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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1964, Az.: BVerwG V C 5.64

Berücksichtigung des Kinderzuschlages bei der Ermittlung des eigenen Einkommens von Kindern im Rahmen der Kriegsopferfürsorge; Bestimmung von Art, Ausmaß und Dauer des Kinderzuschlages ; Sinn und Zweck des Kinderzuschlags; Kinderzuschlag als eigenes Einkommen des Kindes ; Rechtsgültigkeit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge; Rechtsgültigkeit der der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge zugrunde liegenden Ermächtigung des Bundesversorgungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 5.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen -29.10.1963 - AZ: IV A 57/62

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 88 - 93
  • DÖV 1965, 239-241 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kriegsopferfürsorge: Anrechnung von Kinder Zuschlag bei den Mitteln des Kindes des Beschädigten

Amtlicher Leitsatz

Erhält der Schwerbeschädigte für sein Kind Kinderzuschlag und wendet er seinem Kinde Mittel mindestens in Höhe des Kinderzuschlages zu, so ist der Kinderzuschlag als eigenes Einkommen des Kindes zu behandeln. Die dahin gehende Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ist rechtsgültig, ebenso die der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge zugrunde liegende Ermächtigung des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhält als Kriegsbeschädigter für seine Tochter Christel Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Parteien streiten darüber, ob - wie der Kläger meint - bei der Bemessung der Erziehungsbeihilfe der dem Kläger nach § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes gewährte Kinderzuschlag und der nach § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes gewährte Kinderzuschuß als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sind oder aber als eigenes Einkommen des Kindes, für das Erziehungsbeihilfe gewährt wird, wie die beklagte Behörde meint.

2

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. In dem die Berufung zurückweisenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ausgeführt, die Anrechnung von Kinderzuschlag und Kinderzuschuß habe bei den eigenen Mitteln des Kindes zu erfolgen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge. Diese Vorschrift halte sich im Rahmen der durch § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes erteilten Ermächtigung und sei deshalb rechtsgültig.

3

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt.

4

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18.5.1962 sowie des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29.10.1963 sowie des Beschlusses des Beirats der Hauptfürsorgestelle Hannover vom 22.1.1962 und der Entscheidung des Niedersächsischen Landessozialamts - Hauptfürsorgestelle - vom 5.10.61 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erziehungsbeihilfe mit der Maßgabe zu gewähren, daß der Kinderzuschlag des Klägers zur Kriegsbeschädigtenrente und zur Sozialversicherungsrente als sein Einkommen und nicht als Einkommen seines Kindes Christel anzusehen ist.

5

Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision.

6

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Der Kläger erhält Kinderzuschlag nach § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes in der Passung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - BVG -. Dieser Kinderzuschlag steht ihm als Schwerbeschädigten zu, er ist Bestandteil der nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Ansprüche. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Kinderzuschlag auch für den Schwerbeschädigten bestimmt ist. Der Kinderzuschlag soll vielmehr dem Kinde des Schwerbeschädigten zugute kommen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortverständnis, sondern auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften. So ist etwa die Fortgewährung des Kinderzuschlages über das 18. Lebensjahr hinaus von einem ausbildungs- oder pflegebedingten besonderen Bedarf des Kindes abhängig gemacht. Weiter zeigt auch die in § 33 b BVG vorgesehene Möglichkeit der Überleitung des Kinderzuschlages auf den gesetzlichen Vertreter des Kindes, daß der Kinderzuschlag bestimmt ist, dem besonderen Bedarf des Kindes abzuhelfen.

9

Was vorstehend für den Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz ausgeführt ist, gilt entsprechend auch für den Kinderzuschuß nach § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes.

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Auch im vorliegenden Fall ist demnach der Kläger Anspruchsberechtigter für Kinderzuschlag und Kinderzuschuß. Beide Leistungen sind aber für das Kind des Klägers bestimmt.

11

In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger seinem Kinde Kost, Unterkunft und Bekleidung gewährt. Insoweit sind Rügen nicht vorgebracht. Dann aber ist auch der vom Berufungsgericht aus der Lebenserfahrung gezogene Schluß, daß der Kläger für sein Kind Aufwendungen mindestens in Höhe von Kinderzuschlag und Kinderzuschuß habe, gerechtfertigt.

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Erhält aber der Kläger Kinderzuschlag und Kinderzuschuß für sein Kind und wendet er auch seinem Kinde Mittel mindestens in Höhe von Kinderzuschlag und Kinderzuschuß zu, so sind beide Leistungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) - KrOFV - zu den Mitteln des Kindes zu rechnen und nach § 23 Abs. 1 KrOFV von dem nach § 21 KrOFV ermittelten Ausbildungsbedarf abzusetzen.

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Nach § 2 Abs. 3 KrOFV gelten Leistungen, die ein anderer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage für den Beschädigten oder Hinterbliebenen erhält, als deren Einkommen, sei denn, daß sie ihnen tatsächlich nicht zufließen; Entsprechendes gilt für Leistungen, die ein Beschädigter für sein Kind erhält.

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Die in § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 KrOFV angeordnete entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 3 Halbsatz 1 KrOFV kann nur dahin verstanden werden, daß Leistungen, die der Beschädigte für sein Kind erhält, bei dem Kind nur dann außer Ansatz bleiben, wenn sie ihm tatsächlich nicht zufließen. Die Anrechnung von Leistungen für das Kind bei dem Beschädigten wäre nämlich keine Ausdehnung des in § 2 Abs. 3 Halbsatz. 1 KrOFV enthaltenen Grundsatzes auf die Leistungen für Kinder, sondern lediglich die Wiederholung des in § 27 Abs. 3 BVG enthaltenen Grundsatzes, daß bei der Erziehungsbeihilfe die Mittel des Beschädigten zu berücksichtigen sind.

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Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge zugrunde liegende Ermächtigung des § 27 d BVG dem Art. 80 GG entspricht und daß sich der Verordnungsgeber bei Erlaß der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge im Rahmen der erteilten Ermächtigung gehalten hat.

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Durch § 27 d BVG ist die Bundesregierung unter anderem ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Art, Ausmaß und Dauer der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG zu bestimmen. Aus § 25 und § 27 BVG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck Erziehungsbeihilfe gewährt wird. Die Erziehungsbeihilfe soll den Beschädigten in den Stand versetzen, seinem Kinde eine Ausbildung zukommen zu lassen, die es ohne die Schädigung seines Ernährers erlangt hätte, sofern Mittel des Kindes oder eigene Mittel des Beschädigten in ausreichendem Maße nicht zur Verfügung stehen. Dieses gesetzgeberische Programm umreißt mit hinreichender Deutlichkeit die Grenzen, die dem Verordnungsgeber wegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Ausfüllung der erteilten Ermächtigung gesetzt sind.

17

§ 2 Abs. 3 KrOFV hält sich auch in dem vom Bundesversorgungsgesetz gezogenen Rahmen für den Verordnungsgeber.

18

Nach § 27 Abs. 3 BVG setzt die Gewährung von Erziehungsbeihilfe unter anderem voraus, daß eigene Mittel des Kindes und Mittel des Beschädigten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Bereits aus der Wortfassung des Gesetzes ("soweit ... in ausreichendem Maße ...") folgt, daß das Nichtvorhandensein von Mitteln sowohl Grund als auch Ausmaß (Höhe) der zu bewirkenden Hilfe bestimmt. Infolgedessen hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen der erteilten Ermächtigung, wenn er die Erziehungsbeihilfe der Höhe nach von dem Vorhandensein eigener Mittel des Kindes abhängig macht.

19

§ 2 Abs. 3 KrOFV widerspricht auch nicht insoweit dem Gesetz, als in ihm dem Kinde solche Mittel als eigenes Einkommen zugerechnet werden, die ihm von Gesetzes wogen nicht zustehen, die ihm aber tatsächlich zufließen.

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Hiergegen kann nicht vorgebracht werden, wenn der Gesetzgeber neben den Mitteln des Kindes die Mittel des Beschädigten erwähne, so könne der Verordnungsgeber nicht Mittel des Beschädigten als Mittel des Kindes behandeln. Durch die Erwähnung der Mittel des Beschädigten ist lediglich klargestellt, daß Erziehungsbeihilfe auch dann nicht gewährt wird, wenn der Beschädigte ausreichende eigene Mittel hat, und zwar auch dann, wenn diese Mittel tatsächlich nicht dem Kinde zu Ausbildungszwecken zufließen. Dagegen ist durch die Erwähnung der Mittel des Beschädigten nicht gesagt, daß als Mittel des Kindes nur solche Zuflüsse angesehen werden könnten, die dem Kinde von Rechts wegen zustehen, und nicht auch solche Mittel, die ihm tatsächlich zufließen und daher den Ausbildungsbedarf vermindern. Aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes folgt im Gegenteil, daß als Mittel des Kindes solche Zuflüsse angesehen werden können, die seine tatsächliche Lage so verbessern, daß es der Erziehungsbeihilfe nicht mehr bedarf. Nach § 25 Abs. 1 und § 25 a Abs. 1 BVG soll die Kriegsopferfürsorge die Beschädigten befähigen, die Folgen der erlittenen Schädigung nach Möglichkeit auszugleichen. Abgestellt ist demnach auf die tatsächliche Lage der Beschädigten und ihrer Kinder. Dann aber entspricht es der Regelung des Bundesversorgungsgesetzes, wenn der Verordnungsgeber auch solche Mittel zu den Mitteln des Kindes zählt, die es tatsächlich erhält und es ihm ermöglichen, die angestrebte Ausbildung zu erlangen.

21

Es mag sein, daß an anderer Stelle des Bundesversorgungsgesetzes der Begriff der eigenen Mittel anderweitig umschrieben wird, so etwa in §§ 33 und 47 BVG. Hieraus kann jedoch für den vorliegenden Zusammenhang nichts entnommen werden. Die angeführten Vorschriften unterscheiden sich schon nach der Wortfassung von § 27 BVG; denn in ihnen ist von dem Einkommen die Rede, nicht wie in § 27 BVG von den Mitteln. Überdies zeigt die beschränkte Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Ausgleichsrente, daß dort dem Gedanken des Schadensausgleichs ein größeres Gewicht zukommt als dem Gedanken der ergänzenden Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Auch sachlich ist demnach eine selbständige Bestimmung des Begriffs der eigenen Mittel in § 27 Abs. 3 BVG geboten.

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Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 3 KrOFV können auch nicht deshalb geltend gemacht werden, weil die für das Kind des Beschädigten bestimmten Leistungen nur dann außer Ansatz bleiben, wenn sie ihm tatsächlich nicht zufließen. Nach § 27 Abs. 3 BVG ist nicht das Vorhandensein eigener Mittel als Ausschlußtatbestand, sondern das Nichtvorhandensein eigener Mittel als negatives Tatbestandsmerkmal geregelt. Bereits nach dem Gesetz geht demnach der fehlende Nachweis über das Nichtvorhandensein eigener Mittel zu Lasten desjenigen, für den Erziehungsbeihilfe verlangt wird. Mithin hält sich auch die rechtstechnische Ausgestaltung des § 2 Abs. 3 KrOFV im Rahmen des Gesetzes.

23

Schließlich kann auch aus der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge selbst nichts gegen die Berücksichtigung des dem Kinde des Beschädigten tatsächlich zufließenden Kinderzuschlages bei der Bedarfsberechnung hergeleitet werden.

24

Unerheblich ist, ob der Kinderzuschlag und der Kinderzuschuß im vorliegenden Falle auch bei den Mitteln des Beschädigten berücksichtigt worden sind; denn die Berücksichtigung bei den Mitteln des Beschädigten wäre nur dann erheblich, wenn die Erziehungsbeihilfe wegen Überschreitung der Einkommensgrenze durch den Beschädigten abgelehnt oder gekürzt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall.

25

Freilich wäre die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ohne Rücksicht auf den vorliegenden Fall dann in sich widersprüchlich und § 2 Abs. 3 KrOFV deshalb womöglich nicht rechtsgültig, wenn sie die Berücksichtigung des Kinderzuschlags und des Kinderzuschusses sowohl bei dem Beschädigten selbst als auch bei dem Kinde zulassen oder gebieten würde. Indessen ist das nicht der Fall. Nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KrOFV bleiben die Mittel des Kindes bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des Beschädigten außer Betracht. Hiernach können Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, sofern sie zu den eigenen Mitteln des Kindes zählen, nicht auch bei Ermittlung der Einkommens - grenze des Beschädigten mit in Ansatz gebracht werden. Für die Einkommensgrenze des § 23 Abs. 3 KrOFV spielen Kinderzuschlag und Kinderzuschuß schon deshalb keine Rolle, weil sie nach § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit § 33 BVG und § 2 Abs. 1 Ziff. 8 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes, jetzt in der Fassung vom 13. November 1961 (BGBl. I S. 1925) bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob nicht auch ohne die Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG Kinderzuschlag und Kinderzuschuß ohne Einfluß auf die Ermittlung der Einkommensgrenze des Beschädigten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Paul