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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1973, Az.: BVerwG V C 12.73

Anspruch eines Kriegsbeschädigten auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe an ihn selbst; Zustehen der Erziehungsbeihilfe als Leistung der Kriegsopferfürsorge dem Kriegsbeschädigten selbst zu dessen Lebzeiten; Unabhängigkeit der Berechtigung des Beschädigten zur Vertretung des Kindes in dessen persönlichen Angelegenheiten für die Gewährung der Erziehungsbeihilfe an diesen selbst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG V C 12.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 15309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.10.1972 - AZ: IV OVG A 16/71
VG Schleswig

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG, § 4- KFürsV steht zu Lebzeiten des Beschädigten diesem zu, auch dann, wenn ihm die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht zusteht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Oktober 1972 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau eines Kriegsbeschädigten. Für den in der Ehe geborenen Sohn gewährte die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschädigtenörtlich zuständige Hauptfürsorgestelle auf Antrag des Beschädigten nach Maßgabe des § 27 BVG ab April 1965 Erziehungsbeihilfe zum Besuch der höheren Schule; außerdem eine jährliche Bekleidungspauschale. Zum 1. August 1968 stellte sie die Zahlung ein, weil der Beschädigte der Weitergewährung der Erziehungsbeihilfe widersprochen hatte. Hierauf gewährte der zuständige Sozialhilfeträger - ab Dezember 1968 der Beklagte - dem Sohn Ausbildungsbeihilfe nach Maßgabe des § 31 BSHG. Mit Bescheid vom 12. August 1969 stellte der Beklagte die Zahlung zum 1. September 1969 ein, nachdem sich der Beschädigte mit der Gewährung von Erziehungsbeihilfe in Höhe der Ausbildungshilfe einverstanden erklärt und die Hauptfürsorgestelle die Zahlung der Erziehungsbeihilfe wieder aufgenommen hatte. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr für den Sohn mit Wirkung vom 1. Dezember 1968 eine um einen halben Regelsatz erhöhte Eingliederungshilfe sowie Bekleidungsbeihilfe von 200 DM jährlich zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr mit dem angefochtenen Urteil im wesentlichen statt. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für ihren Sohn nach dem Bundesversorgungsgesetz Erziehungsbeihilfe in Höhe eines halben Regelsatzes für die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis zum 30. Mai 1970 zu gewähren und sie hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Beihilfe für Bekleidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der Berufung beantragt.

3

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet, weil der Klägerin für die Geltendmachung des Anspruchs die Aktivlegitimation fehle und weil der Beklagte nicht passivlegitimiert sei.

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin fehlt für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe die Sachbefugnis (Mangel der Aktivlegitimation). Die Erziehungsbeihilfe (§ 27 Abs. 1 BVG) als Leistung der Kriegsopferfürsorge (§ 9 Nr. 2 BVG) - sie umfaßt auch einen etwa bestehenden Sonderbedarf, d.h. Beihilfe für Bekleidung - steht dem Beschädigten (zu dessen Lebzeiten), nicht dem Kinde zu, erst recht nicht einem Dritten, selbst wenn dieser das Recht hat, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen; denn die Erziehungsbeihilfe wird dem Beschädigten gewährt (§ 27 Abs. 3 BVG; § 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 [BGBl. I S. 1032] - KFürsV -). Das ist ständige Rechtsprechung des Senats. In formeller Hinsicht bedarf es regelmäßig eines Antrags des Beschädigten (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 BVG; § 29 Abs. 1 KFürsV). Wird die Maßnahme der Kriegsopferfürsorge ausnahmsweise von Amts wegen getroffen, dann nur mit dem Einverständnis des Beschädigten (§ 29 Abc. 2 KFürsV). Hieraus folgt, daß der Anspruch - wird er streitig - im gerichtlichen Verfahren nur vom Beschädigten geltend gemacht werden kann.

6

Diese eindeutige, weder auslegungsfähige noch auslegungsbedürftige Regelung der Anspruchsberechtigung und des der Durchsetzung des Anspruchs dienenden Verfahrens hindert die Klägerin, die Erziehungsbeihilfe der KFürsV (im eigenen Namen) zu beantragen und sie im gerichtlichen Verfahren mit dem Ziel der Zahlung an sich geltend zu machen.

7

Zu Unrecht leitet das Berufungsgericht eine Sachbefugnis der Klägerin daraus her, daß es § 33 b Abs. 6 BVG (seit der Änderung des Bundesversorgungsgesetzes durch das Gesetz vom 24. Juli 1972 [BGBl. I S. 1284] Abs. 7) für entsprechend anwendbar hält. Diese Vorschrift, mit der ausschließlich für den Bereich der Beschädigtenrente geregelt ist, daß der dem Schwerbeschädigten zustehende Kinderzuschlag dem gesetzlichen Vertreter des Kindes - auf dessen Antrag - auszuzahlen ist, wenn dem Beschädigten die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht zusteht, ist nicht im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts verallgemeinerungsfähig. Sie hat ihren Sinn und ihre Berechtigung in dem Rahmen, in den sie vom Gesetz her gestellt ist. Der Kinderzuschlag, mit dem - wie in anderen Lebensbereichen auch - ein durch die Existenz eines Kindes verursachter, daher von vornherein anzunehmender Mehraufwand pauschal gedeckt werden soll, wird von Gesetzes wegen zu der dem Schwerbeschädigten gewährten Ausgleichsrente gezahlt. Deswegen ist es gerechtfertigt, den Kinderzuschlag unmittelbar an denjenigen auszahlen zu können, der die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes hat. Die Erziehungsbeihilfe als Leistung der Kriegsopferfürsorge ist damit nicht zu vergleichen, wie sich aus der besonderen Regelung ihrer materiellen und formellen Voraussetzungen ergibt. Sie läßt sich daher nicht wie der von Gesetzes wegen gezahlte pauschale Kinderzuschlag als "durchlaufendes Geld" bewerten. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - zu Ende gedacht - würde darauf hinauslaufen müssen, daß in allen Fällen, in denen dem Beschädigten Leistungen für Familienmitglieder gewährt werden, diesen ein eigenes Antragsrecht (mit entsprechender Aktivlegitimation für einen etwa zu führenden Rechtsstreit) zuzuerkennen wäre, wenn der Beschädigte von seiner Antragsberechtigung keinen Gebrauch macht. Dafür gibt das Gesetz, das nach seiner Anlage ein Fürsorgegesetz zugunsten der Kriegsbeschädigten ist, keinen Anhalt.

8

Ist die Klage wegen Fehlens der Sachbefugnis der Klägerin unbegründet, so kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erziehungsbeihilfe nicht verpflichtet ist (mangelnde Passivlegitimation), weil für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge diejenige Stelle zuständig ist, in deren Bereich der Beschädigte (oder Hinterbliebene) seinen persönlichen Aufenthalt hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KFürsV).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter