Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG VIII C 57.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 57.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 01.07.1966 - AZ: 1 K 763/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1968, 137
- DÖV 1968, 585 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird im Einberufungsverfahren von Wehrpflichtigen das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst geltend gemacht, so ist die dennoch erfolgte Einberufung rechtswidrig, wenn die Wehrbehörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung verneint hat (Ergänzung zu BVerwG VIII C 157.67).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 5. Juni 1938 geborene Kläger wurde am 13. Januar 1959 als tauglich gemustert und danach wegen seines Medizinstudiums bis zum 31. März 1963 vom Wehrdienst zurückgestellt. Er bestand im Februar 1964 das medizinische Staatsexamen. Nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung wurde er durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 3. Mai 1966 mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Stabsarztes der Reserve zum verkürzten Grundwehrdienst für zwölf Monate einberufen und gebeten, sich am 5. September 1966 bei der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens in München zum Dienstantritt zu stellen. Er legte Widerspruch ein und beantragte dabei seine Befreiung vom Wehrdienst, weil sein Vater gefallen und er dessen einziger Sohn sei; für den Fall, daß er die Antragsfrist versäumt habe, beantragte er nachträglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Wehrbezirksverwaltung lehnte durch Bescheid vom 13. Juni 1966 den Wiedereinsetzungsantrag ab und wies den Widerspruch zurück: Die Befreiung sei nicht mehr möglich, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei; auch sei die Jahresfrist abgelaufen, innerhalb derer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden könne.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger, die Bescheide der Beklagten vom 3. Mai 1966 und vom 13. Juni 1966 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Kläger habe ein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst, weil sein Vater an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben und er der einzige lebende Sohn dieses Elternteils sei. Es sei, als der schon im Jahre 1959 gemusterte Kläger die Befreiung vom Wehrdienst beantragt habe, keine in seinem Falle laufende Antragsfrist abgelaufen gewesen. Auf den von der Wehrbezirksverwaltung abgelehnten Wiedereinsetzungsantrag komme es nicht an.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Mit seiner gegen den Einberufungsbescheid und insoweit auch gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Anfechtungsklage hat der Kläger in zulässiger Weise geltend gemacht, seiner Einberufung stehe ein rechtliches Hindernis entgegen, nämlich sein Recht, vom Wehrdienst befreit zu werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391).
Eine Sachprüfung war gerechtfertigt ohne Rücksicht darauf, daß der in § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG vorgesehene Befreiungsbescheid nicht ergangen ist und der Kläger im anhängigen Verfahren auch nicht mit der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Bescheides geltend gemacht hat. Zwar handelt es sich, wie im Urteil BVerwG VIII C 157.67 vom heutigen Tage dargelegt worden ist, bei dem auf Antrag zu erteilenden Befreiungsbescheid um einen gestaltenden Verwaltungsakt, der ergehen muß, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erfüllt sind und der Befreiungsantrag fristgerecht gestellt worden ist. Wird aber im Einberufungsverfahren, zu dem auch das nach einer Einberufung eingeleitete Widerspruchsverfahren gehört, das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst geltend gemacht, so ist die dennoch erfolgte Einberufung rechtswidrig, wenn die Wehrbehörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung verneint hat. Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst steht nämlich, wenn es dem Gesetz entsprechend geltend gemacht wird, jeder weiteren die Wehrdienstpflicht konkretisierenden wehrbehördlichen Maßnahme entgegen (vgl. das Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 33.67 -). Im vorliegenden Fall hat die Wehrbezirksverwaltung den Widerspruch des Klägers gegen die Einberufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger könne sein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht mehr geltend machen. Auf die damit aufgeworfene Rechtsfrage kommt es bei der Entscheidung über die gegen den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid gerichteten Anfechtungsklage an.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage ohne Verletzung von Bundesrecht stattgegeben.
Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind im Falle des Klägers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erfüllt: Dieser ist der einzige lebende Sohn seines Vaters, der an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben ist.
Der Kläger hatte auch nicht eine ihn betreffende Antragsfrist versäumt, als er seinen Befreiungsantrag stellte.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den durch das Änderungsgesetz vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) in das Gesetz eingefügten § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG. Danach ist der Befreiungsantrag spätestens während der Musterung oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu stellen.
Die Vorschrift enthält demnach zwei Ausschlußtatbestände: Der Befreiungsantrag ist grundsätzlich spätestens während der Musterung zu stellen. Tritt der Befreiungstatbestand erst später ein - oder wird er erst später bekannt -, so ist abweichend davon der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu stellen.
Im Falle des Klägers ist der Befreiungstatbestand nicht nach der Musterung eingetreten oder bekanntgeworden. Der Tatbestand ist insbesondere nicht deshalb nach der Musterung "eingetreten", weil der den Kläger betreffende zweite Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG (Befreiung der "einzigen Söhne") erst durch das Änderungsgesetz vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) - also nach seiner im Jahre 1959 erfolgten Musterung - in das Gesetz eingefügt worden ist: Wird von dem Eintritt eines gesetzlichen Tatbestandes gesprochen, so ist die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemeint, nicht aber der Zeitpunkt, an dem das Gesetz mit den die Rechtsfolgen auslösenden Tatbestandsmerkmalen in Kraft getreten ist, waren diese Tatbestandsmerkmale schon vorher erfüllt, so sind sie als schon vor Inkrafttreten des Gesetzes "eingetreten" anzusehen.
Der Kläger erhielt durch die Gesetzesänderung von 1960 das ihm zur Zeit seiner Musterung noch nicht zustehende Recht, vom Wehrdienst befreit zu werden. Er erhielt auch das Recht, den Befreiungsantrag jederzeit zu stellen, unterlag also keiner Ausschlußregelung. Die im Jahre 1965 in das Gesetz eingefügte Ausschlußregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG betrifft ihn nicht.
Mit dem Ausdruck von § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG, daß der Befreiungsantrag spätestens während der Musterung zu stellen "ist", können nur die noch nicht gemusterten Wehrpflichtigen gemeint sein. Eins zweite Musterung ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine schon durchgeführte Musterung kann nicht gemeint sein. Andernfalls hätte gesagt werden müssen, daß solche Wehrpflichtige nicht auf Antrag vom Wehrdienst befreit werden können, welche den Befreiungsantrag nicht spätestens während der Musterung gestellt haben. Ob der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift gehindert gewesen wäre, auf diese Weise eine Gruppe von Wehrpflichtigen, welche die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erfüllen, von der Befreiung auszuschließen, bedarf keiner Prüfung. Die Ausschlußvorschrift ist nämlich eindeutig und ermöglicht die Auslegung nicht, daß auch die schon gemusterten Wehrpflichtigen ihr Befreiungsrecht verlieren, wenn sie nicht spätestens während der Musterung die Befreiung beantragt haben.
Es ist auch nicht möglich, dem § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG eine allgemeine Überleitungsvorschrift des Inhalts zu entnehmen, die bereits gemusterten Wehrpflichtigen, die den Befreiungstatbestand erfüllen, verlören ihr Antragsrecht, wenn sie es nicht binnen drei Monaten nach dem 1. April 1965, an dem die Neuregelung in Kraft trat, geltend machten. Dabei kann es unerörtert bleiben, ob die Dreimonatsfrist in den Fällen solcher Wehrpflichtigen am 1. April 1965 zu laufen beginnt, hinsichtlich derer der Befreiungstatbestand erst nach der Musterung eingetreten oder bekanntgeworden war; denn zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er gehört zum Kreise der unter § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG fallenden Wehrpflichtigen, bei denen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Befreiung nicht nach der Musterung eingetreten oder bekanntgeworden sind; für diesen Personenkreis ist aber keine Dreimonatsfrist vorgesehen. Sie fallen unter die erste Ausschlußregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG, wenn sie nach dem 1. April 1965 gemustert werden, und unter keine Ausschlußregelung, wenn sie schon vor diesem Stichtag gemustert worden sind.
Ob damit die Erwartungen erfüllt sind, mit denen der Gesetzgeber die Neuregelung getroffen hat, bedarf keiner Prüfung, weil die hier auszulegende Vorschrift eindeutig ist. Es liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte darin, daß nach der hier anzuwendenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG die am 1. April 1965 schon gemusterten Wehrpflichtigen günstiger gestellt sind als die an diesem Stichtag noch nicht gemusterten Wehrpflichtigen. Der Gesetzgeber ist frei, gesetzliche Neuregelungen mit Übergangsvorschriften zu verbinden, die dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen sollen, oder solche Übergangsvorschriften zu unterlassen; hier hat er sich - bewußt oder unbewußt - für die letztgenannte Möglichkeit entschieden.
Soweit im Widerspruchsbescheid in Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 3 WpflG in Verbindung mit § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist, liegt darin eine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO); die wegen dieser Beschwer erhobene Anfechtungsklage mußte schon deshalb Erfolg haben, weil die Wehrbezirksverwaltung zu Unrecht angenommen hat, es liege ein Fall vor, in dem eine Fristversäumnis nur im Wege der Wiedereinsetzung behoben werden könnte.
Der Kläger hat sich auf die Anfechtungsklage beschränkt und nicht im Wege der Verpflichtungsklage das Recht auf einen Befreiungsbescheid geltend gemacht (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 157.67); über dieses Recht auf einen förmlichen Befreiungsbescheid war daher im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Korbmacher