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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1975, Az.: BVerwG VII C 41.73

Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit dem Rechtsstaatprinzip; Erhebung von Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten als Folge des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes; Zulässigkeit einer Vereinbarungüber die Zahlung eines pauschalen von amerikanischen Streitkräften für die Abwasserbehandlung an eine Gemeinde zu zahlenden Entgeldes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII C 41.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 12.11.1969 - AZ: 1 K 220/67
OVG Rheinland-Pfalz - 10.05.1973 - AZ: 6 A 5/72

Fundstellen

  • DVBl 1976, 588 (Kurzinformation)
  • DVBl 1976, 589 (Kurzinformation)
  • DÖV 1975, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 211 - 216

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die öffentliche Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 rh-pf. GO i.d.F. vom 25.9.1964 verstieß - auch in einer Stadt mit ca. 100.000 Einwohnern - nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.

  2. 2.

    Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz verlangen nicht, daß Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden.

    Zur Berücksichtigung der Kosten der Grundwasserbeseitigung bei Bemessung der Brauchwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab im Falle einer Mischwasserkanalisation.

  3. 3.

    Zur Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarungüber ein pauschales Entgelt, das amerikanische Streitkräfte für Abwasserbehandlung an eine Gemeinde zahlen.

    Zusatzabkommen zu dem Nato-Truppenstatut Art. 48 Abs. 1 Buchst. d)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1973 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die Coca-Cola herstellt, ist an die Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen. Die Abwasseranlage setzt sich aus dem aus Mischkanälen bestehenden Kanalnetz in der Kernstadt, kleineren Kanalnetzen in Stadtrandsiedlungen sowie der mechanisch-biologischen Zentralkläranlage zusammen. Sie wird jährlich von etwa 30 Millionen Kubikmeter Abwasser durchflossen, worin nach Behauptung der Klägerin 15 bis 18 Millionen, nach Behauptung der Beklagten lediglich 12 Millionen Kubikmeter Grund- und Quellwasser enthalten sind. Das Kanalwerk hatte in der Vergangenheit laufend erhebliche Verluste (1967: 364.000 DM; 1968: 957.000 DM; 1969: 1.333.000 DM), die die Beklagte aus ihrem ordentlichen Haushalt abdeckte. Außerdem stellt die Beklagte für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers sowie des Grund- und Quellwassers eine jährliche Pauschale zur Verfügung, die sich ab 1967 jeweils auf 750.000 DM belief. In die Kläranlage der Beklagten fließen durch von den amerikanischen Streitkräften hergestellte Kanäle auch die Abwässer der amerikanischen Siedlung Vogelweh; hierfür zahlt die amerikanische Armee seit 1967 eine jährliche Pauschale von 630.000 DM. Im übrigen erhebt die Beklagte für die Benutzung ihrer Abwasseranlage Gebühren. Insoweit bestimmt § 3 der Abwassergebührenordnung der Beklagten vom 18. Mai 1960 in der Fassung vom 16. Februar 1967:

  1. 1.
    1. a)

      Eine Benutzungsgebühr ist für jedes an die Abwasseranlage angeschlossene Grundstück zu zahlen. Sie wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von dem Grundstück direkt oder indirekt zugeführt werden.

    2. b)

      Für alle Grundstücke mit jährlichüber 800 cbm Brauchwasser werden für einen cbm Regenwasser 30 Dpf und für einen cbm Brauchwasser ebenfalls 30 Dpf berechnet (gespaltene Gebühr).

      Für das Brauchwasser werden folgendeZonenrabatte gewährt:

      BrauchwassermengeRabatteGebühr
      cbm/Jahr%Dpf/cbm
      5.001-15.000528,50
      15.001-50.0001027,-
      50.001-100.0001525,50
      100.001-300.0002024,-
      über 300.0002522,50
    3. c)

      Für alle gemischtgenutzten und alle vollgewerblich genutzten Grundstücke werden auf Antrag des Grundstückseigentümers ... ebenfalls für 1 cbm Regenwasser 30 Dpf und für 1 cbm Brauchwasser 30 Dpf erhoben. ...

    4. d)

      In allen sonstigen Fällen beträgt die Gebühr für 1 cbm Brauchwasser 60 Dpf, wodurch zugleich die Ableitung des Regenwassers abgegolten wird (einheitliche Gebühr).

  2. 2.

    Die Regenwassermenge gemäß Ziffer 1 Buchstaben b) und c) errechnet sich aus der in das öffentliche Abwassernetz entwässerten bebauten und befestigten Fläche durch Multiplikation mit dem Niederschlagsfaktor 0,77.

  3. 3.
    1. a)

      Als Brauchwassermenge gemäß Ziffer 1 Buchstaben b) bis d) gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. ...

2

Auf Grund dieser Vorschrift zog die Beklagte die Klägerin für die Zeit von Januar 1967 bis März 1969 u.a. zu Gebühren für das Brauchwasser in Höhe von insgesamt 30.698,19 DM heran.

3

Die Klägerin erhob Anfechtungsklage, mit der sie geltend machte: Die durch die Abführung des Grund- und Quellwassers verursachten Kosten seien unzulässigerweise in der Gebühr für das Brauchwasser mitenthalten. Diese Kosten müsse die Beklagte selbst tragen. Sie könne sich insoweit nicht auf den jährlichen Zuschuß von 750.000 DM berufen, durch den lediglich die Regenwasserableitung von den öffentlichen Straßen abgegolten werde. Die auf das Grundwasser entfallenden Kosten seien sehr hoch. Die von den Amerikanern gezahlte Pauschale sei kein angemessenes Entgelt. Die Verluste des Kanalwerkes seien auf das von der Beklagten gewählte Mischsystem, das eine Fehlplanung sei, zurückzuführen.

4

Klage und Berufung blieben erfolglos. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Die Anderungssatzung der Beklagten vom 16. Februar 1967 sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden; die Form der Veröffentlichung durch Offenlegung in den Diensträumen mit vorheriger Ankündigung in den Tageszeitungen sei mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Die Gebührenbemessung für das Brauchwasser verletze nicht deswegen das Kostendeckungsprinzip sowie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, weil bei der Gebührenkalkulation auch die durch die Beseitigung des Grund- und Quellwassers verursachten Kosten berücksichtigt worden seien. Die genannten Grundsätze verlangten nicht, daß die Benutzungsgebühren nach dem Maße der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben würden. Unerheblich sei, daß der Frischwassermaßstab sich für die Heranziehung zu einer Gebühr für die Beseitigung des Grund- und Quellwassers nicht eigne. Zu einer solchen Gebühr werde die Klägerin nicht herangezogen; sie sei lediglich hinsichtlich der Einleitung von Brauch- und Regenwasser Benutzerin der gemeindlichen Abwasseranlage. Für die Bemessung der hier in Frage stehenden Brauchwassergebühr sei der Frischwassermaßstab ein geeigneter Maßstab. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Kosten der Beseitigung des Grund- und Quellwassers bei der Gebührenkalkulation auszuklammern und selbst zu übernehmen. Die geforderte Gebühr stehe in keinem Mißverhältnis zu dem Nutzen bzw. Wert, den die unschädliche Beseitigung des Brauchwassers für die Klägerin habe. Sie sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebührenbescheide seien auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die amerikanischen Streitkräfte für die Beseitigung der Abwässer aus ihrer Siedlung zu wenig bezahlten. Die Zahlung einer jährlichen Pauschale von 630.000 DM beruhe auf einer gesetzlich zulässigen Vereinbarung.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts: Die Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 16. Februar 1967 durch Offenlegung in einem Dienstzimmer verletze das Rechtsstaatsprinzip. In einer Stadt mit ca. 100.000 Einwohnern wie der Beklagten sei diese Bekanntmachungsform ein absolut untaugliches Mittel der Veröffentlichung. Die Gebührenerhebung für das Brauchwasser unter Einbeziehung der Kosten der Beseitigung des Grundwassers verstoße gegen das landesrechtlich geregelte Kostendeckungsprinzip und das Steuerregal nach Art. 105 GG sowie gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz. Die Kosten der Beseitigung des Grundwassers müsse die Beklagte als Grundwasserlieferant selbst tragen; sie sei insoweit auch Benutzerin der Abwasseranlage. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Denkfehler. Hinsichtlich der Kosten der Grundwasserbeseitigung sei der Frischwassermaßstab ein ungeeigneter Gebührenmaßstab. Die Beklagte bevorzuge nicht nur sich selbst, sondern auch die amerikanischen Streitkräfte, denen sie etwa drei Viertel der an sich geschuldeten Beträge erlasse. Dadurch, daß die Abwassergebühr für das Brauchwasser die veranlaßten Kosten um 100 % übersteige, werde sie, die Klägerin, als Wassergroßverbraucher wesentlich benachteiligt. Das Berufungsgericht habe außerdem in verschiedener Hinsicht gegen die §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie tritt dem Vorbringen der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht.

9

1.

Die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 16. Februar 1967 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung erfolgte durch Offenlegung in einem Dienstzimmer der Gemeindeverwaltung während der Dauer von einer Woche mit vorherigem Hinweis auf die Offenlegung in zwei Tageszeitungen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung, die der damals geltenden Regelung des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 25. September 1964 (GVBl. S. 145) entsprach, verstieß nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.

10

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden, die es dem Bürger gestattet, sich von dem Inhalt des Gesetzes Kenntnis zu verschaffen (vgl. BVerfGE 16, 6 [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvL 22/60] [17]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1964 - BVerwG I C 127.60 - [NJW 1964, 1433/34] und vom 11. Februar 1972 - BVerwG VII C 37.69 - [DÖV 1972, 349]; Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1969 - BVerwG VII B 115.68 - [DVBl. 1970, 901]). Diese Möglichkeit der Unterrichtung wurde durch die hier vorgenommene Bekanntmachung auch bei Berücksichtigung der Größe der beklagten Stadt mit ca. 100.000 Einwohnern in noch angemessener Weise gewährleistet.

11

Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92] und 25, 269 [290]). Aus ihm läßt sich deswegen über das dargelegte Erfordernis einer angemessenen Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt des Gesetzes hinaus nicht herleiten, daß Rechtsnormen nur in einer ganz bestimmten Form bekanntgemacht werden dürfen (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1969 - BVerwG VII B 115.68 - DVBl. 1970, 901 [BVerwG 22.12.1969 - BVerwG VII B 115.68]) oder daß nur die Bekanntmachungsform zulässig sei, die am besten geeignet ist, den betroffenen Bürgern die Kenntnis des Ortsrechts zu verschaffen. Entgegen der Ansicht der Revision verlangt das Rechtsstaatsprinzip daher nicht, daß in einer Stadt von der Größe der Beklagten Satzungen nur durch Veröffentlichung ihres vollen Wortlauts in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt bekanntgemacht werden können, was jetzt § 27 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) als Regel vorschreibt.

12

Die Verfahrensrügen, die die Revision im Zusammenhang mit der von ihr beanstandeten Regelung der Veröffentlichung des Ortsrechts erhebt, sind unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte nicht aufzuklären, ob die Änderungssatzung vom 16. Februar 1967 länger als eine Woche ausgelegen hat, weil dies nicht entscheidungserheblich ist. Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht die Einwohnerzahl der Beklagten, die überdies nicht streitig und als gerichtsbekannt vorauszusetzen war, in seinem Urteil ausdrücklich festzustellen.

13

2.

Das von der Klägerin als verletzt angesehene Kostendeckungsprinzip beurteilt sich ausschließlich nach irrevisiblem Recht und kann deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kostendeckungsprinzip nicht Wesensmerkmal der Gebühr. Es gilt nur, wenn und soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BVerwGE 12, 162[BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [166 f.] und 13, 214 [222]; Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG VII C 104.65 - [VRspr. 21, 273/276 f.]; Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 58.69 - [Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 11]). Das Kostendeckungsprinzip ist nicht identisch mit dem Äquivalenzprinzip (BVerwGE 12, 162[BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] [169]). Für die hier streitige Benutzungsgebühr ist das Kostendeckungsprinzip landesgesetzlich in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVBl. S. 139) - KAG - geregelt. Das Berufungsgericht entnimmt dieser Vorschrift, daß das Kostendeckungsprinzip keine Gebührenbemessung nach Maßgabe der durch die einzelne Benutzung oder durch die einzelne Benutzungsart verursachten Kosten verlange, sondern lediglich verbiete, die Gebühren so zu kalkulieren, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der Entwässerungseinrichtung in ihrer Gesamtheit, die als solche eine untrennbare Einheit bilde, übersteige; deswegen werde gegen das Kostendeckungsprinzip nicht bereits dadurch verstoßen, daß nach der Behauptung der Klägerin das Gebührenaufkommen aus der Brauchwasserbeseitigung die durch diese verursachten Kosten übersteige. Nach Auffassung des Berufungsgerichts käme eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nur dann in Betracht, wenn entweder die bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Kosten der Grundwasserbeseitigung nicht zu den Kosten der Entwässerungseinrichtung der Beklagten zu rechnen wären oder die Höhe der Gebühren von vornherein in Gewinnerzielungsabsicht ohne Rücksicht auf die abzudeckenden Kosten bemessen worden wäre, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier beides nicht zutrifft.

14

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Verletzung der Denkgesetze, soweit in dem Berufungsurteil bei Prüfung des Kostendeckungsprinzips ausgeführt wird, die Einrichtung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit bilde sowohl in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Beziehung eine untrennbare Einheit und dürfe deswegen nicht nach der Menge der einzelnen Abwasserarten und ihrer Kostenverursachung in einzelne Teile aufgespalten werden, andererseits festgestellt wird, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der Entwässerungseinrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Die Revision sieht den Denkfehler darin, daß das Gebührenaufkommen die Gesamt kosten nur deswegen nicht übersteige, weil die Beklagte für das Grundwasser keine Gebühren zahle, obwohl ihr nach § 1 ihrer Abwasser Satzung auch obliege, das Grund- und Quellwasser einwandfrei abzuleiten. Indessen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten der Grundwasserbeseitigung selbst zu tragen, in Anwendung des maßgebenden Landes- und Ortsrechts verneint. Die Rüge der Verletzung der Denkgesetze stellt somit einen Angriff gegen die materielle Rechtsanwendung dar, und zwar hier gegen die in Frage stehende Anwendung des irrevisiblen Rechts, und ist deswegen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. Urteil vom 1. September 1971 - BVerwG VI C 3.70 -).

15

Zu Unrecht meint die Revision weiter, die streitige Gebührenerhebung verletze nicht nur das Kostendeckungsprinzip, sondern auch das Steuerregal nach Art. 105 GG. Daraus, daß, wie die Klägerin rügt, für das Brauchwasser eine zu hohe Gebühr erhoben wird, weil die Beklagte bei der Gebührenkalkulation die Kosten der Grundwasserbeseitigung mit berücksichtigt, folgt nicht, daß die Gebühr ihren Charakter als Benutzungsgebühr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG verliert und zur - unzulässigen - Steuer wird (vgl. BVerwGE 13, 214[BVerwG 08.12.1961 - BVerwG VII C 2.61] [222]).

16

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, in seinem Urteil den ortsrechtlich für die gemeindliche Abwasseranlage vorgeschriebenen Anschluß- und Benutzungszwang festzustellen, weil diese Frage für die hier streitige Gebührenforderung ohne Bedeutung ist.

17

3.

Es verstößt auch nicht gegen dasÄquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, daß die Beklagte bei Bemessung der Brauchwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab die Kosten der Beseitigung des Grund- und Quellwassers in die Gebührenkalkulation einbezogen hat und nicht für die Grundwasserbeseitigung besondere Gebühren erhebt oder deren Kosten selbstübernimmt.

18

Wie der Senat schon im Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 36.71 - (GemTg. 1973, 53 = DStZ/B 1972, 426) ausgesprochen hat, verlangen das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz nicht, daß die Benutzungsgebühren nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden. Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip besagt, daß zwischen der Gebühr und der von der Gemeinde erbrachten Leistung kein Mißverhältnis bestehen darf (vgl. BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 12, 162 [166] und 26, 305 [308]). Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. BVerwGE 31, 33 [BVerwG 08.11.1968 - BVerwG VII C 99.67] [34]).

19

Gegen diese Grundsätze verstößt die Regelung des§ 3 der Abwassergebührenordnung der Beklagten nicht. Der Frischwassermaßstab ist für die Bemessung der Brauchwassergebühr ein geeigneter und zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwGE 26, 317 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15.65] [320]; Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - [KStZ 1973, 92]). Zu dieser hier allein streitigen Gebühr wird die Klägerin - ebenso wie alle anderen Brauchwassereinleiter im Gebiet der Beklagten - nach dem Umfang der Benutzung, nämlich der Menge des der Abwasseranlage zugeführten Brauchwassers herangezogen.

20

Aus bundesrechtlicher Sicht brauchte die Beklagte die Kosten der Grundwasserbeseitigung nicht selbst zu tragen, sondern durfte diese Kosten auf die Benutzer der gemeindlichen Einrichtung umlegen. Es wird - soweit ersichtlich - nirgends in Zweifel gezogen und verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Gemeinden - wie es auch der allgemeinen Übung entspricht - die Kosten für die Regenwasserableitung nicht selbst tragen, sondern auf die Benutzer der dafür geschaffenen gemeindlichen Einrichtung umlegen. Es ist kein Satz des Bundesrechts ersichtlich, der eine gleiche Handhabung für die Beseitigung von Grundwasser verböte.

21

Ebensowenig steht Bundesrecht einer Umlegung der insoweit entstehenden Kosten mittels der Brauchwassergebühr entgegen. Es kann offenbleiben, ob der Frischwassermaßstab sich als Grundlage einer gesonderten Gebühr für die Grundwasserbeseitigung eignet. Die Berücksichtigung des Grundwassers lediglich als Kostenfaktor bei Bemessung der Brauchwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab, worauf es hier allein ankommt, ist jedenfalls nicht willkürlich oder sonst unsachlich. Die Feststellung, welchen Grundstücken das im Gebiet der Beklagten in erheblichem Umfang anfallende Grundwasser zuzurechnen ist, wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder großem finanziellen Aufwand möglich. Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber bei der Bemessung der Benutzungsgebühren nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben neben den besonderen örtlichen Verhältnissen auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstab es zu berücksichtigen; wegen des dem Ortsgesetzgeber einzuräumenden weiten Ermessens kann ferner nicht gefordert werden, daß der gerechteste Maßstab angewendet wird (vgl. BVerwGE 26, 317 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15.65] [320] und 31, 33 [34]). Schon aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte keine besondere Gebühr für die Grundwasserbeseitigung erhebt und die Kosten der Grundwasserbeseitigung allen Benutzern der gemeindlichen Einrichtung nach dem Umfang ihrer gebührenpflichtigen Benutzung als Brauchwassereinleiter zurechnet. Hinzu kommt, daß eine mögliche Benachteiligung der Wassergroßverbraucher hinsichtlich der Kosten der Grundwasserbeseitigung gemildert wird durch die degressive Gebührenstaffel, die § 3 Abs. 1 Buchst. b) der Abwassergebührenordnung bei der Brauchwassergebühr vorsieht und in deren Genuß auch die Klägerin gekommen ist; auf eine derartige Gebührendegression besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Beschluß des Senats vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - [KStZ 1972, 111]). Außerdem wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte durch ihre Gebührengestaltung in Form einer lenkenden Gebühr den Wassergroßverbrauchern den Entschluß nahelegte,. ihren Wasserverbrauch in bezug auf die Brauchwasser Zuführung in die Kanalisation einzuschränken. Im übrigen spricht vieles dafür, daß die Kosten der Grundwasserableitung wesentlich geringer sind als die Klägerin annimmt. Nach der Darlegung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. August 1972 betrugen die durch die Ableitung des Grundwassers verursachten zusätzlichen Kosten im Jahre 1966 nur 94.000 DM bei Gesamtaufwendungen von 3.070.000 DM. Bei der vorhandenen Mischwasserkanalisation erscheint es abwegig, die Kosten der Grundwasserbeseitigung fiktiv zu ermitteln, wie sie sich bei Bestehen einer Trennkanalisation belaufen würden.

22

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. In dem Berufungsurteil brauchte die in dem Vorprozeß (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 1963 [ZfW 1963, 312/315]) mit jährlich ca. 6,6 Millionen cbm ermittelte gesamte abzuleitende Brauchwassermenge nicht besonders festgestellt zu werden, weil es hierauf nicht ankam. Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht, soweit es zum Vergleich die Gebührensätze anderer Gemeinden heranzieht, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, wie jene Gebührensätze der anderen Gemeinden sich ergaben.

23

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht die streitigen Gebühren für den abwasserintensiven Betrieb der Klägerin als eine zumutbare Belastung angesehen hat, ohne, wie die Klägerin rügt, besondere Feststellungen zur Art, Größe und Umfang ihres Betriebes getroffen zu haben; diese Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil die Revision hätte angeben müssen, welche Feststellungen hierzu im einzelnen hätten getroffen werden müssen; insbesonderehätte die Klägerin vortragen müssen, welches Ergebnis die gewünschte Aufklärung gehabt hätte und inwiefern die im einzelnen errechnete Verteuerung ihrer Produkte mehr als nur unerhebliche Verluste der Klägerin verursache. Das Berufungsgericht brauchte ferner nicht zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Abwasser der Klägerin durchweg um sauberes Spülwasser handelt, da Spülwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, bei der Gebührenbemessung wie Schmutzwasser bewertet werden darf und die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung nach dem Grade der Schmutzintensität zu differenzieren (vgl.Beschluß des Senats vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 -). Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, Feststellungen darüber zu treffen, ob für die Klägerin zwecks Gebührenersparnis die Anschaffung einer Aufbereitungsanlage zweckmäßig sei, eineÜberlegung, die ausschließlich die wirtschaftliche Disposition der Klägerin betrifft.

24

4.

Die Heranziehung der Klägerin zu der streitigen Gebühr verstößt schließlich auch nicht gegen Bundesrecht, weil die amerikanischen Streitkräfte für die Entwässerung ihrer Siedlung auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine jährliche Pauschale zahlen, deren Höhe von 630.000 DM jährlich, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, zu einer geringeren Belastung führt als bei Anwendung der Abwässergebührenordnung. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ist Art. 48 Abs. 1 Buchst. d) des Zusatzabkommens zu dem Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218, 1265), dem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats durch das Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) zugestimmt hat und das am 1. Juli 1963 in Kraft getreten ist (BGBl. 1963 II S. 745). Nach dieser Vorschrift sind für die Behandlung des Abwassers der amerikanischen Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges besondere Vereinbarungen maßgebend. Die Vorschrift gestattet es, bei der Regelung des Entgelts für die Abwasserbeseitigung von den in der Abwassergebührenordnung festgelegten Gebührensätzen abzuweichen. Eine die amerikanischen Streitkräfte begünstigende Regelung ist allerdings nicht unbegrenzt zulässig, wenn sie zu Lasten der anderen - gebührenpflichtigen - Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage und nicht zu Lasten der Gemeinde geht. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Vereinbarung aus den folgenden Gründen als zulässig anzusehen:

25

Nach den im Berufungsurteil verbindlich getroffenen Feststellungen hat die Beklagte während der in Frage stehenden Erhebungszeiträume zum Verlustausgleich für die gemeindliche Kanalisation erhebliche Beträge geleistet, so im Jahre 1968 allein 957.000 DM. Wie in dem Berufungsurteil weiter festgestellt wird, haben die amerikanischen Streitkräfte das Kanalnetz, über das ihre Abwässer der Kläranlage zugeführt werden, auf eigene Kosten erstellt und damit zur Entlastung des Abwassergebührenhaushalts der Beklagten nicht unerhebliche Aufwendungen erbracht, die bei der vertraglichen Regelung berücksichtigt werden durften. Bei Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist auszuschließen, daß die Vereinbarungüber die von den amerikanischen Streitkräften zu zahlende Entwässerungspauschale eine willkürliche Begünstigung darstellt, die zu einer erheblichen Benachteiligung der gebührenpflichtigen Benutzer führt. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsschriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 1971 davon ausgeht, bei Anwendung der Abwässergebührenordnung hätten die amerikanischen Streitkräfte allein für die Ableitung des Regenwassers einen zusätzlichen Betrag von ca. 700.000 bis 900.000 DM jährlich zahlen müssen. Die hierzu erhobene Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

26

5.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die in der Berufungsverhandlung von der Klägerin gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, ist ebenfalls unbegründet, weil es nach der maßgebenden Auffassung des Berufungsgerichts auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ankam.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.698,19 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg