Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1969, Az.: BVerwG V C 76.68
Anrechnung von Kindergeld und Kinderzuschlag auf Erziehungsbeihilfe; Leistungen an einen Beschädigten als Einkommen des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 76.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.04.1968 - AZ: IV OVG A 137/67
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 3 BVG F. 1964
- § 25a Abs. 6 BVG F. 1964
Fundstellen
- BVerwGE 32, 141 - 144
- DÖV 1970, 865 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 16, 281
- MDR 1970, 82 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH 1969, 660
Amtlicher Leitsatz
Läßt der Kriegsbeschädigte Kindergeld und Kinderzuschlag dem Kinde, für das Erziehungsbeihilfe begehrt wird, tatsächlich zukommen, so sind diese Zuflüsse als Mittel des Kindes bei der Erziehungsbeihilfe anzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. April 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, ob auf die dem Sohne Hans-Jürgen des Klägers gewährte Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, dem 1. Oktober 1965, das für die vier Kinder des Klägers gewährte Kindergeld und der Kinderzuschlag anteilig mit einem Viertel anzurechnen sind.
Die Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Kindergeld und Kinderzuschlag dem Auszubildenden tatsächlich in Höhe des angerechneten Betrages zugute kämen. Dann sei dieser Anteil an Kindergeld und Kinderzuschlag aber auch als Einkommen des auszubildenden Kindes anzusehen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. April 1968, das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 14. April 1967 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1966 und den Widerspruchsbescheid des Beirats für den Beklagten als Träger der Kriegsopferfürsorge vom 13. Dezember 1966 insoweit aufzuheben, als vom 1. Oktober 1965 an bei der Bedarfsberechnung des Sohnes Hans-Jürgen der anteilige Kinderzuschlag und das anteilige Kindergeld nach wie vor in Ansatz gebracht werden,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit der Revision nicht angegriffen werden, kommen dem auszubildenden Sohn des Klägers Kindergeld und Kinderzuschlag in Höhe des bei der Erziehungsbeihilfe angerechneten Betrages tatsächlich zugute. Hieraus ergibt sich die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage: "Sind Kindergeld und Kinderzuschlag auch dann, wenn sie rechtlich dem Kriegsbeschädigten zustehen, als Einkommen des Auszubildenden zu behandeln, wenn sie ihm tatsächlich zugute kommen?" Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Zwar findet sich weder im Bundesversorgungsgesetz noch in der seit dem 1. Oktober 1965 geltenden Fassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 [BGBl. I S. 1032]) - KfürsV - eine ausdrückliche Antwort auf die aufgeworfene Frage. Die Antwort ergibt sich indessen aus dem System der Erziehungsbeihilfe.
Das Bundesversorgungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vom 21. Februar 1964 (BGBl. I S. 102) - BVG - macht in seinem § 27 Abs. 3 die Gewährung von Erziehungsbeihilfe u.a. davon abhängig, daß für die beabsichtigte Ausbildung Mittel des Kindes nicht zur Verfügung stehen. Durch die Verweisung des Bundesversorgungsgesetzes auf die Mittel des Kindes wird aber verdeutlicht, daß es für die Erziehungsbeihilfe entscheidend auf die tatsächliche Lage des Kindes ankommt. Dann ist aber die Anrechnung solcher Mittel geboten, die dem Kinde tatsächlich zufließen, auch wenn es nicht selbst Träger des zugrunde liegenden Anspruchs ist (dazu Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5/64]]).
Diese Folgerung ergibt sich auch aus der Verweisung des § 25 a Abs. 6 BVG F. 1964 auf die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, Nach dem Bundessozialhilfegesetz zählen nämlich zu dem Einkommen alle tatsächlichen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, ohne Rücksicht darauf, ob derjenige, dem sie zufließen, auch Anspruch auf die jeweilige Leistung hat (dazu Urteile vom 27. Januar 1965 [BVerwGE 20, 188 [191]] und vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208 [211]]). In diesem Zusammenhang kann nicht auf § 77 BSHG verwiesen werden, denn die Erziehungsbeihilfe deckt ebenso wie Kindergeld und Kinderzuschlag auch die Kosten der allgemeinen Lebensführung. Die in § 77 BSHG vorausgesetzte Zweckdivergenz, die zur Nichtanwendung führt, liegt demnach nicht vor.
Unter diesen Umständen stellt es lediglich eine Verdeutlichung der Rechtsfolge dar, wenn § 2 KfürsV in der hier anzuwendenden Fassung nochmals ausdrücklich den Begriff der Mittel nach § 27 BVG mit dem des Einkommens im Sinne des § 25 a Abs. 6 BVG und damit des Bundessozialhilfegesetzes gleichsetzt.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge enthalte nicht mehr wie die ursprüngliche Fassung (§ 2 Abs. 3 KfürsV a.F.) einen Hinweis darauf, daß u.a. Leistungen, die ein Beschädigter für sein Kind erhält, als Einkommen des Kindes gelten, es sei denn, sie fließen ihm tatsächlich nicht, zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - darauf hingewiesen, daß die Streichung des § 2 Abs. 3 KfürsV a.F. nicht auf rechtlichen Bedenken, sondern auf verwaltungspraktischen Gründen beruht. Abgesehen, davon hätte der Verordnungsgeber auch nicht durch eine bloße Streichung des § 2 Abs. 3 KfürsV die dargelegte Rechtslage ändern können. Daß der Einkommensbegriff im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht unter Hinweis auf den sonst im Bundesversorgungsgesetz verwendeten Einkommensbegriff erläutert werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits früher ausgeführt (Urteil vom 9. Dezember 1964 [a.a.O.]).
Im vorliegenden Falle bedarf es keiner abschließenden Erörterung, in welcher Höhe die für ein Kind erbrachten Leistungen anzurechnen sind. Einmal hat nämlich das Berufungsgericht, wie eingangs ausgeführt, festgestellt, daß das auszubildende Kind von dem Kläger Leistungen in der angerechneten Höhe erhält. Zum anderen stellt die Aufteilung des Kinderzuschlages nach dem Bundesversorgungsgesetz auf alle Kinder die für den Kläger im vorliegenden Falle günstigere Lösung dar. Die Gründe, die für die gleichmäßige Aufteilung des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz sprechen, sind in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1967 (BVerwGE 27, 209) dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 630 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz