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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1977, Az.: BVerwG IV C 51.75

Erteilung einer beschränkten Aufenthaltserlaubnis ; Erlaubnis der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit ; Antrag auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung; Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland ; Rechtsfolgen bei Entfallen der erteilten Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 51.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 211 - 225
  • BIGBW 1978, 173
  • BauR 1977, 394
  • BayVBl 1978, 205
  • BayVBl 1977, 736
  • DVBl 1977, 897
  • DokBer 1977, 375
  • DÖV 1977, 826-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1978, 46
  • HFR 1978, 211
  • JuS 1979, 412
  • JuS 1978, 626
  • MDR 1977, 1046-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 554-557 (Volltext mit amtl. LS) "Verwaltungsgerichtliche Verbandsklage"
  • Natur- u. Landsch, 1977, 356
  • RdL 1979, 18
  • VR 1978, 109-110
  • VerwRspr 29, 409
  • VerwRspr 29, 709 - 719

Amtlicher Leitsatz

  • Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, soweit der Betroffene zumutbar erweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (im Anschluß an das Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [325 ff.]).
  • Einem vorbeugenden Rechtsschutz stehen nicht deshalb schlechthin durchgreifende prozessuale Hindernisse entgegen, weil er sich gegen eine Maßnahme der (kommunalen) Rechtsetzung - hier: gegen den Erlaß eines Bebauungsplanes - richtet.
  • Zur Frage, ob eine Gemeinde die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes unterlassen darf, wenn sie mittlerweile von der Rechtswidrigkeit der Planung überzeugt ist oder aus anderen Gründen das Planverfahren nicht mehr fortsetzen möchte.
  • Aus § 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1960 lassen sich keine subjektiven öffentlichen Rechte auf angemessene Abwägung bestimmter Belange ableiten; auch das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG), begründet zugunsten Dritter keine subjektiven öffentlichen Rechte.
  • Bundesverfassungsrechtlich gibt es kein "Umweltgrundrecht", das subjektivrechtlich einen veitergehenden Schutz verleiht, als es die Art. 2 ff. GG zugunsten jeweils bestimmter Schutzgüter tun (im Anschluß an den Beschluß vom 25. Juni 1975 - BVerwG VII B 84.74 - Buchholz 11 Art. 1 GG Nr. 6).
  • Die satzungsgemäße Aufgabe eines Vereins, für den Landschafts- und Naturschutz einzutreten, wird nicht in einer zur Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes führenden Weise dadurch berührt, daß ein bestimmtes Waldstück beseitigt und das Gelände künftig einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll.
  • Auf Art. 2 Abs. 1 GG läßt sich eine sog. Nachbarklage grundsätzlich nicht stützen.
  • Die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) sind im Prinzip nicht weniger als das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum geeignet, einer sog. Nachbarklage als Grundlage zu dienen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1975 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die zu 1) beklagte Stadt betreibt ein Verfahren der Bebauungsplanung, das sich darauf richtet, in ihrem Ortsteil Geretsried eine im wesentlichen der zu 1) beigeladenen Landesanstalt gehörende, derzeit unter Landschaftsschutz stehende Fläche der baulichen und gewerblichen Nutzung zuzuführen. Das zuständige Landratsamt des zu 2) beklagten Freistaates genehmigte im Januar 1972 unter Vorgriff auf diese Planung ein gewerbliches Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2), die ebenso wie die Beigeladene zu 3) in dieser Gegend seit längerer Zeit einen Gewerbebetrieb unterhält. Die Beigeladenen zu 4) bis 6) sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die dem Landschaftsschutzgebiet benachbart sind. Die Kläger möchten mit ihren Klagen erreichen, daß das Landschaftsschutzgebiet uneingeschränkt erhalten bleibt. Der Kläger zu 1) ist ein rechtsfähiger Verein, der den Naturschutz zu seiner satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat. Die Kläger zu 2) und 3) sind pensionierte Beamte. Der Kläger zu 2) wohnt in München. Der Kläger zu 3) hat seinen Wohnsitz in einem anderen Ortsteil der beklagten Stadt.

2

Die den Gegenstand der Klagen bildende Fläche liegt im nördlichen Teil des Gemeindegebietes. Sie schließt sich der bebauten Ortslage an und gehört zu dem durch Verordnung des ehemaligen Landkreises Wolfratshausen vom 1. März 1968 zum Schutz von Landschaftsteilen im Isartal zwischen Icking und Königsdorf unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiet. Der 1971 erlassene Flächennutzungsplan sieht für den sich der Ortslage anschließenden Teil des Landschaftsschutzgebietes in einer Ausdehnung von etwa 700 × 300 m eine gewerbliche Baufläche und in einer Ausdehnung von etwa 100 × 100 m eine gemischte Baufläche vor. Ein diesem Flächennutzungsplan entsprechender Bebauungsplan wird von der Beklagten zu 1) derzeit vorbereitet. Bereits in dem vorangegangenen Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1962 war sowohl das bauliche Mischgebiet als auch - wenngleich in geringerem Umfang - das Gewerbegebiet vorgesehen. In dem schon seit damals beplanten Gebiet befinden sich unter anderem die Gewerbebetriebe der Beigeladenen zu 2) und 3). Das der Beigeladenen zu 2) 1972 zusätzlich genehmigte Vorhaben liegt in dem erstmals im Flächennutzungsplan von 1971 dargestellten Gewerbegebiet. Über dieses Vorhaben hinaus genehmigte die Regierung von Oberbayern der Beigeladenen zu 2) im November 1972 ein zu ihren Anlagen führendes Industriegleis. Das übrige gewerblich noch nicht genutzte Landschaftsschutzgebiet weist in dieser Gegend bis zu einer Tiefe von 500 m einen lichten Bestand von alten Kiefern und Fichten auf. Nach dem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan soll es künftig in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan von 1971 bis zu einer Tiefe von rund 200 m gewerblich genutzt werden. Ein rund 300 m tiefer und 800 bis 900 m breiter Waldgürtel soll erhalten bleiben.

3

Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten zu 1) zu untersagen, das Bebauungsplanverfahren für den im Landschaftsschutzgebiet nördlich der Blumenstraße liegenden Ortsbereich fortzusetzen,

  2. 2.

    dem Beklagten zu 2) zu untersagen, für den im Landschaftsschutzgebiet nördlich der Blumenstraße liegenden Ortsbereich von Geretsried Genehmigungen zur Errichtung von baulichen Anlagen und Verkehrsanlagen für Wohn- oder gewerbliche Zwecke sowie in Vorbereitung solcher Baumaßnahmen Genehmigungen zur Rodung von Waldbäumen zu erteilen,

  3. 3.

    hilfsweise,

    den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Kläger entweder durch persönliche Mitteilung oder durch ortsübliche Bekanntmachung von Genehmigungsanträgen im vorbenannten Sinn in Kenntnis zu setzen und ihnen jeweils Gelegenheit zur Planeinsicht und Stellungnahme zu geben.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 1973 die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen, dagegen auf die Klagen der Kläger zu 2) und 3) für den überwiegenden Teil des beantragten Bereiches der Beklagten zu 1) untersagt, die Genehmigung eines Bebauungsplans bekannt zumachen, und außerdem dem Beklagten zu 2) untersagt, für diesen Bereich weitere Genehmigungen zur Errichtung von baulichen Anlagen und Verkehrsanlagen für Wohn- oder gewerbliche Zwecke sowie in Vorbereitung solcher Baumaßnahmen zur Rodung von Bäumen zu erteilen. Die weitergehenden Klagen der Kläger zu 2) und 3) hat es abgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil haben einerseits die beiden Beklagten sowie die Beigeladene zu 1) und andererseits der Kläger zu 1) Berufung eingelegt. Die Beklagten und die Beigeladene zu 1) haben beantragt, die Klagen der Kläger zu 2) und 3) im vollen Umfang abzuweisen. Der Kläger zu 1) hat beantragt, auch seiner Klage in dem Umfang stattzugeben, in dem das Verwaltungsgericht zugunsten der Kläger zu 2) und 3) erkannt hatte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 11. Juni 1975 die Berufung des Klägers zu 1) zurückgewiesen und auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) die Klagen der Kläger zu 2) und 3) vollen Umfangs abgewiesen.

7

Die Kläger haben im ersten und zweiten Rechtszug ihre Anträge im wesentlichen wie folgt begründet: Die von der Beklagten zu 1) betriebene Planung sei rechtswidrig. Der in Aussicht genommene Einbruch in das Landschaftsschutzgebiet widerspreche den §§ 1 Abs. 4 und 5 sowie 5 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -. Für eine weitere Bau- und Gewerbefläche bestehe in dieser Gegend kein Bedürfnis. Jedenfalls stünden ihrer Ausweisung überwiegende Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Sei die Planung demnach rechtswidrig, so werde der Bebauungsplan, auf dessen Erlaß sie sich richte, nichtig sein. Daraus folge weiter, daß auch die zu seinem Vollzug vorzeitig erteilten Genehmigungen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Veränderungsverbot der Verordnung vom 1. März 1968 rechtswidrig seien. Diese Verstöße gegen das objektive Recht verletzten die Kläger in subjektiven Rechten, nämlich vor allem in ihren sich aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung - BayVerf - ergebenden Grundrechten auf Naturgenuß. Diese Rechte erstreckten sich nicht nur auf die Benutzung vorhandener Naturflächen. Die Kläger könnten vielmehr, nachdem die freie Natur zu einem immer knapperen Gut geworden sei, ferner verlangen, daß nicht rechtswidrig weitere Naturflächen einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt würden. Das Recht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf stehe auch dem Kläger zu 1) zu. Die Unzulässigkeit einer Popularklage könne den Klägern nicht mit Erfolg entgegengehalten werden: Die Inanspruchnahme des Rechtes aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf führe nicht zu einer Popularklage. Berechtigt oder doch zumindest klagebefugt seien bei der Erhaltung von Naturflächen stets nur solche Personen, zu deren Lebenskreis der bedrohte Naturbereich gehöre. Das treffe sowohl für den Kläger zu 2) als auch für den Kläger zu 3) zu. Da der Kläger zu 3) in Geretsried wohne, sei zu vermuten, daß er den Wald nördlich der Blumenstraße regelmäßig besuche. Eine ähnliche Vermutung stehe dem Kläger zu 2) zur Seite. Das Isartal sei ein bevorzugtes Erholungsgebiet von München. Dementsprechend müsse ohne weiteres angenommen werden, daß der Wald in Geretsried zum Lebenskreis auch dieses Klägers gehöre. Der von den Klägern begehrte Rechtsschutz sei endlich auch in seiner vorbeugenden Form veranlaßt. Es müsse befürchtet werden, daß der Beklagte zu 2) im vorweggenommenen Vollzug des Bebauungsplanes weitere Genehmigungen erteile. Da ein dringliches Rechtsschutzbedürfnis bestehe, könne sich die Beklagte zu 1) nicht erfolgreich damit verteidigen, daß mit der Klage unzulässigerweise in ein Rechtsetzungsverfahren eingegriffen werden solle.

8

Die Beklagten und die Beigeladene zu 1) sind diesem Vorbringen entgegengetreten.

9

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vom 13. Dezember 1973 im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage des Klägers zu 1) sei unzulässig. Er könne durch die angegriffenen Maßnahmen nicht in Rechten verletzt sein, weil das Recht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf nur natürlichen Personen zustehe. Im Unterschied dazu seien die Klagen der beiden anderen Kläger zulässig und im wesentlichen auch begründet. Beide Kläger erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorbeugenden Rechtsschutzes. Sie beriefen sich auch zu Recht auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf. Diese. Vorschrift begründe zwar keine Ansprüche auf das Fortbestehen vorhandener Naturschönheiten, sei jedoch verletzt, wenn rechtswidrig in die freie Natur eingegriffen werde. Das treffe hier zu. Die von der Beklagten zu 1) betriebene Bauleitplanung sei rechtswidrig.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seines Urteils vom 11. Juni 1975 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

11

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen habe, sei das angefochtene Urteil zu billigen. Diese Klage sei unzulässig. Soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richte, ziele sie darauf, ein laufendes Normsetzungsverfahren anzuhalten. Für ein derartiges Begehren sei im Verwaltungsstreitverfahren kein Raum. Was zum anderen die Klage gegen den Beklagten zu 2) anlange, könne offenbleiben, ob dem vorbeugenden Unterlassungsantrag nicht entgegenstehe, daß es derzeit offenbar an einer akuten Gefahr weiterer Eingriffe in den unter Landschaftsschutz gestellten Wald nördlich von Geretsried fehle. Die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfordere nämlich überdies, daß nach dem Klagevorbringen die bevorstehende Verletzung eines Abwehranspruchs zumindest als möglich erscheine. Jedenfalls daran fehle es. Die in Rede stehenden Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet bei Geretsried könnten Rechte des Klägers zu 1) nicht verletzen. Aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf ergebe sich kein Recht zugunsten juristischer Personen.

12

Der Klage der Kläger zu 2) und 3) habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht stattgegeben. Auch diese Klagen seien unzulässig. Das folge für die Klage gegen die Beklagte zu 1) aus den gleichen Gründen, an denen insoweit die Klage des Klägers zu 1) scheitere. Mit dem gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Unterlassungsantrag liege es im Ergebnis ebenfalls nicht anders. Auch gegen ihn greife durch, daß das behauptete Abwehrrecht den Klägern nicht zustehen könne. Aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf folge kein Abwehrrecht gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen der freien Natur. Allerdings dürfe das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf durch Eingriffe nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Von einem solchen Eingriff könne jedoch hier, wo lediglich ein Teilstück aus dem unter Landschaftsschutz stehenden Wald nördlich der Blumenstraße einer gewerblichen Nutzung geopfert werden solle, keine Rede sein. Ebensowenig begründeten die §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 6 und 5 Abs. 6 BBauG 1960 zugunsten der Kläger Rechte, in die durch die von ihnen bekämpften Maßnahmen eingegriffen worden sein könne. Art. 2 Abs. 1 GG komme als Grundlage dieses Klageantrages gleichfalls nicht in Betracht. Von weiteren Bedenken ganz abgesehen lasse sich im Zusammenhang mit Eingriffen in den Natur- und Landschaftsschutz an einen Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG allenfalls dort denken, wo die Existenzgrundlagen der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Substanz bedroht oder beschnitten würden. Daran fehle es, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Vorhaben nur ein bestimmtes landschaftlich wertvolles Gelände von begrenztem Ausmaß beanspruche und wenn zudem in der näheren Umgebung noch hinreichend andere Flächen freier Natur mit Erholungswert vorhanden seien.

13

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen. Die Kläger zu 2) und 3) bitten um die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger zu 1) wiederholt seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag.

14

Die Beklagte zu 1) bittet um Zurückweisung der Revisionen.

15

Der Beklagte zu 2) und die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

16

II.

Die Revisionen müssen erfolglos bleiben. Gegen die mit ihnen bekämpfte Abweisung der Klagen lassen sich keine bundesrechtlich begründeten Einwände erheben (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

17

Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht allerdings darin, daß die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageanträge deshalb unzulässig sein sollen, weil die Kläger mit diesen Anträgen in ein Rechtsetzungsververfahren "einzugreifen" suchten. Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1), die Bekanntmachung der (etwaigen) Genehmigung des derzeit vorbereiteten Bebauungsplanes zu unterlassen. Dem ist das Berufungsgericht mit im wesentlichen auf § 47 VwGO gestützten - prozessualen - Erwägungen entgegengetreten. Diese Erwägungen wären tragfähig nur dann, wenn sich auf der Grundlage der Unterstellung, daß den Klägern nach materiellem Recht entsprechende Ansprüche auf Unterlassung zustehen könnten, annehmen ließe, daß derlei Ansprüche prozessual nicht durchsetzbar sind. Eine solche Annahme läßt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats aus dem geltenden Prozeßrecht nicht rechtfertigen. Insbesondere der in § 47 VwGO vorgesehenen Möglichkeit eines dem Normerlaß nachfolgenden Kontrollverfahrens kann nicht entnommen werden, daß etwaige (materielle) Ansprüche auf Unterlassung bestimmter rechtsetzender Maßnahmen - Ansprüche also, die sich auf ein anderes (früheres) Verfahrensstadium beziehen - prozessual nicht durchsetzbar sein sollen. Eine solche Auffassung verbot sich, wie hinzugefügt werden mag, für die Fassung des § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 1977 gegolten hat (vgl. dazu Art. 6 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 [BGBl. I S. 2437]), um so mehr, als nach dieser Fassung das Bundesrecht als solches nicht einmal generellen Rechtsschutz in Form eines nachträglichen Normenkontroll Verfahrens gewährleistete. Angesichts dessen hält der erkennende Senat für zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht für seine Ansicht als Beleg angeführte Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 1963 - BVerwG I CB 18.62 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 22 S. 39 [40]) in dem - prozessualen - Sinne zu verstehen ist, in dem ihn das Berufungsgericht verstanden hat. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - (BVerwGE 40, 323 [325 ff.]) dargelegt, daß einem gegen Maßnahmen der Rechtsetzung gerichteten vorbeugenden Rechtsschutz keine schlechthin durchgreifenden prozessualen Hindernisse entgegenstehen. Daran hält er fest. Wenn es gleichwohl einen über das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hinausgehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsetzung in aller Regel "nicht gibt", dann hat das andere Gründe. Es liegt daran, daß das materielle Recht nur in seltenen Ausnahmefällen einen entsprechenden (Unterlassungs-)Anspruch gewährt und daß deshalb auch - was die vorbeugende Feststellungsklage betrifft - nur in seltenen Ausnahmefällen ein der verwaltungsgerichtlichen Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis gegeben ist.

18

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. September 1972 a.a.O. dem § 2 Abs. 4 BBauG 1960 einen sich u.U. auf die Unterlassung rechtsetzender Maßnahmen beziehenden Anspruch entnommen. Eine Anspruchsgrundlage dieses Inhalts steht, wie noch im einzelnen auszuführen sein wird, den Klägern des vorliegenden Verfahrens nicht zur Seite. Der Grund ihres Unterliegens ist daher insoweit - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - kein prozessualer, sondern ein sich aus dem Fehlen entsprechender Ansprüche ergebender materiellrechtlicher.

19

Das Berufungsgericht hat unerörtert gelassen, ob die Kläger mit ihrem gegen die Beklagte zu 1) begehrten vorbeugenden Rechtsschutz nicht deshalb scheitern müssen, weil unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen für einen gerade vorbeugenden Rechtsschutz nicht erfüllt sind. "Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann", wo also "ein entsprechend qualifiziertes, das heißt: ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse" fehlt (Urteil vom 8. September 1972 a.a.O. S. 326). Dazu machen die Kläger geltend, daß die Bekanntmachung der Plangenehmigung und das damit verbundene (scheinbare) Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu einer unerträglichen Verkürzung des Rechtsschutzes führen würde und ihnen deshalb nicht zuzumuten sei. Ob diesem Vorbringen ungeachtet der von der Beklagten zu 1) aufgezeigten und mindestens nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Bedenken zu folgen ist, mag auch im Revisionsverfahren unentschieden bleiben. Es kommt auf diese - im bisherigen Verfahren mehr oder weniger nur beiläufig behandelte - Frage letztlich nicht an, weil dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten ist, daß allen drei Klägern Ansprüche des mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Inhalts nicht zustehen.

20

Die Kläger haben in den Vorinstanzen ihr Unterlassungsbegehren in erster Linie mit vermeintlichen Anspruchsgrundlagen des Bayerischen Rechts begründet. Die damit zusammenhängenden Fragen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens: Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Bayerische Recht den Klägern entsprechende Ansprüche nicht gewährt. Diese Ansicht kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 562 ZPO und 137 Abs. 1 VwGO).

21

Als Anspruchsgrundlagen des einfachen (d.h. unterverfassungsrechtlichen) Bundesrechts kommen nach Lage der Dinge allenfalls die §§ 1, 5 und 8 des Bundesbaugesetzes in ihrer nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) hier noch in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 anwendbaren Fassung in Betracht. Keine dieser Vorschriften greift zugunsten der Kläger durch.

22

Vorweg ist klarzustellen, daß gewichtige Bedenken bestehen, ob es an Ansprüchen der Kläger nicht insoweit schon deshalb fehlt, weil das mit den Klageanträgen zu 1) bekämpfte Verhalten der Beklagten zu 1) objektiv rechtmäßig sein wird: Die Kläger wollen die Beklagte zu 1) hindern, die (etwaige) Plangenehmigung bekanntzumachen. § 12 Satz 2 BBauG 1960 bestimmt, daß die jeweilige Gemeinde die Plangenehmigung bekannt zumachen hat. Dieser auf eine schlechthin zwingende Regelung hindeutende Wortlaut könnte so zu verstehen sein, daß den Gemeinden im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Plangenehmigungen eine (besondere) Prüfung der Rechtmäßigkeit verwehrt ist. Diese Auslegung hat viel für sich. Ihr steht nicht entgegen, daß es sich zu verbieten scheint, Gemeinden, auch dann für zur Bekanntmachung einer Plangenehmigung verpflichtet zu halten, wenn sie (mittlerweile) von der Rechtswidrigkeit der Planung überzeugt sind und deshalb annehmen müssen, daß die Bekanntmachung lediglich zu einer scheinbar geltenden Satzung führen werde. Es versteht sich von selbst, daß den Gemeinden nicht verwehrt werden kann, ein als rechtswidrig erkanntes Planverfahren abzubrechen. Das schlichte Unterlassen einer Bekanntmachung der Plangenehmigung ist jedoch dafür nicht das richtige Kittel. Dem Entschluß einer Gemeinde, ein Planverfahren vorzeitig zu beenden, trägt angemessen Rechnung, wenn sie dies sowohl förmlich als auch unmittelbar mit Wirkung auf ihren eigenen Planungs "beitrag" tut, insbesondere also, wenn sie den Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG 1960 wieder aufhebt (und damit auch der etwa schon vorliegenden Plangenehmigung die Grundlage entzieht). Im Unterschied dazu führt ein Unterlassen lediglich der Bekanntmachung der Plangenehmigung zu einer rechtlich undurchsichtigen Situation; es spricht viel dafür, § 12 Satz 2 BBauG 1960 entsprechend seinem Wortlaut so auszulegen, daß dies vermieden wird. Das mag letztlich aber ebenfalls offenbleiben. Die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageanträge entspricht der Rechtslage auch dann, wenn § 12 Satz 2 BBauG 1960 unberücksichtigt bleibt.

23

Aus § 1 BBauG lassen sich Ansprüche des in Rede stehenden Inhalts nicht herleiten. Denkbar wären allenfalls Ansprüche "auf Abwägung", d.h. Ansprüche auf die hinreichende Berücksichtigung (oder auch auf das Unterlassen einer Verkürzung) bestimmter "eigener" Belange. Derartige Ansprüche werden durch § 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1960 nicht begründet. Das ergibt sich aus folgendem: Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (BVerwGE 48, 56 [66]) ausgesprochen, daß im Fernstraßenrecht "das Abwägungsgebot dem von einer Planung Betroffenen ... ein subjektives öffentliches Recht" einräume. Dieses subjektive Recht wird im Zusammenhang mit der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen praktisch. Es ermöglicht dem jeweiligen Kläger - in der Reichweite dessen, was dieses Recht hergibt - mit Erfolg geltend zu machen, daß der Planfeststellungsbeschluß nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern daß zudem "der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt" sei (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das führt zu der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Rechtsfolge; das Gericht hat antragsgemäß den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dieser Rechtsfolge liegt der entscheidende Unterschied, wenn man die fernstraßenrechtlich-fachplanerische Abwägung mit der nach § 1 BBauG 1960 gebotenen Abwägung vergleicht. Ein abwägungsfehlerhaft er Bebauungsplan kann nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, braucht aber auch nicht mit einer solchen Klage angegriffen zu werden, weil der Abwägungsmangel schon aus sich zur Nichtigkeit führt (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [322]). Daraus ergibt sich: Ein subjektives Recht "auf Abwägung" hätte bei Plänen, die - wie Bebauungspläne - als Rechtssätze erlassen werden, eine ganz andere Funktion als gegenüber Plänen von Verwaltungsaktqualität. Während derartige Rechte bei Verwaltungsakten eine Handhabe liefern, deren (notfalls gerichtliche) Aufhebung zu erreichen, bedarf es bei Rechtssätzen einer solchen Aufhebung nicht. Ergäben sich aus § 1 BBauG Ansprüche "auf Abwägung", so hätte das praktische Bedeutung allein während des Planverfahrens zugunsten der Möglichkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes. Aus § 1 BBauG einen - die Anträge der Kläger deckenden - Anspruch abzuleiten, hieße somit anzunehmen, daß § 1 BBauG entgegen der oben erwähnten, nur durch seltene Ausnahmen durchbrochenen Regel individuelle Ansprüche auf Unterlassung rechtsetzender Maßnahmen - Ansprüche gerade und nur dieses Inhalts - begründet. Für eine solche Annahme geben weder der Wortlaut noch der Sinn des § 1 BBauG etwas her.

24

Entsprechendes gilt für § 8 BBauG 1960. Er könnte, wenn die Rechtsauffassung der Kläger als richtig unterstellt wird, objektivrechtlich deshalb verletzt sein, weil der Flächennutzungsplan von 1971 möglicherweise wegen Unvereinbarkeit mit § 5 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 (insoweit) nichtig ist, für diesen Fall aber die jetzige Bebauungsplanung der Beklagten zu 1) nicht dem Gebot genügt, "Bebauungspläne ... aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln" (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Aus dem objektivrechtlichen Entwicklungsgebot ergeben sich aus den vorstehend zu § 1 BBauG 1960 dargestellten Gründen keine subjektiven Rechte der Kläger.

25

Der im Zuge der Neufassung des Bundesbaugesetzes aufgehobene § 5 Abs. 6 BBauG 1960 führt ebenfalls nicht zugunsten der Kläger weiter. § 5 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 bezieht sich allein auf die Flächennutzungs- und nicht auf die Bebauungsplanung; § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 erschöpft sich in der Regelung, daß das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes etwa entgegenstehende Bestimmungen des Landschaftsschutzes verdränge. Daraus ergeben sich offensichtlich keine Ansprüche, die die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageanträge stützen könnten.

26

Die Kläger berufen sich für Unterlassungsbegehren ferner auf das Verfassungsrecht. Sie meinen, daß die ihnen zustehenden Grundrechte einen Schutz auch in der mit den Klageanträgen zu 1) begehrten Richtung gewähren. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

27

Ein die Anträge der Kläger deckendes "Umweltgrundrecht" gibt es nicht. Sofern nicht - was im folgenden abzuhandeln ist - bestimmte Grundrechtsartikel zugunsten der durch sie geschützten Rechtsgüter eingreifen, führt auch der Gesichtspunkt des "Umweltschutzes" oder "Umweltgrundrechts" nicht weiter. Das hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Beschluß vom 25. Juni 1975 - BVerwG VII B 84.74 - (Buchholz 11 Art. 1 GG Nr. 6 S. 1 f.) ausgesprochen; dem schließt sich der erkennende Senat an.

28

Was zunächst den Kläger zu 1) anlangt, kommt ein grundrechtlicher Schutz durch Art. 9 Abs. 1 GG in Betracht. Aus der Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit folgt nicht nur ein (Menschen-)Recht, Vereinigungen zu bilden, sondern außerdem ein Recht der Vereinigungen "auf Entstehen und Bestehen" (BVerfG, Beschluß vom 18. Oktober 1961 - 1 BvR 730/57 - BVerfGE 13, 174 [175]). Das vorliegende Verfahren erfordert keine näheren Erwägungen darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieses Recht dadurch verletzt werden kann, daß durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt die Wahrnehmung eines bestimmten Vereinigungszwecks entscheidend erschwert oder schlechterdings unmöglich gemacht wird. Von einer solchen Verletzung kann jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede sein. Die satzungsgemäße Aufgabe des Klägers zu 1), für den Landschafts- und Naturschutz einzutreten, wird nicht wesentlich dadurch berührt, daß ein bestimmtes Waldstück beseitigt und das Gelände künftig einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluß vom 23. Oktober 1969 - I C 1/69 -, BRS 22, 67 [69], VGH Mannheim, Beschluß vom 23. Februar 1972 - II 288/71 -, BauR 1973, 32 [33], Klaus Meyer, Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle (II), in zehn Jahre Verwaltungsgerichtsordnung, 1970 S. 171 und Mutius, VerwArch Bd. 64, 311).

29

Art. 2 GG deckt den ersten Klageantrag des Klägers zu 1) ebenfalls nicht. Art. 2 Abs. 2 GG ist auf den Kläger zu 1) als juristische Person nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG; von Mangoldt/Klein, Grundgesetz, 2. Auflage Art. 19 Anm. VI, 3 a sowie Maunz-Dürig, Grundgesetz Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 52). Für Art. 2 Abs. 1 GG gilt dagegen, daß die dortige Regelung entweder durch die speziellere des Art. 9 GG verdrängt wird oder aber zumindest sachlich nicht über das hinausgeht, was oben zu Art. 9 GG ausgeführt wurde. Auf die Möglichkeit einer Prozeßstandschaft schließlich - einer Prozeßstandschaft des Klägers zu 1) für bestimmte seiner Mitglieder - braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Der Kläger zu 1) behauptet nicht, von bestimmten Mitgliedern zur Prozeßführung ermächtigt worden zu sein.

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Auch bei den Klägern zu 2) und 3) lassen sich die den Beklagten zu 1) betreffenden Klageanträge nicht aus Grundrechten rechtfertigen.

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Von einem Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dieser Kläger (Art. 2 Abs. 1 GG) kann bereits aus Rechtsgründen keine Rede sein. Die persönliche Entfaltungsfreiheit der Kläger erstreckt sich nicht auf den Bereich, in den sie mit dem von ihnen begehrten Rechtsschutz eindringen wollen. Das Geschehen, das die Kläger zu bekämpfen suchen, liegt derart im nur "Allgemeinen", daß es die Kläger wie auch alle anderen Staatsbürger nicht mehr und nicht weniger "angeht", als sonst alles das, was in einem Gemeinwesen allgemein-bezüglich geschieht. Die Beseitigung jenes Waldstücks bei Geretsried hat nicht irgendwie speziell mit den Klägern, mit ihrem Dasein oder ihrem Verhalten zu tun, es handelt sich vielmehr um einen Vorgang, der sich lediglich - auch im übertragenen Sinne - irgendwo in ihrer "Umgebung" ereignet. Wenn die Kläger zu diesem Geschehen in Beziehung stehen, dann nicht deshalb, weil die Rechtsordnung eine solche Beziehung schafft, sondern ausschließlich deshalb, weil sich die Kläger die Sache von sich aus zu eigen machen, und zwar nicht anders zu eigen machen, als sich ein einzelner beispielsweise auch engagieren kann, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß einem anderen Menschen grobes Unrecht widerfahren ist. Ein solches Engagement verdient Anerkennung oder kann doch Anerkennung verdienen. Diese Einsicht liefert jedoch nicht die Grundlage für die Zubilligung eines gerichtlichen Rechtsschutzes.

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Das alles wird durch folgende Überlegung bestätigt: Auf Art. 2 Abs. 1 GG kommt es nur an, wenn nicht andere - speziellere und substanzreichere - Grundrechtsgewährleistungen einschlägig sind. Erwägungen zu Art. 2 Abs. 1 GG haben dementsprechend vorauszusetzen, daß es an einem Eingriff etwa in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), in das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), in die Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) usw. fehlt. Muß das aber vorausgesetzt werden, dann trägt das oben Gesagte nur dem Rechnung, was dem Gesetzgeber an Entscheidungsfreiheit zusteht und zustehen muß. Seine Sache ist es, zwischen bestimmten Geschehnissen und bestimmten Rechtssubjekten eine rechtliche Beziehung zu schaffen, also diese im Hinblick auf jene mit subjektiven Rechten auszustatten und damit zugleich zu entscheiden, wer berufen sein soll, etwaige Unrechtmäßigkeiten zu einer gerichtlichen Kontrolle zu stellen. Das heißt: für die Zusammenhänge, die hier in Rede stehen, und zugleich für die sogenannte Nachbarklage ganz allgemein schafft nicht Art. 2 Abs. 1 GG die für eine gerichtliche Kontrolle unerläßliche rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der von ihm begehrten Kontrolle, sondern Art. 2 Abs. 1 GG setzt voraus, daß sich eine solche Beziehung aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt. Erst wenn das zutrifft, wenn also eine bestimmte (gesetzliche) Berechtigung besteht, kann sich fragen, ob diese Berechtigung dem Rechtsträger in einer solchen Weise zugeordnet ist, daß sie als Bestandteil seiner "Persönlichkeit" auch dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG untersteht.

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Art. 2 Abs. 2 GG scheidet im vorliegenden Fall, aus im wesentlichen tatsächlichen Gründen aus. Die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sind nicht verletzt. Dazu ist allerdings zunächst allgemein folgendes hervorzuheben: Soweit die Rechtsprechung zur sogenannten Nachbarklage auf der Anwendung von Verfassungsrecht beruht, bezieht sie sich - zurückgehend auf das Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 [179]) - nahezu ausschließlich auf die in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltene Eigentumsgewährleistung. Die dabei zugrunde liegende Rechtsauffassung geht, auf eine kurze Formel gebracht, dahin, daß durch Grundstücksnutzungen "das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum" eines Dritten, verletzt werden kann, wenn diese Nutzungen den Dritten "schwer und unerträglich treffen" (a.a.O. S. 178). Was dazu an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat in seiner Anknüpfung an das Rechtsgut "Eigentum" jedoch nicht den Sinn, anderen Grundrechtsgütern einen vergleichbaren Schutz vorzuenthalten. Die auf den ersten Blick einseitige Ausrichtung auf das Rechtsgut "Eigentum" erklärt sich vielmehr aus der Weite des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffes in Verbindung mit der Tatsache, daß Fallgestaltungen mit einer verfassungsrechtlichen Fragestellung, die nicht Art. 14 Abs. 1 GG anging, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht zu beurteilen waren. Der vorliegende Sachverhalt gibt Anlaß klarzustellen, daß die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlich begründeten "Nachbarklage" nicht allein durch Art. 14 Abs. 1 GG begründet wird. Es verbietet sich von selbst anzunehmen, daß zwar das Eigentum verfassungsrechtlich gegen bestimmte Vorgänge "in seiner Umgebung" geschützt sei, dagegen die als Rechtsgut höherwertige und in gewisser Weise auch stärker umgebungsabhängige körperliche Unversehrtheit (Gesundheit) einen vergleichbaren Schutz nicht genieße. So hat der Senat denn auch bereits in einem anderen Zusammenhang, nämlich in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Nachteils im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG, dem Schutz des "Eigentums i.S. des Art. 14 GG" den "Schutz der ... höchstpersönlichen Rechtsgüter i.S. des Art. 2 Abs. 2 wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und persönliche Bewegungsfreiheit" ohne weiteres gleichgestellt (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20 S. 17 [27 ff.]). Der hier vorliegende Fall gibt Gelegenheit verallgemeinernd hervorzuheben: Es ist sicherlich nicht damit getan, die Rechtsprechung, die sich auf der Grundlage des erwähnten Urteils vom 13. Juni 1969 zu Art. 14 Abs. 1 GG entwickelt hat, für auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend anwendbar zu erklären. Erstens bereitet es Schwierigkeiten, das Rechtsgut der "Gesundheit" in einer Weise greifbar abzugrenzen, die es gestattet, daraus in Fällen der sogenannten Nachbarklage Konsequenzen zu ziehen. Zweitens ist zu bedenken, aber ebenfalls begrifflich nur schwer abzugrenzen, daß in der heute gegebenen Lebens Situation zahlreiche Vorgänge, die sich zumindest bei einem weiten Begriff der "Gesundheit" als deren Beeinträchtigung deuten lassen mögen, als eine solche Beeinträchtigung deshalb nicht verstanden werden können, weil sie in der Welt, in der wir leben, sozialadäquat sind. Probleme ergeben sich drittens daraus, daß geklärt werden muß, unter welchen Voraussetzungen bei den durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgütern die Annahme geboten ist, daß Eingriffe das Grundrecht in einer die Befugnisse selbst des Gesetzgebers übersteigenden Weise "in seinem Wesensgehalt" antasten (Art. 19 Abs. 4 GG). Viertens endlich wird oft schwierig zu entscheiden sein, ob die zu beurteilenden Belastungen vor allem der Gesundheit als Folge eines (unmittelbaren) Eingriffs der öffentlichen Gewalt gewertet werden können. Alle diese Schwierigkeiten ändern jedoch nichts an der Antwort, die auf die Ausgangsfrage gegeben werden muß: Die durch Art. 2 Abs. 2 GG gestützten höchstpersönlichen Rechtsgüter sind im Prinzip nicht weniger als das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum geeignet, einem Rechtsschutz als Grundlage zu dienen, mit dem in Gestalt der sogenannten Nachbarklage oder doch nach der Grundstruktur dieser Klageform bestimmte Vorgänge "in der Umgebung" des jeweiligen Klägers unterbunden werden können.

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So sehr der vorliegende Fall Anlaß bietet, das Vorangegangene als Grundsatz hervorzuheben, so wenig bietet er doch zugleich Anlaß, den damit zusammenhängenden Fragen im einzelnen nachzugehen. Selbst wenn in all den erwähnten Punkten eine Rechtsansicht als richtig unterstellt wird, die den Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 GG ausweitet, könnte dies auf die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht in einem für die Kläger günstigen Sinne von Einfluß sein. Der in München wohnhafte Kläger zu 2) hat sich zugunsten einer zwischen ihm und dem Waldstück nördlich von Geretsried bestehenden Beziehung auf die Behauptung beschränkt, daß das Isartal ein bevorzugtes Erholungsgebiet von München sei. Auch der Kläger zu 3) hat nicht mehr geltend gemacht, als daß er seinen Wohnsitz in Geretsried habe und sich daraus die Vermutung rechtfertige, ihm diene u.a. jenes Waldstück zum Spazierengehen. Aus diesem Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen läßt, daß die Kläger zu 2) und 3) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein könnten.

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Die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klageanträge sind ebenfalls zu Recht erfolglos geblieben. Auch insoweit bedarf es - ebenso wie in der Vorinstanz - keiner Entscheidung, ob es nicht an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes fehlt. Die Klageabweisung entspricht jedenfalls deshalb der Rechtslage, weil den Klägern subjektive Rechte des mit diesen Anträgen in Anspruch genommenen Inhalts nicht zustehen.

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Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, gegen welche Art von Genehmigungen - etwa baurechtlicher, landschaftsschutzrechtlicher oder waldschutzrechtlicher Art - sich die Kläger mit ihren Unterlassungsanträgen wenden. Es hat auch nicht geklärt, aus welchen Vorschriften sich die objektive Rechtswidrigkeit dieser Genehmigungen ergeben soll. Die damit angedeuteten Fragen reichen nur begrenzt in das Bundesrecht hinein. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO kommt nach Lage der Dinge einzig in Betracht, soweit die Kläger die Erteilung von Baugenehmigungen unterbinden wollen und dies mit einem möglichen Verstoß gegen das bundesrechtliche Bebauungsrecht begründen. Maßgebende Vorschrift ist insoweit § 35 BBauG. Das Waldstück nördlich von Geretsried gehört, solange es an einer Bebauungsplanung fehlt, zum Außenbereich. Baugenehmigungen für Vorhaben im Außenbereich können deshalb öffentliche Belange beeinträchtigen, weil sie mit der vorgegebenen Eigenart der Landschaft - hier: mit dem (etwa noch wirksam unter Landschaftsschutz stehenden) Waldcharakter dieser Gegend - unvereinbar sind. Darauf würde es allerdings nicht ankommen, wenn § 33 BBauG die von den Klägern bekämpften Baugenehmigungen gestatten sollte. Das setzte einen entsprechenden Stand der Bebauungsplanung voraus. An ihm fehlte es mindestens dann, wenn die von der Beklagten zu 1) betriebene Bebauungsplanung absehbar rechtswidrig sein sollte. Das machen die Kläger geltend. Es mag als richtig unterstellt werden. Der sich etwa aus § 35 BBauG ergebenden objektiven Rechtswidrigkeit der fraglichen Baugenehmigungen korrespondiert jedenfalls keine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 35 BBauG begründet keine derartigen Rechte. Seine sogenannte nachbarschützende Wirkung beschränkt sich auf bestimmte Fälle der objektivrechtlich gebotenen Rücksichtnahme, nämlich auf solche, in denen in objektivrechtlich "qualifizierter und [dadurch] zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen [Dritter] Rücksicht zu nehmen ist" (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - S. 20). Rechtspositionen der Kläger, die in diesem Sinne bei etwaigen Genehmigungserteilungen Rücksichtnahme erfordern, sind nicht ersichtlich.

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Daß andere subjektive Rechte der Kläger verletzt werden, läßt sich, ebenfalls ausschließen. Abgesehen von § 35 BBauG sind (rechtsbegründende) Vorschriften des Bandesbaugesetzes nicht einschlägig. An einer Verletzung von Grundrechten fehlt es bei den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klageanträgen aus denselben Gründen, die im Vorangegangenen zu den Klageanträgen zu 1) abgehandelt wurden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Eckstein
Dr. Schlichter