Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1969, Az.: BVerwG VII C 104.65
Erhebung von Einfuhrgebühren durch die Einfuhrstelle und Vorratsstelle zur Deckung der Verwaltungskosten; Wahrung des Kostendeckungsprinzips und Äquivalenzprinzips ; Einfuhr raffinierter Öle ; Befugnis zur Einfuhr infolge eines Übernahmevertrages; Aufrechterhaltung einer rentablen Milchwirtschaft im Inland ; Berücksichtigung der Kosten für die Qualitätsprüfung bei der Einfuhr von Butter und Schmalz; Gebühr im Verhältnis zum Warenwert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 104.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.08.1962 - AZ: OS V 18/59
Rechtsgrundlagen
- § 16 Fettgesetz - MFG - i.d.F. vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811)
- § 21 Fettgesetz - MFG - i.d.F. vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811)
- Zweite Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz vom 26. September 1951 (BAnz. Nr. 189)
Fundstellen
- BB (Beilage) 70, 25
- DÖV 1972, 66 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 21, 273 - 278
- VerwRspr. 21, 273
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 MPG ordnet, den Kostendeckungsgrundsatz an.
- 2.
Eine empfindliche Schmälerung des Gewinns durch eine Gebühr mit dem Ergebnis einer Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt vor, wenn die Gebühr so erheblich ist, daß sie die Durchführung des Geschäfts wirtschaftlich unzumutbar oder doch zumindest uninteressant macht.
- 3.
Die Behörde braucht bei der Ansetzung der Gebührenhöhe nicht ausschließlich den schwankenden Gewinn des Importeurs zugrunde zu legen, sondern darf im Zweifel davon ausgehen, daß der Importeur einen dem Wert der Ware entsprechenden Gewinn erzielen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Auf Grund des Angebots der Klägerin übernahm die Beklagte durch Vertrag vom 10. Dezember 1954 200.000 kg vollraffiniertes Baumvollsaatöl und setzte den Abgabepreis in Höhe des Übernahmepreises fest. Bei der Einfuhr zogen die Zollämter 800,- DM Gebühren, nämlich für je 100 kg 0,40 DM, für die Beklagte ein. Die Klägerin widersprach dem Übernahmevertrag insoweit, als darin eine Gebühr von 800,- DM festgesetzt worden sei, und verlangte Rückzahlung dieses Betrages.
Nachdem ihr Einspruch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 23. August 1962 aufgehoben und die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Anbietungspflicht für die von der Klägerin eingeführte Ware folge aus § 16 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) - MFG -. Grundlage für die Gebührenerhebung sei §. 21 MFG in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zum Milch- und Fettgesetz, Gebührenverordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette vom 26. September 1951 (BAnz. Nr. 189). Das Äquivalenzprinzip werde durch die Erhebung der angefochtenen Gebühr nicht verletzt. Die Gebühr möge zwar im vorliegenden Fall die nach dem Vortrag der Klägerin nur 1,18 DM betragende Gewinnspanne empfindlich schmälern, werde aber nicht zu einem Kostenfaktor, der Preiserhöhungen auslöse. Auch gegen den Kostendeckungsgrundsatz habe die Beklagte nicht verstoßen. Dieser könne als Veranschlagungsmaxime nur dadurch verletzt werden, daß der Verwaltungsaufwand nicht sachgerecht veranschlagt oder von vornherein Überschüsse angestrebt würden. Die Gebühreneinnahmen seien dazu bestimmt, den gesamten Verwaltungsaufwand der Beklagten zu decken. Zu den Verwaltungskosten gehörten allerdings nicht die Aufwendungen der Beklagten für die Vorratshaltung. Die Veranschlagung für das Rechnungsjahr 1954 trage diesen Anforderungen Rechnung.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1962 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1959 mit der Maßgabe wiederherzustellen daß die Beklagte weiterhin verurteilt werde, 4 % von DM 800,- ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte sei nicht ermächtigt, Gebühren zu erheben, um damit den Kostenaufwand zu bestreiten, der mit der Vorratshaltung verbunden sei. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht insoweit verletzt, als es nicht den Verwaltungsaufwand für die Vorratshaltung und zur Durchführung ihrer sonstigen Aufgaben sachgerecht aufgeschlüsselt hate; vor allem die Kosten der Referate Butter und Schmalz entfielen in starkem Maße auf die Vorratshaltung dieser Erzeugnisse. Die Gebührenordnung der Beklagten verletze das Äquivalenzprinzip. Es sei mit diesem Grundsatz unvereinbar, Verwaltungsgebühren so hoch festzusetzen, daß sie von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abschreckten oder zu einem beachtlichen Kostenfaktor würden, der Preiserhöhungen auslöse. Diese Voraussetzungen träfen hier zu. Wenn die Gebühr 1/3 der Bruttogewinnspanne des Importeurs erfasse, habe sie eine abschreckende Wirkung. Da die Beklagte eine echte Schleusentätigkeit nicht ausübe, sei sogar der Verdacht gerechtfertigt, daß eine abschreckende Wirkung auch gewollt sei. Schließlich sei das Äquivalenzprinzip auch dadurch verletzt, daß die Tätigkeit der Beklagten, für die diese Gebühren fordere, für den Einführer keinen Wert habe, weil die Einfuhr raffinierter Öle faktisch liberalisiert sei. Das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß die Gebührenordnung der Beklagten das sich aus § 21 MFG ergebende Kostendeckungsprinzip verletze. Die Beklagte habe in ihren Kostenvoranschlag einen Verwaltungsaufwand einbezogen, der mit ihrer Schleusentätigkeit nichts zu tun habe und darüber hinaus auch noch rechtswidrig sei. Dazu gehörten die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Überwachung der auf Grund des § 19 MFG erlassenen Beimischungsverordnungen für inländische Ölsaaten. Das gleiche gelte für die Auswertung von Meldungen über den Fettbestand im Inland durch die Beklagte. Auch die besondere Qualitätsprüfung, die die Beklagte bei der Einfuhr von Butter und Schmalz durchführe, habe mit ihrer Schleusentätigkeit nichts zu tun.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin und Berufungsbeklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1962 zurückzuweisen.
Ihre Hauptaufgabe bestehe in der Schleusenfunktion, der Lizensierung und der Vorratshaltung. Die Einfuhr von Margarine, Margarinerohstoffen und Kunstspeisefetten sei nur insoweit sinnvoll, wie die deutsche Produktion den Bedarf des inländischen Marktes nicht zu angemessenen Preisen decken könne. Für ihre Tätigkeit genüge es, wenn eine Gefahr für den inländischen Markt möglich sei. Mit Schutzzöllen könne das Ziel nicht in gleicher Weise erreicht werden, da diese nicht schnell genug an den Bedarf und das Preisniveau auf dem Weltmarkt angeglichen werden könnten. Auch eine allgemeine Genehmigung leiste nicht die Gewähr, Markt Störungen rechtzeitig anzufangen. Die Übernahme sei für den Einführer sehr wertvoll, da er ohne sie nicht einführen könne. Das Kostendeckungsprinzip sei auf die hier strittige Gebühr nicht anzuwenden. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie sich aus der Regelung des § 21 Abs. 3 MFG über die Verwendung von Gebührenüberschüssen ergebe. Selbst wenn das Kostendeckungsprinzip hier ausdrücklich vorgesehen wäre, könne es nur als Veranschlagungsmaxime zur Anwendung gelangen. Die von ihr, der Beklagten, vorgelegte Übersicht ergebe jedoch, daß das Gebührenaufkommen weit unter dem Betrag liege, der zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlich sei. Die durch die Qualitätsprüfungen entstandenen Kosten seien von ihrer Schleusentätigkeit nicht zu trennen; sie seien immer dann notwendig, wenn zur Wahrung des innerdeutschen Fettmarktes nur bestimmte Qualitäten zur Einfuhr zugelassen seien. Durch die Auswertung der Meldungen erhalte sie einen Überblick über die Marktlage. Das Äquivalenzprinzip sei gleichfalls nicht verletzt. Der Wertanteil, der als Gebühr zu entrichten sei, solle nicht von der Einfuhr abschrecken; die Klägerin lasse sich auch nicht abschrecken, sondern führe jährlich mehr als 3.000 t ein. Auch führe die Gebühr von 0,4 Pfg. je kg nicht zu einer ins Gewicht fallenden Verminderung des Gewinns der Klägerin oder beeinflusse die Preise nennenswert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung einer. Gebühr von der Klägerin ergibt sich aus § 21 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) - MFG - in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz vom 26. September 1951 (BAnz. Nr. 189).
Nach § 21 Abs. 1 MFG darf die Einfuhr- und Vorratsstelle zur Deckung der Verwaltungskosten von den Einführern Gebühren bis zur Höhe von 0,40 DM je 100 kg derjenigen Ware erheben, die der Anbietungspflicht (§ 16 Abs. 1) nach diesem Gesetz unterliegt. Diese Ermächtigung hält sich im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstößt nicht gegen die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 257 [270]) zum Ausdruck gebracht hat; denn die Grenzen für die Gebührenregelung wurden nicht ausschließlich durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bestimmt, vielmehr regelt § 21 Abs. 1 MFG, wer die Gebühren zu erbringen hat und bis zu welcher Höhe sie gefordert werden dürfen.
Auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 1 MFG hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gemäß § 21 MFG die Zweite Durchführungsverordnung erlassen, nach deren § 1 zur Deckung der Verwaltungskosten der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette eine Gebühr erhoben wird. Nach § 2 dieser Verordnung beträgt die Gebühr 0,40 DM je 100 kg derjenigen Ware, die der Anbietungspflicht unterliegt und von der Einfuhr und Vorratsstelle übernommen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt; denn das von der Klägerin eingeführte Baumwollsaatöl unterliegt der Anbietungspflicht nach § 16 Abs. 1 MFG und ist von der Beklagten übernommen worden. Es ist nicht richtig, daß die amtliche Handlung für den Begünstigten wertlos ist und deshalb die Befugnis zur Erhebung der Gebühr entfallt (vgl. BVerwGE 12, 162 [166]). Im vorliegenden Fall ist der Übernahmevertrag für die Klägerin von Bedeutung, weil sie ohne diesen das Öl nicht hätte einführen können. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, sie hätte eines Übernahmevertrags nicht bedurft, da die Einfuhr raffinierter Öle faktisch liberalisiert sei und die Beklagte eine allgemeine Genehmigung hätte erlassen können. Wenn die Klägerin der Ansicht war, daß sie ohne Übernahmevertrag zur Einfuhr befugt war, hätte sie eine entsprechende Feststellungsklage erheben oder die Ware nur unter Protest anbieten und den Übernahmevertrag als Ganzes anfechten müssen. Da sie aber die Übernahme des Öls angeboten hat, muß sie auch die Gebühren zahlen, weil die Beklagte auf ihren Antrag hin das Öl übernommen hat (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VII B 102.67 -).
Im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß das Übernahmeerfordernis von raffiniertem Öl durch die Beklagte nicht erforderlich war. Im ursprünglichem Regierungsentwurf war in dessen § 13 nur die Übernahme von Butter und Schmalz vorgesehen (BT-Drucks. 1243, 1. Wp.). Der Bundestagsausschuß hat die Übernahmepflicht dann auf Margarine und Speisefette ergänzt (BT-Drucks. 1696, 1. Wp.). Beim Ergänzungsgesetz im Jahre 1952 wurden dann auch noch Speiseöle in die Einfuhrschleuse einbezogen (BT-Drucks. 2964, 1. Wp.). Der Zweck war die Aufrechterhaltung einer rentablen Milchwirtschaft im Inland (Dietrich, Kommentar zum KFG, 2. Aufl., Anm. zu § 16). Diesen Auftrag hatte die Beklagte zu erfüllen. 1954 konnte sie auch noch nicht übersehen, ob eine generelle Genehmigung zur Sicherung des Inlandmarktes ausreichen würde, oder ob sie sich die Möglichkeit zum sofortigen Eingreifen dadurch vorbehalten mußt, daß sie in jedem Einzefall einen Übernahmevertrag abschloß.
Die von der Beklagten erhobene Gebühr ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Der Kostendeckungsgrundsatz ist nicht verletzt. Dieser ist nicht Wesensmerkmal einer Gebühr (so BVerwGE 12, 162 [166]; 13, 214 [222]; a.A. Ehle, DÖV 1962, 45 und die in BVerwGE 12, 162 [165] genannten Autoren und Entscheidungen). Er kann daher nur zur Anwendung kommen, wenn er gesetzlich angeordnet ist. Das ist der Fall. § 21 Abs. 1 Satz 1 MFG bestimmt, daß die Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben werden dürfen. Hierin liegt eine Begrenzung der Gebühr auf die Kosten, die der Beklagten entstehen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 246 [251]) zu der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969). § 21 Abs. 3 Satz I MFG steht dem nicht entgegen, weil der Grundsatz der Kostendeckung, der die veranschlagten Gebühreneinnahmen und -ausgaben zugrunde legt (Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, Buchholz BVerwG 401.83 Nr. 4; Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG VII B 63.64 -), nicht ausschließt, daß entgegen der Veranschlagung in Wirklichkeit Gebührenüberschüsse entstehen.
Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann nur gesprochen werden, wenn nach der Veranschlagung die Gesamtheit der Gebühren die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt (BVerwGE 2, 246 [253]; 12, 162 [166]), allerdings mit Ausnahme der Kosten für die Vorratshaltung, weil hier § 16 Abs. 6 MFG bestimmt, daß diese unter Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel zu erfolgen habe.
Die Beklagte hat ihre Voranschläge überreicht. Danach betrugen die veranschlagten Auslagen für die Schleusentätigkeit im Haushaltsjahr 1954/55 482.126,- DM, während die Einnahmen aus Gebühren nach dem Berufungsurteil 224.000,- DM betrugen. Von diesen Zahlen durfte das Berufungsgericht ausgehen; denn diese Aufschlüsselung ist auch dem Jahresabschluß 1954/55 zugrunde gelegt und von der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG geprüft worden. Der von dieser erstellte Bericht F 2666 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Textziffer 88 dieses Berichts besagt:
"Wir haben uns davon überzeugt, daß die Vorratshaltungskosten ordnungsgemäß, abgerechnet wurden."
Das konnte dem Berufungsgericht genügen, so daß es seine Aufklärungspflicht insoweit nicht verletzt hat.
Das Kostendeckungsprinzip stellt als Veranschlagungsmaxime nur Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung (BVerwGE 13, 214 [223]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, Buchholz BVerwG 401.83 Nr. 4). Es wird nur dadurch verletzt, daß Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet werden, sei es, daß sie nicht sachgerecht geschätzt, sei es in der Weise, daß von vornherein ein Gebührenüberschuß angestrebt wird (BVerwG. a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Beklagte von vornherein einen Gebührenüberschuß angestrebt hat; tatsächlich ist auch keiner erzielt worden, wie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Rechnungsjahr 1954/1955 ergibt.
Die Haushaltsschätzung ist im wesentlichen auch sachgerecht erfolgt, was voraussetzt, daß sich die Beklagte im Rahmen der ihr durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen betätigt hat (vgl. zu § 1 des Gebührengesetzes BVerwGE 2, 246 [253]).
Allerdings gehörten die Kosten des Verwaltungsaufwandes für die Überwachung der auf Grund des § 19 MFG erlassenen Beimischungsverordnungen für inländische Ölsaaten nicht zum gesetzlich vorgesehenen Aufgabengebiet der Beklagten.
§ 19 Abs. 1 MFG ermächtigt die Bundesregierung, zur Sicherung der Verwertung von inländischer Erzeugung Betriebe zu verpflichten, diese Erzeugnisse in einem dem Verarbeitungsbedarf entsprechenden, jeweils festzusetzenden Verhältnis zu den übrigen Rohstoffen zu verwenden, soweit dies möglich ist, ohne die Preisbildung zu beeinflussen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die hier maßgebende Verordnung über die Beimischung, inländischen Rüböls und Feintalges vom 26. Februar 1953 (BAnz. Nr. 41) erlassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 23, 208) hat § 19 Abs. 1 MFG wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für nichtig erklärt. Darüber hinaus ist dem Milch- und Fettgesetz nicht zu entnehmen, daß die Beklagte beauftragt ist, Kontrollen über die Höhe der Beimischung durchzuführen.
Dies hat sich bei der Veranschlagung aber nicht dahin ausgewirkt, daß das Kostendeckungsprinzip verletzt ist, da der Voranschlag mit einem erheblichen Ausgabenüberschuß von 252.000,- DM endete. Der Ausgabenüberhang kann auch bei Abzug der Kosten für die Kontrolle nicht aufgezehrt worden sein; denn die Aussage des Leiters der Revisionsabteilung der Beklagten in der ersten Instanz, auf die sich die Klägerin in ihrem Revisionsvortrag ausdrücklich beruft, ergibt, daß für diese Kontrolle an sich die Abteilung V b zuständig war, die nach dem Stellenplan, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts war, 1954 nur mit einer, Sachbearbeiter und zwei Stenotypistinnen besetzt war. Nun hat der Zeuge allerdings auch gesagt, daß zur Überwachung der Beimischung auch Personal der Abteilung V a eingesetzt worden sei; doch diente diese Unterabteilung der Vorratshaltung, wie der Stellenplan ergibt, war also bei der Veranschlagung nicht zu berücksichtigen.
Im übrigen aber hat die Beklagte ihr Aufgabengebiet nicht überschritten. Das gilt insbesondere auch für die statistische Auswertung von Meldungen, die auf Grund der Dritten Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz erstattet wurden.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 MFG kann der Bundesminister durch Rechtsverordnungen bestimmen, daß Be- und Verarbeitsungsbetriebe den Erwerb, den Absatz, die Verwertung und die Lohnverarbeitung von den in § 16 Abs. 6 genannten Erzeugnissen sowie die Vorräte an diesen Erzeugnissen zu melden haben.
Maßgebend ist hier die Dritte Durchführungsverordnung über die Meldepflicht vom 23. November 1951 (BAnz. Nr. 230). Nach § 3 dieser Verordnung haben die Meldungen der Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Importeure an die Beklagte, die Meldungen der Großhandelsbetriebe mit Ausnahmen derjenigen, die für die Beklagte auf Grund eines Vertrags tätig werden, an die obersten Landesbehörden zu erfolgen. Die Auswertung dieser Meldungen ist in § 16 MFG der Beklagten nicht ausdrücklich zugewiesen. Aus den gesamten Umständen ergibt sich aber, daß sie ihre Aufgaben der Schleusung nur durchführen kann, wenn sie über die vorhandenen Vorräte unterrichtet ist.
Zu Unrecht wendet sich die Klägerin schließlich auch gegen die Berücksichtigung der Kosten für die Qualitätsprüfung bei der Einfuhr von Butter und Schmalz. Solche Untersuchungen sind zulässig und geboten, wenn nur bestimmte Qualitäten zur Einfuhr freigegeben sind. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu überprüfen, ob die Maßnahmen der Beklagten praktisch sind oder besser unterbleiben. Das steht allein in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich diese Untersuchungen sachlich nicht vertreten lassen und deshalb ermessenswidrig sind.
Die Beklagte hat auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Dieses Prinzip ist dem Begriff der Gebühr immanent (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [169]; 26, 305 [309]). Es beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß die Gebühr in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfe (BVerfGE a.a.O.; BVerwGE 12, 162 [166]; 26, 305 [308]; Urteil vom 24. September 1968 - BVerwG I C 72.67 -, GewArch. 1969, 53). Im vorliegenden Fall läßt sich übersehen, welchen Wert der Übernahmevertrag für die Klägerin hat; er entspricht dem Gewinn, den diese durch die Einfuhr erzielt. Nach den Angaben der Klägerin ist der Gewinn sehr gering und dreimal so hoch wie die an sich im Verhältnis zum Warenwert, niedrige Gebühr. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zugrunde gelegt und auch unterstellt, daß es sich hierbei um den durchschnittlichen Gewinn handelt. Davon ist also auszugehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier jedoch noch nicht verletzt, um so mehr, als alle Einführer solcher Fette den gleichen Beschränkungen unterliegen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, die zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids führen kann, ist nämlich nur dann zu bejahen, wann ein gröblicher Verstoß vorliegt (so BVerwGE 12, 161 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 29/60] [166], 26, 305 [308, 309]). Von einer solchen gröblichen Verletzung kann hier noch nicht gesprochen werden. Zwar ist es mit dem Zweck der Gebühr unvereinbar, wenn sie so hoch ist, daß sie von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abschreckt, z.B. weil sie den Gewinn des Importeurs empfindlich schmälert oder sie zu einem erheblichen Kostenfaktor wird, der Preiserhöhungen auslöst (BVerwGE 12, 162 [170]). Hier hat das angefochtene Urteil das "oder" übersehen und sich daher zu Unrecht mit der Feststellung begnügt, daß trotz einer empfindlichen Schmälerung der Einnahmen des Importeurs das Äquivalenzprinzip deshalb nicht verletzt sei, weil die strittige Gebühr nicht zu einem Kostenfaktor werde, der Preiserhöhungen auslöse.
Doch liegt eine empfindliche Schmällerung des Gewinns des Importeurs in diesem Sinne hier noch nicht vor. Da die empfindliche Schmälerung des Gewinns nur als Beispielsfall für die Abschreckung von der Beantragung einer Amtshandlung durch eine zu hohe Gebühr in der zitierten Entscheidung (BVerwGE 12, 162 [170]) genannt ist, kann sie nur dann bejaht werden, wenn die Gebühr so erheblich ist, daß sie die Durchführung des Geschäfts wirtschaftlich unzumutbar oder doch zumindest uninteressant macht. Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes handelt es sich bei der ausschließlichen Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Höhe des Gewinns und der Gebühr um einen Grenzfall. Zu einer Bejahung der Zulässigkeit der erhobenen Gebühr auch der Höhe nach führt letztlich die Tatsache, daß die Gebühr im Hinblick auf den Wert der importierten Ware objektiv gering ist. Die Behörde kann bei der Gebührenansetzung nicht ausschließlich den den Marktverhältnissen unterworfenen und damit schwankenden Gewinn des Importeurs zugrunde legen, sondern darf im Zweifel davon ausgehen, daß der Importeur einen dem Wert der Ware entsprechenden Gewinn erzielen wird. Der Verdacht der Klägerin schließlich, die Beklagte habe eine abschreckende Wirkung beabsichtigt, erscheint schon deshalb unberechtigt, weil die Beklagte legal befugt ist, die Übernahme solcher Fette abzulehnen, und dazu nicht des Umwegs über eine überhöhte Gebühr bedarf. Im übrigen liegen für diesen Verdacht auch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Da die Revision der Klägerin keinen Erfolg hat, muß sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800,- DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Dr. Korbmacher