Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1972, Az.: BVerwG VII C 71.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 71.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.09.1969 - AZ: II A 1250/68
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Erlaubnissteuerordnung der Stadt Wattenscheid vom 1. Dezember 1966
Fundstellen
- BVerwGE 39, 311 - 314
- DGemStZ 1972, 171
- DVBl 1972, 933 (Kurzinformation)
- DokBerA 1972, 8545
- DÖV 1972, 723 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1972, 386
- GemTag 1973, 16
- GewArch 1972, 198
- KStZ 1972, 179
- VerwRspr 24, 212 - 215
Amtlicher Leitsatz
Die besonderen sachlichen Gründe, die in Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gestatten, die Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft im Gegensatz zu anderen Gewerbebetrieben zu besteuern, rechtfertigen nicht, in einem Falle, in dem mehrere Personen (hier Komplementäre einer KG) gemeinsam je eine Schankerlaubnls für denselben Betrieb erlangt haben, für jede Erlaubnis den vollen Steuersatz zu erheben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler
und die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1969 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. August 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der Firma T. P. KG in W. In den Räumen des Kaufhauses betreibt die Firma einen Erfrischungsraum mit Ausschank von alkoholfreien und alkoholhaltigen Getränken. Hierfür erteilte das Amt für öffentliche Ordnung auf den Antrag der Firma dem Kläger und dessen Bruder am 22. September 1967 je eine Schankerlaubnis nach dem Gaststättengesetz.
Wegen dieser Erlaubnisse erhob der Beklagte auf Grund der Erlaubnissteuerordnung der Stadt W. vom 1. Dezember 1966 - StO - sowohl vom Kläger als auch von dessen Bruder jeweils mit Bescheid vom 3./18. Oktober 1967 die volle Schankerlaubnissteuer in Höhe von je 600 DM. Dabei legte er jeder Steuerforderung den gesamten Jahresumsatz des Schankbetriebes zugrunde. Den Widerspruch der Firma P. KG, mit dem diese geltend machte, dem Kläger könne nicht zusätzlich zu seinem Bruder die volle Schankerlaubnissteuer auferlegt werden, die Geschäftsführung des Erfrischungsraumes obliege allein dem Bruder, wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 1968 zurück. Er wies darauf hin, daß beiden Komplementären je eine Schankerlaubnis erteilt worden sei und somit auch der Kläger den Steuertatbestand in vollem Umfange erfülle.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1968 erklärte der Kläger gegenüber dem Amt für öffentliche Ordnung, er mache von der Schankerlaubnis keinen Gebrauch und verzichte auf sie. Er beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 1968 beim Beklagten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. a StO und demgemäß die Aufhebung der Heranziehungsbescheide. Das Amt für öffentliche Ordnung bezeichnete mit Bescheid vom 29. März 1968 die Verzichtserklärung als unzulässig. Über den dagegen vom Kläger eingereichten Widerspruch hat der Regierungspräsident noch nicht entschieden. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. April 1968 den Antrag auf Steuerbefreiung ab.
Der Kläger hat gegen die an ihn gerichteten Bescheide des Beklagten vom 3./18. Oktober 1967 und vom 11. Januar 1968 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es ist durch Auslegung der Steuerordnung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gesamtheit der Komplementäre einer Kommanditgesellschaft nur zu einer Schankerlaubnissteuer in der Höhe herangezogen werden könne, die ein Alleininhaber für einen Betrieb mit gleichem Umsatz zu entrichten hätte. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Nach dem erklärten Willen des Ortsgesetzgebers werde für jede Erlaubniserteilung die Steuer erhoben. Für die Besteuerung von Personengesellschaften gelte nichts anderes. Die Steuerordnung ergebe vielmehr, daß jeder Komplementär einer Kommanditgesellschaft, dem die Schankerlaubnis für den Betrieb erteilt worden sei, zur Steuer nach dem gesamten Betriebsumsatz herangezogen werden müsse. Eine solche Besteuerung jeder der mehreren für denselben Betrieb erteilten Erlaubnisse verletze nicht Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 des Grundgesetzes. Bei der Kommanditgesellschaft erlange der Komplementär als Erlaubnisinhaber im Unterschied zum Gesellschafter z.B. einer GmbH den vollen Wert der Schankerlaubnis, die ihm unmittelbar zustehe und ihn gegebenenfalls zur alleinigen Betriebsführung berechtige. Der Einwand des Klägers, er habe der Schankerlaubnis nicht bedurft, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, daß ihm die Erlaubnis erteilt worden sei. Der Erlaubnisantrag der Firma habe auch in Anbetracht dessen, daß nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes die Kommanditgesellschaft als solche nicht Träger einer Schankerlaubnis sein könne, vom Amt für öffentliche Ordnung nur so aufgefaßt werden können, daß die an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter, hier entsprechend der Handelsregistereintragung der Kläger und sein Bruder, die Schankerlaubnis hätten erteilt haben wollen. Der Kläger sei von der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Deshalb sei es unerheblich, wenn er einwende, er sei für den Erfrischungsraum nicht verantwortlich. Sein vier Monate später erklärter Verzicht auf die Schankerlaubnis habe auf die Verwirklichung des Steuertatbestandes keinen Einfluß.
Das vom Kläger mit dem Verzicht begründete Begehren auf Befreiung oder Ermäßigung der Steuer gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. a StO sei nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit des Rechtsstreits. Der Kläger habe den Verzicht erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheides erklärt. § 6 Abs. 2 Buchst. a StO verlange zudem nicht nur den vorbehaltlosen Verzicht, sondern setze auch voraus, daß von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Erfrischungsraum werde von der Gesellschaft weiterhin betrieben. Solange der Kläger an der Geschäftsführung beteiligt sei, stehe seine Verzichtserklärung im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 des Grundgesetzes. Er bleibt bei seiner Ansicht, daß kein sachlicher Grund ersichtlich sei, die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft oder die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft schlechter zu stellen als die Gesellschafter einer juristischen Person, von der nur eine volle Schankerlaubnissteuer erhoben werde. Die Handhabung des Beklagten beeinflusse die Freiheit der Wahl der rechtlichen Form, in der der Beruf ausgeübt werden solle. Sie führe dazu, daß mit steigender Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter der Personalgesellschaft die Steuer sich in gleichem Maße erhöhe. Wenn auch jeder der Komplementäre durch die ihm persönlich erteilte Schankerlaubnis berechtigt sei, den Betrieb gegebenenfalls als Einzelperson auszuüben, rechtfertige das nicht die erhöhte steuerliche Belastung, solange er von der Erlaubnis nur als Komplementär Gebrauch mache. Ein künftig möglicher Inhaberwechsel könne nicht von vornherein eine mehrfache Besteuerung des Betriebes rechtfertigen. - Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht den Steuerbefreiungsanspruch abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1969 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 20. August 1968 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen. Ergänzend führt er aus: Die ungleiche Behandlung von Kapital- und Personalgesellschaften im Hinblick auf die Schankerlaubnissteuer beruhe auf ihrer unterschiedlichen Konzessionierung. Es liege im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, bei der notwendigen Typisierung der Steuernorm allein vom Tatbestand der Erlaubniserteilung auszugehen. Wenn der Kläger - was ihm freistehe - den Schankbetrleb in einer bestimmten Rechtsform, nämlich der einer Kommanditgesellschaft führen wolle, so müsse er die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen tragen, er könne nicht die Steuerfolge für eine andere Unternehmensform beanspruchen. Der nachträglich erklärte Erlaubnisverzicht berühre die ursprüngliche Steuerpflicht nicht Der auf den Verzicht gestützte Befreiungsanspruch sei nicht Gegenstand des Streitverfahrens.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Urteil des Berufungsgerichts zu.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
Eröffnet eine aus mehreren Komplementären bestehende Kommanditgesellschaft eine Schankwirtschaft, verstößt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht, jeden Komplementär, wenn er zu diesem Zweck die Schankerlaubnls erhält, mit der vollen Schankerlaubnissteuer zu belasten.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 13, 181 ff. [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; BVerwGE 6, 50 ff. = Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 2) grundsätzlich mit Bundesrecht, Insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar, kraft ländesgesetzlicher Ermächtigung Gemeindesteuern zu erheben, die an die Erlangung der Schankerlaubnls geknüpft sind, wie das auf Grund der hier maßgeblichen Erlaubnissteuerordnung der Stadt Wattenscheld vom 1. Dezember 1966 - StO - gesetzlich angeordnet ist. Auch hat das Berufungsgericht seinem Urteil die für § 1 Abs. 1 des alten Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) in der Fassung vom 4. August 1961 (BGBl. I S. 1171), das noch auf den Kläger anzuwenden war, herrschende Ansicht zugrunde gelegt, daß die Personalgesellschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit, also auch die Kommanditgesellschaft nicht Träger der Schankerlaubnis sein können, vielmehr bei der Kommanditgesellschaft jeder an der Geschäftsführung und Vertretung beteiligte persönlich haftende Gesellschafter Gewerbetreibender ist und die Erlaubnis erwerben muß, damit der Betrieb rechtmäßig ausgeübt wird (vgl. Insbesondere PrOVGE 92, 201; BVerwGE 22, 16 [19]; Reuß, Wirtschaftsverwaltungsrecht Bd. I, 1963, S. 167 ff. und Bd. II 1964 bis 1966, S. 1022; a.A. Humpenhorst in GewArch. 1965, 75 [76] und Schepers in KStZ 1968, 197 [198]). Von dieser Ansicht ausgehend hat das Berufungsgericht die Steuerordnung in der Weise ausgelegt, daß, wenn eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus mehreren persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschaftern, eine Gast- oder Schankwirtschaft errichtet, jeder dieser Komplementäre, der die Erlaubnis erlangt hat, in voller Höhe schankerlaubnlssteuerpflichtig sei, also die volle Schankerlaubnissteuer für den Betrieb mehrmals gezahlt werden müsse.
Eine solche Besteuerung jeder der mehreren für denselben Betrieb erteilter Schankerlaubnisse ist aber nicht mehr mit dem Gebot der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie führt, vor allem wenn - wie in § 3 Abs. 1 StO - die Steuer nach dem Umsatz des Betriebes bemessen wird, zu dem Ergebnis, daß für den Betrieb der Gast- oder Schankwirtschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft mit mehreren Komplementären eine wesentlich höhere (mindestens doppelt so hohe) Steuer entrichtet werden muß, wie für den Betrieb durch eine einzelne natürliche oder juristische Person, der gleiche Umsätze erzielt. Diese ungleiche Behandlung läßt sich durch keinen sachlich vertretbaren Grund rechtfertigen.
Ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zuläßt, bestimmt sich aus der für das Recht erheblichen Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE 27, 364 [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63] [371 ff.]). Die Schankerlaubnissteuer knüpft zwar tatbestandsmäßig an die Erlangung der Schankerlaubnls an. Sie wird aber nicht um der Erlaubnis willen, sondern wegen der besonderen Art der erlaubten Erwerbsquelle erhoben, die gegenüber anderen erlaubnispflichtigen Gewerben Besonderheiten aufweist: Gast- und Schankwirte erzielen in der Regel den größeren Teil ihrer Einkünfte aus dem Ausschank alkoholischer Getränke. Ihrem Interesse am Alkoholverbrauch der Bevölkerung stehen nicht unerhebliche schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit in gesundheits- und sozialpolitischer Hinsicht sowie wesentliche Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Allein diese sachlichen Gründe sind es, die gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich rechtfertigen, die Allgemeinheit mittels der Schankerlaubnissteuer an dem Nutzen, den der Wirt aus dem Alkoholkonsum der Bevölkerung zieht, zu beteiligen und gerade die Erlaubnis zum Betrieb der Gast- oder Schankwirtschaft im Gegensatz zur Eröffnung anderer Gewerbebetriebe zu besteuern (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202 ff.]). Aus den gleichen Erwägungen ist die Erhöhung der Schankerlaubnissteuer nur in den Fällen als verfassungsgemäß angesehen worden, in denen der erlaubte Betrieb auf das Interesse der Allgemeinheit in verstärktem Maße einwirkt, sei es, daß durch die Errichtung eines Zweitbetriebes oder durch die Art der Schankstätte (Bar, Kabarett) der Schankbetrieb besonders intensiviert wird (BVerfGE 29, 327 [335] [BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 95/68]; BVerwG VII C 1.70 vom 1. Oktober 1971, DVBl. 1972, 149), sei es, daß der Betrieb - wie bei Erteilung der Schankerlaubnis an Ausländer - die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders berührt (BVerwGE 22, 66 [71]).
Findet aber die Schankerlaubnissteuer ihre sachliche Rechtfertigung nicht in der bloßen Tatsache der Erlaubniserteilung, sondern in der das Allgemeininteresse besonders berührenden Eigenart des erlaubten Betriebes, so besteht kein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender. Grund, die Schankerlaubnissteuer für denselben Betrieb nur deshalb mehrfach zu erheben, weil für den Betrieb, mehrere Personen gemeinsam je eine Schankerlaubnis erlangt haben. Der Alkoholkonsum der Bevölkerung und der daraus für den Betrieb gezogene wirtschaftliche Nutzen erhöhen sich nicht dadurch, daß der Schankbetrieb von mehreren Erlaubnisträgern errichtet, übernommen oder erweitert wird. Ebensowenig ist erkennbar, daß ein solcher Betrieb die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einer ins Gewicht fallenden Weise mehr gefährden könnte als die Schankwirtschaft eines einzelnen Erlaubnisinhabers. Der höhere Verwaltungsaufwand für die Erteilung der mehreren Erlaubnisse wird durch die entsprechend mehrfach entstehenden Verwaltungsgebühren abgegolten, die für jede Erlaubnis zu zahlen sind. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, jedem der mehreren Erlaubnisträger stehe nach dem öffentlichen Recht der erteilten Schankerlaubnis die Führung des Gesamt betriebes zu, ändert nichts an der Tatsache, daß lediglich ein einzelner Betrieb erlaubt ist und allein dessen Auswirkungen auf das Allgemeininteresse den verfassungsrechtlich relevanten sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Erhebung der besonderen Schankerlaubnissteuer bilden und begrenzen. Darum läßt sich die volle Besteuerung jeder einzelnen für denselben Betrieb erteilten Erlaubnis auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Typisierung der Steuernorm begründen, wie das der Beklagte tun will. Die typisierende Betrachtungsweise kann trotz ihrer Anerkennung für den Bereich der Gesetzgebung nicht dazu führen, in einer besonderen Gruppe von Fällen zum Nachteil des Steuerpflichtigen über das Fehlen derjenigen sachlichen Gründe hinwegzugehen, die Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Steuernorm sind.
Wird mithin die Schankerlaubnis mehreren Personen gemeinsam für denselben Betrieb erteilt, darf gemäß dem Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG nur eine volle Schankerlaubnissteuer gefordert werden. Das gilt nicht nur bei Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Gast- oder Schankwirtschaft, sondern auch bei der Erlaubnis zur räumlichen oder sachlichen Erweiterung eines solchen Betriebes sowie bei der Erlaubnis zur Übernahme einer bereits bestehenden Wirtschaft (z.B. bei gemeinsamem Eintritt mehrerer neuer Gesellschafter in eine Personalgesellschaft). Die vom Senat vorstehend entwickelte Auffassung schließt somit nicht aus, daß z.B. bei der Erweiterung einer Personalgesellschaft durch die Aufnahme eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters auf Grund der deswegen erforderlichen Erteilung einer weiteren Schankerlaubnis erneut eine Schankerlaubnissteuer erhoben werden kann; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Demnach ist der Beklagte nicht berechtigt, den Kläger, der als Komplementär zusammen mit seinem Bruder je eine Erlaubnis zur Eröffnung der unter der Firma der Kommanditgesellschaft betriebenen Schankwirtschaft erlangt hat, neben seinem Bruder zur Zahlung einer zusätzlichen vollen Schankerlaubnissteuer von 600 DM heranzuziehen. Da der Beklagte bereits den Bruder zur vollen, nach dem gesamten Betriebsumsatz bemessenen Schankerlaubnissteuer in Höhe von 600 DM veranlagt hat, kann die dem Kläger erteilte Erlaubnis lediglich dazu führen, ihn für diese Steuer als Gesamtschuldner mit seinem Bruder in Anspruch zu nehmen. Dies ist durch die gegen den Kläger gerichteten und mit der Klage angefochtenen Heranziehungsbescheide nicht geschehen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht diese Bescheide zu Recht aufgehoben und das Urteil des Berufungsgerichts, das diese erstinstanzliche Entscheidung geändert hat, kann keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. Zinser ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg