Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1980, Az.: BVerwG 4 C 3.78
Zulässigkeit eines Hilfsantrags; Feststellungsantrag; Baudarlehn; Bebauungsgenehmigung; Versagung; Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung; Öffentlicher Belang; Bodenverkehrsrechtliche Genehmigung; Grundstücksteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 3.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 14.03.1977 - AZ: 2 K 758/76
- OVG Saarland - 29.09.1977 - AZ: II R 61/77
- BVerwG - 05.01.1978 - AZ: BVerwG 4 B 211.77
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 4 VwGO
- § 34 BBauG
- § 43 VwGO
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG
Fundstellen
- BVerwGE 61, 128 - 136
- DVBl 1981, 466 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1981, 401-403 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 189 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 344-346 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2426-2428 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 467 - 474
- VwRspr 1981, 467-474 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ändert sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Nachteil des Klägers, so wird der Kläger weder durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO daran gehindert, dem aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag hilfsweise einen Antrag hinzuzufügen, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß das Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen sei.
- 2.
Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen solchen Feststellungsantrag.
- 3.
Eine Bebauungsgenehmigung darf unter Berufung auf Hindernisse, die dem Vorhaben landesbaurechtlich entgegenstehen, nur dann versagt werden, wenn sich diese Hindernisse "schlechthin nicht ausräumen" lassen (im Anschluß an das Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [247]).
- 4.
Die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung kann einem nach § 34 BBauG 1976/1979 zu beurteilenden Vorhaben nicht alsöffentlicher Belang entgegengehalten werden.
- 5.
Die bodenverkehrsrechtliche Genehmigung der Teilung eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich ist auch dann zu versagen, wenn die Teilung den vorhandenen Baubestand aus anderen als den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG "genannten Gründen" unzulässig machen würde.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues und Dr. David
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks, das aus den Flurstücken Nr. 482/56 und 58/3 der Gemarkung S., Flur 3 besteht. Er möchte dort ein Wohnhaus errichten. Das Grundstück liegt im Gebiet der beigeladenen Landeshauptstadt zwischen der durchgehend bebauten K.straße und dem S. Bach hinter dem unmittelbar an die K.straße grenzenden Flurstück Nr. 446/46. Der Abstand des Wohnhauses soll zur Straße etwa 43 m und zu dem auf dem Flurstück Nr. 446/46 stehenden Wohnhaus etwa 30 m betragen.
Der Beklagte lehnte die Erteilung der vom Kläger beantragten Bebauungsgenehmigung ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß das vorgesehene Gebäude die bisher eingehaltene hintere Baugrenze wesentlich überschreiten solle. Ein so weites Zurücksetzen des Hauses sei bedenklich und widerspreche daher § 34 BBauG. Außerdem liege das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht an einem öffentlichen befahrbaren Weg.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem - im zweiten Rechtszug so gefaßten - Antrag erhoben,
den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zur Erteilung der nachgesuchten Bebauungsgenehmigung zu verpflichten,
hilfsweise,
festzustellen, daß er zur Zeit der Antragstellung gemäß § 34 BBauG 1960 Anspruch auf die Erteilung der fraglichen Bebauungsgenehmigung gehabt habe.
Er hat im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Das Vorhaben füge sich in der nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976 gebotenen Weise in die Umgebung ein. Die zwischen der K.straße und dem S. Bach gelegenen Grundstücke seien nicht nur in ihrem vorderen, sondern mit mehr oder weniger großen Lücken auch in ihrem rückwärtigen Teil bebaut. Eine durch das Vorhabenüberschrittene rückwärtige Baugrenze lasse sich der vorhandenen Bebauung nicht entnehmen. Daß sein Grundstück nicht unmittelbar an einen öffentlichen Weg grenze, sei kein Hindernis. Die Zugänglichkeit werde von der K.straße durch die sich anschließenden Flurstücke Nr. 518/57 und Nr. 483/46 gewährleistet. Diese beiden Flurstücke seien ihm im Januar 1977 von seinen Eltern geschenkt worden. Wenn die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BBauG 1976 verneint werde, müsse jedenfalls dem Hilfsantrag stattgegeben werden.
Der Beklagte hat zur Rechtfertigung seines Antrages, die Klage abzuweisen, die Begründung der ergangenen Bescheide durch weitere Rechtsausführungen vertieft.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die - damals noch auf den (späteren) Hauptantrag beschränkte - Klage durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 1977 ergangene Urteil abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich mittlerweile nach § 34 BBauG 1976. Das - unter anderem aus dem hier zur Bebauung vorgesehenen Grundstück bestehende - Hinterland der Bauten an der K.straße sei bis hin zu dem die Grenze bildenden S. Bach dem Innenbereich zuzurechnen. Das Vorhaben des Klägers füge sich an dem vorgesehenen Standort nicht hinreichend in die seinen Maßstab bildende Umgebung ein. Der Standort tief im Hinterland sei zu mißbilligen. Auf den anderen Grundstücken befänden sich derart weit in das Hinterland zurückgesetzt nur - auf einem benachbarten Grundstück sowie in einer Entfernung von 55 bzw. 100 m - unbedeutende Nebenanlagen. Vergleichbare Gebäude im Hinterland gebe es erst in einer Entfernung von 170 bzw. 200 m. Diese seien aber zu weit entfernt, um noch der näheren Umgebung zugerechnet werden zu können. Ein weiteres Vordringen der Bebauung in das Hinterland bedürfe einer entsprechenden Planung. Ohne sie sei eine derartige Entwicklung städtebaulich unerwünscht.
Das Oberverwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung durch ein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. September 1977 ergangenes Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat dies wie folgt begründet: Der Hauptantrag sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die vom Kläger begehrte Bebauungsgenehmigung bringe ihm keinen Nutzen, weil offen zutage liege, daß das, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe, dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnende Vorhaben des Klägers an der Unvereinbarkeit mit Vorschriften des Landesbaurechts scheitern müsse und eine Behebung dieses Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne. Landesbaurecht stehe dem Vorhaben deshalb entgegen, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht in der gebotenen Breite an eine befahrbareöffentliche Verkehrsfläche grenze. Die durch die Flurstücke Nrn. 518/57 und 483/46 vermittelte Verbindung zur K.straße reiche nicht aus. Der Kläger sei nicht Eigentümer dieser Flurstücke. Selbst wenn das vernachlässigt werde, genügten diese Flurstücke nicht, die Zugänglichkeit auf Dauer sicherzustellen. Das landesbaurechtliche Zugangserfordernis verlange allerdings nicht, daß die den Zugang ermöglichenden Flächen mit dem eigentlichen Baugrundstück grundbuchrechtlich eine Einheit bildeten. Vielmehr genüge das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, sofern die Trennung bei gewöhnlichem Lauf der Dinge als ausgeschlossen erscheine. Auch daran fehle es hier jedoch. Die dem Kläger von seinen Eltern geschenkten, ohnehin noch zu deren Gunsten mit einem Nießbrauch belasteten Flurstücke seien nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich selbständig. Es spreche nichts dagegen, daß der Kläger sie ohne Rücksicht auf die Bebauung der Flurstücke Nr. 482/56 und Nr. 58/3 später wieder veräußere. Alles dies rechtfertige die Abweisung des Hauptantrages, ohne daß noch geprüft zu werden brauche, ob sich das Vorhaben des Klägers in dem von§ 34 Abs. 1 BBauG 1976 geforderten Sinne in seine Umgebung einfüge. Wenn das erstinstanzliche Gericht dazu ausführe, daß dies deshalb zu verneinen sei, weil das Vorhaben unter Überschreitung einer bisher eingehaltenen rückwärtigen Begrenzung in einen der gärtnerischen Nutzung vorbehaltenen Bereich vordringe, dadurch aus der Sicht der Anlieger negative Folgeerscheinungen auslöse und zur Keimzelle einer ohne entsprechende Planung städtebaulich bedenklichen Bebauung der K.straße in zweiter Reihe würde, so werde das in tatsächlicher Hinsicht durch das Ergebnis der Ortsbesichtigung des Berufungsgerichts und in rechtlicher Hinsicht durch die noch zu § 34 BBauG 1960 ergangene Rechtsprechung zur sog. Hinterlandbebauung gedeckt. Dementsprechend rechtfertige sich die Annahme, daß das Vorhaben nicht einmal nach§ 34 BBauG 1960 habe zugelassen werden dürfen. Der Hilfsantrag sei gleichfalls unzulässig. Ihm stehe § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und ferner unter dem Blickwinkel des analog anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO der Umstand entgegen, daß sich der Hauptantrag nicht im Sinne dieser Vorschrift erledigt habe. Überdies fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Auf seine etwaige Absicht, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil sein Grundstück aus den angeführten landesbaurechtlichen Gründen bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 34 BBauG nicht in der fraglichen Weise habe bebaut werden dürfen. Außerdem sei der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Das Vorhaben sei seinerzeit auch bebauungsrechtlich nicht zulässig gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er unter Rüge einer Verletzung materiellen Rechts seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt.
Der Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Die Beigeladene unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Das Berufungsgericht hält denHauptantrag der Klage für unzulässig, weil der Kläger, selbst wenn er auf die von ihm begehrte Bebauungsgenehmigung Anspruch habe, durch das sich aus dem Landesbaurecht ergebende Zuwegungserfordernis an der Ausführung seines Vorhabens gehindert werde. Dem landesrechtlichen Zuwegungserfordernis sei nicht genügt, und "eine Behebung dieses Mangels" könne "nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit nicht erwartet werden" (UA S. 10). Diese Begründung erweist sich als nicht tragfähig. Richtig ist, daß sich die Ablehnung eines Antrages auf Bebauungsgenehmigung unter Umständen auch deshalb rechtfertigen kann, weil dem Vorhaben Vorschriften des Landesbaurechts entgegenstehen. Solche Hinderungsgründe betreffen zwar nicht den - auf die Erteilung nur einer Bebauungsgenehmigung beschränkten - Antragsgegenstand, doch kann aus ihnen zu entnehmen sein, daß der Antragsteller kein schutzwürdiges Antrags-(oder Sachbescheidungs-)interesse hat (vgl. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 49.71 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 10 S. 2 [4]). Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, daß er "aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre" (Urteil vom 23. März 1973 a.a.O.). So kann es, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, liegen, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung des Vorhabens nicht zulassen (vgl. - mit weiteren Nachweisen - die Urteile vom 23. März 1973 a.a.O. und vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 26 S. 9 [12]). Entsprechendes gilt für die Beziehung zwischen einem Antrag auf Bebauungsgenehmigung und vorhaben-hinderlichen Vorschriften des Landesbaurechts. Auch das hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [247]). Hier wie dort ist aber, um das erforderliche Antragsinteresse (bzw. im sich etwa anschließenden Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse) verneinen zu können, vorausgesetzt, daß sich das Hindernis "schlechthin nicht ausräumen" läßt (Urteil vom 23. Mai 1975 a.a.O.). Diese - hohen - Anforderungen entsprechen gerade für die Beziehung zwischen Bebauungsgenehmigung und landesbaurechtlichen Hinderungsgründen dem Sach- und Sinnzusammenhang. Denn es wäre ein Widerspruch in sich, wenn die Rechtsordnung den Bauwilligen zwar einerseits gestattete, ihren Genehmigungsantrag auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung und damit auf die Prüfung nur der bebauungsrechtlichen Fragen zu beschränken, gleichzeitig aber bei einem derart beschränkten Genehmigungsantrag den Behörden erlaubt wäre, sich der Prüfung der zur Entscheidung gestellten bebauungsrechtlichen Fragen zu enthalten und die Genehmigung schon dann zu versagen, wenn ein das Landesbaurecht betreffender Mangel besteht und eine Behebung dieses Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat (UA S. 10) - lediglich "nicht erwartet" werden kann.
Das angefochtene Urteil verletzt demnach Bundesrecht deshalb, weil es an das Antrags- und folgeweise an das Rechtsschutzinteresse des Klägers höhere Anforderungen gestellt hat, als sich bei der gegebenen Sachlage rechtfertigen lassen. Allein das würde allerdings noch nicht zur Aufhebung dieses Urteils nötigen, wenn sich das Urteil doch immerhin im Ergebnis, d.h. in der von ihm bestätigten Abweisung des Hauptantrages, als richtig erwiese (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch das ist jedoch - bei dem jetzt erreichten Stand der Sachaufklärung - nicht der Fall. Anders läge es, wenn schon jetzt gesagt werden konnte, daß sich das im angefochtenen Urteil erörterte Zuwegungshindernis in der Tat "schlechthin nicht ausräumen" läßt oder daß der Hauptantrag doch jedenfalls sachlich ohne Erfolg bleiben muß. Weder das eine noch das andere ist möglich.
Was zunächst das landesbaurechtliche Zuwegungshindernis anlangt, hat der erkennende Senat seiner Entscheidung - weil irrevisibel - folgendes zugrunde zu legen (§ 173 VwGO in Verbindung mit§ 562 ZPO): Die Flurstücke Nr. 482/56 und Nr. 58/3 verfügen als solche nicht über die erforderliche Beziehung zum öffentlichen Wegenetz. Dementsprechend kommt es darauf an, ob die Verbindung über die Flurstücke Nrn. 518/57 und 483/46 ausreicht. Daran fehlt es, weil diese Flurstücke nicht Eigentum des Klägers sind und außerdem ihre Trennung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge nicht als ausgeschlossen erscheint. Dieser - irrevisible - Ausgangspunkt erlaubt nicht zu folgern, daß das Zuwegungshindernis schlechthin nicht ausgeräumt werden kann (und deshalb der Kläger an der begehrten Bebauungsgenehmigung kein schutzwürdiges Interesse hat). Für die Eigentumsverhältnisse liegt das auf der Hand. Der vom Landesrecht verlangte Eigentumserwerb ist dem Kläger nicht unmöglich. Dieser Erwerb steht im Gegenteil bevor, da der Kläger, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, aus einem Schenkungsvertrag Anspruch auf die Eigentumsübertragung hat.
Ebensowenig ist die zweite Begründung stichhaltig. Die Gefahr, daß sich die Flurstücke - durch Veräußerung - trennen, entfällt, wenn der Kläger daran durch das Bodenverkehrsrecht gehindert wird. Eine solche Behinderung ist erreicht, wenn die Flurstücke zu nur einem Buchgrundstück vereinigt werden. Denn in diesem Falle würde § 20 Abs. 1 Nr. 2 (letzte Alternative) des Bundesbaugesetzes in der durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) geänderten Fassung (BBauG 1979) die zu einer Veräußerung erforderliche Grundstücksteilung ausschließen, weil durch sie ein bebautes, aber nicht mit einer Zuwegung versehenes Grundstück entstünde. Denn mit der Vornahme der Teilung würde die vorhandene Bebauung "unzulässig". Diese Unzulässigkeit ergäbe sich allerdings nicht im engen Sinne aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1979 ausgesprochenen "genannten Gründen", d.h. aus dem Fehlen der erforderlichen Einfügung oder aus der Unvereinbarkeit mit einem Bebauungsplan. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG muß jedoch mit dieser letzten (sogen. "Zustands-") Alternative auf andere Unzulässigkeitsgründe erstreckt werden. Griffe nämlich diese Vorschrift in solchen Fällen nicht ein, so führte die - dann nicht zu verhindernde - Teilung des Grundstücks zu einem rechtswidrigen Zustand. Eine solche Möglichkeit will§ 20 BBauG offensichtlich nicht eröffnen. Dem rechtswidrigen Zustand könnte dann nur mit einem Widerruf der Baugenehmigung (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bzw.§ 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG bzw. § 102 Abs. 1 Nr. 4 SLBO) und einer daran geknüpften Beseitigungsanordnung begegnet werden. Verglichen mit diesen weittragenden Konsequenzen entspricht es dem verfassungsrechtlichen Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs, in derartigen Fällen bereits die Teilungsgenehmigung zu versagen; diese Überlegung rechtfertigt, den§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG in seiner letzten Alternative entsprechend erweiternd auszulegen.
Nicht gesichert ist bisher allerdings, daß die bei alledem vorausgesetzte Vereinigung der Flurstücke nicht auf Schwierigkeiten stößt (ebensowenig wie sich derzeit verläßlich beurteilen läßt, ob nicht auch andere Maßnahmen - etwa eine Neuvermessung oder die Eintragung einer Baulast - geeignet wären, eine Trennung der Flurstücke hinreichend sicher zu verhindern). Darauf kommt es jedoch für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht entscheidend an. Denn die dafür wesentliche Frage lautet, ob sich bei dem gegenwärtigen Stand der Dinge annehmen läßt, daß aus dem einen oder anderen Grunde das landesbaurechtliche Zuwegungshindernis schlechthin nicht ausgeräumt werden kann. Das ist, wie sich ergeben hat, nicht der Fall.
Bei der Abweisung der Klage hätte es auch dann zu bleiben, wenn feststünde, daß dem Kläger der mit dem Hauptantrag verfolgte Genehmigungsanspruch aus bebauungsrechtlichen Gründen nicht zusteht. Das läßt sich jedoch auf dem Boden der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht sagen. Maßgebend für die Beurteilung ist § 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in seiner durch das erwähnte Gesetz vom 6. Juli 1979 insoweit nicht geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617 - BBauG 1976/1979 -). Ob das Vorhaben des Klägers den daraus folgenden Anforderungen genügt, ist offen. Möglicherweise fehlt es an der unerläßlichen Sicherung der Erschließung; ferner kann es sein, daß sich aus der "nähere[n] Umgebung" (vgl. zu diesem Begriff das Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]) ein "Rahmen" ergibt, in den sich das Vorhaben nicht in der gebotenen Weise "einfügt" (s. dazu das Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 384 ff.). Das eine wie das andere läßt sich ohne zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht beurteilen.
Was das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nur mehr oder weniger beiläufig an Bedenken anführt, vermag jedenfalls in dieser Form nicht von der Unzulässigkeit des Vorhabens zu überzeugen. Die Meinung, daß das rückwärtige Gelände der gärtnerischen Nutzung vorzubehalten sei, kann nicht derart generell gegen das Vorhaben durchschlagen, weil sie - in dieser generalisierten Form - der Annahme widerspricht, daß das Gelände bis hin zum S. Bach zum Innenbereich gehöre. Denn diese Zugehörigkeit zum Innenbereich "drückt gerade die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs aus" (Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - S. 9 f.). Infolgedessen kann nicht ohne Angabe konkreter, mit Besonderheiten der vorliegenden Situation belegter Gründe verlangt werden, daß eine Bebauung gleichwohl (generell) unterbleiben müsse (vgl. dazu die Urteile vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 f.] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 S. 15 [16 f.]). Das gilt in gleicher Weise für den nach Meinung des Berufungsgerichts hinderlichen Umstand, daß es sich bei dem Wohnhaus des Klägers um eine sog. Hinterlandbebauung handeln würde (vgl. dazu die soeben genannten Urteile a.a.O.). Auch die Ansicht, daß es zu "negativen Folgeerscheinungen" kommen würde, müßte, wenn damit die Abweisung des Hauptantrages gerechtfertigt werden soll, sowohl in rechtlicher Hinsicht substantiiert als auch in ihren tatsächlichen Grundlagen durch entsprechende konkrete Feststellungen abgesichert werden. Das vom Berufungsgericht schließlich noch als Hinderungsgrund angeführte Erfordernis einer Bebauungsplanung kann aus Rechtsgründen kein dem Vorhaben des Klägers nachteiliger öffentlicher Belang im Sinne des§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 sein. Ein solches Planungserfordernis ist selbst gegenüber Vorhaben im Außenbereich als (hinderlicher) öffentlicher Belang nur anerkannt, wenn es der Bebauungsplanung deshalb bedarf, weil das Vorhaben einen ungewöhnlich großen Umfang hat und sich daraus ergibt, daß es eine "Koordinierung [der Interessen] 'nach innen'" und in diesem Zusammenhang "eine spezifisch planerische und für das Ergebnis ... gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert" (Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58 S. 16 [22]). Das kann für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nicht zutreffen. Unbebaute Grundstücke gehören zum unbeplanten Innenbereich nur dann, wenn sie an dem durch die vorhandene Bebauung vermittelten Eindruck der Geschlossenheit teilnehmen und wenn sie zudem in ihrer baulichen Nutzbarkeit durch die vorhandene Bebauung geprägt werden. Das setzt zugleich dem Umfang der im unbeplanten Innenbereich ausführbaren Vorhaben eine entsprechend enge Grenze (vgl. Urteil von 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [234 f.]). Zwar kann auch im unbeplanten Innenbereich eine Bebauungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBauG 1976/1979, also planungsrechtlich, "für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich" werden. Diese planungsrechtliche Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung hat aber dann nicht die Folge, daß ohne sie eine Bebauung unterbleiben müßte; sie zielt vielmehr darauf ab, eine an sich vom Gesetz gebilligte Bebauung dennoch aus besonderen Gründen nicht zuzulassen oder doch die Entwicklung in eine andere Richtung zu lenken.
Auch der Begründung, mit der das Berufungsgericht denHilfsantrag des Klägers für unzulässig erklärt hat, kann nicht beigepflichtet werden. Der Kläger ist während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens von einer ihm (möglicherweise) nachteiligen Rechtsänderung betroffen worden und hat seinem aufrechterhaltenen, nunmehr nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Verpflichtungsantrag einen Feststellungsantrag hinzugefügt, mit dem er eine Klärung der ursprünglichen Rechtslage erreichen möchte. Daran wird er nicht, wie das Berufungsgericht meint, durch§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gehindert. Der Kläger kann das Recht, dem dieser Feststellungsantrag gilt, nämlich seinen vermeintlichen mittlerweile untergegangenen Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung nach § 34 des Bundesbaugesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 - BBauG 1960 -), nicht (mehr) durch Leistungsklage verfolgen, und ihn trifft auch nicht der Vorwurf, daß er ihn "hätte verfolgen können", dies aber versäumt hat. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - S. 6 für die Sachverhalte einer während der Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage eintretenden Verschlechterung der Rechtslage den Übergang zu einem Feststellungsantrag als den angemessenen Rechtsbehelf bezeichnet.
An der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantragesändert sich auch nichts, wenn ihn der Kläger - wie hier - in das Verfahren nur als Hilfsantrag einführt und im Hauptantrag an seinem Verpflichtungsbegehren festhält. Der dann entsprechend anwendbare§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wirkt sich nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, zum Nachteil, sondern im Gegenteil zum Vorteil eines derart hinzugefügten Hilfsantrages aus. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat überhaupt keine Sperrwirkung. Seine Funktion erschöpft sich vielmehr darin, für bestimmte Fallgruppen die Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu vermindern; für alleübrigen Fallgruppen bleibt es, ohne daß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darauf Einfluß nähme, bei dem, was§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt (vgl. dazu insbes. den Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.).
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist für den Hilfsantrag des Klägers nicht nur kein Hindernis, sondern kommt im Gegenteil dem Hilfsantrag zugute. "Die Besonderheit der bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzten Situation besteht im Unterschied zu § 43 Abs. 1 VwGO darin, daß ein Verfahren bereits anhängig geworden ist, daß dieses Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der ... Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß. ...
Von dieser Lage her hat sich die Auslegung des Merkmals 'berechtigtes Interesse' zu bestimmen ...; und das führt, wie auf der Hand liegt, dazu, daß die Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit hinter denen des § 43 Abs. 1 VwGO zurückbleiben" (Beschluß vom 20. Juni 1974 a.a.O.). Die damit beschriebene - eine Verminderung der Anforderungen an das Feststellungsinteresse rechtfertigende - Interessenlage ist auch in Fällen der hier in Rede stehenden Art gegeben. Die Tatsache, daß sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat, ändert nichts an der grundlegenden Wende, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung genommen hat. Die Verdrängung der bisher seinen Gegenstand bildenden Rechtsgrundlage durch eine ihr in einzelnen Tatbestandsmerkmalen vielleicht nicht einmal ähnliche neue Rechtsgrundlage bewirkt, daß mit der Aufrechterhaltung des Verpflichtungsantrages sachlich ein neues Verfahren beginnt und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat. Diese Wendung des Verfahrens kennzeichnet die Interessenlage in einer Weise, aus der sich die entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigt. Das führt zur Zulässigkeit auch des vom Kläger gestellten Hilfsantrages. Denn "ein berechtigtes Interesse" an der Feststellung, wie es § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt, kann dem Kläger nicht abgesprochen werden. Der Kläger möchte die von ihm angestrebte Feststellung nutzen, um mit der sich so ergebenden Erleichterung den Beklagten nach Art. 3 § 10 Abs. 2 des Gesetzes zurÄnderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) auf Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Das begründete ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur dann nicht, wenn das Entschädigungsverlangen "offensichtlich aussichtslos" wäre (vgl. etwa den Beschluß vom 12. September 1978 - BVerwG 4 B 102.78 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 89 S. 13 [14 f.]). Das läßt sich nicht sagen.
Ob die fragliche Bebauung, sollte sie nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976 nunmehr unzulässig sein, bis zur Änderung des § 34 BBauG zulässig war (vgl. Art. 3§ 10 Abs. 2 BBauÄndG), ist offen. Daß ihr schon seinerzeit landesbaurechtliche Hindernisse entgegenstanden, schließt einen Entschädigungsanspruch jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um ausräumbare Hindernisse gehandelt hat.
Das Berufungsgericht wird nach alledem zum Hauptantrag und gegebenenfalls auch zum Hilfsantrag unter entsprechender Sachaufklärung zu entscheiden haben, wie das Vorhaben des Klägers nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 bzw. § 34 BBauG 1960 zu beurteilen ist. Das führt zur Zurückverweisung der Sache.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung der Streitwertbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1977 und des Senats vom 5. Januar 1978 für alle drei Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. David