Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1978, Az.: BVerwG 4 C 12.76
Zulässige Bebauung; Entschädigungsloser Ausschluss; Landesgesetzliches Uferbauverbot; Öffentlicher Belang; Unbeplanter Innenbereich; Enteignungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 12.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.06.1974 - AZ: 8 A 378/73
- OVG Niedersachsen - 25.11.1975 - AZ: I OVG A 153/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 55, 272 - 280
- BRS 34, 19
- BauR 1978, 378
- DVBl 1978, 610-614 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1978, 211
- DÖV 1978, 733
- JuS 1979, 374
- MDR 1978, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 327-330 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1978, 241
Verfahrensgegenstand
Versagungsgründe im Bodenverkehrsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine nach BBauG 1976 § 34 zulässige Bebauung kann nicht durch Vorschriften des Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden (Anschluß BVerwG, 12.06.1970, IV C 77.68, BVerwGE 35, 256).
- 2.
Die BBauG 1960/1976 §§ 30 ff. hindern den Landesgesetzgeber, diesen Vorschriften noch weitere einschränkende bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen.
- 3.
Ein landesgesetzliches Uferbauverbot ist als öffentlicher Belang im Sinne des BBauG 1976 § 34 Abs. 1 geeignet, eine Bebauung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich zu verhindern, wenn es in dieser Wirkung als Enteignungsrecht im Sinne des GG Art 74 Nr 14 verstanden werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof.
Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3), welche diese selbst tragen.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb 1973 vom Beigeladenen zu 3) ein etwa 28 m tiefes und 38 m breites unbebautes Grundstück am südlichen Ufer des Plöner Sees, das Teil eines insgesamt ca. 150 m langen und 30 m breiten unbebauten Uferstreifens ist. Er möchte auf diesem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus errichten. Der Beklagte hat die hierfür beantragte Bebauungsgenehmigung versagt.
1965 kaufte der Beigeladene zu 3) eine u.a. das Grundstück des Klägers umfassende Fläche. Das führte zu einem Verwaltungsstreitverfahren, in dem darüber zu entscheiden war, ob die Auflassung einer Bodenverkehrsgenehmigung bedürfe. Das Berufungsgericht verneinte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 8. Juli 1968 - I OVG A 67/67 - die Erforderlichkeit einer Bodenverkehrsgenehmigung mit der Begründung, daß die vom Beigeladenen zu 3) gekaufte Fläche noch zum Innenbereich der zu 1) beigeladenen Gemeinde Bosau gehöre. Zur Begründung führte es unter anderem aus, daß das Grundstück zwar für eine Baulücke reichlich groß sei, zugunsten seiner Zuordnung zum Innenbereich jedoch entscheidend ins Gewicht falle, daß es nach seiner Lage einer anderen planerischen Zweckbestimmung als der zur Bebauung nicht mehr zugänglich sei.
Im September 1968 suchte der Beigeladene zu 3) beim Beklagten um die Erteilung von Bebauungsgenehmigungen für sieben Einfamilienhäuser nach. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß allenfalls die Errichtung von zwei Häusern in Betracht komme. Der Beigeladene zu 3) erhob erneut Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Dieses Verfahren endete am 29. September 1970 mit dem Abschluß eines Vergleichs - 2 A 93/69 -, in dem sich der Beklagte mit Zustimmung der auch damals beigeladenen Gemeinde Bosau verpflichtete, dem Beigeladenen zu 3) "die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit einer Bauplatzgröße von je etwa 1.000 qm ... zu erteilen". 1971 kam es zu einer diesem Vergleich entsprechenden Grundstücksteilung. Der Beklagte genehmigte die Teilung durch Bescheid vom 30. November 1971 unter Hinweis darauf, daß nach § 17 Abs. 6 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 23. April 1971 auf Ufergrundstücken bis zu 50 m Abstand von der Uferlinie nicht mehr gebaut werden dürfe. Gegen diese Teilungsgenehmigung wurden Rechtsmittel nicht erhoben. Nachdem der Kläger 1973 den von ihm zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteil erworben hatte, beantragte er unter dem 8. Juni 1973 beim Beklagten eine Bebauungsgenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses sowie eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 a Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1972. Der Beklagte beteiligte den zu 2) beigeladenen Innenminister am Genehmigungsverfahren. Dieser lehnte seine Zustimmung ab. Daraufhin beschied der Beklagte den Genehmigungsantrag abschlägig.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem - im zweiten Rechtszug so gefaßten - Antrag erhoben,
den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten,
dem Kläger einen Bauvorbescheid für eine Bebauung entsprechend der Zeichnung vom März 1974 "Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung" zu erteilen,
hilfsweise,
einen Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus zu erteilen,
hilfsweise,
außer dem Bauvorbescheid auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 a Abs. 3 des Landeswassergesetzes zu erteilen.
Er hat zur Begründung geltend gemacht: Die Klage rechtfertige sich aus dem Vergleich vom 29. September 1970. Der Beigeladene zu 3) habe ihm die durch diesen Vergleich begründeten Rechte abgetreten. Die nachträglich erfolgte Änderung des Landeswassergesetzes sei auf die sich aus dem Vergleich ergebenden Pflichten des Beklagten ohne Einfluß. § 17 a LWG sei in seiner geänderten Fassung nach § 111 a LWG auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Was er für durch Bebauungsplan beplante Gebiete anordne, müsse für nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 - BBauG 1960) bebaubare Grundstücke ebenfalls gelten.
Zumindest müsse ihm, dem Kläger, mit Rücksicht auf den Vergleich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Voraussetzungen dafür seien auch unabhängig von dem Vergleich erfüllt.
Der Beklagte hat entgegnet: Nach der mittlerweile eingetretenen Rechtslage müsse der Antrag des Klägers an dem sich aus dem Landeswassergesetz ergebenden Uferbauverbot scheitern. Dieses Verbot solle der Allgemeinheit ausreichende Erholungsmöglichkeiten sichern. Die Ausführung des vom Kläger zur Genehmigung gestellten Vorhabens sei geeignet, den Zugang zum Plöner See zu Lasten der Allgemeinheit weiter zu beschneiden. Gegenüber § 17 a LWG könne sich der Kläger mit Erfolg weder auf die Bodenverkehrsgenehmigung vom 30. November 1971 noch auf den Vergleich vom 29. September 1970 berufen. Der Vergleich habe mit der nachträglich erfolgten Rechtsänderung seine Grundlage verloren. Nach § 98 LBO würde unter dieser Voraussetzung selbst eine etwa schon erteilte Baugenehmigung zurückgenommen werden können. Dann brauche aber eine solche Genehmigung gar nicht erst erteilt zu werden.
Der Beigeladene zu 3) hat den Standpunkt des Klägers unterstützt. Er hat zusätzlich Zweifel geäußert, ob nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen angenommen werden müsse, daß § 17 a LWG eine durch § 34 BBauG 1960 begründete Rechtsposition nicht zu Fall bringen könne.
Die Beigeladenen zu 1.) und 2) haben sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Juni 1974 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß dem Genehmigungsbegehren des Klägers § 17 a LWG entgegenstehe.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. November 1975 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage müsse in der Tat an § 17 a Abs. 1 LWG scheitern. Diese landesrechtliche Regelung sei gemäß § 29 Satz 4 BBauG 1960 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen neben den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG 1960 zu beachten. Auch§ 34 BBauG 1960 schließe ihre Heranziehung nicht aus. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, daß bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich eine Bebauung nicht unter Berufung auf Landschaftsschutzverordnungen verhindert werden könne (BVerwGE 35; 256 [260]), lasse sich auf § 17 a LWG nichtübertragen. Diese Vorschrift finde ihre Rechtfertigung weniger im Streben nach einem Schutz des Landschaftsbildes als in der davon zu unterscheidenden Sicherung allgemeiner Erholungsmöglichkeiten. Insoweit treffe§ 34 BBauG 1960 keine abschließende Regelung. Verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 14 GG bestünden gegen§ 17 a Abs. 1 LWG nicht. § 17 a Abs. 5 LWG gewährleiste für den Fall der Enteignung eine Entschädigung. § 17 a Abs. 1 LWG sei auf den vorliegenden Fall auch anwendbar. § 111 a LWG schließe das nicht aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, daß zu seinen Gunsten von dem Uferbauverbot eine Ausnahme gemacht werde. Der Senat lege im Anschluß an sein Urteil vom 8. Juli 1968 die Ansicht zugrunde, daß das Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehöre. Die dann in Betracht kommende Ausnahme vom Uferbauverbot (§ 17 a Abs. 3 Nr. 4 b LWG) setze unter anderem voraus, daß die Bebauung den Zutritt zum See nicht aufhebe oder wesentlich erschwere. Das treffe nicht zu. Gegenüber dieser Rechtslage könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Vergleich vom 29. September 1979 berufen. Der Vergleich sei nicht mehr bindend, weil sich die für die Genehmigungserteilung maßgebenden rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses habe es zu Lasten von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ein dem§ 17 a LWG vergleichbares Bauverbot nicht gegeben. Die demnach vorliegende wesentliche Änderung der Rechtslage führe zum Fortfall der durch den Vergleich begründeten Bindung. Bei einer wesentlichenÄnderung der rechtlichen Verhältnisse würde selbst eine bereits erteilte Bebauungsgenehmigung ihre Bindung einbüßen. Dann aber könne für eine Verpflichtung, die sich lediglich auf die Erteilung einer solchen Genehmigung richte, nichts anderes gelten. Einer förmlichen Kündigung des Vergleichs habe es nicht bedurft. Mit seiner Berufung auf die Teilungsgenehmigung vom 30. November 1971 könne der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Genehmigung einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalte, daß auf Ufergrundstücken bis zu 50 m Abstand von der Uferlinie nicht mehr gebaut werden dürfe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Revision. Er begründet seinen Antrag, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klageantrag stattzugeben, mit Rügen einer Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) bitten um Zurückweisung der Revision. Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil in der Annahme, daß das Uferbauverbot des§ 17 a LWG einen nach § 34 BBauG 1960 begründeten Genehmigungsanspruch zu Fall bringen könne, für unter der Voraussetzung zutreffend, daß dafür stets eine Enteignungsentschädigung gewährt werde.
II.
Die Revision muß erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat mit der Aufrechterhaltung der Klageabweisung erster Instanz kein Bundesrecht verletzt (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO).
Der Kläger meint, daß er auf die mit der Klage begehrte Bebauungsgenehmigung Anspruch habe. Nach seiner Auffassung soll sich dieser Anspruch sowohl unmittelbar aus dem Bebauungsrecht (1) als auch aus dem Vergleich vom 29. September 1970 (2) sowie aus der Bodenverkehrsgenehmigung vom 30. November 1971 (3) ergeben. Im Gegensatz dazu hält das Berufungsgericht keine dieser Anspruchsgrundlagen für erfüllt. Dem versucht die Revision entgegenzutreten. Ihre Einwände gegen das angefochtene Urteil erweisen sich als jedenfalls im Ergebnis nicht begründet.
1.
Der bebauungsrechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts liegt § 34 des Bundesbaugesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - zugrunde. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß das zur Bebauung vorgesehene Grundstück - wie von ihm seinerzeit in dem Urteil vom 8. Juli 1968 angenommen - nicht zum Außenbereich (§ 35 BBauG 1960), sondern zum unbeplanten Innenbereich (§ 34 BBauG 1960) der beigeladenen Gemeinde gehört. Seine Ansicht, daß ein Anspruch selbst unter dieser Voraussetzung nicht gegeben sei, beruht ausschlaggebend auf der von ihm bejahten Einschlägigkeit des§ 17 a des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 7. Juni 1971 (GVBl. S. 327) und des 3.Änderungsgesetzes vom 21. Januar 1972 (GVBl. S. 2) - LWG -. Das dort - landesgesetzlich - aufgestellte Uferbauverbot soll nach Meinung des Berufungsgerichts in jedem Falle der Klage entgegenstehen.
Zu diesem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils muß - auch mit Rücksicht auf den eingetretenen Zeitablauf - vorweg folgendes klargestellt werden:
- a)
Auf § 34 BBauG in der Fassung von 1960 kommt es nicht mehr an. Im Revisionsverfahren ist als Rechtslage maßgebend, was auch das Berufungsgericht als Rechtslage zugrunde zu legen hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230]). Entschiede das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache erst jetzt, müßte es den Sachverhalt nicht mehr nach§ 34 BBauG 1960, sondern nach § 34 BBauG in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) - BBauG 1976 - würdigen. Das ergibt sich - in der Maßgeblichkeitallein der neuen Fassung des § 34 BBauG - aus Art. 3 §§ 5 und 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- b)
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß das Grundstück des Klägers nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich der beigeladenen Gemeinde liegt. An dieser Unterstellung kann auch im Revisionsverfahren festgehalten werden. Denn die Klage kann unabhängig davon keinen Erfolg haben, ob § 34 oder§ 35 BBauG 1976 anzuwenden ist. § 17 a LWG greift in dem einen wie dem anderen Falle durch.
Bei Grundstücken, deren Bebauung sich - was nach Lage der Dinge hier einzig in Betracht käme - nach § 35. Abs. 2 BBauG 1976 bestimmt, stellt sich das Uferbauverbot des§ 17 a LWG als ein beachtlicher Belang des Natur- und Landschaftsschutzes dar (vgl. § 35 Abs. 3 BBauG); ein Verstoß gegen das Verbot ist zugleich eine - damit auch bebauungsrechtlich beachtliche - Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG 1976 (vgl. Urteil vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 48 und 49.75 - Buchholz 406.11§ 19 BBauG Nr. 40 S. 45 [52 f.]). Daß von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann gemacht werden muß, wenn im Sinne des Urteils vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - BVerwGE 26, 111 [115 ff.] eine sogenannte eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition gegeben ist, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.
Die Frage, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn von der Maßgeblichkeit nicht des § 35, sondern des§ 34 BBauG 1976 ausgegangen wird, ist zu verneinen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß § 17 a LWG seinerzeit auch in Fällen des § 34 BBauG 1960 anzuwenden war; für § 34 BBauG 1976 gilt nichts anderes.
Das Berufungsgericht hat in den Senat bindender Weise (vgl. §§ 173 VwGO, 562 ZPO) entschieden, daß die nach ihrer Stellung im Landeswassergesetz formell wasserrechtliche Vorschrift des § 17 a Abs. 1 LWG materiell nicht dem Schutz des Wassers, sondern dem Schutz der Landschaft dient, und zwar dies in zweifacher Richtung, nämlich einmal im Streben nach Landschaftsschutz in der landläufigen Bedeutung dieses Wortes, also als "Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung" (Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 66 S. 226 [227]), und zum anderen im Streben nach Erholungsschutz, d.h. nach der Erhaltung oder Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit. Auf dem Boden dieser Würdigung hat das Berufungsgericht gefolgert, daß § 17 a Abs. 1 LWG zwar in seiner im engeren Sinne landschaftsschutzrechtlichen Zielsetzung unfähig sei, innerhalb von unbeplanten Innenbereichen eine Bebauung schlechthin zu verhindern (Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256 [258 ff.]). Das berühre jedoch nicht das mit § 17 a Abs. 1 LWG zusätzlich verfolgte Ziel des Erholungsschutzes. Wegen dieser weiteren Zielsetzung sei § 17 a Abs. 1 LWG stark genug, um sich auch bei Grundstücken in unbeplanten Innenbereichen (§ 34 BBauG 1960) als striktes Bauverbot durchsetzen zu können. Dieser Auffassung ist beizupflichten.
Die Revision versucht dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, daß eine derartige Trennung von "Landschaftsschutz" und "Erholungsschutz" nicht möglich sei. Dieser Einwand übersieht folgendes: Daß es einen Unterschied macht, ob die "Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft" oder die "Nutzungsfähigkeit der Naturgüter" geschützt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 - BGBl. I S. 3574), liegt auf der Hand. Auch § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 trennt in diesem Sinne den Landschaftsschutz im engeren Sinne ("Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ... Landschaftsbild") vom Schutz bestimmter Funktionen des Außenbereichs ("natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet"). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der schon zu § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 angenommen hat, daß unterschieden werden müsse zwischen dem "optischen" und dem "funktionellen" Landschaftsschutz; unter den "funktionellen" Landschaftsschutz falle neben dem Schutz der naturgemäßen Bodennutzung vor allem der Schutz der Erholungsfunktion, des Außenbereichs (vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. Dezember 1966 - BVerwG IV B 114.66 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 33 S. 82 [84] und vom 30. Mai 1968 - BVerwG IV. B 175.67 - a.a.O. Nr. 67 S. 228 [229]). Dieser Unterschied korrespondiert mit einem. Unterschied in den Gesetzgebungskompetenzen. Der "optische" Landschaftsschutz fällt (nur) unter die Klausel "Naturschutz und ... Landschaftspflege" im Sinne des Art. 75 Nr. 3 GG. Der "funktionelle" Landschaftsschutz dagegen fällt auch und bei näherer Betrachtung sogar in erster Linie unter den Begriff des Bodenrechts im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG; bei Vorschriften des "funktionellen" Landschaftsschutzes handelt es sich - im Unterschied zum "optischen" Landschaftsschutz - um solche, "die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln" (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] [424]).
Mit der demnach angemessenen Trennung des Landschaftsschutzes im engeren Sinne auf der einen Seite und des Erholungsschutzes auf der anderen Seite ist allerdings nicht schon gesichert, daß § 17 a Abs. 1 LWG wegen seines Strebens nach einem Erholungsschutz ein gegenüber § 34 BBauG 1976 stärkeres Durchsetzungsvermögen besitzen muß, als es für eine Regelung zutrifft, die ausschließlich dem Landschaftsschutz im engeren Sinne des Wortes dient. In der Tat ist - in gewisser, sogleich zu erläuternder Weise - § 17 a Abs. 1 LWG als Instrument des Erholungsschutzes nicht weniger problematisch, als es für ihn als Mittel des Landschaftsschutzes im engeren Sinne zutrifft. Was zugunsten der Gültigkeit des § 17 a Abs. 1 LWG auch bei Grundstücken in unbeplanten Innenbereichen entscheidend ins Gewicht fällt, ist weniger sein Streben nach einem Erholungsschutz als die damit verbundene Entschädigungsgewährleistung (§ 17 a Abs. 5 LWG). Ohne eine solche Gewährleistung ließe sich§ 17 a Abs. 1 LWG unter dem Gesichtspunkt des Erholungsschutzes ebensowenig halten, wie er unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes im engeren Sinne gehalten werden kann:
a)
Nähme § 17 a Abs. 1 LWG für sich in Anspruch, als eine nicht-enteignende (den Inhalt des Eigentums bestimmende; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) Maßnahme desLandschaftsschutzes im engeren Sinne auch bei Grundstücken in unbeplanten Innenbereichen eine Bebauung schlechthin verhindern zu können, müßte ihm die Vereinbarkeit mit§ 34 BBauG 1976 und damit die Gültigkeit abgesprochen werden. Das hat der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 12. Juni 1970 a.a.O. S. 260 f. für das Verhältnis zwischen § 34 BBauG 1960 und einer Landschaftsschutzverordnung ausgesprochen und näher begründet. Daran ist auch für§ 34 BBauG 1976 festzuhalten. Die Tatsache, daß nach§ 34 Abs. 1 BBauG 1976 eine Bebauung nur zulässig ist, wenn "öffentliche Belange nicht entgegenstehen", bedeutet ebensowenig wie etwa im Verhältnis zu § 35 Abs. 1 BBauG 1976, daß jeder öffentliche Belang zur Unzulässigkeit einer Bebauung zu führen vermag. Wesentlich ist vielmehr, daß es nach der geänderten Fassung nunmehr auch bei § 34 Abs. 1 BBauG 1976 "jeweils einer Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen bedarf" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 [151] zu § 35 Abs. 1 BBauG 1960). Dabei muß, wie Bielenberg/Dyong, Das neue Bundesbaugesetz, 2. Aufl., Rdnr. 142 (5), zutreffend hervorheben, bei § 34 Abs. 1 BBauG 1976 "berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber von der Zulässigkeit der Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht", und der "Vorrang der Zulässigkeit bei§ 34 ... noch stärker" ist "als bei § 35 Abs. 1". Das führt - aus den Gründen des Urteils vom 12. Juni 1970 - dazu, daß auch im Zusammenhang mit § 34 BBauG 1976 eigentumsinhalt-bestimmende Regelungen des Landschaftsschutzes im engeren Sinne außerstande sind, eine nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976 an sich zulässige Bebauung schlechthin zu verhindern.
b)
Nähme § 17 a Abs. 1 LWG für sich in Anspruch, als eine nicht-enteignende (den Inhalt des Eigentums bestimmende) Maßnahme des Erholungsschutzes bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich eine (anderenfalls zulässige) Bebauung schlechthin ausschließen zu können, müßte ihm ebenfalls die Gültigkeit abgesprochen werden. Allerdings ließe sich dann zur Rechtfertigung nicht nur - was nach dem Gesagten zur Gültigkeit nichts beitrüge - auf den Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes, sondern außerdem auf die das "Bodenrecht" betreffende Gesetzgebungskompetenz verweisen (Art. 74 Nr. 18 GG). Damit wäre jedoch nichts gewonnen, weil eine Inanspruchnahme dieser Gesetzgebungskompetenz an Art. 72 Abs. 1 GG scheiterte: Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung, die er in den §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 geschaffen hat, die Gesetzgebungskompetenz "Bodenrecht" in dem Sinne ausgeschöpft, daß den Landesgesetzgebern verwehrt ist, diesen Vorschriften noch weitere - zusätzlich einschränkende -bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen. Die§§ 30 ff. BBauG sind zwar - nach Maßgabe des Inhalts, den sie im einzelnen haben - "offen", Regelungen anderer Sachbereiche ergänzend hinzunehmen, also z.B. alsöffentlichen Belang Vorschriften des Wasserrechts, des Straßenrechts, des Landschaftsschutzrechts u.ä.m. gelten zu lassen. Für die Ebene des Bodenrechts jedoch nehmen sie, was Ergänzungen durch Landesrecht angeht, in Anspruch, eine erschöpfende Regelung zu sein (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, § 29 Rdnrn. 42 f., sowie der Sache nach auch das Urteil vom 12. Juni 1970 a.a.O. S. 260). Das wird nicht nur durch den erkennbaren Sinn der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976, sondern auch durch § 29 Satz 5 BBauG 1976 nahegelegt. Diese Bestimmung erklärt nicht etwa generell, daß "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ... unberührt" bleiben sollen, sondern sie nennt als dafür beispielhaft die "Vorschriften des Bauordnungsrechts". Dieser ausdrückliche Hinweis auf das Bauordnungsrecht zeigt an, in welche Richtung der Vorbehalt des § 29 Satz 5 BBauG 1976 insgesamt geht; die ausdrückliche Erwähnung gerade des Bauordnungsrechts nimmt ersichtlich Bezug auf die geläufige Entgegensetzung von "Bauordnungsrecht" und "Bauplanungsrecht" (siehe etwa Ernst/Hoppe, Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, Raumplanungsrecht, 1978, Rdnr. 856; Gelzer, Bauplanungsrecht, 2. Aufl., Rdnrn. 1 ff. sowie Schrödter, Bundesbaugesetz, 3. Aufl.,§ 1 Rdnr. 1). In ihr kommt daher zugleich eine Beschränkung auf das "Unberührtbleiben" solcher Gesetzgebungsmaterien zum Ausdruck, die in einer dem Bauordnungsrecht vergleichbaren Weise dem "Bauplanungsrecht" (und damit zugleich dem "Städtebaurecht", "Bebauungsrecht" und "Bodenrecht") gegenüberstehen. Auf derart nicht-bodenrechtliche Vorschriften bezieht sich § 29 Satz 5 BBauG 1976.Ihre (zusätzliche) Beachtlichkeit wird durch die §§ 30 ff. BBauG 1976 nicht allgemein gehindert; für ergänzendes Landesbodenrecht lassen die §§ 30 ff. BBauG 1976 dagegen generell keinen Raum (in diesem Sinne auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O.).
Die Besonderheit des § 17 a LWG liegt - verglichen mit dem bisher Erörterten - darin, daß ernicht für sich in Anspruch nimmt, stets von nur den Inhalt des Eigentums bestimmender und nicht enteignender Wirkung zu sein. Das zeigt § 17 a Abs. 5 LWG. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des Uferbauverbotes offensichtlich gerade für die unter§ 34 BBauG 1960/1976 fallenden Sachverhalte davon ausgegangen, daß er durch das Uferbauverbot eine anderenfalls zulässige Bebauung nur dann schlechthin verhindern (also mehr als nur in gewissen Einzelheiten beeinflussen) könne, wenn er dies im Wege eines enteignend wirkenden Eingriffs tue. Das ist auch richtig. Während die Anwendung des Uferbauverbotes bei Grundstücken des Außenbereichs - wennüberhaupt jemals - nur höchst selten als Enteignung zu werten sein kann, ist es bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in der Tat umgekehrt so, daß sich bei ihnen kaum eine Konstellation vorstellen läßt, in der es sich nicht als enteignender Eingriff darstellt, wenn im Interesse der allgemeinen Erholung die Bebauung eines derartigen Grundstücks schlechthin untersagt wird. Das führt zu einer das oben Gesagte überschreitenden Fragestellung: Wenn § 17 a Abs. 1 LWG in seiner Anwendung auf Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs nicht als (eigentumsbindendes) Landschaftsschutzrecht zu halten ist - weil dafür die sich aus § 34 BBauG 1976 ergebende Rechtsposition zu stark ist -, und wenn er sich auch nicht als (eigentumsbindendes) Bodenrecht halten läßt - weil dies die insoweit erschöpfende Regelung der §§ 30 ff. BBauG 1976 im allgemeinen und des § 34 BBauG 1976 im besonderen gegen sich hat -, dann könnte er doch gleichwohl als (bodenrechtliches)Enteignungsrecht zu werten und als (bodenrechtliches) Enteignungsrecht durch Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 14 GG gedeckt sein.
Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, § 17 a Abs. 1 LWG so zu verstehen und in diesem Verständnis für neben § 34 BBauG 1976 beachtlich zu halten: Das Verbot der Uferbebauung auch in unbeplanten Innenbereichen ist enteignungsrechtlich unbedenklich. Es entspricht - zumindest bei Seen von der Größe des Plöner Sees - dem "Wohle der Allgemeinheit" (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Es geht in seiner generellen Reichweite nicht über das Erforderliche hinaus. Die Beschränkung auf das Erforderliche wird jedenfalls durch die in§ 17 a Abs. 4 LWG vorgesehenen Ausnahmen erreicht. Bei einem derart enteignungsrechtlichen Verständnis des § 17 a Abs. 1 LWG ergeben sich auch aus demBebauungsrecht keine Gründe, die sich gegen die Beachtlichkeit des § 17 a Abs. 1 LWG anführen lassen. Daß - erstens - die durch § 34 BBauG 1976 begründeten Rechtspositionen vor verfassungsmäßigem Enteignungsrecht zu weichen haben und daß deshalb solches Enteignungsrecht als öffentlicher Belang im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 angesehen werden muß, kann keinem Zweifel unterliegen. Ebensowenig läßt sich aber - zweitens - einer Heranziehung des so verstandenen § 17 a Abs. 1 LWG mitÜberlegungen zu der Frage begegnen, ob der Bundesgesetzgeber mit dem Erlaß des Bundesbaugesetzes nicht (auch) die Gesetzgebungskompetenz "bodenrechtliches Enteignungsrecht" ausgeschöpft habe und daher für landesrechtliche Regelungen kein Raum mehr bleibe. Diese Frage richtet sich an § 85 BBauG. Sie ist in Übereinstimmung insbesondere mit Stich in Schlichter/Stich/Tittel, Bundesbaurecht, 2. Aufl., § 85 Rdnr. 27 zu verneinen. Das Ziel, gewisse an such bebaubare Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs im Interesse der allgemeinen Erholung von einer Bebauung freizuhalten, bedeutet eine - durch § 85 BBauG "unberührt bleibende" - "Enteignung zu anderen ... Zwecken" (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 BBauG 1976), als § 85 Abs. 1 BBauG 1976 für den unbeplanten Innenbereich vorsieht. Zu bedenken bleibt allerdings, daß ein derart enteignungsrechtliches Verständnis des § 17 a Abs. 1 LWG eine bestimmte Auslegung der Entschädigungsgewährleistung in § 17 a Abs. 5 LWG erfordert. § 17 a Abs. 5 LWG muß dann nämlich so interpretiert werden, daß er für die Fälle, in denen er eine anderenfalls nach § 34 BBauG 1976 zulässige Bebauung verhindert, eine Enteignungsentschädigungunbedingt zusagt. Diese - erweiternde - Auslegung des § 17 a Abs. 5 LWG begegnet jedoch keinen gewichtigen Bedenken. Erstens entspricht sie nur der materiellen Rechtslage; in den hier in Rede stehenden Fällen hat die Durchsetzung eines Uferbauverbots enteignende Wirkung. Zweitens liegt es nahe anzunehmen, daß der Gesetzgeber gerade für diese Fälle eine Entschädigung fest hat zusagen wollen und der Wortlaut des § 17 a Abs. 5 LWG dies nur deshalb nicht klar zum Ausdruck bringt, weil der Gesetzgeber die Fälle des § 34 BBauG 1960/1976 mit den fast niemals entschädigungsbedürftigen Fällen des§ 35 BBauG 1960/1976 zusammengefaßt hat. Drittens und vor allem aber gebietet sich die in Rede stehende Auslegung - unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung - deshalb, weil nur sie es ermöglicht, das vom Landesgesetzgeber unmißverständlich gewollte Uferbauverbot auch für unbeplante Innenbereiche aufrechtzuerhalten.
Zusammenfassend ergibt sich somit: Das Berufungsgericht hat entschieden, daß § 17 a Abs. 1 LWG im vorliegenden Falle anwendbar sei und sich auch gegen eine durch § 34 BBauG 1960 begründete Rechtsposition durchsetze. Diese Annahmen sind, soweit sie Bundesrecht berühren, zutreffend. Sie rechtfertigen sich mit Rücksicht auf die Entschädigungsfolge aus § 17 a Abs. 5 LWG für § 34 BBauG 1976 gleichfalls. Der Kläger kann sich folglich für sein mit der Klage verfolgtes Begehren auf § 34 BBauG 1960/1976 nicht mit Erfolg berufen.
2.
Dem Berufungsgericht ist ebenso darin zu folgen, daß der Vergleich vom 29. September 1970 den Klageantrag nicht zu stützen vermag. Das ergibt sich nicht aus dem - nach § 304 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (GVBl. Schl.Holst. S. 131) - LVwG - revisiblen - § 127 Satz 1 LVwG, sondern unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG: Es mag auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Änderung der Rechtslage angenommen werden kann, daß sich im Sinne des § 127 Satz 1 LVwG (und ebenso im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) die "Verhältnisse ... wesentlich geändert" hätten. Besteht die Rechtsänderung nämlich darin, daß eine vertragliche Leistung, die vordem zulässig hätte erbracht werden dürfen, nunmehr Rechtens nicht mehr erbracht werden kann, dann steht nicht oder doch jedenfalls nicht in erster Linie eine (dem Rechtsinstitut des Fortfalls der Geschäftsgrundlage zuzuordnende) Änderung der Verhältnisse in Frage, sondern ein nachträglich entstandenes rechtliches Erfüllungshindernis, also - in der Sprache des Privatrechts ausgedrückt - ein Fall, nachträglicher rechtlicher Unmöglichkeit. Ein solches Erfüllungshindernis führt aus sich zum Fortfall der. Leistungspflicht (vgl. § 275 Abs. 1 BGB). Einer Kündigung bedarf es nicht. Gerade diese Entbehrlichkeit einer Kündigung unterstreicht den Unterschied zwischen den Fällen einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage und den Fällen eines nachträglich entstandenen rechtlichen Erfüllungshindernisses. Bei einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage hängt der Eintritt von Rechtsfolgen davon ab, ob dem betroffenen Vertragspartner "das Festhalten" am Vertrag "nicht zuzumuten ist" (§§ 127 LVwG und 60 VwVfG). Dem entspricht es, daß derjenige, der eine Leistung für nicht mehr zumutbar hält, kündigen muß. Beim nachträglichen Entstehen eines rechtlichen Erfüllungshindernisses liegt es anders. In einem solchen Falle kommt es nicht auf die Zumutbarkeit an und braucht sich der Betroffene deshalb auch nicht erst - durch Kündigung - von seiner Leistungspflicht loszusagen; die Leistungspflicht erlischt vielmehr wegen ihrer rechtlichen Unerfüllbarkeit ohne weiteres.
Anders müßte der vorliegende Fall allerdings beurteilt werden, wenn das sich aus § 17 a Abs. 1 LWG ergebende Erfüllungshindernis - wie der Kläger geltend macht - deshalb unbeachtlich wäre, weil gerade auch dieses Hindernis von dem Vergleich erfaßt würde: Vergleichsverträge sind in der Reichweite, in der sie nach § 122 LVwG (§ 55 VwVfG) zugelassen sind, fähig, auch solche Leistungspflichten zu begründen, die mit der Gesetzeslage nicht voll übereinstimmen (vgl. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 84.73 - Buchholz 315.4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 2 S. 9 [13]). Das führt jedoch bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter. Den Vergleichsvertrag zeichnet aus, daß durch ihn eine "Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird" (§§ 122 LVwG, 55 VwVfG; vgl. auch§ 779 BGB). Wesensmerkmal ist die den Beteiligtenübereinstimmend bewußte Ungewißheit und deren dadurch veranlaßte "Überbrückung" durch einen Vergleich. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die an dem Vergleich vom 29. September 1970 Beteiligten seinerzeit auch die mit einem künftigen Uferbauverbot zusammenhängenden Ungewißheiten durch gegenseitiges Nachgeben hätten überwinden wollen. Der Kläger macht im Gegenteil geltend, daß beim Abschluß des Vergleichs allein der Beklagte von der bevorstehenden Verschärfung des Landeswassergesetzes gewußt habe. Eine derart einseitige Kenntnis könnte die Frage aufwerfen, ob der Beklagte nicht den Beigeladenen zu 3) über die Zusammenhänge hätte informieren müssen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben mögen, daß er das unterlassen hat. Von dort her läßt sich jedoch nicht zu der Annahme gelangen, daß auch das Uferbauverbot Gegenstand des Vergleichs vom 29. September 1970 gewesen ist.
3.
Ob die Bodenverkehrsgenehmigung vom 30. November 1971, wie das Berufungsgericht meint, deshalb dem Kläger nicht helfen kann, weil der Beklagte in ihr auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Landeswassergesetzes hingewiesen hat, mag dahingestellt bleiben (vgl. dazu das Urteil vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 48 und 49.75 - Buchholz - 406.11§ 19 BBauG Nr. 40 S. 45 [52]). Die Genehmigung vom 30. November 1971 nützt dem Kläger zumindest deshalb nicht, weil eine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG 1960/1976 ausschließlich die "in § 20 genannten" Gründe erfaßt. (Versagungs-)Gründe im Sinne von § 20 Abs. 1 BBauG 1960 waren jedoch seinerzeit im Zusammenhang mit dem Uferbauverbot nicht gegeben. Nach § 20 Abs. 1 BBauG 1960 hätte der Beklagte die Teilungsgenehmigung bei einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstück nur versagen dürfen, wenn "der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung ... mit ... der vorhandenen Bebauung ... nicht vereinbar" war. Ob dies zutraf, hatte er unter Heranziehung von § 34 BBauG 1960 zu beurteilen. Er mußte sich mithin fragen, ob er wegen des Uferbauverbots nach § 34 BBauG 1960 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ablehnen dürfte. Das war nicht der Fall. Das Uferbauverbot des§ 17 a Abs. 1 LWG stand - anders als es jetzt für§ 34 BBauG 1976 zutrifft - unabhängig neben§ 34 BBauG 1960. Nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift kam es - von den. Anforderungen an die Erschließung abgesehen - einzig darauf an, ob das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei. Da eine solche Bedenklichkeit nicht mit der Einschlägigkeit des Uferbauverbots hätte begründet werden können, stand das Uferbauverbot sozusagen jenseits des Bebauungsrechts, ebenso wie dies beispielsweise für ein bauordnungsrechtliches oder ein straßenrechtliches Verbot zutraf. Dann durfte jedoch mit Rücksicht auf das Uferbauverbot auch die Teilungsgenehmigung nicht versagt werden (vgl. insoweit zum fernstraßenrechtlichen Anbauverbot das Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 101.66 - Buchholz 406.11§ 19 BBauG Nr. 16 S. 30 [32 f.]). Das läßt notwendig auch den Eintritt einer sich auf dieses Verbot erstreckenden Bindungswirkung ausscheiden (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [25]).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Dr. Niehues