Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1974, Az.: BVerwG V C 58.73
Bemessung der Erziehungsbeihilfe für einen unterhaltspflichtigen kriegsbeschädigten Beamten unter Berücksichtigung eines ungeschriebenen Gestaltungsrahmens des behördlichen Ermessens; Abgrenzung der Mittel des Beschädigten von den einzusetzenden Mitteln des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 58.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.09.1973 - AZ: VI 682/72
Rechtsgrundlagen
- § 25a Abs. 6 BVG
- § 27 Abs. 3 S. 1 BVG
- § 25 Abs. 1 Hs. 1 BVG
- § 2 KFürsV
- § 22 Abs. 2 KFürsV
- § 23 Abs. 1 S. 1 KFürsV
- § 23 Abs. 3 KFürsV
Fundstellen
- BVerwGE 47, 120 - 126
- DÖV 1975, 614 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nicht schlechthin, sondern nur unter den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (besonders BVerwGE 20, 88[BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und BVerwGE 32, 141[BVerwG 06.06.1969 - BVerwG V C 76.68]) entwickelten Voraussetzungen als Mittel des Kindes zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 1973 geändert.
Die Bescheide des Beklagten vom 30. September 1970, ergänzt durch die Bescheide vom 28. September 1971, werden insoweit aufgehoben, als Erziehungsbeihilfe
| für R ... R ... für die Zeit vom 1. August 1970 bis zum 31. Mai 1971 auf nicht mehr als 169 DM und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 1971 auf nicht mehr als 271 DM, | |
|---|---|
| für I ... R ... für die vom 1. September 1970 bis zum 31. Mai 1971 auf nicht mehr als 39 DM und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 1971 auf nicht mehr als 119 DM |
festgesetzt worden ist. Aufgehoben wird ferner der Widerspruchsbescheid des Beirats für Kriegsopfer- und Schwerbeschädigtenfürsorge bei dem Beklagten vom 30. November 1971.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Erziehungsbeihilfe für F ... R ... für die Zeit vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1971 und für I ... R ... für die Zeit vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1971 unter Beachtung der Hechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu festzusetzen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist kriegsbeschädigt. Er hat Einkommen aus einem Dienstverhältnis als Beamter. Die aus der geschiedenen Ehe stammenden, 1952 und 1954 geborenen Töchter leben im Haushalt der Mutter. In dem für den Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum war der Kläger verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 50 DM, seinen Töchtern monatlich je 140 DM Unterhalt zu leisten. Für deren Ausbildung gewährte der Beklagte dem Kläger Erziehungsbeihilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsrechts (Kriegsopferfürsorge). Dabei zog er von dem als Ausbildungsbedarf ermittelten Betrag jeweils die Unterhaltsleistung des Klägers als einzusetzende Mittel des Kindes ab. Einzusetzende Mittel des Beschädigten, des Klägers, ergab die Berechnung mit Rücksicht auf die Höhe des um die Unterhaltsleistungen gekürzten Einkommens einerseits und unter Berücksichtigung von Freibeträgen andererseits nicht.
Mit Rechtsmitteln wandte sich der Kläger erstmals gegen die Festsetzungsbescheide vom 50. September 1970, die der Beklagte mit Rücksicht auf die Erhöhung der Regelsätze ab dem 1. Juni 1971 durch die Bescheide vom 28. September 1971 ergänzte. Sie erfassen den Zeitraum vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1971 (Tochter R ... ) und den Zeitraum vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1971 (Tochter I ... ). Der Kläger beanstandete die. Berechnung der Erziehungsbeihilfen der Höhe nach. Er meinte, daß seine Unterhaltsleistungen nicht als einzusetzende Mittel des Kindes behandelt werden dürften; vielmehr müßten die Erziehungsbeihilfen danach bemessen werden, welche Mittel er - ausgehend von seinem (ungekürzten) Einkommen - unter Beachtung der Einkommensgrenze einzusetzen habe. Diese Mittel seien erheblich geringer als die vom Beklagten als Mittel des Kindes behandelten Unterhaltsleistungen. Nur diese Berechnungsweise vermeidet nach Ansicht des Klägers eine Schlechterstellung des Beschädigten, dessen auszubildende Kinder nach geschiedener Ehe nicht mit ihm in Familiengemeinschaft lebten und deren Unterhalt der Beschädigte in Geld sicherstelle.
Der nach Abweisung der Klage vom Kläger angerufene Verwaltungsgerichtshof hob die Bescheide des Beklagten vom 30. September 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beirats für Kriegsopfer- und Schwerbeschädigtenfürsorge vom 30. November 1971 insoweit auf, als die Erziehungsbeihilfen für die Töchter des Klägers auf nicht mehr als 169 IM und 39 DM monatlich festgesetzt worden waren, und verpflichtete den Beklagten, die Erziehungsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Diese geht dahin: Die den Einsatz des Einkommens regelnden Vorschriften des Kriegsopferfürsorgerechts unterschieden einerseits einzusetzende und nicht einzusetzende Mittel, andererseits einzusetzende Mittel des Beschädigten und. des Kindes. Nicht einzusetzende Mittel des Beschädigten könnten nicht zugleich einzusetzende Mittel des Kindes sein oder zu solchen werden. Die Einkommensgrenze zugunsten des Beschädigten würde ihren Sinn verfehlen, wenn nicht einzusetzende Mittel des Beschädigten die Eigenschaft einzusetzender Mittel des Kindes erhielten. Würden die einzusetzenden Mittel des Beschädigten von den einzusetzenden Mitteln des Kindes nicht klar abgegrenzt, so ließe sich das Ausmaß der Erziehungsbeihilfe nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bestimmen. Daraus folge für die Berechnung der Erziehungsbeihilfe, daß sich - lasse ein Beschädigter seine einzusetzenden oder seine nicht einzusetzenden Mittel (ganz oder teilweise) dem Kind als Unterhalt zukommen - an der Eigenschaft dieser Mittel nichts ändere; sie nähmen nicht die Eigenschaft einzusetzender Mittel des Kindes an. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, daß gerade der Beschädigte mit einem geringen Einkommen, dessen einsetzbare Mittel zur Unterhaltsleistung nicht ausreichten und der deshalb seine nicht einzusetzenden Mittel angreife, benachteiligt werde. Die Auffassung des Beklagten führe schließlich zu einer Benachteiligung des Beschädigten, der seinen nicht in seinem Haushalt lebenden Kindern durch Geldzahlung Unterhalt leiste, gegenüber demjenigen, der seine Kinder in seinem Haushalt versorge. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. - Des weiteren werde der Beklagte im Wege des Ermessens zu entscheiden haben, ob er bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Mindestfreibetrag ausgehen wolle. Schließlich werde er zu beachten haben, daß für die geschiedene Ehefrau ungeachtet der tatsächlichen Unterhaltsleistung von 50 DM monatlich für den Unterhalts berechtigten Ehegatten ein Betrag von 140 DM unberücksichtigt zu bleiben habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen, rechtzeitig eingelegten Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er verteidigt seine Berechnungsweise. Er hält die Behandlung der Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Töchter als deren einzusetzendes Einkommen von Gesetzes wegen für geboten. Er tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Funktion der Einkommensgrenze entgegen. Er sieht ihre Bedeutung darin, das Einkommen eines Hilfesuchenden, das der Höhe nach unter der Einkommensgrenze liegt, von der Heranziehung zur Deckung eines geltend gemachten Bedarfs freizustellen. Umgekehrt sei eine Einkommensbereinigung nur bis zur Einkommensgrenze möglich, darunter könne sie rein rechnerisch und damit materiell nicht effizient gemacht werden. Der Beklagte wendet sich auch gegen die Anerkennung eines Freibetrages von 140 DM für die geschiedene Ehefrau bei der Ermittlung der Einkommensgrenze.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er meint, daß die gesetzliche Regelung, demzufolge Erziehungsbeihilfe zu gewähren sei, soweit die Mittel des Kindes sowie die Mittel des Beschädigten für die Erziehung und Ausbildung nicht ausreichten, eine einheitliche Vermögens- und Einkommensmasse umschreibe. Von dieser sei unter Berücksichtigung der für den Beschädigten geltenden Einkommensgrenze auszugehen, zumal da in der Kriegsopferfürsorgeverordnung nur die Behandlung des Einkommens des Beschädigten geregelt sei, das Einkommen des Kindes aber nicht erörtert werde. Er meint weiter, daß der Gleichheitssatz es gebiete, die Unterhaltszahlungen nicht anders als die nicht zu berücksichtigenden Naturalleistungen bei intakten Familienverhältnissen zu behandeln. Daß bei Leistung der so ermittelten Erziehungsbeihilfe u.U. der bürgerlich-rechtliche Anspruch der Kinder der Höhe nach geändert werden müsse, sei - so führt der Oberbundesanwalt fort - nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. - Er teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß bei geschiedener Ehe für den geschiedenen Ehegatten ein Betrag von l40 DM freizulassen sei.
II.
Die Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind wegen Auflösung der Familiengemeinschaft in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) in der Fassung vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 142 ber. S. l80) und § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) - KFürsV - nicht schlechthin als Mittel des Kindes zu berücksichtigen, sondern nur unter den Voraussetzungen, die der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (besonders BVerwGE 20, 88[BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und 32, 141) aufgestellt hat. Zwar trifft es zu, daß nach § 2 KFürsV Mittel im Sinne des § 27 BVG und im Sinne der Kriegsopferfürsorgeverordnung u.a. das nach § 25 a Abs. 6 BVG zu berücksichtigende Einkommen sind, so daß einzusetzendes Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind mit Ausnahme derjenigen Zuflüsse und nach Abzug derjenigen Aufwendungen, die in den entsprechend anzuwendenden §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes genannt sind. Zu den ausnahmsweise nicht einzusetzenden Zuflüssen gehören Unterhaltsleistungen in Geld, die ein Vater seinem unterhaltsberechtigten Kind erbringt, nicht. Jedoch trifft die gesetzliche Umschreibung der Mittel genauso auf das Einkommen des Beschädigten selbst zu, auch wenn dieser es unter Beachtung der Einkommensgrenze für die Erziehung und Ausbildung seines Kindes einzusetzen hat. In § 27 Abs. 3 Satz 1 BVG und in § 23 Abs. 1 Satz 1 KFürsV ist unterschiedslos von den Mitteln des Kindes sowie von den Mitteln des Beschädigten die Rede. Und es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Beträge, die der Beschädigte aus seinem Einkommen in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem Kinde zuwendet, nicht sowohl seine Mittel als auch dessen Mittel sein können. Diese Unterhaltsleistung kann als in die Berechnung der Erziehungsbeihilfe einzubeziehende Mittel nur einmal in Betracht kommen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Dieser betrifft ausschließlich die Frage, als wessen Mittel sie zu betrachten ist.
Das Bundesversorgungsgesetz und die Kriegsopferfürsorgeverordnung enthalten keine ausdrückliche allgemeingültige Regelung über die Zuordnung des einen Betrages zu den Mitteln des Kindes oder denjenigen des Beschädigten, z.B. in Gestalt einer zwingenden Bestimmung über die Reihenfolge in der - bezogen auf die Person des Beschädigten und des Kindes - die Mittel festzustellen sind. Die Frage ist jedoch rechtserheblich und bedarf daher der Klärung in dem einen oder anderen Sinne; denn bei Einkommen des Beschädigten, das im Grenzbereich der Einkommensgrenze, jedenfalls mit seinem einzusetzenden Teil unterhalb des für die Erziehung und Ausbildung ermittelten Bedarfs liegt, wie im zu entscheidenden Rechtsstreit, wirkt sich die Zuordnung der Unterhaltsleistung des Beschädigten an das Kind zu dessen Mitteln auf die Höhe der Erziehungsbeihilfe stärker mindernd aus, als wenn dieser Betrag für die Berechnung der Erziehungsbeihilfe dem Einkommen des Beschädigten, aus dem er stammt, zugeordnet bleibt.
Der erkennende Senat beantwortet die Frage für den Regelfall - die Ausnahme ergibt sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung, auf deren Bedeutung für diesen Rechtsstreit noch einzugehen sein wird - dahin, daß vom ungekürzten Einkommen des Beschädigten auszugehen ist, daß also seine Unterhaltsleistung in Geld (im Gegensatz zur Unterhaltsleistung von anderer Seite) nicht schlechthin als einzusetzende Mittel des Kindes zu behandeln ist. Der Senat gewinnt diese Antwort aus dem Zweck der Kriegsopferfürsorge, innerhalb deren die Erziehungsbeihilfe eine von mehreren Leistungen ist. Die Kriegsopferfürsorge hat sich des Beschädigten anzunehmen und ihm behilflich zu sein, die Folgen der erlittenen Schädigung nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern (§ 25 Abs. 1 Halbsatz 1 BVG). Sie hat insgesamt, mithin auch in der Gestalt der Erziehungsbeihilfe, eine schadensausgleichende Funktion (BVerwGE 27, 119[BVerwG 24.05.1967 - V C 167.66]). Demgemäß steht der Anspruch auf Erziehungsbeihilfe dem Beschädigten (zu seinen Lebzeiten) zu, nicht dem Kind. Nur er kann (regelmäßig) den Antrag auf Gewährung der Erziehungsbeihilfe stellen. Eine Maßnahme der Kriegsopferfürsorge (ausnahmsweise) von Amts wegen setzt auf jeden Fall das Einverständnis des Beschädigten voraus (§ 29 Abs. 2 KFürsV). Dem entspricht, daß der Anspruch - wird er streitig - im gerichtlichen Verfahren nur vom Beschädigten geltend gemacht werden kann (Urteil des Senats vom 8. November 1973 - BVerwG V C 12.73 - [Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 13 - FEVS 22, 83 - ZfS 1974, 93 = ZfSH 1974, 45]).
Zu dieser Ausrichtung der Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge auf die Person des Beschädigten - auch soweit hierdurch dritte Personen mittelbar begünstigt werden (bei der Erziehungsbeihilfe das Kind) - tritt das Anliegen der Kriegsopferfürsorge, daß bei der Prüfung, welche Leistungen in Betracht kommen und wie sie zu bemessen sind, sowie bei der Feststellung der einzusetzenden Mittel entgegenkommend zu verfahren ist (§ 1 Abs. 3 KPürsV). Diesem Anliegen entspricht die auch vom Verwaltungsgerichtshof und vom Oberbundesanwalt angestellte Erwägung, daß der Beschädigte, der mit seinem Kind keine Haushaltsgemeinschaft führt und der infolgedessen seine Unterhaltspflicht durch Zahlung von Geld erfüllt, nicht schlechter gestellt werden darf, als er stehen würde, wenn er bei bestehender Haushaltsgemeinschaft der Unterhaltspflicht durch tatsächliche Gewährung von Wohnung, Nahrung, Kleidung usw. genügen könnte, ohne daß diese Sachleistungen (regelmäßig) als Mittel des Kindes erscheinen würden.
Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen die Rechtsprechung des Senats, daß bei der Bemessung der Erziehungsbeihilfe Kindergeld und Kinderzuschlag als Mittel des Kindes anzurechnen sind, wenn der Beschädigte diese Zuflüsse dem Kind, für das die Erziehungsbeihilfe gewährt wird, tatsächlich zukommen läßt, indem er ihm Kost, Unterkunft und Bekleidung gewährt. Diese Rechtsprechung konnte sich zunächst auf § 2 Abs. 3 KFürsV vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) stützen, eine Vorschrift, die sich nach Auffassung des Senats in dem vomBundesversorgungsgesetz für den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen hielt (Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88[BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] = FEVS 12, 46]; ebensoUrteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - [FEVS 13, 162]). An dieser Rechtsprechung hat der Senat nach der am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 KFürsV festgehalten. In dem Urteil vom 6. Juni 1969 (BVerwGE 32, l4l = FEVS 16, 28l) hat er ausgeführt:
Das Bundesversorgungsgesetz ... macht in seinem § 27 Abs. 3 die Gewährung von Erziehungsbeihilfe u.a. davon abhängig, daß für die beabsichtigte Ausbildung Mittel des Kindes nicht zur Verfügung stehen. Durch die Verweisung des Bundesversorgungsgesetzes auf die Mittel des Kindes wird verdeutlicht, daß es für die Erziehungsbeihilfe entscheidend auf die tatsächliche Lage des Kindes ankommt. Dann ist aber die Anrechnung solcher Mittel geboten, die dem Kinde tatsächlich zufließen, auch wenn es nicht selbst Träger des zugrunde liegenden Anspruchs ist (dazu Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88[BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64]]).
Diese Folgerung ergibt sich aus der Verweisung des § 25 a Abs. 6 BVG F. 1964 auf die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Nach dem Bundessozialhilfegesetz zählen nämlich zu dem Einkommen alle tatsächlichen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, ohne Rücksicht darauf, ob derjenige, dem sie zufließen, auch Anspruch auf die jeweilige Leistung hat (dazu Urteile vom 27. Januar 1965 [BVerwGE 20, 188[BVerwG 27.01.1965 - V C 32.64] [1917] und vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208 [211]]). In diesem Zusammenhang kann nicht auf § 77 BSHG verwiesen werden; denn die Erziehungsbeihilfe deckt ebenso wie Kindergeld und Kinderzuschlag auch die Kosten der allgemeinen Lebensführung. Die in § 77 BSHG vorausgesetzte Zweckdivergenz, die zur Nichtanwendung führt, liegt demnach nicht vor.
Unter diesen Umständen stellt es lediglich eine Verdeutlichung der Rechtsfolge dar, wenn § 2 KFürsV in der hier anzuwendenden Fassung nochmals ausdrücklich den Begriff der Mittel nach § 27 BVG mit dem des Einkommens im Sinne des § 25 a Abs. 6 BVG und damit des Bundessozialhilfegesetzes gleichsetzt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge enthalte nicht mehr wie die ursprüngliche Fassung (§ 2 Abs. 3 KFürsV a.F.) einen Hinweis darauf, daß u.a. Leistungen, die ein Beschädigter für sein Kind erhält, als Einkommen des Kindes gelten, es sei denn, sie fließen ihm tatsächlich nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - darauf hingewiesen, daß die Streichung des § 2 Abs. 3 KFürsV a.F. nicht auf rechtlichen Bedenken, sondern auf verwaltungspraktischen Gründen beruht. Abgesehen davon hätte der Verordnungsgeber auch nicht durch eine bloße Streichung des § 2 Abs. 3 KFürsV die dargelegte Rechtslage ändern können. ...
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß der Senat Mittel, die dem Beschädigten auf Grund eines ihm zustehenden Anspruchs zufließen, immer dann - aber auch nur dann - als auf die Erziehungsbeihilfe anzurechnende Mittel des Kindes behandelt hat, wenn diese Zuflüsse in zweckorientierten Leistungen bestehen, d.h. wenn es sich um Leistungen handelt, die der Beschädigte gerade mit Rücksicht auf das Kind erhält - was z.T. in der Bezeichnung der Leistungen zum Ausdruck kommt (Kinderzuschlag) -, und wenn diese Leistungen dem Kind tatsächlich zugute kommen.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie besagt für den zu entscheidenden Rechtsstreit, in dem es um den Einsatz von Einkommen aus dem Dienstverhältnis eines Beamten geht, daß als Mittel der Töchter des Klägers jeweils der Betrag auf die Erziehungsbeihilfe anzurechnen ist, der sich aus dem Kinderzuschlag, aus der Erhöhung des Ortszuschlages (jeweils nach Abzug der Steuern) und aus der mit Rücksicht auf die Kinder eingetretenen Steuerersparnis (siehe dazu das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1965 - FEVS 13, 162 -) zusammensetzt. Dies scheint das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet zu haben; jedenfalls läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß der Beklagte bei der Neubescheidung auch diese sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Rechtsauffassung zugrunde zu legen habe. Daß dieser (zusammengesetzte) Betrag, den der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung noch zu ermitteln haben wird, den Töchtern des Klägers tatsächlich zugute gekommen ist, bedarf angesichts der Unterhaltsleistungen in Höhe von je 140 DM monatlich keiner näheren Darlegung.
Soweit hierdurch Teile des Einkommens des Beschädigten als Mittel der Töchter zu behandeln sind, weil sie einerseits dem Beschädigten zweckorientiert zugeflossen, andererseits den Töchtern tatsächlich zugute gekommen sind, haben sie bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers außer Ansatz zu bleiben (BVerwGE 20, 88[BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] [92]).
Bei der Prüfung, ob der Kläger mit dem danach verbleibenden Einkommen - den Bedarf an Erziehungsbeihilfe weiter mindernd - herangezogen werden kann, d.h. bei der Feststellung der Einkommens grenze nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KFürsV, sind 140 DM für die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht frei zu lassen. Der Senat teilt nicht die Ansicht, daß es entscheidend auf die Unterhaltsberechtigung des geschiedenen Ehegatten ankomme. Der Freibetrag kommt nur in Betracht, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden ist. Die Unterhaltsberechtigung und die Ehegatten-Eigenschaft sind Tatbestandsmerkmale, die selbständig und "gleichwertig" nebeneinander stehen. Ein "Ehegatte" ist schon nach dem Sprachgebrauch der Partner einer bestehenden Ehe. Davon wird ersichtlich auch im Kriegsopferfürsorgerecht ausgegangen; denn geht es darum, den früheren Ehegatten (die frühere Ehefrau) in Regelungen einzubeziehen, so wird dies besonders ausgedrückt, etwa in § 42 Abs. 1 BVG, der für die Hinterbliebenenversorgung die Gleichstellung der "früheren Ehefrau" mit einer Witwe regelt, besonders aber in § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG in der Fassung vom 9. November 1967 (BGBl. I S. 1140), mit der - bezogen auf die Ausgleichsrente - Fragen der Einkommensberechnung geregelt werden, also Fragen, um die es auch in § 23 Abs. 3 KFürsV geht. Während Absatz 1 des § 4 DVO zu § 33 BVG von den Leistungen des Ehegatten auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs handelt, geht es in Absatz 2 um die Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten. Die Gefahr, daß einem Beschädigten im Fall geschiedener Ehe der tatsächliche Unterhaltsaufwand für den früheren Ehegatten bei der Einkommensberechnung außer Ansatz bleibt und damit ausschließlich zu seinen Lasten geht, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Vielmehr eröffnet die Regelung, daß es sich bei dem Grundfreibetrag von 500 DM nur um einen Mindestbetrag handelt (§ 22 Abs. 2 KFürsV), die Möglichkeit, bei der Feststellung der Einkommensgrenze einen mit Rücksicht auf den tatsächlichen Unterhaltsaufwand erhöhten Betrag frei zu lassen. Der Grundsatz, daß bei der Feststellung der einzusetzenden Mittel entgegenkommend zu verfahren ist (§ 1 Abs. 3 KFürsV), kann auch hier beachtet werden.
Zur Festsetzung der Erziehungsbeihilfen in bestimmter Höhe für die durch die Bescheide vom 30. September 1970, ergänzt durch die Bescheide vom 28. September 1971, erfaßten Zeiträume kann der Senat den Beklagten nicht verpflichten; denn es ist nicht abzusehen, ob und inwieweit bei der nunmehr vorzunehmenden Neuberechnung der Erziehungsbeihilfen die rechtliche Beurteilung des Senats dem Beklagten Anlaß gibt, nach § 22 Abs. 2 KFürsV im durch das Wort "mindestens" umschriebenen Gestaltungsrahmen Ermessen auszuüben, Obergrenze für die neu festzusetzenden Erziehungsbeihilfen ist der vom Beklagten nach § 21 Abs. 1 KFürsV für die fraglichen Zeiträume zutreffend ermittelte Bedarf. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß der Beklagte den Bedarf für den Lebensunterhalt u.a. nur nach dem Betrag in Höhe des Zweifachen des für die Töchter des Klägers maßgebenden Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz bemessen hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a KFürsV) und nicht nach den im Buchst. c dieser Vorschrift genannten Regelsätzen; denn unter "Familie" ist nicht nur eine Haushaltsgemeinschaft, bestehend aus beiden Elternteilen und dem auszubildenden Kind, also unter Einschluß des Beschädigten zu verstehen, sondern auch noch eine Haushaltsgemeinschaft, die nach Auflösung der Ehe aus einem Elternteil und dem auszubildenden Kind besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 400 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter