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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1980, Az.: BVerwG 5 C 61.78

Kinderzuschuß; Vater eines Auszubildenden; Sozialversicherungsrente; Anrechenbares Einkommen des Auszubildenden; Sicherung des Existenzminimums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 61.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.11.1976 - AZ: III A 70/75
OVG Niedersachsen - 24.05.1978 - AZ: IV OVG A 17/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 18 - 25
  • FEVS 28, 265
  • NDV 1980, 268
  • ZfF 1980, 157-158
  • ZfSN 1980, 312

Amtlicher Leitsatz

Kinderzuschuß, der dem Vater eines Auszubildenden als Teil der Sozialversicherungsrente gewährt wird, kann sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen des Auszubildenden sein, wenn und soweit er an diesen weitergereicht wird und bei diesem ein Bedarf besteht, es sei denn, daß diese Mittel für die Sicherung des Existenzminimums der übrigen Familienmitglieder fehlen würden.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter in Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
am 8. Februar 1980
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Mai 1978 geändert. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen, jedoch - was die der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1974 bis zum 31. März 1975 zu gewährende Ausbildungshilfe angeht - nur insoweit, als die Anrechnung des dem Vater der Klägerin zur Erwerbsunfähigkeitsrente gewährten Kinderzuschusses mit einem 47,49 DM übersteigenden Betrag in Frage steht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1957 geborene Klägerin besuchte bis zum Abschluß der 10. Klasse im Juli 1973 eine Realschule, sodann mit Übertritt in die 11. Klasse ein Gymnasium. Der Besuch dieser Schule wurde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefordert (bis zum 31. Juli 1974 mit 160,- DM monatlich, sodann mit 200,- DM monatlich). Die Klägerin lebte in der Familie, zu der der Vater, die Mutter und ein 1959 geborener Bruder gehören. Der Vater ist infolge einer Querschnittslähmung erwerbsunfähig. Er bezieht daher eine Rente. Diese betrug 1974 1.014,40 DM monatlich und 1975 1.128,10 DM monatlich. In diesen Beträgen waren für die (minderjährigen) Kinder Kinderzuschüsse von je 111,50 DM bzw. 124,- DM enthalten.

2

Der bis zu der am 1. März 1974 in Kraft getretenen Gebietsneuordnung zuständig gewesene Träger der Sozialhilfe gewährte der Klägerin in Ergänzung der Ausbildungsförderung Ausbildungshilfe nach den §§ 31 ff. BSHG Fassung 1969. Auf der Grundlage eines Ausbildungsbedarfs von (aufgerundet) 345,- DM zahlte er unter Anrechnung der Ausbildungsförderung (damals 160,- DM) 185,- DM aus. Der letzte hierüber erteilte Bewilligungsbescheid erfaßte die Zeit bis zum 31. Juli 1974.

3

Der nach der Gebietsneuordnung zuständig gewordene Träger der Sozialhilfe, der Beklagte, regelte den Sozialhilfefall mit einem ersten Bescheid vom 19. März 1974 vom 1. April 1974 an neu. Er rechnete nicht nur den Ausbildungsförderungsbetrag an, sondern auch Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 73,30 DM, so daß er 111,20 DM auszahlte. Mit einem der Klägerin im Mai 1974 zugestellten Bescheid vom 30. April 1974 gewährte er ihr - unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 1974 - rückwirkend auf den 1. April 1974 nur noch 73,- DM. Er stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, daß der dem Vater für die Klägerin zur Rente gewährte Kinderzuschuß als zweckgebundene Leistung voll anzurechnen sei.

4

Aus demselben Grund setzte er die Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. August 1974 an auf 37,30 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1975 an auf 42,50 DM fest.

5

Während das Verwaltungsgericht auf die von der Klägerin erhobene Klage den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat, hat das Oberverwaltungsgericht dahin erkannt: Für die Monate April bis Juli 1974 ist der Klägerin Ausbildungshilfe in Höhe von 185,- DM monatlich zu gewähren; für die folgenden Monate (bis März 1975) ist die Ausbildungshilfe in der Weise zu berechnen, daß der dem Vater gewährte Kinderzuschuß nur in Höhe von 47,49 DM monatlich angerechnet wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Für die Monate April bis Juli 1974 habe der Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes die Ausbildungshilfe nicht ungünstiger regeln dürfen. Der Bewilligung der Hilfe bis zum 31. Juli 1974 durch den früher zuständig gewesenen Träger der Sozialhilfe hätten nicht unrichtige oder unvollständige Angaben der Klägerin oder ihres gesetzlichen Vertreters zugrunde gelegen; und eine etwaige Rechtswidrigkeit sei für einen juristisch nicht vorgebildeten Laien nicht erkennbar gewesen. Zum anderen habe sich die Familie in ihrer wirtschaftlichen Planung auch für die Zukunft auf die bewilligte Hilfe eingestellt gehabt; sie habe im Vertrauen auf die Zahlung der Ausbildungshilfe in der festgesetzten Höhe großzügiger geplant als das der Fall gewesen wäre, wenn die Hilfe von vornherein niedriger festgesetzt worden wäre. Es könne davon ausgegangen werden, daß im Vertrauen auf die Bewilligung Vermögensdispositionen vorgenommen worden seien, die nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Nachteile hätten rückgängig gemacht werden können. Für die Folgezeit (bis März 1975) sei die - grundsätzlich zulässige - Anrechnung des Kinderzuschusses nur eingeschränkt möglich. Der dem Vater als Teil der Rente gewährte Kinderzuschuß sei nicht Einkommen der Klägerin im Sinne des § 86 Abs. 1 BSHG. Auch die Unterhaltsgewährung seitens des Vaters an die Klägerin in Höhe des Kinderzuschusses könne nicht als deren Einkommen gewertet werden; nähme man dies an, dann läge hierin lediglich eine wirtschaftliche Umschichtung von Einkommen, das für die Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zu errechnen und - da die Ausbildungshilfe Hilfe in besonderer Lebenslage sei - an der Einkommensgrenze des § 79 BSHG zu messen sei. Die §§ 28 und 79 BSHG sähen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Einheit; ihr solle ein bestimmter wirtschaftlicher Spielraum belassen bleiben, wenn sie sich in besonderer Lebenslage befinde.

6

Eine Anrechnung des Kinder Zuschusses sei aber nach § 85 Nr. 1 BSHG zulässig, jedoch nur in dem Umfange, daß dem Vater und den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ein "Garantiebetrag" verbleibe. Ermessen werde nur dann richtig ausgeübt, wenn demjenigen, von dem der Einsatz der Mittel verlangt werde, so viel verbleibe, daß er selbst nicht hilfebedürftig im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes werde. Die eigene Hilfebedürftigkeit bilde also die unterste Grenze für die Heranziehung. Das habe in gleicher Weise für die mit dem Einkommensbezieher in Bedarfsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen zu gelten. - Den "Garantiebetrag" hat das Oberverwaltungsgericht für die Monate August bis Dezember 1974 mit 972,55 DM und für die Monate Januar bis März 1975 mit 1.086,25 DM ermittelt. Diese Beträge unterschritten das mit 1.020,04 DM bzw. 1.133,74 DM ermittelte monatliche Einkommen um 47,49 DM.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage im vollen Umfange. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die - zulässige - Revision führt zur teilweisen Zurückverweinung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) Auf der Grundlage der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen notwendig, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist.

9

Der Erfolg der Klage hängt in erster Linie davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Kinder Zuschuß, der dem Vater der Klägerin nach § 1262 RVO für diese zur Rente gewährt wurde, "Einkommen" war, das bei der Bemessung der der Klägerin zu gewährenden Ausbildungshilfe anzurechnen war. Das gilt auch für die Ausbildungshilfe, die für die Monate April bis Juli 1974 zu gewähren war; denn die in diesen Zusammenhang hier auftauchende Frage nach Anwendung der Grundsätze über den Schutz des Vertrauens in den Fortbestand eines begünstigenden Verwaltungsaktes wird in aller Regel sachgerecht erst dann zu stellen sein, wenn zuvor die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes festgestellt worden ist.

10

Die aus Gründen des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) gebotene Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Hilfe in besonderer Lebenslage in Gestalt der Ausbildungshilfe hatte, muß - was die (ausschließlich umstrittene) "finanzielle Leistungsschwäche" angeht - nach § 28 BSHG mit der Prüfung beginnen, ob die Klägerin selbst Einkommen (oder Vermögen) besaß, aus dem ihr nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Gesetzes die Aufbringung der Mittel zuzumuten war.

11

Da es um Ausbildungshilfe geht, ist die Frage nach dem Einsatz von Einkommen des Hilfesuchenden (Auszubildenden) selbst nach § 86 Abs. 1 BSHG zu beantworten, der gegenüber den §§ 79, 84 und 85 BSHG eine Sonderregelung enthält (vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - Buchholz 456.0 § 51 BSHG Nr. 4; siehe auch Jehle/Schmitt, Sozialhilferecht, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Erster Teil, § 86 Erl. 3; Empfehlungen für die Anwendung der §§ 84 ff. BSHG, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 4, 3. Aufl. 1975, S. 61). Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Ausbildungshilfe den Lebensunterhalt des Auszubildenden einschließt (§ 33 Abs. 1 BSHG). Die §§ 79, 84 und 85 BSHG sind (erst) anwendbar, wenn der Einsatz von Einkommen der Eltern des minderjährigen und unverheirateten Auszubildenden noch in Betracht zu ziehen ist (vgl. § 86 Abs. 4 BSHG).

12

Der nicht umstrittene Ausbildungsbedarf der Klägerin - 344,50 DM in den Monaten April bis Juli 1974, 548,50 DM in den Monaten August bis Dezember 1974; 366,50 DM in den Monaten Januar bis März 1975 - war zum Teil - auch das ist nicht umstritten - durch die der Klägerin gewährte Ausbildungsförderung gedeckt; denn diese dient dazu, den Lebensunterhalt und die Kosten der Ausbildung zu decken (§§ 1 und 11 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes).

13

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kommt bei Anwendung des § 86 Abs. 1 BSHG als (weitere) vorrangige Sozialleistung zur Befriedigung des Ausbildungsbedarfs auch der dem Vater der Klägerin zur Sozialversicherungsrente gewährte Kinderzuschuß in Betracht. Der in § 86 Abs. 1 BSHG verwendete Begriff "Einkommen" ist ersichtlich der des § 76 Abs. 1 BSHG (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 5 C 65.72 - FEVS 21, 161). Einkommen sind also alle Einkünfte (Zuflüsse) in Geld oder Geldeswert. Im Sinne eines Zuflusses in Geld ist der Kinderzuschuß, der in der dem Vater der Klägerin wegen seiner Erwerbsunfähigkeit gewährten Rente enthalten ist, zwar dessen Einkommen nicht Einkommen der Klägerin. Jedoch hat der Senat zum Recht der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge wiederholt entschieden, daß das Kindergeld, der früher nach dem Beamtenrecht gewährte Kinderzuschlag und der Kinderzuschuß zur Sozialversicherungsrente als Einkommen des Kindes anzusehen sind, wenn der Empfänger dieser Sozialleistungen, die gerade auch dazu dienen, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung - mindestens teilweise - zu decken, d.h. zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts des Kindes beizutragen, sie im Einklang mit der Zweckbestimmung an das Kind weiterreicht, soweit bei dem Kind ein Bedarf besteht (BVerwGE 20, 188;  25, 307[BVerwG 25.11.1966 - VII C 116/66];  32, 141 [BVerwG 03.06.1969 - VII C 8/68];  39, 314 [BVerwG 11.02.1972 - VII C 71/69];  47, 120) [BVerwG 17.10.1974 - V C 51/73]. An dieser Ansicht hält der Senat fest. Nach wie vor gilt, daß die im Sozialhilferecht vorgesehenen Leistungen im Grundsatz dazu dienen, auf den Boden des Nachrangs einen tatsächlich bestehenden notwendigen Bedarf zu befriedigen. Infolgedessen braucht ein in der Person eines auszubildenden Kindes bestehender sozialhilferechtlich relevanter Bedarf dann nicht aus Mitteln der Sozialhilfe befriedigt zu werden, wenn er durch eine Leistung der kinderzuschußberechtigten Person gerade in Ansehung der Gewährung des Kinderzuschusses befriedigt wird (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 - BVerwG 5 C 45.76 - FEVS 26, 45).

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Naturalunterhalt, den Eltern einem in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten minderjährigen Kind zuwenden, schlechthin kein nach § 86 Abs. 1 BSHG anrechenbares Einkommen des Kindes sei (so aber Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl. 1979, § 76 RdNr. 10; Korff in ZfSH 1966, 135 und 267). Zwar hat auch der Senat in BVerwGE 47, 120 (123)[BVerwG 17.10.1974 - V C 58/73] für das Recht der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG die Ansicht vertreten, daß Sachleistungen in Gestalt der Gewährung von Wohnung, Nahrung und Kleidung durch den Beschädigten an sein Kind regelmäßig nicht "Mittel des Kindes" seien. Jedoch hat der Senat gerade in dieser Entscheidung verdeutlicht, daß ein wesentlicher unterschied zwischen "schlichter" Leistung von Naturalunterhalt einerseits und Leistung eines solchen vor dem Hintergrund des Bezugs von Kindergeld (Kinderzuschlag, Kinderzuschuß) andererseits besteht; denn soweit die Unterhaltsleistung als Weitergabe von dem Vater zugeflossenen zweckorientierten Leistungen verstanden werden kann, hat der Senat diese Unterhaltsleistung als "Mittel des Kindes" qualifiziert.

15

Auch die vom Berufungsgericht gegen die Anrechnung des Kinderzuschusses als Einkommen der Klägerin (richtiger: eines Betrages bis zur Höhe des Kinderzuschusses) bei Anwendung des § 86 Abs. 1 BSHG angeführten Gründe überzeugen nicht. Sie beruhen auf einer unzutreffenden Interpretation von BVerwGE 20, 188 und 39, 314. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine dort angestellten Überlegungen nicht nur auf ein Hilfebegehren desjenigen bezogen, der der Empfänger des Kindergeldes (Kinderzuschusses) ist: Die Entscheidung BVerwGE 20, 188, daß das Kindergeld nicht der Mutter (Hilfesuchenden, Klägerin) als Einkommen zuzurechnen ist, wenn sie es ihrem einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kind zuwendet, enthält gerade am Ende (Seite 194) auch die Überlegung, daß das Kindergeld darin Einkommen des Kindes sein kann. In BVerwGE 32, 141 und 47, 120 ist kein Zweifel daran gelassen worden, daß für die Ansicht kein Raum ist, Kindergeld (Kinderzuschuß, Kinderzuschlag) sei weder beim Empfänger noch beim Kind zu berücksichtigen.

16

Die vom Oberverwaltungsgericht ferner unter dem Aspekt "wirtschaftliche Umschichtung" mit Wirkung einer Doppelanrechnung befürchteten Nachteile können nicht entstehen. Das Oberverwaltungsgericht glaubt seine Gegenmeinung mit einem von ihm gebildeten Beispielsfall belegen zu können, den es aber mit einer rechtsfehlerhaften Prämisse behandelt: Es trifft nämlich nicht zu, daß bei der auf eine Bedarfsgemeinschaft (Familie) bezogenen Bedarfsberechnung in Anwendung des § 79 BSHG der Teil des Arbeitslohnes, den der das Einkommen erzielende Elternteil dem Kinde (gegebenenfalls in Gestalt einer Naturalleistung) zuwendet, im Falle der Behandlung als Einkommen des Kindes auch noch als Einkommen dieses Elternteils - also doppelt - in das zu ermittelnde "Gesamteinkommen" eingehen würde. Es ist selbstverständlich, daß der ausgegliederte Betrag entweder Einkommen des Elternteils oder Einkommen des Kindes ist (vgl. BVerwGE 47, 120 [122]).

17

Grenzen für die Anrechnung des Kinderzuschusses (eines ihm entsprechenden Betrages) als Einkommen des Kindes nach § 86 Abs. 1 BSHG ergeben sich jedoch aus einer, anderen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt berücksichtigten Grund: Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistung von Sozialhilfe nicht mit der Begründung versagen, der Bedarf des Hilfesuchenden sei bereits durch die Leistung eines anderen gedeckt, wenn diese Leistung nur notgedrungen deshalb erbracht worden ist, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hatte (vgl. BVerwGE 23, 255; Urteil vom 14. Juni 1967 - BVerwG 5 C 102.66 - FEVS 15, 205 -, BVerwGE 52, 214 [226]). In einer solchen Lage befinden sich Eltern, die ihrem in der Ausbildung stehenden minderjährigen und unverheirateten Kind die für die Ausbildung (den Lebensunterhalt einschließend) notwendigen Mittel in einem Umfange zuwenden, daß ihr eigener notwendiger Lebensbedarf und derjenige weiterer unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht mehr gesichert ist. Mit anderen Worten: Die Zuwendung eines dem Kinderzuschuß entsprechenden Betrages an das Kind (etwa in der Gestalt von Naturalunterhalt) führt in dem Umfange nicht zu einer Anrechnung als "Einkommen" des auszubildenden Kindes (§ 86 Abs. 1 BSHG), in dem diese Mittel für die Sicherung des Existenzminimums der übrigen Familienmitglieder fehlen würden. Unter diesem Aspekt haben die vom Oberverwaltungsgericht - allerdings in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Anwendung des § 85 Nr. 1 BSHG - angestellten Überlegungen zum "Garantiebetrag" ihre Berechtigung.

18

Einschlägige Überlegungen gebieten sich im übrigen aber schon bei der rein faktischen Vortrage, ob der Vater den ihm als eigenes Einkommen zustehenden Kinderzuschuß seinem im elterlichen Haushalt durch Naturalleistungen versorgten Kinde durch eben diese Versorgung hat "zufließen" lassen. Anders als dies unter der Herrschaft von Vorschriften wie der des § 2 Abs. 3 KfürsV in der Fassung vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) angenommen wurde - nach dieser Regelung galten Leistungen, die ein Beschädigter für sein Kind erhielt, als Einkommen dieses Kindes, es sei denn, daß sie ihm tatsächlich nicht zuflössen -, spricht keine tatsächliche Vermutung mehr dafür, daß der Unterhalt für das Kind gerade aus jenen Leistungen bestritten wird (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwGE 20, 88[BVerwG 09.12.1964 - V C 5/64]). Für eine solche Würdigung könnte allerdings noch ein Beweis des ersten Anscheins sprechen; ein solcher Anscheinsbeweis wird jedoch bereits hinfällig, wenn er durch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen als des typischen Geschehensablaufs oder die Möglichkeit mehrerer typischer Geschehensabläufe erschüttert wird (vgl. BVerwGE 20, 229). Wenn man also mit dem Berufungsgericht annimmt, daß das Monatseinkommen des Vaters einschließlich der diesem gezahlten beiden Kinderzuschüsse den sozialhilferechtlichen Bedarf der Eltern und des Bruders der Klägerin nur mit 47,49 DM übersteigt, kann der Träger der Sozialhilfe nicht davon ausgehen, daß der Vater für die Gewährung des Naturalunterhalts der Klägerin bare Mittel aus dem Kinderzuschuß in einer den genannten Betrag noch übersteigenden Höhe aufgewendet hat. Diese Beurteilung ist auch wirklichkeitsnah: man muß z.B. bedenken, daß im Zweifel für die Unterbringung des Kindes in der Familienwohnung keine baren Aufwendungen entstehen, die sonst nicht angefallen wären, daß aber die Bereitstellung von Wohnraum wertmäßig nach der hierfür üblichen Aufschlüsselung einen erheblichen Teil der den Naturalunterhalt bildenden Sachbezüge ausmacht.

19

Gleichwohl ist der Rechtsstreit nicht im Sinne einer Zurückweisung der Revision des Beklagten entscheidungsreif; denn der Berechnung des "Garantiebetrages" durch das Berufungsgericht, derzufolge vom Kinderzuschuß nur 47,49 DM monatlich als anrechenbares Einkommen in Betracht zu ziehen sind, kann gegenwärtig in dem Punkte nicht gefolgt werden, daß das Oberverwaltungsgericht außer den Regelsatzbeträgen für den Vater, die Mutter und den Bruder der Klägerin, dem Mehrbedarfszuschlag für den Vater (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) und den Unterkunftskosten einen Betrag in Höhe von 25 v.H. der Summe der Regelsatzbeträge angesetzt hat. Hierfür fehlt es an rechtfertigenden Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art. "Abdeckung einmaliger Bedürfnisse" ist keine ausreichende Rechtfertigung.

20

Wenn sich im fortzusetzenden Berufungsverfahren der soeben erwähnte Zuschlag nicht oder mindestens nicht in dem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfange rechtfertigen läßt mit der Folge, daß die Anrechnung eines dem Kinderzuschuß entsprechenden Betrages als Einkommen der Klägerin durch den Beklagten im ganzen oder mindestens mit einem Betrag gerechtfertigt sein könnte, der die vom Oberverwaltungsgericht errechneten 47,49 DM übersteigt, ist entscheidungserheblich, ob der Beklagte in bezug auf die Monate April bis Juli 1974 aus Gründen des Vertrauensschutzes an jeder Anrechnung gehindert ist, wie das Berufungsgericht meint.

21

Bei der Beurteilung dazu muß zunächst beachtet werden, daß der Beklagte einen eigenen, die Gewährung der Ausbildungshilfe für die Monate April und Mai 1974 regelnden Bescheid hinsichtlich eines Teilbetrages mit Wirkung für die Vergangenheit "verbösert" hat. Insoweit kann der Klägerin - sofern sie auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte und sofern sie in diesem Vertrauen die ihr gewährte Ausbildungshilfe verbraucht hat - Vertrauensschutz nur versagt werden, wenn sie den Verwaltungsakt erschlichen oder durch unrichtige/unvollständige Angaben erwirkt oder gewußt hatte (hatte wissen müssen), daß ihr die Ausbildungshilfe in der festgesetzten Höhe nicht zusteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 14.61 - FEVS 9, 201 [202] -; § 48 Abs. 2 VwVfG). Dabei geht es um den Teilbetrag von 38,20 DM in den Monaten April und Mai 1974; denn: Mit dem Bescheid vom 19. März 1974 hatte die Beklagte den Sozialhilfefall erstmals für die Zeit vom 1. April 1974 an, also aus dieser Sicht für die Zukunft, neu geregelt, und zwar in dem Sinne, daß vom Einkommen des Vaters (nur) 73,30 DM anzurechnen sind. Dementsprechend hatte der Beklagte in den Monaten April und Mai 1974 der Klägerin je 111,20 DM ausgezahlt. In Verhältnis dazu hat der Bescheid von 30. April 1974 (abgesandt in 7. Mai 1974), mit dem der Beklagte den Sozialhilfefall zum zweitenmal für die Zeit von 1. April 1974 an geregelt hat - nunmehr mit der Begründung: Anrechnung des Kinderzuschusses in Höhe von 111,50 DM -, teilweise eine Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit dargestellt, nämlich für die Monate April und Mai insoweit, als der Beklagte nicht nur 73,30 DM, sondern sogar 111,50 DM für anrechenbar erklärt hat. Folgerichtig hat der Beklagte von der Klägerin 76,40 DM als in den Monaten April und Mai 1974 überzahlt zurückgefordert (was nicht besagt, daß dieses Verlangen ohne weiteres rechtmäßig war).

22

Diesen Vorgang hat das Oberverwaltungsgericht bisher nicht gewürdigt. Es führt zwar zum Vertrauen der Klägerin aus, daß sie die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben bewirkt habe und eine Unrichtigkeit der Bewilligung auch nicht habe erkennen können. Jedoch betrifft diese Würdigung ersichtlich die Frage, ob der Klägerin Vertrauen in bezug auf den Fortbestand der günstigeren Regelung durch den früher zuständig gewesenen Träger der Sozialhilfe zuzubilligen ist, also die Frage, ob der Beklagte diese Regelung mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen durfte.

23

Um diese Frage geht es - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - auch, nämlich soweit der Beklagte in den Monaten April und Mai 1974 je 73,30 DM und in den Monaten Juni und Juli 1974 je 111,50 DM (= Kinderzuschuß) angerechnet hat. Die Rücknahme eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft ist in der Regel zulässig; nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung der fehlerhaften Regelung von größeren Gewicht ist als das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Dies wird dann angenommen, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf die Begünstigung einschneidende Maßnahmen in bezug auf seine Lebensführung getroffen hat, die rückgängig zu machen ihm nicht zuzumuten ist (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1963 - BVerwG 5 C 89.62 - ZLA 1964, 107 [BVerwG 30.10.1963 - BVerwG V C 89.62] - mit weiteren Nachweisen; § 48 Abs. 2 VwVfG). Dazu hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nur ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, daß im Vertrauen auf die Bewilligung Vermögensdispositionen vorgenommen worden seien, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen hätten rückgängig gemacht werden können. Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß diese allgemeine Bemerkung nicht ausreiche. Das Oberverwaltungsgericht wird daher im einzelnen feststellen müssen, welche nicht rückgängig zu machenden einschneidenden Maßnahmen die Klägerin im Vertrauen auf die (bis zum 31. Juli 1974 begrenzte) Bewilligung der nur um den Betrag der Ausbildungsförderung gekürzten Ausbildungshilfe gemacht hat; auf Planungen der Familie kommt es nicht an.

24

Derartige Feststellungen wären entbehrlich, wenn die von dem Beklagten im ersten Rechtszug vorgetragene, vom Oberverwaltungsgericht gleichfalls nicht gewürdigte Ansicht zuträfe, daß er an die Bewilligung der Ausbildungshilfe an die Klägerin (bis zum 31. Juli 1974) durch den früher zuständig gewesenen Träger der Sozialhilfe nicht gebunden gewesen sei, weil sie mit dem Tage des Inkrafttretens der Gebietsneuordnung ohne weiteres geendet habe. Ließe sich diese Ansicht mit dem die Gebietsneuordnung betreffenden Landesrecht oder mit ergänzend heranzuziehenden allgemeinen Grundsätzen rechtfertigen, dann käme es auf eine Rücknahme eines (vermeintlich) fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsaktes und damit auf die Frage nach den einer solchen Maßnahme etwa entgegenstehenden Vertrauensschutz von vornherein nicht an; der Beklagte hätte den Sozialhilfefall ohne Bindung an eine Vorentscheidung regeln dürfen.

25

Mit Rücksicht darauf, daß aus anderen, zuvor dargelegten Gründen die Sache ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, kann ihm auch die Entscheidung dieser "Vortrage" vorbehalten werden; der Senat sieht davon ab, von der ihn nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO zustehenden Befugnis Gebrauch zu machen, irrevisibles (Landes-)Recht anzuwenden und auszulegen, wenn das Berufungsgericht sich mit ihm nicht befaßt hat (vgl. dazu BVerwGE 8, 329 [333]; 19, 204 [211 ff.]; Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - NJW 1979, 2417 -).

Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Dr. Schwarz