Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1977, Az.: BVerwG VIII C 59.76
Anerkennung einer Eigentumswohnung als steuerbegünstigt; Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigentumswohnung als steuerbegünstigt; Schreibfehler in der Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 59.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 19.02.1974 - AZ: IV 1007/71
- VGH Baden-Württemberg - 03.05.1976 - AZ: V 1116/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1978, 393
- DokBer A 1977, 373
Amtlicher Leitsatz
Eine Eigentumswohnung, die in einem Gebäude liegt, das als Ferienhaus bauordnungsrechtlich genehmigt wurde, kann nicht als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner im Obergeschoß des Gebäudes H. W. Nr. 75 in B.-O. gelegenen Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung.
Er erwarb die Wohnung durch Kaufvertrag vom 31. Januar 1970 von der Bauherrin, der W. D. Z. Bau-Gesellschaft mbH & Co. KG in O. - WVDZ -. Das Grundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans H. W. dessen Aufstellung die Beklagte im April 1966 beschlossen und damit begründet hatte, daß die geplante sogenannte Landhaussiedlung mit 37 Wohngebäuden und einem Hotel der Belebung des Ortsteils O., insbesondere der Förderung des Fremdenverkehrs, dienen solle. Die in dem am 9. Februar 1971 beschlossenen Bebauungsplan zunächst für den Planbereich enthaltene Festsetzung "Sondergebiet-Landhaussiedlung" wurde aufgrund einer Auflage der Genehmigungsbehörde in "Sondergebiet-Ferienhausgebiet" geändert. Der Bebauungsplan ist in dieser Form am 6. November 1971 rechtsverbindlich geworden. Die der WVDZ erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisteramts B. vom 11. Mai 1967 umfaßt das die Eigentumswohnung des Klägers beherbergende Gebäude und 13 weitere Gebäude.
Im April 1970 beantragte der Kläger mit nachträglicher Einwilligung der Bauherrin die Anerkennung seiner 60 qm großen Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung und die Erteilung von Bescheinigungen zur Erlangung der Grunderwerbssteuer- und Gebührenbefreiung. Die vorläufige Bescheinigung über die Grunderwerbssteuerbefreiung hat der Kläger inzwischen erhalten. Mit Schreiben vom 6. Juli 1970 teilte das damals sachlich zuständig gewesene Landratsamt dem Kläger mit, da die Wohnung nach seinen Angaben bereits am 1. Januar 1968 bezugsfertig geworden sei, habe die WVDZ als Bauherrin den Antrag stellen müssen. Ein solcher Antrag hätte jedoch abgelehnt werden müssen, weil die WVDZ die Wohnung bis zur Veräußerung an den Kläger an Kurgäste vermietet und damit gewerbsmäßig genutzt habe. Im Jahre 1969 seien für die Wohnung 29 Erwachsene und 17 Kinder mit einem durchschnittlichen Aufenthalt von 15 Tagen gemeldet gewesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium mit der Begründung zurück, die Wohnung sei eine als Wochenend- und Ferienwohnung genutzte Zweitwohnung, die nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden könne, weil sie Wochenendhäusern gleichzusetzen sei.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 6. Juli 1970 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 21. April 1971 aufzuheben und den damaligen Beklagten (Land B.-W.) zu verpflichten, seine Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen und ihm die Bescheinigungen zur Erlangung der Grunderwerbssteuer- und Gebührenbefreiung zu erteilen. Er hat dazu ausgeführt, er benutze die Eigentumswohnung in B.-O. neben seiner Mietwohnung in N. mit seinen Angehörigen in den Ferien und an den verlängerten Wochenenden insgesamt durchschnittlich an 110 Tagen im Jahr und werde sie später voraussichtlich ausschließlich benutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Zweckbestimmung für die Wohnung, die Räume zur Führung eines selbständigen Haushalts benutzen zu wollen, widerspreche dem Bebauungsplan, der das Plangebiet als "Sondergebiet-Ferienhausgebiet" ausweise. Ein solches Gebiet diene dem ferienmäßigen Wohnen und dem Verbringen der Freizeit. Eine Dauernutzung verstoße gegen die Vorschriften des Bebauungsplans.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Gemeinde B. für die Anerkennung der umstrittenen Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung sachlich zuständig geworden. Der Kläger hat daraufhin seine Klage gegen die Gemeinde B. gerichtet. Der bisherige Beklagte ist aus dem Verfahren ausgeschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Er hat ausgeführt: Das die Eigentumswohnung des Klägers enthaltende Gebäude sei um die Jahreswende 1968/1969 bezugsfertig geworden. Der Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt stehe zwar nicht entgegen, daß die Bauherrin diese Wohnung vor ihrer Veräußerung während eines Jahres an wechselnde Kurgäste vermietet habe. Alle in dem Baugebiet errichteten Wohnhäuser und Wohnungen seien mit der Bestimmung geschaffen worden, sie nach Fertigstellung an Bewerber als Eigenheime oder eigengenutzte Eigentumswohnungen zu übertragen. Dieser Zweckbestimmung sei die Eigentumswohnung des Klägers in angemessener Zeit zugeführt worden. Eine eigengenutzte Eigentumswohnung, wie die des Klägers, sei aber deshalb nicht förderungswürdig, weil sie in einem im Bebauungsplan als Ferienhausgebiet ausgewiesenen Sondergebiet errichtet worden und das sie beherbergende Gebäude als Ferienhaus bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Über die Eigenschaft des Hauses, in dem sich die Wohnung des Klägers befinde, als eines Ferienhauses und über den Charakter des Baugebiets als eines Ferienhausgebiets habe es bei der Bauherrin und Rechtsvorgängerin des Klägers keinen Zweifel gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof vermutet in diesem Zusammenhang, daß es in der Baugenehmigung vom 11. Mai 1967 irrtümlich 14 Fertighäuser statt 14 Ferienhäuser heiße. Er führt dann weiter aus, die der Rechtsvorgängerin erteilte Baugenehmigung sowie die von ihr erklärte Anerkennung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans müsse der Kläger als Erwerber der Wohnung gegen sich gelten lassen. Die Umbenennung des Bebauungsplans von Sondergebiet-Landhaussiedlung in Sondergebiet-Ferienhausgebiet sei rechtlich unerheblich, weil damit lediglich eine Umbenennung des Sondergebiets vorgenommen worden sei, das den von Anfang an gewollten Charakter deutlicher zum Ausdruck bringe. Entsprechend werde der Kläger wie alle Bewohner des Ferienhausgebiets von der Beklagten zur Kurtaxe herangezogen. Als Wohnung in einem Ferienhausgebiet unterliege die Wohnung des Klägers in gleicher Weise wie ein Wochenendhaus Nutzungsbeschränkungen, die ihre Dauernutzung zu Wohnzwecken nicht zuließen. Die Wohnung bleibe eine Ferienwohnung, als die sie genehmigt und planungsrechtlich bestimmt worden sei. Das verdeutliche die weitere Bestimmung in der Baugenehmigung, daß für die Erschließung die besonderen Vereinbarungen mit der Gemeinde gälten und die regelmäßige Durchführung des Winterdienstes und der Müllabfuhr nicht zugesichert werde. Die Wohnung des Klägers sei daher zur Dauerbenutzung rechtlich nicht geeignet und sei ebensowenig förderungsfähig wie ein Wochenendhaus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat deswegen auch die Erteilung von Bescheinigungen zur Erlangung der Grunderwerbssteuer- und Gebührenbefreiung abgelehnt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 30. Oktober 1959 entschieden, die Vergünstigungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes seien nicht auf ununterbrochen bewohnte Gebäude oder Erstwohnungen beschränkt. Sie müßten auch für Ferienhäuser und Wohnungen in Ferienhausgebieten gelten. Es sei nicht einzusehen, wieso dort gelegene Wohnungen und Gebäude einer Nutzungsbeschränkung unterlägen. Die Urlaubs- oder Feriengewohnheiten, hätten sich gewandelt. Die meisten Erholungssuchenden könnten Urlaub machen, wenn sie es wollten. Neben die großen Urlaube trete der Kurzurlaub. Außerdem gebe es verlängerte Wochenenden. Wenn eine Gemeinde ein Ferienhausgebiet ausweise, müsse sie damit rechnen, daß die in diesem Gebiet gelegenen Wohnungen und Häuser ständig, und zwar das ganze Jahr über benutzt werden. Die besonderen Vereinbarungen mit der Beklagten über die regelmäßige Durchführung des Winterdienstes und der Müllabfuhr seien unerheblich.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. Ein planungsrechtlich ausgewiesenes Ferienhausgebiet sei ein Gebiet, in dem in erster Linie Ferienhäuser errichtet werden dürften. Hierunter seien Freizeitwohngelegenheiten zu verstehen, die aufgrund ihrer Lage, Größe und Ausstattung abweichend von Wochenendhäusern für einen längeren Erholungsaufenthalt geeignet seien und die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis für einen Erholungsaufenthalt überlassen würden. Auch wenn planungsrechtlich ausgewiesene Ferienhäuser dauernd bewohnt werden könnten, so dienten sie doch wegen des wechselnden Personenkreises nicht der dauernden Wohnungsversorgung einer bestimmten Familie und seien deshalb nicht förderungsfähig.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger kann nach den vom Verwaltungsgerichtshof, getroffenen, den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen die Anerkennung seiner Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung nicht beanspruchen. Ihm steht auch kein Anspruch auf die weiteren von ihm begehrten Bescheinigungen zu. Deshalb ist die Ablehnung seiner Anträge rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Maßgebend ist das Zweite Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG -, wie es im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung des Klägers galt. Denn die Frage, ob die Eigentumswohnung des Klägers als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden kann, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit zu beurteilen (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -). Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit galt das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG -) in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821). Die Eigentumswohnung des Klägers war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs um die Jahreswende 1968/1969 bezugsfertig. Die Gebrauchsabnahmebescheinigung des Bürgermeisteramts der Beklagten vom 3. Dezember 1970, in der als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Mai 1970 bescheinigt wird, ist nicht zutreffend. Schon im Dezember 1968 haben nämlich Feriengäste in der Wohnung gewohnt, die der Kläger nunmehr als Eigentumswohnung besitzt. Wenn sich die Verhältnisse, wie der Kläger meint, nach dem Erwerb der Wohnung am 31. Januar 1970 geändert haben sollten, so ist das im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich. Erheblich wäre diese Änderung nur für die Frage, ob sich daraus ein Widerrufsgrund oder ein Zurücknahmegrund für eine bereits erhaltene Anerkennung ableiten ließe, da der erst nach der Bezugsfertigkeit erfolgte Eintritt der Anerkennungsvoraussetzungen unberücksichtigt bleiben muß. Darauf kommt es jedoch hier nicht an, weil der Kläger die von ihm begehrte Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung, sowie daraus folgend die weiter von ihm begehrten Bescheinigungen, gemessen an den dafür zugrunde zu legenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, nicht beanspruchen kann.
Das damals örtlich und sachlich zuständig gewesene Landratsamt F. hat die Anträge des Klägers ordnungsgemäß abgelehnt. Der Kläger war nach § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG antragsberechtigt, weil die Bauherrin, die WVDZ, nachträglich eingewilligt hat. Die Ablehnung steht auch mit dem materiellen Recht im Einklang.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, unter den durch die Absätze 2 bis 5 näher geregelten. Voraussetzungen als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 Abs. 1 II. WoBauG zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt worden sind. Die Eigentumswohnung des Klägers ist nach dem genannten Zeitpunkt ohne den Einsatz von öffentlichen Mitteln errichtet worden. Sie ist als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn sie eine Wohnung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist. Das ist nicht der Fall.
Der Kläger nutzt die ihm gehörende Eigentumswohnung als Zweitwohnung. Denn Erst- und Hauptwohnung seiner Familie ist eine Wohnung im mehrere hundert Kilometer entfernten N. Indessen stünde dies der Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG nicht grundsätzlich entgegen. Denn Wohnung im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine Wohnung sein, die als Zweitwohnung genutzt wird (BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70]; 44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 158/71]; 50, 29 [BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Teilbd. I, § 12 Anm. 2; VA-II. WoBauG vom 9. April 1974, B I 6 [BStBl. 1974 I S. 187]). Die Bedenken, die gegen die Förderungswürdigkeit von Zweitwohnungen erhoben werden und bereits zu Änderungsvorschlägen für § 82 II. WoBauG geführt haben (BT-Drucks. 7/1829; vgl. auch Oswald, Baden-württembergische Verwaltungspraxis 1976 S. 212; Ostendorf, KommStZ 1974 S. 61), sind nach der hier maßgebenden Fassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht gerechtfertigt. Indessen sind Zweitwohnungen nur dann als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, wenn sie die Anerkennungserfordernisse erfüllen. Das setzt voraus, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70] [287]), daß sie so, wie sie im konkreten Fall ausgestattet und benutzt sind, als steuerbegünstigte Erstwohnung anerkannt werden könnten. Daran fehlt es aber im Falle der Wohnung des Klägers.
Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist die förderungsfähige Wohnung. Sie muß tatsächlich Wohnung des Antragstellers sein und nach der Verkehrsauffassung als Wohnung angesehen werden können (BVerwGE 50, 29 [31]). Das ist hier nicht zweifelhaft. Sie muß ferner im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechtlich und tatsächlich zur Dauernutzung geeignet sein, wie die Zielbestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG voraussetzt (BVerwGE 50, 29 [31 ff.]; Urteile vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 48.75 - und 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 -).
Die Eigentumswohnung des Klägers ist im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechtlich zur Dauerbenutzung nicht geeignet gewesen. Sie ist rechtlich nur zu feriengemäßer Benutzung zugelassen. Davon ist bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit auszugehen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, fehlt einer Wohnung die rechtliche Eignung zu dauernder Benutzung, wenn das die Wohnung beherbergende Gebäude nur zu wochenendhausgemäßer Benutzung genehmigt ist (Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 144.72 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9], vom 27. März 1974 [BVerwGE 45, 120] und BVerwG VIII C 62.73 [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 10], vom 3. Dezember 1975 [BVerwGE 50, 29] und vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 48.75 -). Nicht anders ist die ferienwohnunggemäße Nutzung zu beurteilen, um die es im vorliegenden Fall geht. Inwieweit sie sich von einer wochenendhausgemäßen Nutzung unterscheidet, kann offenbleiben. Sie umfaßt jedenfalls keine Dauerbenutzung. Denn ferienwohnunggemäße Nutzung bedeutet Nutzung in den Ferien und an den Wochenenden. Unter Dauernutzung ist hingegen die das ganze Jahr hindurch ununterbrochen andauernde Nutzung zu verstehen. Eine solche Nutzung ist auch dann nicht gegeben, wenn die ferienwohnunggemäße Nutzung die ununterbrochene Nutzung durch wechselnde Feriengäste umfassen sollte, was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt. Denn Dauernutzung ist, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt, grundsätzlich eine solche durch dieselben Benutzer. Nur sie entspricht auch dem Zweck des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), die Wohnungsnot zu lindern. Andauernde ferienwohnunggemäße Nutzung durch, wechselnde Feriengäste dient diesem Zweck nicht (Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 -).
Ist eine Dauerbenutzung nicht zugelassen, so kann sie wohnungsbauförderungsrechtlich nicht zugrunde gelegt werden, selbst wenn sie tatsächlich möglich wäre und auch praktiziert würde. So liegen die Dinge hier. In dem die Eigentumswohnung des Klägers beherbergenden Haus sind die beiden Wohnungen nur zu ferienwohnunggemäßer Nutzung zugelassen. Das ergibt sich aus der Baugenehmigung des Bürgermeisteramts B. vom 11. Mai 1967. Sie umfaßt landesrechtlich auch die Nutzung des Gebäudes. Die Nutzung ist beschränkt auf ferienwohnunggemäßes Wohnen.
In dieser Baugenehmigung heißt es zwar, es würden 14 Fertighäuser vom Typ A, unter ihnen das die Eigentumswohnung des Klägers beherbergende Haus, genehmigt. Das ist jedoch offensichtlich ein Schreibfehler, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof vermutet hat. Denn nirgends ist davon die Rede, daß diese Gebäude als Fertighäuser errichtet wurden. Die dem Bauantrag beigefügte Baubeschreibung besagt das Gegenteil. Sie sieht konventionelle Bauweise ohne Verwendung von Fertigteilen vor. Sowohl in dieser Baubeschreibung als auch im Bauantrag selbst, die Bestandteile der Baugenehmigung sind, werden die Häuser als Ferienhäuser bezeichnet. Deshalb ist die Bezeichnung Fertighäuser ein Versehen. Es muß statt dessen in der Baugenehmigung Ferienhäuser heißen. Dies deckt sich auch mit den Erklärungen, die im Baugenehmigungsverfahren abgegeben wurden. Die Bauherrin bezeichnet die Häuser als Ferienbungalows, Feriendorf und Ferienhäuser, die Baugenehmigungsbehörde als Ferienhäuser. Damit stimmt auch das Bebauungsplanverfahren überein. Der Bebauungsplan H. W. der damals für das Baugebiet in der Entstehung begriffen war, wies das Gebiet zunächst als "Sondergebiet-Landhaussiedlung" aus und sprach von Landhaussiedlung. Unter Landhaus ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur ein bestimmter Gebäudetyp zu verstehen, sondern auch die ihm gemäße Nutzung als Ferienhaus. Denn das Baugebiet liegt in einem Erholungsgebiet. Die Umbenennung in "Sondergebiet-Ferienhausgebiet" enthält daher, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, lediglich eine klarere Bezeichnung des von Anfang an gewollten Zwecks. Für diese Beurteilung spricht schließlich auch die Größe der Wohnungen. Die Häuser vom Typ A, um die es sich dabei handelt, sind zweigeschossig. Sie umfassen im Erdgeschoß eine Wohnung von 45,37 qm, die aus einem Gastzimmer, einem Kinderzimmer, einer Küche, Bad und WC, Abstellraum und Gang besteht. Im Obergeschoß, wo die Wohnung des Klägers liegt, umfaßt die Wohnung 59,96 qm und besteht aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, Balkon, Küche, Bad, WC, Flur und Windfang. Die Größe der Wohnungen ist so bemessen, daß eine Familie mit Kindern, wie auch die des Klägers, nicht dauernd darin wohnen kann.
Daher ist die Baugenehmigung vom 11. Mai 1967 als Baugenehmigung für 14 Ferienhäuser zu verstehen. Daß der Schreibfehler im Zustellungsnachweis wiederholt ist, kann auf sich beruhen bleiben, weil er dort nur der Bezeichnung der Baugenehmigung dient.
Auf die Zusatzerwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit der Vereinbarung über die Straßenreinigung und die Müllabfuhr in dem Bebauungsplangebiet befassen, braucht nicht eingegangen zu werden. Rechtlich unerheblich ist es auch, daß die Bauherrin die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans im voraus anerkannt hat. Mit der Erteilung der Baugenehmigung ist diese Anerkennung ausgeschöpft. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Bebauungsplan die dauernde Nutzung der Wohnungen im Baugebiet verbietet. Entscheidend ist, daß sie durch die Baugenehmigung zu dauernder Nutzung, soweit sie hier in Rede stehen, nicht zugelassen sind. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 75.58 - (BBauBl. 1960, 126) geht fehl. Diese Entscheidung ist durch die Rechtsprechung des inzwischen allein für dieses Rechtsgebiet zuständigen erkennenden Senats überholt. Es ist auch rechtlich ohne Bedeutung, wie oft und wie lange der Kläger seine Eigentumswohnung benutzt. Entscheidungserheblich ist nicht der tatsächliche Gebrauch, sondern die Eignung der Wohnung zur dauernden Benutzung. Das Urteil vom 3. Dezember 1975 (BVerwGE 50, 29), auf das sich der Kläger bezieht, ist nicht einschlägig, weil dort die Baugenehmigung auf ein Zweithaus (Ferienhaus) gerichtet war und die Frage offengeblieben ist, ob die Baugenehmigung nur für die ferienhausgemäße Nutzung erteilt worden war.
Daher ist die Eigentumswohnung des Klägers nur zu ferienhausgemäßer Nutzung zugelassen. Sie ist rechtlich daher zur Dauernutzung nicht geeignet. Daher ist sie nicht anerkennungsfähig.
Da sie nicht anerkennungsfähig ist, fehlt es nach der für den Senat bindenden (§ 173 VwGO, § 562 ZPO) Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Grunderwerbssteuerrechts an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung für die Grunderwerbssteuerbefreiung. Es fehlen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung der Gebührenbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (BGBl. I S. 273), hier einschlägig in der Fassung des § 120 Nr. 1 des Zweiten Wohungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Berufung des Klägers mit Recht zurückgewiesen. Die Revision des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO gleichfalls zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Maetzel für den inzwischen in Urlaub befindlichen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt.
Lotz