Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG VIII C 157.67

Befreiung vom Wehrdienst als "einziger Sohn"; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verfristung des Antrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 157.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 26.04.1967 - AZ: I A 18/1967

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 25 - 29
  • DVBl 1968, 406
  • DÖV 1967, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 516 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Befreiung der "einzigen Söhne" vom Wehrdienst - Ausschlußregelungen für den Befreiungsantrag

Befreiungsbescheid als antragsbedingter und rechtsgestaltender Verwaltungsakt

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Recht der sog. "einzigen Söhne" auf Befreiung vom Wehrdienst ist nach erfolglosem Befreiungsantrag mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (Abweichung von BVerwGE 14, 336 [BVerwG 03.08.1962 - BVerwG VII C 143.61]).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 20. Oktober 1937 geborene Kläger wurde am 3. Februar 1958 mit dem Tauglichkeitsgrad II gemustert und sodann bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt. Er beantragte am 20. September 1966 bei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt die Befreiung vom Wehrdienst mit der Begründung, er sei der einzige Sohn seines im Juli 1945 in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft aus kriegsbedingten Gründen verstorbenen Vaters; für den Fall, daß er die gesetzliche Antragsfrist versäumt habe, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Wehrbezirksverwaltung lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab; dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Sodann wies das Kreiswehrersatzamt den Befreiungsantrag ab mit der Begründung, dieser Antrag hätte bis zum 30. Juni 1965 gestellt werden müssen; der Antrag sei verspätet. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Wehrbezirksverwaltung zurückgewiesen. Seine Klage hatte Erfolg; das Verwaltungsgericht hob die an angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger vom Wehrdienst zu befreien. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

2

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391); sein Vater - dessen einziger Sohn er gewesen sei - sei an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben. Der durch das Änderungsgesetz vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) in das Wehrpflichtgesetz eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 2 stehe seinem Befreiungsantrag nicht entgegen. Der Kläger sei schon gemustert gewesen, als die neue Vorschrift gefordert habe, der Befreiungsantrag sei spätestens während der Musterung zu stellen. Zur Zeit seiner Musterung habe der ihn betreffende zweite Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG, der erst durch das Änderungsgesetz vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) eingefügt wurde, noch nicht gegolten; der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, sich auf ihn zu berufen. Auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG genannte Dreimonatsfrist komme es nicht an; sie beginne nur zu laufen, wenn der Befreiungstatbestand erst nach der Musterung erfüllt oder bekannt werde. Die Ansicht der Beklagten, diese Dreimonatsfrist habe allgemein ab 1. April 1965 zu laufen begonnen, wenn Wehrpflichtige vor diesem Zeitpunkt gemustert worden seien, finde im Gesetz keine Grundlage.

3

Die Beklagte rügt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision die Verletzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG; sie verfolgt den Antrag, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Der Kläger macht in zulässiger Weise mit der Verpflichtungsklage den Anspruch geltend, vom Wehrdienst befreit zu werden; das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts entspricht verfahrensrechtlich der Rechtslage.

6

Die Befreiungsvorschriften des § 11 WpflG sind, was die Rechtsfolgen betrifft, unterschiedlich gestaltet. Die unter § 11 Abs. 1 WpflG fallenden Wehrpflichtigen sind kraft Gesetzes vom Wehrdienst befreit; die unter § 11 Abs. 2 WpflG fallenden Wehrpflichtigen sind auf Antrag vom Wehrdienst zu befreien. Für die erstgenannte Gruppe tritt die Rechtsfolge der Wehrdienstbefreiung von Gesetzes wegen ein, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; die Angehörigen der letztgenannten Gruppe sind wehrdienstpflichtig, solange nicht seitens der zuständigen Behörde auf Befreiung erkannt worden ist. Auf Befreiung darf nur erkannt werden, wenn ein dahingehender Antrag gestellt worden ist; sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so muß auf Antrag die Befreiung ausgesprochen werden, sofern der Antrag fristgemäß gestellt worden ist. Es handelt sich um einen gestaltenden Verwaltungsakt; wird er zu Unrecht versagt, so ist die Behörde durch ein Urteil nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Vornahme dieses Verwaltungsaktes zu verpflichten, wenn eine form- und fristgerechte Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) erhoben worden ist.

7

Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung der Befreiungsansprüche nach § 11 Abs. 2 WpflG gibt der erkennende Senat die Rechtsprechung des bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats auf (vgl. BVerwGE 14, 336 [BVerwG 03.08.1962 - BVerwG VII C 143.61]), wonach das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst mit der Anfechtungsklage zu verfolgen ist und ein Urteil nach § 113 Abs. 2 VwGO ergeht, wenn entgegen der Ansicht der zuständigen Behörden der Befreiungstatbestand erfüllt ist. Zu dieser Änderung der Rechtsprechung zwingt bereits der im Jahre 1965 in das Gesetz eingefügte Satz 2 des § 11 Abs. 2 WpflG; nunmehr ist eine Ausschlußregelung eingeführt worden: Ein nachträglich gestellter Befreiungsantrag bleibt erfolglos, wenn es an Wiedereinsetzungsgründen fehlt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 WpflG); danach bedarf es, wenn über Befreiungsanträge zu entscheiden ist, nicht nur einer Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG, sondern auch einer Prüfung der Frage, ob der Befreiungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist.

8

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht der Klage stattgegeben.

9

Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fällt der Kläger unter den zweiten Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG; er ist der einzige Sohn eines Vaters, der an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben ist.

10

Der Kläger hat keinen verspäteten Befreiungsantrag gestellt; die im Jahre 1965 in das Gesetz eingefügte Ausschlußregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG ist nicht auf ihn anzuwenden.

11

Die genannte Vorschrift enthält zwei Ausschlußtatbestände: Der Befreiungsantrag ist grundsätzlich spätestens während der Musterung zu stellen. Tritt der Befreiungstatbestand erst später ein - oder wird er erst später bekannt -, so ist abweichend davon der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu stellen.

12

Im Falle des Klägers ist der Befreiungstatbestand nicht nach der Musterung eingetreten oder bekanntgeworden. Er ist insbesondere nicht deshalb nach der Musterung "eingetreten", weil der ihn betreffende zweite Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG (Befreiung der "einzigen Söhne") erst im Jahre 1960 - also nach seiner im Jahre 1958 erfolgten Musterung - in das Gesetz eingefügt worden ist: Wird von dem Eintritt eines gesetzlichen Tatbestandes gesprochen, so ist die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemeint, nicht aber der Zeitpunkt, an dem das Gesetz mit den die Rechtsfolgen auslösenden Tatbestandsmerkmalen in Kraft getreten ist; waren diese Tatbestandsmerkmale schon vorher erfüllt, so sind sie als schon vor Inkrafttreten des Gesetzes "eingetreten" anzusehen.

13

Der Kläger erhielt durch die Gesetzesänderung von 1960 das ihm zur Zeit seiner Musterung noch nicht zustehende Recht, vom Wehrdienst befreit zu werden. Er erhielt auch das Recht, den Befreiungsantrag jederzeit zu stellen, unterlag also keiner Ausschlußregelung. Die im Jahre 1965 in das Gesetz eingefügte Ausschlußregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG betrifft ihn nicht.

14

Mit dem Ausdruck von § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG, daß der Befreiungsantrag spätestens während der Musterung zu stellen "ist", können nur die noch nicht gemusterten Wehrpflichtigen gemeint sein. Eine zweite Musterung ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine schon durchgeführte Musterung kann nicht gemeint sein. Andernfalls hätte gesagt werden müssen, daß solche Wehrpflichtige nicht auf Antrag vom Wehrdienst befreit werden können, welche den Befreiungsantrag nicht spätestens während der Musterung beantragt haben. Ob der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift gehindert gewesen wäre, auf diese Weise eine Gruppe von Wehrpflichtigen, welche die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erfüllen, von der Befreiung auszuschließen, bedarf keiner Prüfung. Die Ausschlußvorschrift ist nämlich eindeutig und ermöglicht die Auslegung nicht, daß auch die schon gemusterten Wehrpflichtigen ihr Befreiungsrecht verlieren, wenn sie nicht spätestens während der Musterung die Befreiung beantragt haben.

15

Es ist auch nicht möglich, dem § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG eine allgemeine Überleitungsvorschrift des Inhalts zu entnehmen, die bereits gemusterten Wehrpflichtigen, die den Befreiungstatbestand erfüllen, verlören ihr Antragsrecht, wenn sie es nicht binnen drei Monaten nach dem 1. April 1965, an dem die Neuregelung in Kraft trat, geltend machten. Dabei kann es unerörtert bleiben, ob die Dreimonatsfrist in den Fällen solcher Wehrpflichtigen am 1. April 1965 zu laufen beginnt, hinsichtlich derer der Befreiungstatbestand erst nach der Musterung eingetreten oder bekanntgeworden war; denn zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er gehört zum Kreise der unter § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG fallenden Wehrpflichtigen, bei denen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Befreiung nicht nach der Musterung eingetreten oder bekanntgeworden sind; für diesen Personenkreis ist aber keine Dreimonatsfrist vorgesehen. Sie fallen unter die erste Ausschlußregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG, wenn sie nach dem 1. April 1965 gemustert werden, und unter keine Ausschlußregelung, wenn sie schon vor diesem Stichtag gemustert worden sind.

16

Ob damit die Erwartungen erfüllt sind, mit denen der Gesetzgeber die Neuregelung getroffen hat, bedarf keiner Prüfung, weil die hier auszulegende Vorschrift eindeutig ist. Es liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte darin, daß nach der hier anzuwendenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 WpflG die am 1. April 1965 schon gemusterten Wehrpflichtigen günstiger gestellt sind als die an diesem Stichtag noch nicht gemusterten Wehrpflichtigen. Der Gesetzgeber ist frei, gesetzliche Neuregelungen mit Übergangsvorschriften zu verbinden, die dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen sollen, oder solche Übergangsvorschriften zu unterlassen; hier hat er sich - bewußt oder unbewußt - für die letztgenannte Möglichkeit entschieden.

17

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher