Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1979, Az.: BVerwG 8 CB 58.78
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Widerspruch gegen die Einberufung zum Wehrdienst; Voraussetzungen einer besonderen Härte wegen Unabkömmlichkeit in dem elterlichen Gewerbebetrieb; Voraussetzungen der Annahme einer Unentbehrlichkeit im elterlichen Gewerbebetrieb; Unterlassung innerbetrieblicher Umdispositionen durch den Vater des Wehrpflichtigen als Betriebsinhaber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 CB 58.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 27.07.1978 - AZ: IV 2246/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1955 geborene Kläger ist für wehrdienstfähig befunden und wurde mit Musterungsbescheid vom 20. Mai 1974 zum Abschluß seiner Lehre als Maschinenbauer bis 31. Januar 1976 vom Wehrdienst zurückgestellt. Ein Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 20. November 1975, der ihm weitere Zurückstellung versagte, und ein Einberufungsbescheid vom 10. Februar 1976 wurden mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - vom 18. Februar 1976 aufgehoben. Zugleich wurde der Kläger bis 30. September 1977 zurückgestellt, weil er im Baustoffwerk seines Vaters wegen wirtschaftlicher Krisensituation unentbehrlich sei. Nachdem er mit weiterem Zurückstellungsantrag vom 9. Mai 1977 geltend gemacht hatte, sein Bruder Alexander werde seine Lehre erst Anfang 1978 beenden und müsse dann noch eingearbeitet werden, verlängerte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 20. Juli 1977 die Zurückstellung bis 30. Juni 1978.
Mit Einberufungsbescheid vom 16. Mai 1978 wurde der Kläger für den 3. Juli 1978 zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Der Widerspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger, der seit 3. Juli 1978 Wehrdienst leistet, hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und außerdem Verfahrensrevision eingelegt.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - kann die Zulassung der Revision nur verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist; die Revision muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Keine der sich hieraus ergebenden Zulassungsvoraussetzungen ist erfüllt.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung davon ausgeht, "wenn das Erstgericht zu dem ... Ergebnis gelangt wäre, daß durch die Einberufung des Klägers die Existenz des Familienbetriebes in Frage gestellt wird, so hätten sich ... grundsätzliche Fragen ergeben", kann er damit im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde sind in tatsächlicher Hinsicht die vom Tatsachengericht getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob etwa mit einer Verfahrensrevision Verfahrensrügen gegenüber diesen Feststellungen erhoben worden sind.
Im übrigen sieht der Kläger als klärungsbedürftig an, inwieweit ein Wehrpflichtiger im Rahmen seines Zurückstellungsbegehrens nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG - Unentbehrlichkeit im Betrieb - es sich zurechnen lassen müsse, wenn sein Vater als Betriebsinhaber versäumt habe, für den Fall der Einberufung rechtzeitig Vorsorge mit dem Ziel zu treffen, den Wehrpflichtigen im Betriebe entbehrlich zu machen. Diese Frage ist jedoch nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 40, 127; 42, 97) [BVerwG 15.03.1973 - V C 8/72]ist ein Wehrpflichtiger für den eigenen oder den elterlichen Betrieb u.a. auch dann nicht unentbehrlich im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen werden kann. In dem Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 8 C 36.70 - (bei Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 61 insoweit nicht mit abgedruckt) ist dazu weiter ausgesprochen, das Merkmal, daß ein Ausfall durch innerbetriebliche Maßnahmen nicht aufgefangen werden kann, liege erst dann vor, wenn das auch durch - tatsächlich und rechtlich mögliche - Umdispositionen "seitens des Betriebsinhabers" nicht ermöglicht werden kann. Daß für die Frage innerbetrieblicher Auffangmaßnahmen nicht allein auf den Wehrpflichtigen abgehoben werden kann, wenn dieser nicht Betriebsinhaber ist, sondern daß es dann auch auf den Betriebsinhaber als solchen ankommt, folgt ohne weiteres daraus, daß, wie in BVerwGE 47, 180 (182 f. [BVerwG 13.11.1974 - VIII C 10/74]; mit weiteren Nachweisen) dargelegt, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG den Betrieb des Wehrpflichtigen oder seiner Eltern als solchen, nicht den Wehrpflichtigen in Person, schützt.
Damit ist zugleich auch die in der Beschwerdebegründung weiter als klärungsbedürftig angesehene Frage von der Rechtsprechung bereits beantwortet: von Unentbehrlichkeit im Betrieb und damit von einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG kann nicht gesprochen werden, wenn der Betriebsinhaber die erforderlichen innerbetrieblichen Umdispositionen unterlassen hat, obwohl sie ihn tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wären. In einem solchen Fall sind für den Betrieb eintretende Nachteile nicht unvermeidliche Folge der Einberufung, sondern sie sind darauf zurückzuführen, daß der Betriebsinhaber sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur unzulänglich oder überhaupt nicht um ihre Abwendung bemüht hat (vgl. das in der Beschwerdebegründung genannte Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 45.75 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 98]).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Lotz