Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1958, Az.: BVerwG III C 29.57
Feststellung eines kriegsbedingten Schadens ; Gewährung von Unterhalt für ein uneheliches Kind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 29.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 23.11.1956 - AZ: II 90/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 7, 267 - 271
- AS VII, 267
- DÖV 1959, 830-832 (Volltext mit amtl. LS)
- Ehe und Familie 1959, 215
- IFLA 1959, 95
- MDR 1959, 152 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl. BAA 1959, 278
- NDV 1959, 55
- NJW 1959, 1054-1055 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1959, 42
- ZLA 1959, 27
- ZLA 1959, 105
Amtlicher Leitsatz
Der uneheliche Vater zählt nicht zu den Verwandten i. S. des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 in Hildesheim
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, II. Kammer Lüneburg, vom 23. November 1956 - II 90/56 - wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist unehelich geboren. Ihre Mutter ist gestorben. Ihr ebenfalls verstorbener Erzeuger war rechtskräftig verurteilt; vierteljährlich 150 DM Unterhalt zu zahlen. Das Urteil ist gegen seine Erben vollstreckbar. Sie zahlen monatlich 50 DM.
Das Ausgleichsamt bewilligte der Klägerin als Vollwaise Unterhaltshilfe auf Zeit wegen Sparerschadens, rechtnete dabei aber die 50 DM von den Erben des Erzeugers voll an. Auf die Beschwerde der Klägerin beschloß der Beklagte am 31. Januar 1956:
"Der angefochtene Bescheid wird wie folgt geändert: Der Freibetrag nach § 267 (2) 5 LAG wird eingeräumt. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen."
In den Gründen des Beschlusses verneinte der Beklagte die Verwandtschaft zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Erzeuger, sah aber die Unterhaltszahlungen als Rentenleistung an.
Auf die Klage mit dem Antrag, die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, soweit sie den Unterhaltsbetrag von 50 DM als Einkunft ansähen, hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 23. November 1956 die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben, soweit sie die Unterhaltsleistungen der Erben des Kindesvaters auf die Unterhaltshilfe der Klägerin anrechnen. Es hat die Zahlung der Erben des Erzeugers als Unterhaltsleistungen von Verwandten im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - angesehen und ausgeführt: Wie der Sprachgebrauch, so erkenne auch das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem § 1589 das natürliche, blutmäßige Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Vater an; mit der Bestimmung des Abs. 2 a.a.O., daß beide nicht als verwandt gälten, fingiere es lediglich, daß die Verwandtschaft für das bürgerliche Recht nicht bestehe. Andere Gesetze, so das Strafgesetzbuch und das Ehegesetz, kennten entsprechend der Natur der Sache diese Fiktion nicht. Je nach den verschiedenen Bedürfnissen gehe der Gesetzgeber in manchen Fällen von der Verwandtschaft als einer Tatsache aus, die er in anderen Fällen wieder durch eine Fiktion ausschalte. Zu prüfen sei, welche Bedürfnisse insoweit bei der Abfassung des Lastenausgleichsrechts vorgelegen hätten. § 267 LAG bringe Maßstäbe dafür, was in den einzelnen Fällen den Berechtigten als notwendiger Lebensbedarf zuzubilligen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum bei unehelichen Kindern ein anderer Maßstab gelten sollte als bei ehelichen. Die Interessenlage gegenüber dem Ausgleichsfonds sei gleich; das uneheliche Kind habe mindestens den gleichen Bedarf wie das eheliche. Der Sinn des Gesetzes lasse es daher nicht zu, den natürlichen Begriff der Verwandtschaft zugunsten der Fiktion des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzugeben. § 17 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz könne nicht nehmen, was das Gesetz zubillige.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt Verletzung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG und des § 17 der 3. LeistungsDV-LA und führt aus:
Verwandtschaft im Sinne des § 267 LAG sei nicht die Blutsverwandtschaft. Das bürgerliche Recht verstehe unter Verwandtschaft zwar im allgemeinen die Blutsverwandtschaft, d.h. die durch gemeinsame Abstammung begründete familienrechtliche Verbindung mehrerer Personen. Es ignoriere diese jedoch im Verhältnis zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Vater. Diese Fiktion sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Sie gelte nach Art. 33 EGBGB auch für das Gerichtsverfassungsgesetz, für die Zivil-, die Strafprozeß- und die Konkursordnung, sowie für das Anfechtungsgesetz. Ferner gelte sie für das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für das Jugendwohlfahrtsgesetz. Das Beamtenrecht zähle das uneheliche Kind nicht zu den Hinterbliebenen eines Beamten. Das Steuerrecht behandle, z.B. bei der Lohnsteuer, eheliche und uneheliche Kinder verschieden. Nur für das Ehegesetz gelte beim Eheverbot wegen der natürlichen Nähe des Bluts auch ein uneheliches Kind als mit dem Vater verwandt, und im Strafrecht mit seinen selbständigen Verwandtschafts- und Schwägerschaftsbegriffen habe auch die uneheliche Verwandtschaft Bedeutung. Sonst aber lasse sich der Grundsatz des Art. 33 EGBGB ohne Bedenken auf die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erlassenen Reichsund Bundesgesetze ausdehnen.
Das Lastenausgleichsgesetz nenne in mehreren Bestimmungen die unehelichen Kinder ausdrücklich neben ehelichen Kindern, Stiefkindern, an Kindes Statt angenommenen und sonstigen Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukomme, ähnlich das Feststellungsgesetz. Demnach habe der Gesetzgeber die Betreuung eines unehelichen Kindes als lastenausgleichsrechtlich erheblich erkannt. Wenn er dennoch das uneheliche Kind nicht durchgehend in allen Vorschriften des Lastenausgleichs berücksichtigt und in § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG auf Unterhaltsleistungen von "Verwandten" abgestellt habe, lasse dies erkennen, daß die unehelichen Kinder nur soweit den ehelichen gleichgestellt seien, wie das Gesetz es ausdrücklich sage. Ihre Nichterwähnung in § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG ergebe den Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber hier keine Sonderregelung habe treffen wollen, daß also die Unterhaltsleistungen des Vaters für ein uneheliches Kind nicht als Unterhaltsleistungen von Verwandten angesehen werden sollten.
Das den "Unterhaltsleistungen von Verwandten" (§ 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG) Entsprechende habe das Soforthilferecht als "familienrechtliche Unterhaltsleistungen Angehöriger" bezeichnet. Der Spruchsenat für Soforthilfe habe im Urteil vom 30. April 1952 - U 611 - (Entscheidungen des Spruchsenats für Soforthilfe, S. 293) den unehelichen Vater nicht als Angehörigen im Sinne des § 56 Abs. 5 SHG angesehen.
Den Familienrechten liege ein besonderer sittlicher Zweck zugrunde; sie seien auf dauernde Lebensbeziehungen gerichtet, die bei einem unehelichen Kinde im Verhältnis zum Vater fehlten und nur zur Mutter (§ 1705 BGB) beständen. Nur im Rahmen dieses - für ein uneheliches Kind auf die Mutter und ihre Verwandten beschrankten - Familienbegriffs sei die familienrechtliche Unterhaltsleistung Verwandter zu verstehen.
Der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen seinen Vater sei anders, nämlich in mehrfacher Hinsicht günstiger gestaltet als der eines ehelichen Kindes. Auch deshalb seien die Leistungen der Erben des Erzeugers an die Klägerin nicht nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG zu behandeln.
Die Anrechnung der Unterhaltsleistungen des unehelichen Vaters auf die Unterhaltshilfe des Kindes verletze nicht das Grundgesetz. Art. 3 Abs. 3 GG beziehe sich nicht auf die uneheliche Abstammung. Art. 6 Abs. 5 GG gewähre nicht ein Grundrecht im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht, sondern stelle nur einen rechtlich bindenden Grundsatz für den Gesetzgeber auf. Dabei sei nicht eine völlige Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen beabsichtigt, die im übrigen unmöglich sei, da auch die beste Gesetzgebung dem unehelichen Kinde bei seinem anders gearteten Lebensverhältnis nicht die aus der Ehe- und Familiengemeinschaft erwachsenden Rechte geben könne. Im übrigen führe die Anrechnung von Unterhaltsleistungen des Vaters nicht zu ungleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung des unehelichen Kindes.
§ 17 der 3. LeistungsDV-LA halte sich im Rahmen des Gesetzes.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus:
Das bürgerliche Recht erkenne im allgemeinen die Blutsverwandtschaft als Verwandtschaft an und mache von dieser Regel nur eine Ausnahme mit der Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB. Die Fiktion gelte nur bei Anwendung der in Art. 33 EGBGB genannten Gesetze, dagegen nicht, wenn ein Spezialgesetz eine abweichende Sonderregelung vorsehe. Abweichende Sondervorschriften fänden sich im Steuerrecht (§ 10 Nr. 3 des Steueranpassungsgesetzes) und im Sozialversicherungsrecht (§ 1258 Nr. 4 RVO, § 28 Abs. 5 AVG - beides alter Fassung), ähnlich auch in § 89 (früher 103) Abs. 2 AVAVG und in § 14 BesG. Anstatt des Umkehrschlusses, den die Revision aus einigen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts für § 267 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 LAG ziehen wolle, dränge sich vielmehr eine Analogie auf: Es sei nicht einzusehen, warum das Gesetz, das dem unehelichen Vater einen Kinderzuschlag ebenso wie dem ehelichen Vater zubillige, andererseits seine Unterhaltszahlung für das uneheliche Kind nicht als Leistungen eines Verwandten ansehen sollte.
Nr. 5 SH-DVO zu § 35 SHG lasse keinen Schluß zugunsten der Revision zu; diese Bestimmung habe ausdrücklich von "familienrechtlichen Unterhaltsleistungen Angehöriger" gesprochen, also selbstverständlich den unehelichen Vater dem ehelichen nicht gleichgestellt. Dagegen habe § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG den Begriff "Unterhaltsleistungen Verwandter" gewählt, der zweifelsfrei bewußt weiter gefaßt sei als der in Nr. 5 SH-DVO zu § 35 SHG. Der Erzeuger und seine - in seine Unterhaltspflicht eingerückten - Erben seien als Verwandte des unehelichen Kindes anzusehen. Ihre gesetzlichen Leistungen seien ebensowenig anrechenbar wie freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten oder wie karitative Leistungen. Eine andere Auslegung würde das uneheliche Kind ungebührlich zurücksetzen; gerade dies wolle Art. 6 Abs. 5 GG verhindern.
Der Beklagte unterstützt die Revision.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Entgegen der Meinung der Beteiligten war die Klage gegen den Beschwerdebeschluß zulässig. Lies ist als eine der grundlegenden und unabdingbaren Prozeßvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Beschwerdebeschluß hat die Beschwerde zum Teil ("im übrigen") zurückgewiesen und mindestens insoweit abschließend entschieden. Daher läßt sich die Zulässigkeit der Klage, die - richtig gesehen - auf eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen nur noch insoweit ging, als diese den über 20 DM, d. h. über den Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, hinausgehenden Teil der Unterhaltszahlung anrechneten, nicht deshalb in Zweifel ziehen, weil der andere Teil des Beschwerdebeschlusses, der den Freibetrag einräumt, etwa noch kein fertiger Verwaltungsakt wäre.
2.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob das angefochtene Urteil materiell richtig ist, ob also Unterhaltsleistungen von Erben des Erzeugers für ein uneheliches Kind "Unterhaltsleistungen von Verwandten" im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 LAG sind.
a)
Nicht ausdrücklich festgestellt ist im angefochtenen Urteil, ob die zahlenden Erben Verwandte des Erzeugers der Klägerin sind, ob also die Anerkennung der Blutsverwandtschaft zwischen der Klägerin und dem Erzeuger als rechtliche Verwandtschaft schon genügen würde, um eine Verwandtschaft auch zu den Zahlern zu vermitteln. Das wäre nur dann unerheblich, wenn in der Zahlung der Erben eine "fortgesetzte" Unterhaltsleistung des Erzeugers zu erblicken und nicht eine Verwandtschaft des Geschädigten mit dem jeweiligen Zahler des Unterhalts ohne Rücksicht darauf zu verlangen wäre, ob dieser als Rechtsnachfolger eines Verwandten zahlt. Indes kann das auf sich beruhen, da schon die Verwandtschaft im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG zwischen dem unehelichen Kinde und dem Erzeuger zu verneinen ist.
b)
Eindeutig für die Auffassung der Revision spricht an sich § 17 der 3. LeistungsDV-LA. Denn wer zu den "Verwandten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gehört, ist nicht nur nach dem ersten, sondern auch nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung zu beurteilen. Das genügt aber nicht zur Rechtfertigung der Revision, denn die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz würde die Ermächtigung des § 267 Abs. 3 LAG, auf der sie beruht, überschreiten und insoweit rechtsungültig sein, wenn sie den Begriff der Einkünfte abweichend vom Gesetz umschriebe. Der Begriff der "Verwandten" ist also ohne Rücksicht auf § 17 der 3. LeistungsDV-LA durch Auslegung des Gesetzes selbst zu finden.
c)
Der Verwandtschaftsbegriff in der Ausprägung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also mit der einschränkenden Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB, ist grundsätzlich als durch spätere deutsche Gesetze übernommen anzusehen, soweit sie den Ausdruck "Verwandte" gebrauchen (so u.a. Palandt, BGB, 15. Aufl., Bem. 3 zu Art. 33 EGBGB). Das allein entspricht der Stellung und Bedeutung, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der bisher größten Kodifikation Deutschen Rechts, über das Fachgebiet des Zivilrechts hinaus allgemein und insbesondere für die deutsche Gesetzessprache auch jetzt noch zukommt. Aus Art. 33 BGBGB, der nach dem Zweck eines Einführungsgesetzes hauptsächlich das Verhältnis des neuen Rechts zum bestehenden regeln soll, läßt sich eine Beschränkung der Anwendbarkeit des neuen bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaftsbegriffs auf die Einzelgebiete der dort aufgezählten Gesetze jedenfalls nicht in dem Sinne herleiten, daß andere, später erlassene Gesetze diesen Begriff nur durch ausdrückliche Bezugnahme auf das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht auch stillschweigend durch den bloßen Gebrauch des Ausdrucks "Verwandte" hätten übernehmen können.
Abgesehen vom Strafgesetzbuch, das als ein älteres Gesetz bei dieser Erörterung ausscheidet, haben denn auch spätere Gesetze, soweit sie einen anderen Verwandtschaftsbegriff als das Bürgerliche Gesetzbuch brauchten, das entweder durch zusätzliche Bemerkungen zum Ausdruck gebracht (z.B. § 6 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 [RGBl. I S. 807] = § 4 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 vom 20. Februar 1946 [KRABl. S. 77]§ 10 Nr. 3 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 [RGBl. I S. 925]) oder die Bezeichnungen bestimmter einzelner verwandtschaftlicher oder sonstiger menschlicher Beziehungen aneinandergereiht (so u.a. §§ 205 Abs. 2; 559 b Abs. 2; 591; 1258 Abs. 2; 1271 RVO [alter Fassung], § 28 Abs. 5 AVG [alter Fassung], § 89 [früher 103] Abs. 2 AVAVG, § 32 Abs. 4 BVersG). Das Vorkommen der unehelichen Kinder in Aufzählungen der letztgenannten Art läßt ebensowenig wie" die Benutzung von Sammelbegriffen wie "Angehörige" einen Schluß für die Auslegung des Ausdrucks "Verwandte" zu, wenn dieser sich in anderen Gesetzen oder auch in anderen Einzelbestimmungen derselben Gesetze findet. Der Nichtgebrauch des Ausdrucks Verwandte in einigen Gesetzen oder Einzelbestimmungen kann nicht den Inhalt des Verwandtschaftsbegriffs für den Fall seines ausdrücklichen Gebrauchs in anderen Gesetzen oder Bestimmungen ändernd beeinflussen. Es ist also unrichtig, wenn die Klägerin im Sozial- und im Steuerrecht einen - in Wirklichkeit dort nicht vorkommenden - Verwandtschaftsbegriff anderen als des in § 1589 Abs. 1 und 2 BGB geprägten Inhalts finden und auf das Lastenausgleichsrecht übertragen will.
d)
Nach dem Vorstehenden kann der Senat der Darlegung im angefochtenen Urteil, daß der Gesetzgeber wahlweise je nach den verschiedenen Bedürfnissen den biologischen oder den juristischen (d.h. durch die Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB eingeschränkten) Verwandtschaftsbegriff verwende, mindestens insofern nicht folgen, als dabei sinngemäß unterstellt wird, der Gesetzgeber tue seine Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten nicht durch Worte kund, sondern sie müsse erst durch Auslegung an Hand des jeweils obwaltenden Bedürfnisses ermittelt werden. Auch ist das für § 267 Abs. 2. Nr. 1 LAG maßgebende Bedürfnis nicht allein in der Schaffung eines Maßstabes für den Lebensbedarf zu sehen, der bei unehelichen Kindern nicht anders als bei ehelichen sein könne. Ginge es bei § 267 Abs. 2 LAG insgesamt nur um den Lebensbedarf des Berechtigten, so wäre die verschiedene Behandlung von Einkünften nach ihrer Herkunft größtenteils ungerechtfertigt und nur eine Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände bei den Empfängern sinnvoll. In Wirklichkeit spielen bei § 267 Abs. 2 LAG noch andere Rücksichten entscheidend mit. So soll insbesondere die Ausscheidung gewisser Zuwendungen aus dem Begriff der Einkünfte und damit ihre völlige Nichtanrechnung oder die nur teilweise Anrechnung bestimmter Einkunftsarten den guten Willen der Geber zur Fortsetzung ihrer Leistungen (Nrn. 1 und 4) oder das Interesse der Geschädigten an einer gewinnbringenden Tätigkeit (Nr. 3) wachhalten.
e)
Bei dieser Betrachtung ergeben sich denkbare Gründe dafür, Unterhaltsleistungen ehelicher und unehelicher Väter verschieden zu behandeln: Die Rücksichtnahme auf den guten Zahlungswillen ist bei der Mehrzahl unehelicher Väter, die den Unterhalt überwiegend wegen des rechtlichen Zwanges und nicht so sehr aus dem Gefühl menschlich-persönlicher Verbundenheit mit dem Kinde leisten, weniger begründet als bei ehelichen Vätern. Rechtlich ist die Leistungspflicht des unehelichen Vaters primär nicht an eine wirklich bestehende biologische Verwandtschaft, wie sie bei ehelichen Vätern weitaus die Regel bildet, sondern an die bloße Tatsache des geschlechtlichen Verkehrs mit der Mutter in einer gesetzlich festgelegten Empfängniszeit geknüpft, wobei der praktische Wert der Mehrverkehrs- und der Unmöglichkeitseinrede wegen Beweisschwierigkeiten vielfach gering ist. Den Rechtsbeziehungen zwischen unehelichen Kindern und ihren Vätern fehlt die Lebenslänglichkeit und Gegenseitigkeit, die den Rechtsbeziehungen zwischen ehelichen Kindern und ihren Vätern - auch denen zwischen Kindern beider Art und ihren Müttern - eigen ist. Solche Umstände und die auch sonst noch verschiedenartige rechtliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unehelicher und ehelicher Kinder - worauf die Beteiligte hinweist - lassen unbedenklich die Annahme zu, daß der Gesetzgeber die Unterhaltsleistungen von unehelichen Erzeugern nicht in § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG hat einbeziehen wollen.
f)
Unrichtig ist die Meinung der Klägerin, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG bewußt auch zugunsten der unehelichen Kinder von der engeren Fassung der Nr. 5 SH-DVO zu § 35 SHG abgerückt sei. Mit der Klägerin und mit dem Spruchsenat für Soforthilfe (Urteil vom 30. April 1952 - Entsch. S. 293 -) ist die Zahlung des unehelichen Erzeugers nach Soforthilferecht nicht als eine familienrechtliche (Nr. 5 SH-DVO zu § 35 SHG) oder gesetzliche (§ 36 Abs. 5 SHG) Unterhaltsleistung eines "Angehörigen" anzusehen. Der geänderten Fassung "gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten" in § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG ist aber für die gegenwärtige Frage keine andere Bedeutung beizumessen. Der Ersatz des Ausdrucks Angehörige durch "Verwandte" sollte (vgl. Harmening, Anm. 44 [V 1] zu § 267 LAG) keine Erweiterung der Freistellung hinsichtlich des Geberkreises bringen, sondern im Gegenteil die Streitfrage über die Einbeziehung von Leistungen des Ehepartners (Kühne-Wolff, SHG, 2. Aufl. Anm. 8 zur SH-DVO zu § 35, gegen Spruchsenat für Soforthilfe, Entsch. S. 78 [82] einschränkend lösen.
g)
Was die entgegengesetzten Auffassungen der Revision und der Klägerin über das logische Verhältnis von §§ 265 Abs. 2 Satz 2; 267 Abs. 1 Satz 2; 269 Abs. 2 LAG zu § 267 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 LAG anlangt; so ist im Ergebnis das richtig, was die Revision aus einem Umkehrschluß ableiten will. Daß uneheliche Kinder neben ehelichen Kindern und (u.a.) nicht verwandten Pflegekindern bei dem Einkommenshöchstbetrage und den Leistungsansprüchen des "Hauptempfängers" mit Familienzuschlägen berücksichtigt werden, soll der Belastung Rechnung tragen, die aus der Betreuung einer jugendlichen Person als solcher - ohne Rücksicht auf die Art der menschlichen, verwandtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen - erwächst. Diese Regelungen sind einer ausdrücklich auf Verwandtschaft als solche abstellenden Bestimmung nicht vergleichbar; weder ein Gegenteils- noch ein Analogieschluß ist daher möglich. Erhält der Berechtigte für die Betreuung von Jugendlichen Familienzuschläge und sind Unterhaltsleistungen anrechnungsfrei, wenn sie von Verwandten stammen, so hat das beides nichts miteinander zu tun.
h)
Daß nach alledem väterliche Unterhaltsleistungen nur bei ehelicher Vaterschaft nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG anrechnungsfrei sind, bedeutet daher keinen Verstoß gegen Art. 3 oder 6 GG. Der allein in Betracht kommende Abs. 3 des Art. 3 GG ("Niemand darf wegen ... seiner Abstammung ... und Herkunft ... benachteiligt oder bevorzugt werden") zielt auf andere Momente der "Abstammung" und "Herkunft" ab als auf die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der Geburt oder Zeugung (v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, Anm. II 4 b Abs. 2, V 2 a Abs. 3 und 7 zu Art. 3). Hierfür ist Art. 6 Abs. 5 GG einschlägig. Art. 6 Abs. 5 GG beauftragt den Gesetzgeber, den unehelichen Kindern "die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern". In welcher weise der Gesetzgeber diesen Auftrag ausführen wird, ist, wie v. Mangoldt-Klein (a.a.O. Anm. VI 1 am Ende zu Art. 6) richtig bemerken, "noch immer völlig offen". Bei dieser Lage und da eine absolute, insbesondere auch rechtliche Gleichstellung des unehelichen mit dem ehelichen Kinde nicht besteht, da eine solche auch bei der Schaffung des Grundgesetzes nicht beabsichtigt war (v. Mangoldt-Klein a.a.O., Anm. VI 2 zu Art.6) und da eine etwaige Absicht dazu dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten "besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" für Ehe und Familie zuwiderlaufen würde (s. ebenda), läßt sich in der - wenn auch nachkonstitutionellen - Regelung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG, wie der erkennende Senat sie zuungunsten der unehelichen Kinder auslegt, auch nicht ein Verstoß des Gesetzgebers gegen den Auftrag des Art. 6 Abs.5 GG finden. Solange die Rechtsordnung unehelichen Kindern allgemein nur Verwandte mütterlicherseits zuerkennt, während eheliche Kinder auch Verwandte väterlicherseits haben, läßt sich nichts dagegen einwenden, daß auch ein neues Gesetz irgendwelche, sei es begünstigende, sei es belastende Rechtsfolgen an das Bestehen der "Verwandtschaft" als solcher knüpft. Daß derartige Regelungen für oder gegen uneheliche Kinder eine entsprechend geringere Zahl von Rechtsbeziehungen schaffen als für und gegen eheliche, ist hinzunehmen, solange § 1589 Abs. 2 BGB ungeachtet des Bestehens des Art. 6 Abs. 5 GG weitergilt.
3.
Da nach alledem die Unterhaltsleistungen eines unehelichen Vaters oder seiner mit ihm verwandten Erben für sein uneheliches Kind nicht zu den Leistungen von "Verwandten" im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG zählen, ist die Revision begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Einräumung des Freibetrages von 20 DM nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG bleibt davon unberührt.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 LAG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking