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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1974, Az.: BVerwG IV B 25.74

Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV B 25.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 20.12.1973 - AZ: 1 A 21/73

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es mag sein, daß die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zum Begriff des Rechtsverhältnisses (im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO) Bedenken gegen sich haben und daß im Zusammenhang mit diesen Bedenken eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts gegeben sein könnte. Für die Zulassung der Revision ist jedoch gleichwohl kein Raum, weil ein künftiges Revisionsverfahren die Klärung dieser Frage nicht erwarten läßt. Das angefochtene Urteil wäre nämlich in seinem mit diesem Beschwerde vorbringen angegriffenen Teil jedenfalls aus anderen Gründen zu bestätigen, ohne daß dabei den das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses betreffenden Fragen nachgegangen zu werden brauchte. Der fragliche Feststellungsantrag ist - und der Sache nach ist auch das schon mit der Begründung auf Seite 9 des angefochtenen Urteils dargetan - zumindest deshalb unzulässig, weil es dem Kläger an einem berechtigten (Feststellungs-)Interesse fehlt:

3

Die Beschwerde nimmt unter Bezugnahme auf Redeker-v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. (jetzt 4.) Auflage § 113 Rdnr. 13 an, "daß das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Feststellungsinteresse, wie es § 43 VwGO fordert, identisch" sei. Das trifft in dieser Form nicht zu. Richtig - und nach dem Zusammenhang auch bei Redeker-v. Oertzen nur gemeint - ist lediglich, daß der begriffliche Ansatz in beiden Vorschriften übereinstimmt. Dagegen decken sich die von den §§ 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an die "Berechtigung" gestellten Anforderungen keineswegs vollauf. Die Besonderheit der bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzten Situation besteht im Unterschied zu § 43 Abs. 1 VwGO darin, "daß ein Verfahren bereits anhängig geworden ist, daß dieses Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der ... Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß .... Von dieser Lage her hat sich die Auslegung des Merkmals 'berechtigtes Interesse' zu bestimmen" (Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - [DVBl. 1968, 220 f.]); und das führt, wie auf der Hand liegt, dazu, daß die Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit hinter denen des § 43 Abs. 1 VwGO zurückbleiben. Wer hinreichend interessiert ist, mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Nutzlosigkeit eines einmal begonnenen Verfahrens vermeiden zu dürfen, hat deshalb noch keineswegs notwendig ein berechtigtes Interesse für eine selbständige Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Um eine derart selbständige Feststellungsklage geht es hier jedoch. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ihre Erhebung nicht gesondert, sondern im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens erfolgte. Der fragliche Feststellungsantrag ist dem ursprünglichen Gegenstand des Verfahrens - dem Antrag auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung - nicht in der Weise zugeordnet, in der dies § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt. Die Rechtswidrigkeit, auf deren Feststellung der Kläger abzielt, ist nicht die Rechtswidrigkeit des die Genehmigung versagenden Bescheides, sondern die vermeintliche Rechtswidrigkeit eines ihm vorausgegangenen Unterlassens und damit eine Frage, die - unter dem Stichwort einer angeblich verzögerten Bearbeitung - sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Beziehung andere Grundlagen besitzt und andere Erwägungen erfordert, als sie bei dem ursprünglichen Verpflichtungsantrag in Frage stehen. Darin wird zugleich deutlich, daß sich der Feststellungsantrag des Klägers in seiner rechtlichen Zielrichtung in Wahrheit in den Merkmalen des Amtshaftungstatbestandes erschöpft. Es geht bei ihm der Sache nach nur um die in jeder Beziehung außerhalb des vorliegenden Verfahrens stehende Frage, ob das Landratsamt bei der Behandlung des Baugesuchs eine Amtspflicht verletzte, und gegebenenfalls, ob dies rechtswidrig und schuldhaft geschah. Zur Klärung dieser Fragen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). Ein berechtigtes Interesse, die dort zu erhebende Klage auf Schadensersatz durch eine selbständige, an das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren lediglich äußerlich angehängte Feststellungsklage vorzubereiten, kann dem Kläger - wie das Berufungsgericht der Sache nach richtig erkannt hat - nicht zugestanden werden.

4

Auch § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bietet für die Zulassung der Revision keine Grundlage. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der dafür in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 11) ab. Diese Entscheidung betrifft (die entsprechende Anwendbarkeit des) § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Darum geht es, wie gesagt, im vorliegenden Fall nicht.

5

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem der von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel.

6

Was den angeblichen Verstoß gegen die §§ 113 Abs. 1 Satz 4 und 43 Abs. 1 VwGO anlangt, kann im wesentlichen auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Rechtsverletzung, die möglicherweise darin liegt, daß das Berufungsgericht den Begriff des "Rechtsverhältnisses" im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO mißverstanden hat, wirkt sich auf das Ergebnis - die Abweisung der Klage - nicht aus, weil die Klage jedenfalls aus einem anderen Grunde unzulässig ist.

7

Der von der Beschwerde darüber hinaus noch erhobene. Vorwurf einer Verletzung der §§ 86 und 108 VwGO ist unbegründet. Er ist es in seinem ersten Teil schon deshalb, weil die Beschwerde dem Berufungsgericht eine Betrachtungsweise unterstellt, die dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde liegt: Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob - bei Beachtung bestimmter Richtlinien - die Genehmigung des in Aussicht genommenen Bebauungsplanes zu erwarten gewesen ist. Es hat vielmehr einen Vorbehalt lediglich für den Fall gemacht, daß

"die vorgesehene Anbindung an die Graf-von-Westphalen-Straße mit so schwerwiegenden technischen oder sicherheitsmäßigen Mängeln behaftet wäre, daß sie sich vernünftigerweise nicht verwirklichen ließe".

8

Soweit die Beschwerde dem angefochtenen Urteil mit der Bemerkung entgegenzutreten versucht, die Bauleitplanung sei in dem fraglichen Punkt "technisch unsinnig" gewesen, da die Graf-von-Westphalen-Straße

"aus technischen und auch aus verkehrspolizeilichen Gründen ... niemals geeignet sein konnte, als Sammelstraße Verwendung zu finden",

9

handelt es sich um nicht mehr als eine unsubstantiierte Behauptung, die eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils vermissen läßt. Mit ihr ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter