 15, 66 zu folgen.

15

Nach der genannten Vorschrift sind Wehrpflichtige auf Antrag vom Wehrdienst zu befreien, wenn sie Halb- oder Vollwaisen sind, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist. Übereinstimmend mit dem bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 15, 66) legt der erkennende Senat die Vorschrift dahin aus, daß der Vater des unehelich geborenen Wehrpflichtigen in ihrem Sinne grundsätzlich nicht als sein "Vater" anzusehen ist.

16

Die Vorschrift regelt eine Wehrdienstausnahme, die dem Wehrpflichtigen als Mitglied einer Familie gewährt wird, weil ein zu den Eltern rechnendes Familienmitglied den Kriegsereignissen oder nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zum Opfer gefallen ist. Sie setzt mit dem Hinweis darauf, daß der oder die Verstorbene ein "Elternteil" gewesen sein muß, enge familienrechtliche Bindungen voraus, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen, und verweist damit in tatbestandlicher Hinsicht auf die vom Gesetzgeber vorgefundene und vorausgesetzte Familienrechtsordnung, die in erster Linie im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ihren Niederschlag gefunden hat. Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. Geht man von diesem Grundsatz aus, so zeigt es sich zwar, daß sowohl der Vater des ehelichen Kindes wie auch der Vater des unehelichen Kindes im Bürgerlichen Gesetzbuch als "Vater" bezeichnet wird. Das reicht aber nicht aus, auch den Vater des unehelichen Kindes als "Vater" im Sinne von § 11 Abs. 2 WpflG zu behandeln. Denn diese Vorschrift bestimmt den Begriff näher, indem sie sagt, der verstorbene Vater müsse "Elternteil" gewesen und der Wehrpflichtige müsse infolge seines Todes "Kalbwaise" (im Falle des Todes beider Eltern: "Vollwaise") geworden sein. Damit wird der Begriff "Vater" einschränkend bestimmt in dem Sinne, daß ein elterliches Rechtsverhältnis des Vaters zu seinem Sohn und ein familienrechtlich ausgestaltetes Kindschaftsverhältnis des Sohnes zu seinem Vater gefordert wird. Daran fehlt es nach der gegenwärtigen Rechtslage im Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater.

17

Abgesehen von dem in der Regel zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes (§ 1708 BGB) und gewissen allgemeinen Rechtsfolgen, die daraus gezogen werden, daß dieser Vater das Kind gezeugt hat (vgl. Ermann-Hefermehl, BGB, 4. Aufl., Vorbem. 2 zu § 1705), fehlt es an einem familienrechtlich näher ausgestalteten Rechtsverhältnis zwischen ihnen. Das Fehlen solcher familienrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen wird nicht nur dadurch zum Ausdruck gebracht, daß - nach bisher unverändert gebliebener gesetzlicher Regelung - ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und dem Vater verneint wird (§ 1589 Abs. 2 BGB); es fehlt auch an jeder weiteren familienrechtlich bedeutsamen Rechtsbeziehung zwischen den beiden. Nicht nur die elterliche Gewalt im allgemeinen, sondern auch alle aus ihr abgeleiteten Rechte und Pflichten (vgl. §§ 1626 ff.) werden dem Vater des unehelichen Kindes abgesprochen. Der Umstand, daß nach § 1589 Abs. 2 BGB der Vater des unehelichen Kindes als nicht mit ihm verwandt "gilt", besagt nicht, daß es sich um eine bloße Fiktion handelt, die nach heutiger Rechtsauffassung als gegenstandslos angesehen und beiseitegesetzt werden könnte; es handelt sich dabei um einen gesetzestechnischen Kunstgriff, durch den materiellrechtlich eine Gesamtregelung getroffen wird: Durch diese werden dem Vater des unehelichen Kindes alle Rechte und Pflichten vorenthalten, die sonst zwischen Eltern und Kindern bestehen (vgl. Staudinger-Göppinger, BGB, 10./11. Aufl., Randn. 31 ff. zu § 1705). Wo auch immer im Gesetz das Interesse der Eltern berücksichtigt wird, das Schicksal des Kindes mitzubestimmen, wird im Falle des unehelichen Kindes nur die Mutter genannt (vgl. etwa § 1747 BGB). Bei dieser gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, den Vater des unehelichen Kindes als "Elternteil" und im Falle seines Todes das Kind als "Halbwaise" anzusehen.

18

Es liegt auch nichts dafür vor, daß der Gesetzgeber bei Erlaß von § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG die Absicht gehabt hätte, auch den Vater des unehelichen Kindes als "Vater" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln. Die Gesetzesmaterialien enthalten insofern keinen Hinweis (ob sie Hinweise auf eine gegenteilige Absicht erkennen lassen - vgl. die Ausführungen im Urteil BVerwGE 15, 66 -, bedarf keiner erneuten Prüfung, weil es darauf nicht entscheidend ankommt).

19

Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit in Erwägung gezogen, die Befreiung auch dann zu gewähren, wenn der Vater des unehelichen Kindes aus einem der genannten Gründe verstorben ist, so hätte er sich notwendig mit den folgenden Bedenken auseinandersetzen müssen: Welche Anforderungen sollen an den gesetzlich nicht geregelten Nachweis gestellt werden, daß eine bestimmte Person der Vater des unehelichen Kindes war Soll der Anspruch des einzigen ehelichen Sohnes fortfallen, wenn auch noch ein unehelicher Sohn des verstorbenen Vaters vorhanden war (vgl. BVerwGE 15, 66 [68])?

20

Zur erstgenannten Frage ist zu bemerken, daß in aller Regel die bloße Unterhaltsverpflichtung - sei sie durch einseitiges Anerkenntnis oder durch ein gerichtliches Urteil bewirkt worden -, nicht als ausreichend angesehen werden kann für den Nachweis, der Verpflichtete sei in Wahrheit der Erzeuger des Kindes; von der in der Rechtsprechung in freier Rechtsfortbildung geschaffenen Möglichkeit einer Statusklärung im Verfahren entsprechend §§ 640 ff. ZPO (vgl. BGHZ 5, 585; BVerfGE 8, 210 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56] [219] mit weiteren Nachweisen) wird gerade in Fällen, in denen der Erzeuger im Kriege gefallen ist, selten Gebrauch gemacht worden sein.

21

Zur zweitgenannten Frage ist zu bemerken, daß der Antragsteller nach der vorliegenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG der einzige Sohn des verstorbenen Vaters sein muß, so daß schon das Vorhandensein eines Halbbruders der Anwendung der Vorschrift entgegensteht; wären auch uneheliche Söhne des Vaters als Halbbrüder des ehelichen Sohnes anzusehen, so wären - ganz abgesehen von allen Beweisschwierigkeiten - in allen Befreiungsverfahren Angaben darüber zu fordern, ob der Vater des Antragstellers möglicherweise noch einen unehelichen Sohn hatte. Der damit notwendig verbundene Eingriff in die Intimsphäre des Antragstellers und seiner Mutter kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein; schon diese Erwägung steht neben den sonstigen im Urteil BVerwGE 15, 66 angeführten Erwägungen der Annahme entgegen, bei Einfügung des § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG habe der Gesetzgeber die Möglichkeit in Betracht gezogen, auch der Vater des unehelichen Kindes sei als "Elternteil" anzusehen.

22

Die aus diesen Gründen gebotene einschränkende Auslegung der Vorschrift führt nicht zu einer Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen. Art. 6 Abs. 5 GG fordert keine und Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine vollständige Gleichbehandlung der unehelichen und der ehelichen Kinder (vgl. Günther Schultz, MDR, 1968 S. 112). Innerhalb des Spannungsverhältnisses beider Verfassungssätze ist dem Gesetzgeber ein breiter Spielraum des Ermessens eingeräumt. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß eine gesetzgeberische Verbesserung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder - den Forderungen des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechend - dringend geboten ist (vgl. das für den 44. Deutschen Juristentag erstattete Gutachten von Bosch "Welche Anforderungen sind an eine Reform des Rechts des unehelichen Kindes zu stellen?", insbesondere S. 32 ff. zu Fragen des öffentlichen Rechts). Es kann auch geboten sein, Vorschriften, die nach Erlaß des Grundgesetzes ergangen sind, so auszulegen, daß sie den Forderungen des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechen, wenn nämlich eine ihnen nicht entsprechende Auslegung die Folge hätte, daß für die unehelichen Kinder gegenüber den ehelichen Kindern ungünstigere Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und für ihre Stellung in der Gesellschaft geschaffen werden (vgl. BVerfGE 8, 210 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56] [216 f.]). Schließlich führt Art. 6 Abs. 5 GG - vergleichbar dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG - insofern zu einer Konkretisierung des Gleichheitssatzes, als er eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der unehelichen Kinder gegenüber den ehelichen Kindern verbietet (vgl. Staudinger-Göppinger, a.a.O., Vorbem. 52, 53 vor § 1705). Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht dazu führen, daß auch der Vater des unehelichen Kindes als "Elternteil" und "Vater" im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG anzusehen ist.

23

Wie dargelegt wurde, ist die Vorschrift unter Bezugnahme auf die geltende Familienrechtsordnung dahin auszulegen, daß der Vater des unehelichen Kindes grundsätzlich nicht zu dessen "Eltern" und das Kind ihm gegenüber im Falle seines Todes nicht zu den (Halb-)"Waisen" rechnet. Es ist deshalb zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Rechtslage anders beurteilt werden muß, wenn die bestehende Familienrechtsordnung den Forderungen des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechend geändert wird; das geltende Verfassungsrecht steht dieser Auslegung aber nicht entgegen. § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG gewährt den einzelnen begünstigten Wehrpflichtigen ein subjektives öffentliches Recht, ohne damit eine Frage zu regeln, die im Sinne von Art. 6 Abs. 5 GG ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft betrifft; die Befreiung vom Wehrdienst führt zu einer Ausnahme von einer allgemeinen Rechtspflicht, deren Erfüllung nicht zu einer die persönliche Entwicklung betreffenden Rechtseinbuße und auch nicht zu einer nachteiligen Stellung der Wehrpflichtigen in der Gesellschaft führt. Die durch Art. 6 Abs. 5 GG geforderten Rechtsverbesserungen werden nicht berührt, wenn die Wehrdienstpflicht erfüllt wird oder unerfüllt bleibt aus den in § 11 Abs. 2 WpflG genannten Gründen. Persönliche Interessen und. Werte, welche die individuelle Entwicklung und die Stellung in der Gesellschaft betreffen, mögen erheblich werden, wenn über andere Wehrdienstausnahmen (vgl. §§ 12, 25 ff. WpflG) zu entscheiden ist, kommen hier aber nicht in Betracht. Es handelt sich hier auch nicht um eine die unehelichen Söhne als solche betreffende und deshalb mit dem Gleichheitssatz wegen Sachfremdheit unvereinbare Ausnahmeregelung, vielmehr nur um eine sachlich zu rechtfertigende Anknüpfung an die vorgefundene und einstweilen zu beachtende Regelung, die - wenn auch in mancher Hinsicht eine Änderung geboten sein mag - dem Vater des unehelichen Kindes alle Rechte nimmt, die sonst den Eltern gegenüber ihren Kindern gewährt werden. Soweit der unehelich geborene Sohn familienrechtliche Rechtsbeziehungen zu seinen Eltern erworben hat, sind seine Eltern auch im Sinne von § 11 Abs. 2 WpflG als "Elternteile" anzusehen.

24

Damit wird die im Urteil BVerwGE 15, 66 (68) [BVerwG 12.10.1962 - VII C 8/62] offengebliebene Frage bejaht, ob die Mutter des unehelich geborenen Wehrpflichtigen als "Elternteil" anzusehen ist; das folgt aus den ihr zuerkannten elterlichen Rechten und Pflichten ohne Rücksicht darauf, daß in einem solchen Fall in der Regel nur ein einziger "Elternteil" vorhanden ist. Der Vater des unehelich geborenen Sohnes wird ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum "Elternteil"; das gilt nicht nur dann, wenn der Sohn wegen nachträglicher Eheschließung ein ehelicher Sohn beider Eltern geworden ist (§ 1719 BGB), sondern auch dann, wenn wegen gesetzlich fingierter Eheschließung seine Rechtsstellung der eines ehelichen Sohnes beiden Eltern gegenüber gleichzustellen ist (vgl. die Gesetze vom 23. Juni 1950 [BGBl. S. 226] und vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]), schließlich aber auch dann, wenn der Sohn auf Antrag des Vaters gemäß §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wurde mit der Folge (§ 1736 BGB), daß er ihm gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erwarb.

25

Bei dieser Gesetzesauslegung wird es deutlich, daß § 11 Abs. 2. Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG nicht allgemein die unehelich geborenen Söhne den ehelich geborenen Söhnen gegenüber benachteiligt, sondern nur die Folgerungen daraus zieht, daß nach der vom Gesetzgeber vorgefundenen und bisher nicht geänderten Familienrechtsordnung ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Vater und dem unehelichen Kind fehlt, ohne daß es möglich wäre, einer zu erwartenden und von der Verfassung geforderten Änderung dieser Familienrechtsordnung im Wege der Gesetzesauslegung durch grobschlächtige Generalisierung vorzugreifen; wie schon betont wurde, wird eine vollständige Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern von der Verfassung nicht gefordert und läßt sich in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 GG auf diesem besonderen Gebiet des öffentlichen Rechts auch nicht verwirklichen, auf dem die Wertvorstellungen des Art. 6 Abs. 5 GG nicht zum völligen Ausgleich gebracht werden können mit den Wertvorstellungen des Art. 6 Abs. 1 GG.

26

Ist nach der gegenwärtigen Rechtslage eine Gleichstellung der ehelichen und der unehelichen Söhne bei Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflG nicht möglich, so ist es auch nicht möglich, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die die Nichtanwendung der Vorschrift als unbillig erscheinen lassen in Fällen, in denen die Heirat der Mutter mit dem Vater des unehelichen Kindes geplant, jedoch nicht mehr möglich war, weil der Kriegstod des Vaters oder Gründe nationalsozialistischer Verfolgung die Eheschließung verhindert haben, ohne daß in Anwendung der genannten Gesetze vom 23. Juni 1950 und vom 29. März 1951 eine nachträgliche Eheschließung erreichbar war. Die Berücksichtigung solcher besonderen Umstände ist nicht in der Weise möglich, daß eine Gleichstellung dieser Gruppe von Betroffenen mit den ehelichen Söhnen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 5 GG für allein verfassungsgerecht erklärt wird; denn diese Verfassungsvorschrift fordert Rechtsverbesserungen für alle unehelichen Kinder, ermöglicht aber nicht, einzelnen von ihnen eine Vorzugsstellung zu geben in der Weise, daß nur sie wie eheliche Kinder behandelt werden. Sollte eine Gleichstellung dieser Art als angemessen und gerecht angesehen werden - diese Forderung kann nicht aus Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 5 GG abgeleitet werden -, so könnte dem nicht durch Gesetzesauslegung, sondern nur durch die Gesetzgebung entsprochen werden.

27

Einen gesetzgeberischen Vorschlag, der in diesem Sinne die Gleichstellung der sogenannten Brautkinder mit den ehelichen Kindern im Rahmen von § 11 Abs. 2 WpflG herbeiführen würde - wobei die Rechtsstellung der übrigen unehelichen Söhne unverändert bliebe -, enthält der von der Fraktion der SPD am 10. Mai 1967 vorgelegte Entwurf eines Fünften Änderungsgesetzes zum Wehrpflichtgesetz (BT Drucks. V/1724); der uneheliche Sohn soll danach einem ehelichen Sohn gleichgestellt sein - in seinem Fall soll also der uneheliche Vater als "Vater" und "Elternteil" angesehen werden -, wenn die Eltern verlobt waren, ihre Ehe jedoch infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder politischen Gründen nicht geschlossen werden konnte. Gälte diese Vorschrift schon jetzt, so würde sich im vorliegenden Fall nichts ändern, weil der Kläger - mangels eines Verlöbnisses der Eltern - nicht darunter fiele; da die Vorschrift noch nicht gilt, kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht an.

28

Dagegen ist es im Falle des Klägers bedeutsam, daß er nach seiner Behauptung - zu der es allerdings noch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt - von seinem Vater (dessen uneheliches Kind er war) und dessen Ehefrau an Kindes Statt angenommen worden war. Das angenommene Kind erlangt gemäß § 1757 BGB durch die Annahme an Kindes Statt dem Annehmenden gegenüber die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes und im Falle der Annahme durch ein Ehepaar die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes. Hier bedarf es keiner Entscheidung, ob ein so begründetes Eltern-Kind-Verhältnis bei Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG allgemein beachtet werden muß (im Urteil BVerwGE 14, 336 ist die entsprechende Frage zum 1. Tatbestand der Vorschrift mit beachtlichen Gründen verneint worden), oder ob im Falle der Annahme an Kindes Statt die leiblichen Eltern - bei unehelichen Kindern die Mutter allein - im Sinne des § 11 Abs. 2 WpflG die "Eltern" bleiben. Der vorliegende Fall liegt deshalb besonders, weil der Vater des Klägers - nach seiner Behauptung. - im. Wege der Annahme an Kindes Statt die Rechte und Pflichten eines ehelichen Vaters übernommen hat. Die Rechtsstellung, in die er eingetreten ist, glich fast vollständig der Rechtsstellung des Vaters eines unehelich geborenen Kindes, das auf seinen Antrag ohne Eheschließung für ehelich erklärt worden ist (§§ 1722 ff. BGB). Es handelt sich um einen Grenzfall, in dem nach der geltenden Familienrechtsordnung - ohne daß sonstige Gesichtspunkte entgegenständen - mehr für als gegen die Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG spricht, im Hinblick auf das durch die Adoption geschaffene Eltern-Kind-Verhältnis den verstorbenen Vater als "Vater" und "Elternteil" im Sinne von § 11 Abs. 2 WpflG anzuerkennen.

29

Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich, weil es an tatsächlichen Feststellungen fehlt, wonach die genannte Behauptung des Klägers als erwiesen anzusehen ist. Wird seine Behauptung, sein Vater habe ihn an Kindes Statt angenommen, für wahr erkannt und sind die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist seinem Klagebegehren zu entsprechen.

30

Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher