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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1971, Az.: BVerwG VI C 3.70

Haftung aus einer Amtspflichtverletzung; Vergütung von Privatfahrten mit einem Dienstwagen ; Verjährung von Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 3.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.06.1969 - AZ: 141 III 68

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1969 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch von 284,50 DM für zwei Privatfahrten, die der damals noch im aktiven Dienst stehende Kläger mit Dienstwagen unternommen hatte; das beklagte Land hat den Betrag von den Versorgungsbezügen für September 1964 einbehalten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf das in dieser Sache ergangene zurückverweisende Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 113.67 - (BVerwGE 29, 310) und das im Anschluß daran auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. Juni 1969 ergangene (zweite) Berufungsurteil.

2

Mit dem gerade genannten Urteil hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, durch die die Klage auf Zahlung des vom Beklagten einbehaltenen Betrages abgewiesen worden war. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Der Kläger könne die Nachzahlung seiner in Höhe von 284,50 DM einbehaltenen Versorgungsbezüge für September 1964 nicht beanspruchen. Er habe den einbehaltenen Betrag geschuldet. Bis zum 31. August 1964 habe der Beklagte die Versorgungsansprüche durch Zahlung erfüllt, die Einbehaltung von den Septemberbezügen habe insoweit zu einem Erlöschen durch Aufrechnung geführt. - Das Berufungsgericht stimme mit der Dienststrafkammer und dem Dienststrafsenat für Richter darin überein, daß der Kläger für die Fahrten mit dem Dienstwagen nach Oberlustadt und nach Tirol auch innerhalb der Landesgrenzen dem Beklagten die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 6. Juni 1957 - Vergütungsregelung - festgelegten Vergütungssätze zu zahlen gehabt habe. Der Beamte, der den Wagen benutze, erkenne damit die festgesetzten Sätze an, es sei denn, daß eine Vergütung nach jener Regelung nicht zu leisten sei oder daß nach ihrer Nummer 6 (wegen besonderer Verhältnisse) eine ermäßigte Vergütung zugestanden werde. Beide Ausnahmen lägen für den Kläger nicht vor. Als einem Beamten der Besoldungsgruppe B 5 (alt) habe ihm nach der nicht auslegungsbedürftigen Nummer 4 c der Vergütungsregelung seinerzeit freie Fahrt nur am Dienstsitz zugestanden. Die freie Fahrt im Staatsgebiet sei den in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuften Gerichtspräsidenten wie den gleich besoldeten Präsidenten der Versicherungskammer und des Obersten Rechnungshofs versagt gewesen. Ob diese Regelung angemessen gewesen sei, sei für die Frage der während der Dauer ihrer Gültigkeit zu leistenden Vergütung belanglos. Ob der Kläger für die Fahrt nach Oberlustadt auf die Benutzung eines Kraftwagens angewiesen gewesen sei, weil er infolge dienstlicher Beanspruchung am Vortage mit der Bahn nicht mehr rechtzeitig zur Teilnahme an der Beerdigung eines Verwandten seiner Ehefrau eingetroffen wäre, spiele für die Vergütung ebenfalls keine Rolle. Er habe die Festsetzung einer ermäßigten Vergütung nach Nummer 6 der Regelung nicht beantragt; im übrigen trage die besoldungsmäßige Einreihung des Amtes der mit seiner Wahrnehmung verbundenen dienstlichen Beanspruchung Rechnung. Schließlich sei der Kläger nicht allein, sondern mit seiner Ehefrau nach Oberlustadt gefahren; er habe durch die bequemere und raschere Anreise mit dem Kraftwagen die Kosten einer auswärtigen Übernachtung gespart. Für die auf der Inlandstrecke nach Tirol zu leistende Vergütung sei unerheblich, ob bei der Fahrt über den Fernpaß - also im Ausland - Bremsproben vorgenommen worden seien; dafür wären auch inländische Straßenstrecken geeignet gewesen. Die Strecke von München zur Landesgrenze habe der Kläger benutzt, um an seinen Urlaubsort zu gelangen.

4

Die Vergütung für die genannten Fahrten wäre zum Monatsende an die zuständige Kasse abzuführen gewesen. Der für diese Geschäfte zuständige Beamte des Rechnungshofs hätte sie dem Kläger in Rechnung stellen und die Annahmeanordnung für die zuständige Kasse ausstellen müssen. Die ordnungsmäßige Abwicklung habe der Kläger dadurch vereitelt, daß er die Inlandstrecke der Fahrt nach Tirol als Dienstfahrt zur Erprobung der Bremsen ausgewiesen und die Vergütung für die Fahrt nach Oberlustadt persönlich auf 106 DM herabgesetzt und die Annahmeanordnung selbst verfügt habe. Damit habe er gegen das Verbot der Vornahme von Amtshandlungen in eigener Sache verstoßen (Art. 17 Abs. 1 BayBG 1946) und § 77 Abs. 3 der Rechnungslegungsordnung nicht beachtet. Diese Vorschriften müßten dem Kläger nach seiner Dienststellung bekannt gewesen sein. Das Berufungsgericht sei mit dem Dienststrafsenat für Richter der Überzeugung, daß er vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen habe. Hinsichtlich der Vergütung für die Fahrt nach Oberlustadt habe der Kläger schließlich die Beanstandung des Rechnungsprüfers, obwohl selbst davon betroffen, persönlich durch den Vermerk vom 3. Oktober 1960 erledigt. - Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob die Frist des Art. 124 AGBGB erst von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, als die erforderlichen Unterlagen nach Abschluß des Dienststrafverfahrens wieder zu der zuständigen Behörde zurückgekommen seien. Der Kläger hafte nämlich auch aus Amtspflichtverletzung nach Art. 37 Abs. 1 BayBG 1946, Art. 85 Abs. 1 BayBG 1960. Er sei um den Betrag ungerechtfertigt bereichert, um den die zu leistende Vergütung durch die Amtspflichtverletzung verkürzt worden sei. Bei ordnungsmäßigem Verhalten wäre ihm die volle nach der Vergütungsregelung zu leistende Vergütung in Rechnung gestellt worden. Daher könne er sich auf eine etwaige Verjährung nach Art. 85 Abs. 3 BayBG 1960 nicht berufen. Denn auch nach Vollendung der Verjährung sei der Beamte in sinngemäßer Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB verpflichtet, alles, was er durch die Amtspflichtverletzung auf Kosten des Dienstherrn erlangt habe, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährten aber erst in 30 Jahren.

5

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Urteil die Revision zugelassen hatte, hat der Kläger am 24. Februar 1970 Revision eingelegt. Er hat sein Klagebegehren weiterverfolgt und hilfsweise gebeten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er materielle und formelle Rügen erhoben.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat vorsorglich angeregt, nochmals zu prüfen, ob nicht bereits eine Mitte 1963 abgegebene Erklärung des Beklagten Aufrechnungswirkung gehabt habe.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und ausgeführt, das Berufungsgericht habe zu Recht die entsprechende Anwendbarkeit des § 852 Abs. 2 BGB bejaht und dabei angenommen, daß der Kläger "durch die ungerechtfertigte Benutzung des Dienstwagens" einen Vermögenswert in Höhe der ordnungsgemäßen Abrechnungsvergütung "erlangt" habe.

8

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

10

Im Ergebnis zutreffend greift die Revision die Argumentation des Berufungsgerichts in der Verjährungsfrage an. Das Berufungsgericht hat gemeint, auch wenn die von ihm nicht näher geprüften Voraussetzungen einer Verjährung nach der Grundregel des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG 1960 (entspricht § 78 Abs. 3 Satz 1 BBG) vor lägen - Verjährung von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung in drei Jahren von dem Zeitpunkt einer näher beschriebenen Kenntnis des Dienstherrn an, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an -, so sei der Kläger doch verpflichtet geblieben, den streitigen Betrag zu entrichten; denn er habe ihn durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung auf Kosten des Dienstherrn "erlangt", und seine Herausgabeverpflichtung folge unter diesen Umständen aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

11

Problematisch ist bereits - die Revision hat hierzu eingehende Ausführungen gemacht - die vom Berufungsgericht bejahte entsprechende Anwendbarkeit des § 852 Abs. 2 BGB im Rahmen der Haftung aus Amtspflichtverletzung. Es fällt auf, daß Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG 1960 die in der ersten Alternative des § 852 Abs. 1 BGB enthaltene Grundregel (dreijährige Verjährungsfrist) ausdrücklich durch Wiederholung ihres Inhalts übernimmt, sodann die zweite Alternative des § 852 Abs. 1 BGB sich mit einer Modifizierung zu eigen macht (zehnjährige statt dreißigjährige Verjährungsfrist), hingegen über den Regelungsinhalt des § 852 Abs. 2 BGB (Sonderregelung für "erlangte" Vermögenswerte) völlig schweigt. Die hieraus von der Revision gezogene Schlußfolgerung, diese Sonderregelung sei im Rahmen der beamtenrechtlichen Haftung aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht anwendbar, mag zumindest dann naheliegend erscheinen, wenn mit der Amtspflichtverletzung nicht zugleich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des BGB erfüllt war. Möglicherweise hat auch das Berufungsgericht die entsprechende Anwendbarkeit des § 852 Abs. 2 BGB nur unter der hier stillschweigend bejahten Voraussetzung angenommen, daß zugleich die Merkmale einer solchen unerlaubten Handlung vorlagen; denn es bezieht sich für seine Auffassung u.a. auf den Kommentar von Hefele-Schmidt, Art. 85 BayBG, Anm. 14, wonach dem Dienstherrn ggf. auch nach der Verjährung der Bereicherungsanspruch nach § 852 Abs. 2 BGB (nur) dann verbleibt, wenn die Amtspflichtverletzung zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt.

12

Eine vertiefende Erörterung dieser Problematik ist jedoch nicht erforderlich; denn in der vorliegenden Sache scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die entsprechende Anwendung der für den Beklagten günstigeren Verjährungsregelung des § 852 Abs. 2 BGB schon daran, daß die in dieser Vorschrift selbst normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ihr Tatbestand wäre allerdings wohl dann erfüllt - zu einschlägigen Fragen neuerdings Lieb in NJW 1971, 1289 -, wenn das Berufungsgericht eine unbefugte rechtswidrige Benutzung des Dienstwagens durch den Kläger festgestellt und (auch) insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Klägers als erwiesen angesehen hätte. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht aber nur festgestellt, daß der Kläger bei der finanziellen Abwicklung der beiden Fahrten (nach Oberlustadt und nach Tirol) rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 BayBG 1960 erfüllt habe. Was die Benutzung des Wagens angeht, so hat das Berufungsgericht nur festgestellt (unter 2. des Urteils), daß darin allgemein und so auch hier die Anerkennung der in der Vergütungsregelung festgelegten Sätze liege. Sodann heißt es (unter 3. des Urteils), daß diese Vergütung zum Monatsende an die zuständige Kasse abzuführen gewesen wäre; diese "ordnungsmäßige Abwicklung" habe der Kläger aber durch sein im Urteil näher gewürdigtes Verhalten "vereitelt" und damit vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Eine entsprechende Feststellung schon für die Benutzung des Wagens zu treffen, hat sich das Berufungsgericht ersichtlich nicht in der Lage gesehen. Man hätte eine solche Feststellung sonst wohl bei den oben wiedergegebenen Urteilsbetrachtungen über die rechtliche Bedeutung der Wagenbenutzung erwarten müssen. Daß das Berufungsgericht etwa stillschweigend davon ausgegangen sei, die Benutzung sei rechtswidrig und schuldhaft gewesen, wäre auch schlecht vereinbar mit der Bezugnahme auf die Entscheidungen im Dienststrafverfahren. Für die eine der beiden Fahrten, nämlich die nach Tirol, hat die Dienststrafkammer sich zwar auf den Standpunkt gestellt, die Benutzung des Dienstwagens sei unbefugt und schuldhaft gewesen; der Dienststrafsenat hat sie ebenfalls als unberechtigt bezeichnet, sich insoweit zur Schuldfrage aber einer eigenen Äußerung enthalten und sich auf den Ausspruch beschränkt, daß der Kläger diese Fahrt jedenfalls schuldhaft zu niedrig abgerechnet habe. Für die andere streitige Privatfahrt, nämlich die nach Oberlustadt, sind sowohl die Dienststrafkammer als auch der Dienststrafsenat sogar davon ausgegangen, daß sie durch das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalles gedeckt und somit rechtmäßig gewesen sei; es ist nichts dafür zu erkennen, daß sich das Berufungsgericht hierüber eine abweichende Meinung gebildet hätte.

13

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten unter diesen Umständen also nur die Schlußfolgerung - und so ist es im Urteil auch formuliert -, daß der Kläger bei den genannten Fahrten die ordnungsgemäße rechnerische Abwicklung vereitelt habe, und dies allerdings vorsätzlich. Was er durch diese schuldhafte Amtspflichtverletzung "erlangt" hat, war aber nicht der Gebrauchsvorteil hinsichtlich des Wagens (der wohl in Höhe der vorgeschriebenen Benutzungsvergütung anzusetzen gewesen wäre), sondern nur der Vorteil, über den Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Abrechnung hinaus im Besitz eines Teilbetrages dieser Vergütung geblieben zu sein (anzusetzen etwa mit einem Verzinsungsprozentsatz; vom Beklagten hier nicht geltend gemacht und somit nicht Gegenstand der Beurteilung).

14

Da somit die Feststellungen des Berufungsgerichts die Anwendbarkeit des § 852 Abs. 2 BGB auf die Streitforderung des Prozesses nicht rechtfertigen, kommt es auf die im Berufungsurteil offengebliebene Frage nach dem Vorliegen der normalen Verjährungsvoraussetzungen des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG 1960 an. Wegen der hierfür noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen war die Sache zurückzuverweisen. Damit hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, gegebenenfalls sich erneut mit dem - irrevisiblen - Erlöschensgrund des Art. 124 AGBGB zu befassen, den es noch keiner abschließenden Prüfung unterzogen hat.

15

Bei der Prüfung der Verjährung nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayBG 1960 wird das Berufungsgericht daran festzuhalten haben, daß (erst) der eingeklagte Teilbetrag der Versorgungsbezüge für September 1964 vom Beklagten zum Ausgleich des streitigen Vergütungsanspruchs einbehalten worden ist und nicht etwa eine Aufrechnung mit früheren (stets voll ausgezahlten) Versorgungsbezügen angenommen werden kann. Der Beklagte unternimmt es zwar, früheres Vorbringen aufgreifend, in der Revisionserwiderung darzutun, auf Grund einer von ihm bereits Mitte 1963 erklärten Aufrechnung habe er sich wegen seiner Vergütungsforderung bereits aus den Ruhegehaltbezügen des Klägers für August 1963 befriedigt; da diese Bezüge allerdings damals trotzdem in voller Höhe ausgezahlt worden seien, habe es sich um eine Doppelzahlung gehandelt, und diese habe er durch die mit der vorliegenden Klage angegriffene Kürzung der Versorgungsbezüge für September 1964 ausgeglichen. - Dem steht bereits das in derselben Sache ergangene (erste) Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 26. April 1968 entgegen, wonach der Beklagte eine mit der Gestaltungswirkung der Aufrechnung verbundene Regelung erst bei der Einbehaltung der Septemberbezüge des Jahres 1964 vorgenommen und es sich bei der vorangegangenen Erklärung vom 28. Juni 1963 (zugestellt am 4. Juli 1963) nur um die Ankündigung einer Aufrechnung gehandelt hat. Diese Darlegungen sind entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ihrem dem Berufungsgericht unterbreiteten Schriftsatz vom 29. Januar 1969 entscheidungstragend, weil sie wesentlicher Bestandteil der Begründung waren, mit der auch dem Schreiben vom 28. Juni 1963 der Charakter eines Leistungsbescheides abgesprochen worden ist; sie sind folglich für das weitere Verfahren bindend (§ 144 Abs. 6 VwGO; BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57]). Im übrigen ist im (zweiten) Berufungsurteil überzeugend und in tatsächlicher Hinsicht bindend dargetan, daß die vom Beklagten verfochtene Konstruktion (mit der Einbehaltung im September 1964 habe eine "Überzahlung" ausgeglichen werden sollen) mit dem wirklichen Ablauf der Dinge nicht zu vereinbaren ist.

16

Für eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz wäre allerdings kein Raum, wenn dem weiteren Revisionsvorbringen (unter III. und IV. der Revisionsbegründung) beigepflichtet werden könnte, daß der Kläger niemals verpflichtet gewesen sei, die streitige Fahrtvergütung zu zahlen. Insoweit weist das Berufungsurteil jedoch keine revisiblen Mängel auf.

17

Die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) geht fehl. Für die Entscheidung der zuständigen Behörde (hier des Finanzministeriums), welchen Beamten sie zu Lasten der Staatskasse zusätzlich zu ihren Bezügen den Vermögenswerten Vorteil einer freien Benutzung von Dienstfahrzeugen zu privaten Zwecken einräumt, ist eine Differenzierung auch zwischen Bediensteten derselben Besoldungsgruppe und den Inhabern gleich bedeutsamer Dienstposten rechtlich vertretbar; denn hierbei handelt es sich um eine legitimerweise auch von Unwägbarkeiten beeinflußte verwaltungspolitische Entscheidung. Der Kläger beruft sich zwar darauf, daß er als Präsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs auf Grund des Rechnungshofgesetzes, nach welchem er keinem Dienstvorgesetzten unterstellt gewesen sei, sogar eine allen anderen Beamten gegenüber hervorgehobene Stellung gehabt habe. Doch ist z.B. zu bedenken, daß die Allgemeinheit Zuwendungen der in Frage stehenden Art erfahrungsgemäß kritisch gegenübersteht und mit besonders ablehnender Einstellung gerechnet werden muß, wenn in den Genuß derartiger Privat Zuwendungen zu Lasten öffentlicher Kassen der Chef gerade der Behörde gelangen soll, die zur Hüterin einer sparsamen Verwaltungsführung berufen ist. Bei dem vielleicht vordergründigen Charakter solcher und ähnlicher Erwägungen mag es zwar trotzdem als unzweckmäßig erscheinen, den Repräsentanten einer so wichtigen Behörde, wie es der Bayerische Oberste Rechnungshof ist, von einer anderen ranggleichen Bediensteten gewährten Vergünstigung auszuschließen; und tatsächlich hat der Beklagte ihn bald nach den hier streitigen Vorgängen in sie einbezogen. Entgegen dem Revisionsvorbringen war aber der damit für die Zukunft "bereinigte" Zustand nicht "rechtswidrig", die frühere Regelung hielt sich jedenfalls noch im Rahmen des verwaltungspolitischen Spielraums. Das meint offensichtlich auch das Berufungsgericht, wenn es für die Dauer der Gültigkeit der früheren Regelung als belanglos erachtet, ob sie "angemessen" war; eine Verbindlichkeit "rechtswidriger" Verwaltungsanordnungen wollte es entgegen der Auffassung der Revision damit gewiß nicht vertreten.

18

Es besteht im übrigen kein Anlaß anzunehmen, daß dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die besondere Stellung des Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs unbekannt gewesen sei. Es war aber ersichtlich der Auffassung, daß seine entscheidungstragenden Rechtsüberlegungen durch diese besondere Stellung nicht beeinflußt würden. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang Verletzung des Bayerischen Rechnungshofgesetzes rügen zu können glaubt, so bezieht sich diese Rüge auf die Anwendung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 BRRG). Das gilt auch für die hierbei erhobene Rüge der Verletzung von Denkgesetzen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu begreifen ist und hinsichtlich der Revisibilität das Schicksal der Norm teilt, deren Anwendung in Frage steht. Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche sachlichen Konsequenzen sich aus der gesetzlich verankerten besonderen beamtenrechtlichen Stellung des Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergäben, wird von dem Kläger zwar als Verfahrensrüge erhoben; doch dürfte es sich in Wirklichkeit wiederum um eine materiellrechtliche Beanstandung handeln, mit der er aus dem gerade dargelegten Grunde (Ableitung der Rüge aus dem Bayerischen Rechnungshofgesetz) vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gehört werden kann. Als Verfahrensrüge würde dieses Vorbringen übrigens an dem anerkannten Grundsatz scheitern, daß die Aufklärungs- und Prüfungspflicht nur dann als verletzt gelten kann, wenn es auf die fraglichen Punkte nach der materiellrechtlichen Auffassung des gescholtenen Gerichts (hier des Berufungsgerichts) ankommt.

19

Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Verschuldens zweifellos nicht verkannt. Die Feststellungen, mit denen es ein Verschulden des Klägers bejaht hat, sind im übrigen tatsächlicher Art und für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Indem das Berufungsgericht bei seiner eigenen Würdigung (Bejahung einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung) die Übereinstimmung mit dem Dienststrafsenat hervorgehoben, eine Auseinandersetzung mit der für den Kläger günstigeren Auffassung des (in hohem Range stehenden) Untersuchungsführers aber unterlassen hat, hat es nicht gegen Würdigungsgrundsätze verstoßen, insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz, den die Rechtsprechung zur Bedeutung kollegialgerichtlicher Entscheidungen für die Verschuldensfrage im Rahmen der Amtshaftung entwickelt hat. Die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des § 86 VwGO - hier durch Nichtverwertung des Untersuchungsberichts - ist offensichtlich unbegründet. Sie entspricht wohl nicht einmal den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge; es fehlt jeder Hinweis darauf, welche im Untersuchungsbericht verwerteten Umstände dem Berufungsgericht nicht bewußt gewesen sein sollen und inwiefern deren Heranziehung eine andere Beurteilung der Schuldfrage hätte erwarten lassen.

20

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 284,50 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert