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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1979, Az.: BVerwG 1 B 238.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 238.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 21.07.1977 - AZ: IV 7/77
VGH Baden-Würtemberg - 13.04.1978 - AZ: XI 2304/77

Fundstellen

  • DVBl 1979, 592-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1979, 195
  • DÖV 1979, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 783 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 31, 208 - 214
  • VerwRspr. 31, 208
  • VwRspr 1980, 208-214 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ausweisung auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt nicht generell voraus, daß eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. In bestimmten Fallgruppen darf sie auch verfügt werden, um darauf hinzuwirken, daß andere im Bundesgebiet lebende Ausländer keine Straftaten begehen (hier: Trunkenheitsfahrt mit Kraftfahrzeugen). Vor allem nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet kann sie aber eine unverhältnismäßige Folge der abgeurteilten Straftat sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. April 1978 und der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung vom 25. August 1976 wiederherzustellen, werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt seit September 1971 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Im Juni 1976 wurde er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug strafgerichtlich verurteilt. Der Beklagte wies ihn daraufhin aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück und führte aus, der Beklagte habe keine begründeten Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgezeigt, daß der Kläger erneut eine Trunkenheitsfahrt oder ein anderes Verkehrsdelikt begehen werde; die Ausweisung rechtfertige sich aber allein aus den generalpräventiven Erwägungen des Beklagten. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

2

Nachdem der Beklagte Kenntnis erhielt, daß gegen den Kläger wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt Anklage erhoben wurde, ordnete er unter dem 4. Januar 1979 den sofortigen Vollzug der Ausweisung an. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1979 beantragt der Kläger, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisung wiederherzustellen.

3

II.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

4

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

5

Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Ausländerbehörde bei einer Ausweisung nach § 10 Abs, 1 Nr. 2 AuslG ihr Ermessen allein auf generalpräventive Erwägungen stützen darf. Er ist der Auffassung, die Behörde übe in Wahrheit ein Ermessen nicht aus, wenn sie auf Generalprävention abstelle. Eine abschreckende Wirkung der Ausweisung sei empirisch nicht nachgewiesen. Sie sei insbesondere bei Ausweisungen aus Anlaß von Trunkenheitsfahrten fragwürdig, weil solche Straftaten spontan ausgeführt würden. Nach der Erfahrung ließen sich diese durch Ausweisungen nicht verhindern.

6

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

7

Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in bestimmten Fallgruppen, zu denen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen gehören, eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensbetätigung dem Gesetzeszweck entspricht, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu veranlassen (BVerwGE 35, 291 [294]; 42, 133 [139]; Beschlüsse vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 42], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 49 = NJW 1978, 1764], vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 -). Es besteht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens kein Anlaß, zur erneuten Überprüfung dieser Frage die Revision zuzulassen.

8

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung ist danach, wie der Senat wiederholt betont hat, allein die strafgerichtliche Verurteilung (Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 45 - NJW 1977, 2037], vom 2. März 1978 - BVerwG 1 B 64.78 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 50 = NJW 1978, 2464]). Die Ermächtigung zur Ausweisung ist nicht darüber hinaus an die weitere Feststellung geknüpft, daß von dem verurteilten Ausländer die konkrete Gefahr neuer Straftaten ausgeht.

9

Die Ausweisung ist bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes jedoch keine zwingende Rechtsfolge. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Tatsache der Verurteilung allein begründet daher nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Die Ausländerbehörde muß nach der Rechtsprechung des Senats vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund einer Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Umstände prüfen, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 35, 291 [293]; 42, 133 [134]; 48, 299 [301]). Sie wird dabei u.a. das Delikt, die Art und die Höhe der Strafe, den Unrechtsgehalt der Straftat, etwaige Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten während dieser Zeit in die Abwägung einbeziehen (Beschlüsse vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 122.78-, vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 486.78 -) Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen (§ 114 VwGO). Der Zweck der Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ordnungsrechtlicher Natur. Die Ausweisung soll nicht ein bestimmtes menschliches Verhalten ahnden, sondern einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen. Davon muß sich die Ausländerbehörde leiten lassen und zu diesem Zweck muß die Ausweisung erforderlich sein (Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 C 13.67 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 4]; BVerwGE 35, 291 [293 f.]; 42, 133 [138]).

10

Danach macht die Ausländerbehörde von dem Ermessen zweckentsprechenden Gebrauch, wenn nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muß, daß er erneut gegen die Rechtsordnung verstößt, und die Behörde durch die Ausweisung diese Gefahr abwehren will. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist aber nicht generelle, in jedem Einzelfall zu fordernde Voraussetzung für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Wäre sie es, so hatte der Gesetzgeber sie zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Das hat er gerade nicht getan. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß die Ausweisung nicht stets davon abhängig sein soll, ob im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet ist. Er hat die Ausweisung auch nicht an wiederholte Verurteilungen geknüpft, die eine solche Gefahr nahelegen würden. Vielmehr hat er die Ausländerbehörden schon nach einer einzigen Verurteilung zur Ausweisung ermächtigt. Gerade dann aber bereitet die Einschätzung des künftigen Verhaltens des Ausländers in der Regel besondere Schwierigkeiten (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 16]). Der ordnungsrechtliche Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, von dem sich die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensbetätigung leiten lassen muß, zwingt daher auch auf der Ebene des Ermessens nicht dazu, die Ausweisung stets von dem Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr abhängig zu machen.

11

Darf somit die Ausweisung - bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung - schon vor der Schwelle einer konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden, so kann die Ausländerbehörde ihr Ermessen auch sachgerecht ausüben, wenn sie durch die Ausweisung des strafgerichtlich verurteilten Ausländers darauf hinwirken will, daß andere im Bundesgebiet lebende Ausländer keine Straftaten begehen. Die Ausweisung stellt dann ebenfalls eine ordnungsrechtliche Maßnahme dar und nicht ein Instrument zusätzlicher Bestrafung. Mit ihr beugt die Ausländerbehörde künftigen Störungen vor. Sie macht von der Ermächtigung zum Schütze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorsorgend Gebrauch. Die gesetzlichen Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG bezwecken auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG enthält außer der Ausweisungsermächtigung zugleich gegenüber den Ausländern die Androhung der Ausweisung wegen Straftaten, die zu einer Verurteilung führen. Die Ausländerbehörde entspricht mithin dem Zweck des Gesetzes, wenn sie sich bei der Ermessensbetätigung von diesem Ziel leiten läßt (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [a.a.O.]; BVerwGE 35, 291 [294]; Beschlüsse vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [a.a.O.], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [a.a.O.]; vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 -). Der demgegenüber in der Literatur erhobene Widerspruch (Kanein, Ausländergesetz, 2. Aufl., § 10 Anm. 1, S. 55 f.; Franz, DVBl. 1973, 662 [672 f.]; Schnapp, DVBl. 1974, 88 [89]; Dolde, NJW 1974, 780; Pagenkopf, DVBl. 1975, 764; Huber, NJW 1977, 1557 [1561]; vgl. ferner Badura, JZ 1964, 337) greift folglich nicht durch. Für generalpräventive Zwecke ist nach dem Dargelegten auch im Ordnungsrecht Raum (Drews/Wacke/Vogel, Gefahrenabwehr, 8. Aufl., Bd. 1, S. 181; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl., S. 62; Schuster, Die Stellung des Ausländers im deutschen und italienischen Aufenthaltsrecht, Schriften zum Internationalen Recht Band 3, S. 97; Erichsen, VVDStRL 35, 171 [188]; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 10 AuslG Anm. 6; Bettermann, DVBl. 1976, 64 [66 f.]; Scheffler, DVBl. 1977, 90 [91 Fußn. 14]). Die Frage, ob die Generalprävention einen zulässigen Strafzumessungsgrund darstellt, ist dafür ohne Bedeutung.

12

Daß die Ausweisung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und dem zu deren Durchführung ergangenen § 12 AufenthG/EWG nicht zur Abschreckung anderer Ausländer erfolgen darf (BVerwGE 49, 60 [BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73]; Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 -), steht dem nicht entgegen, wie der Senat in den erwähnten Beschlüssen vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - (a.a.O.) und vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - dargelegt hat.

13

Durch die Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt, daß eine Ausweisung, durch die auf ein gesetzmäßiges Verhalten im Bundesgebiet lebender Ausländer hingewirkt werden soll, in den von der Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen weder die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde noch das allgemeine Menschenrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (Beschlüsse vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [a.a.O.]; vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [a.a.O.]). Der Ausländer wird nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und nicht für mögliches Fehlverhalten anderer Ausländer zur Verantwortung gezogen. Er wird ausgewiesen, weil er einen Ausweisungstatbestand erfüllt. Er muß für eigenes Verhalten einstehen, an das die gesetzliche, wenn auch nicht zwingende Rechtsfolge der Ausweisung geknüpft ist. Gerade das von ihm gesetzte schlechte Beispiel gibt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlaß, die gesetzlich vorgesehene Maßnahme gegen ihn zu ergreifen.

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Die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, die Ausweisung selbst dann zu verfügen, wenn eine Wiederholungsgefahr sich nicht ausreichend feststellen läßt, besteht jedoch - von anderen Ermessensschranken abgesehen - nur in den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen. Daraus folgt eine wesentliche Einschränkung des Ausweisungsermessens. Die Ausweisung muß ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Von ihr muß eine mögliche und angemessene Wirkung der generalpräventiven Absicht zu erwarten sein (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [139]). Die erwähnte Rechtsprechung des Senats bezieht sich nur auf Fallgruppen, die diesen Anforderungen genügen.

15

Diese Rechtsprechung geht zunächst davon aus, daß eine kontinuierliche Ausweisungspraxis eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Nicht die bloße Möglichkeit, daß die Ausweisung verfügt werden kann, sondern die kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung löst danach - namentlich gegenüber potentiellen Ersttätern - eine hinreichende, die Ausweisung im Einzelfall rechtfertigende Wirkung aus. Diese setzt voraus, daß der Ausländer ernsthaft mit seiner Ausweisung rechnen muß. Das wäre nicht der Fall, wenn für ihn die reelle Aussicht bestünde, daß von der Maßnahme wegen nicht nachzuweisender Wiederholungsgefahr abgesehen wird. Das Erfordernis einer kontinuierlichen Praxis entspricht darüber hinaus dem Gebot gleichmäßiger Gesetzesanwendung (Art. 3 Abs. 1 GG).

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Die Ausweisung ist nach der Rechtsprechung des Senats ein geeignetes Mittel zum Schütze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf die kontinuierliche Ausweisungspraxis im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten. Demgemäß scheiden z.B. Leidenschaftstaten aus, denen ein rational gesteuertes Verhalten gerade nicht zugrunde liegt (Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 30]). Aus dem Mangel an wissenschaftlichen Untersuchungen über die Generalprävention folgt nicht, daß die Ausländerbehörde ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie auf die Lebenserfahrung abstellt. Die Ausweisung ist regelmäßig für den Ausländer ein erheblicher Nachteil und erhöht daher für ihn das mit einer Straftat verbundene Risiko wesentlich. Demnach ist auch damit zu rechnen, daß die drohende Ausweisung Hemmungen, eine Straftat zu begehen, verstärkt, Gesetzesverstöße verhindert und somit zur Verbrechensbekämpfung beiträgt, ohne daß trotzdem begangene Straftaten dies widerlegten. Das gilt auch für Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen, selbst wenn sie oft nicht "von langer Hand vorbereitet" sind, wie der Kläger vorträgt. Die einschneidenden Sanktionen, die bei einer Trunkenheitsfahrt dem Täter drohen, können erfahrungsgemäß Kraftfahrer davon abhalten, nach Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug zu führen, oder sie sogar veranlassen, Vorsorge zu treffen, daß nach Alkoholgenuß keine Gelegenheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. In dem hier erörterten Zusammenhang kann nichts anderes gelten.

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Wegen der Häufigkeit des Delikts und der schwerwiegenden Folgen, die das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand der Trunkenheit haben kann, ist die Ausweisung auch eine erforderliche Maßnahme (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [a.a.O.]) Die Erfahrung zeigt, daß mit Strafen und Fahrerlaubnisentziehungen allein auch gegenüber Ausländern Trunkenheitsfahrten nicht genügend vorgebeugt werden kann. Gerade gefährliche und häufig vorkommende Straftaten, zu denen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen rechnen, bieten Anlaß, die gesetzlichen Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung möglichst auszuschöpfen.

18

Die Ausweisung darf vor allem keine unangemessene Folge der abgeurteilten Tat sein. Die Ausländerbehörde muß, wie bereits erwähnt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls, zu denen die Schwere und die Gefährlichkeit der Straftat gehören, in die Ermessensabwägung einbeziehen. Dabei darf der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck nicht so verselbständigt werden, daß die anderen Umstände des Einzelfalles von vornherein als bedeutungslos zurücktreten. Es trifft daher nicht zu, daß bei Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention in Wahrheit Ermessen nicht ausgeübt wird. Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß solche Ausweisungen keineswegs in jedem einschlägigen Falle rechtmäßig sind oder gar vorgenommen werden müssen (Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 29], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [a.a.O.], vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 -). Die Ausländerbehörde muß die abgeurteilte Tat u.a. auch daraufhin prüfen, ob sie derart singuläre Züge trägt, daß ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten nicht besteht. Für die Ermessensausübung kann ferner bedeutsam sein, in welcher Schuldform die Straftat begangen wurde (Beschluß vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 486.78 -). Die abschreckende Wirkung einer Ausweisung wegen eines auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Delikts kann beispielsweise so gering sein, daß nach den Umständen des Einzelfalls die mit der Ausweisung verbundenen Nachteile außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck stehen. Die abschreckende Wirkung kann bei solchen Delikten sogar gänzlich entfallen, so daß die Ausweisung nicht geeignet ist, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. In einer Ausweisung, mit der auf ein ordnungsgemäßes Verhalten im Bundesgebiet lebender Ausländer hingewirkt werden soll, kann, wie sich von selbst versteht, ein unverhältnismäßiger Eingriff insbesondere im Hinblick darauf liegen, daß der Ausländer sich bereits lange Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in ihr wirtschaftliches und soziales Leben integriert ist und seine familiären Bindungen in diesem Land hat (Art. 6 Abs. 1 GG). Ist der Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, so wird der Zweck der Abschreckung anderer Ausländer allein die Ausweisung grundsätzlich nicht rechtfertigen (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 79.76 -). Für die Entscheidung der Frage, ob die Ausweisung eine unangemessene Folge der abgeurteilten Straftat ist, kann schließlich auch erheblich sein, ob nach den Umständen des Falles eine neue Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer ausgeschlossen erscheint und sich deswegen der Ausweisung neben ihrer Wirkung auf das Verhalten anderer Ausländer eine auch nur geringe spezialpräventive Bedeutung von vornherein nicht beimessen läßt.

19

Die Frage, ob eine Ausweisung danach eine unverhältnismäßige Folge der Straftat darstellt, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und entbehrt deswegen regelmäßig der grundsätzlichen Bedeutung. So liegt es auch im vorliegenden Falle. Im übrigen hatte sich der Kläger bei Erlaß der Ausweisungsverfügung noch nicht einmal fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten. Bei ihm waren neue Straftaten nicht auszuschließen, mochte sich auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Wiederholungsgefahr positiv (noch) nicht begründen lassen.

20

2.

Der Kläger mißt ferner der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob das Verwaltungsgericht bei der Nachprüfung der Ausweisungsverfügung allein auf generalpräventive Gründe abstellen darf, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt hat, das Verwaltungsgericht aber deren Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Diese Frage ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Hat die Verwaltungsbehörde wie hier nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so prüfen die Verwaltungsgerichte gemäß § 114 VwGO nur nach, ob von dem Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen eine ermessensfehlerhafte Ausweisung nicht aus Erwägungen aufrechterhalten, auf die sich die Behörde nicht stützt. Hier ist das Ausweisungsermessen auf spezialpräventive und - vom Berufungsgericht gebilligt - auf generalpräventive Gründe gestützt worden. Wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, ist ein im Ermessen liegender Verwaltungsakt, der auf mehrere Gründe gestützt wird, auch dann rechtmäßig, wenn nicht alle angezogenen Gründe ihn tragen, sondern unter Umständen nur einer, es sei denn, die Behörde macht von ihrem Ermessen dahin Gebrauch, daß nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [DÖV 1973, 414], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 332.77-, vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 122.78-, vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 500.78 -). Die Voraussetzungen der genannten Einschränkung hat das Berufungsgericht im übrigen nach dem Sinnzusammenhang seiner Entscheidung verneint. Das entspricht dem Inhalt der angefochtenen Bescheide, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat.

21

III.

Durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers ist daher kein Raum (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist abzulehnen.

22

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer