Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1966, Az.: BVerwG VII B 63.64
Deckung von Verwaltungskosten durch Gebühren; Kostendeckungsprinzip des Gebührengesetzes (GebG); Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veranschlagung im Haushalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 63.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 07.11.1963 - AZ: VGH OS V 25/62
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 1 Abs. 1 Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- § 2 Abs. 1 Gebührenordnung
- § 2 Abs. 3 Gebührenordnung
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf l4,85 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft zog die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 25. November 1956 für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung über den Betrag von 9 900 DM nach der Gebührenordnung vom 22. August 1955 (BAnz. Nr. 163) zu einer Gebühr von 24,75 DM heran. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Nachdem der Gebührentarif durch die Gebührenordnung vom 19. Dezember 1956 (BAnz. Nr. 249) rückwirkend ab 1. April 1956 um 2/5 ermäßigt worden war, änderte die Außenhandelsstelle die Gebühr durch Änderungsbescheid vom 19. Januar 1957 auf 14,85 DM ab, schrieb der Klägerin den zuviel gezahlten Betrag gut und wies mit Bescheid vom 31. Oktober 1957 den Einspruch im übrigen zurück. Auf die Klage vom 15. November 1957 hob das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main entsprechend dem Klagantrag den Gebührenbescheid, soweit er nicht schon von der Außenhandelsstelle aufgehoben war, und den Einspruchsbescheid auf. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Im Revisionsverfahren hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 1961 (BVerwG VII C 2.61BVerwGE 13, 214) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederum auf und wies die Klage ab.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1963 wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde; sie sieht in dem Rechtsstreit aus folgenden Gründen eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung:
In dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 8. Dezember 1961 sei ausdrücklich auf das Gebot hingewiesen, "die Verwaltungsausgaben, aber nur diese, durch Gebühren zu decken". Es gehe daher nicht an, die gesamte Tätigkeit der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft, die größtenteils im öffentlichen Interesse liege, durch Gebühren der Importeure zu finanzieren.
Im Rechnungsjahr 1956 sei ein Gebührenüberschuß von 1 - 1 1/2 Millionen DM entstanden, denn die unbegrenzten Einfuhrbewilligungen würden in der Regel nach vier bis sechs Wochen ausgenutzt, so daß auch die auf solche Einfuhrbewilligungen aus dem Jahre 1956 entfallenden Gebühren dem Haushaltsjahr 1956 und nicht - wie es geschehen ist - dem Haushaltsjahr 1958 zuzurechnen seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts käme es also nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung der Gebühr an. Ein Überschuß in dieser Höhe zeige, daß der Beklagten bei der Haushaltsplanung und Tarifgestaltung für 1956 Fehler unterlaufen seih müssen. Dies ergebe sich auch daraus, daß der zur gleichen Zeit festgelegte Tarif für das Haushaltsjahr 1957 vom Berufungsgericht für rechtswidrig erklärt worden sei. Der Fehler in der Gebührengestaltung zeige sich auch darin, daß das Berufungsgericht zwar im Jahre 1956 entstandene und 1958 erhobene Gebühren dem Haushaltsjahr 1958 zurechne, entsprechende Beträge aus den Vorjahren aber nicht dem Haushaltsjahr 1956 zugerechnet habe.
Die Gebührenschätzung selbst habe auf ganz vagen Schätzungen beruht, die dem Schutzbedürfnis des Gebührengesetzes nicht gerecht würden. Welche Umstände dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der Gebührengestaltung vermittelt hätten, sei der Klägerin nicht bekannt.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Die Frage, welche Verwaltungskosten durch Gebühren zudecken sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 246 [252 f.]) festgestellt, daß die Außenhandelsstelle nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) Gebühren zur Deckung der Kosten aus ihrem gesamten Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, erheben dürfe.
2.
Die Sache erhält eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht durch die Frage, ob es für die Veranschlagung der Gebühreneinnahmen für ein Haushaltsjahr auf die Entstehung oder auf die Fälligkeit der Gebühren ankommt.
a) In dem Revisionsverfahren in dieser Sache (BVerwG VII C 2.61 = BVerwGE 13, 214) hat die Klägerin in einem Schriftsatz vom 20. Juni 1961 vorgetragen, die Außenhandelsstelle hätte im Rechnungsjahr 1956 etwa eine Million DM an Gebühren mehr einnehmen Können, als sie tatsächlich eingenommen habe; sie habe nämlich, um eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht offenbar werden zu lassen, fällige Gebühren nicht im Jahre 1956, sondern erst in den folgenden Jahren eingezogen. Hierauf geht die Bemerkung in dem Revisionsurteil vom 8. Dezember 1961 zurück, daß der "Tarif im Haushaltsjahr 1956 zu einem erheblichen Gebührenüberschuß geführt hätte, wenn nicht eine Million DM in diesem Haushaltsjahr fällig gewesener Gebühren erst später erhoben worden wären" (BVerwGE 13, 214 [225 f.]).
Das Berufungsgericht hat hierzu in dem jetzt angegriffenen Urteil festgestellt, daß der Gebührenbetrag von einer Million DM zwar Einfuhrbewilligungen aus dem Jahre 1956 betreffe, es sich hierbei aber um unbegrenzte Einfuhrbewilligungen handele, bei denen die Gebühren erst später - nach der letzten Einfuhr - festgesetzt werden könnten. Diese Gebühren seien im Haushaltsjahr 1956 jedenfalls noch nicht fällig gewesen.
Nach § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung entsteht die Gebührenschuld mit der Erteilung einer Einfuhrbewilligung. Fällig wird sie nach § 2 Abs. 3 mit der Bekanntgabe der Anforderung des Gebührenbetrags.
Die Bemerkung in dem Urteil vom 8. Dezember 1961 kann danach nur bedeuten, daß im Jahre 1956 entstandene Gebühren erst später erhoben worden seien. Eine spätere Erhebung fälliger Gebühren wäre nur dann denkbar, wenn in einem Anforderungsbescheid aus dem Jahre 1956 die Zahlung der Gebühren erst für 1958 verlangt würde. Von einer derartigen Einziehung der Gebühren ist aber niemals die Rede gewesen.
b) Für die Frage, welche Gebühreneinnahmen in einem Haushaltsjahr zu veranschlagen sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgendes:
Das in § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes festgelegte Kostendeckungsprinzip hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime; Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung müssen auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands ausgerichtet werden (BVerwGE 13, 214 [223]; 2, 246 [251]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -). Eine auf Kostendeckung abgestellte Tarifgestaltung ist nur für denselben Zeitraum möglich, für den die Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind (BVerwGE 13, 214 [224]; Urteil vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -).
Dies bedeutet - auch nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen -, daß die veranschlagten Ausgaben den erwarteten Einnahmen entsprechen müssen. Dabei kann sich die Einnahmenschätzung nur an den erwarteten Einfuhren orientieren, denn deren Höhe bestimmt die Gebühreneinnahme. Da die Relation von Ausgaben und Einnahmen für jedes Rechnungsjahr zu bilden ist, folgt bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß grundsätzlich im Rechnungsjahr die sich aus einer Schätzung der Einfuhren im gleichen Zeitraum ergebenden Gebühren zu veranschlagen sind.
c) Eine besondere, noch klärungsbedürftige Frage kann sich auch nicht bei den sogenannten unbegrenzten Einfuhrbewilligungen ergeben. Für die Veranschlagung im Haushalt kann hier - anders als bei den ziffernmäßig bestimmten Bewilligungen - der Zeitpunkt der Bewilligung nicht maßgeblich sein, denn "der Wert einer unbegrenzten Einfuhrbewilligung kann nicht anders bemessen werden als nach dem Wert der durch sie ermöglichten tatsächlichen Einfuhr" (Urteil des VII. Senats vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 101.61 -, S. 8). Auch hier kommt es danach allein auf den Zeitpunkt der Einfuhr an.
d) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei der Behandlung des streitigen Gebührenbetrages von etwa einer Million DM nicht verkannt.
Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß die aus unbegrenzten Einfuhrbewilligungen herrührenden Gebühren im Haushaltsjahr 1956 noch nicht fällig waren. Dies ist aber lediglich als Stellungnahme zu der Bemerkung in dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1961 zu verstehen, fällige Gebühren in Höhe von einer Million DM seien erst später erhoben worden. Die weiteren Ausführungen in dem Urteil des Berufungsgerichts ergeben vielmehr, daß das Berufungsgericht bei diesen Gebühren für die Veranschlagung in einem Haushaltsjahr nicht auf die Fälligkeit abstellt. Denn das Berufungsgericht hat untersucht, ob in der späteren Veranschlagung dieses Gebührenbetrags ein sachwidriges Verhalten der Beklagten liegen könne. Dies ist mit Erwägungen, die im Tatsächlichen liegen, verneint worden. Unter rechtlichen Gesichtspunkten sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Bei der Schätzung der im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen Kann und muß davon ausgegangen werden, daß ein Teil der Gebühren, die auf Einfuhren im Rechnungsjahr entfallen, in diesem Zeitraum aus technischen Gründen nicht mehr eingezogen werden kann oder nicht mehr eingeht Es kann somit bei dem Haushaltsansatz weder ausschließlich auf die Entstehung noch auf die Fälligkeit der Gebühren ankommen. Die Veranschlagung der Einnahmen für ein Haushaltsjahr hat sich vielmehr allein danach zu richten, mit welchem Gebühreneingang im Haushaltsjahr auf Grund der geschätzten Einfuhren bei sachgerechter Bearbeitung des Gebühreneinzugs durch die Beklagte zu rechnen ist.
e) In der Beschwerde wird weiter vorgetragen, entsprechende Gebührenüberhänge aus den Vorjahren hätten, wenn man die spätere Veranschlagung zuließe, im Haushaltsjahr 1956 veranschlagt werden müssen; dies sei aber nicht geschehen. Im Gegensatz dazu heißt es auf S. 14 des angefochtenen Urteils, daß bei dem für 1956 veranschlagten Gebührenaufkommen die Reste aus Vorjahren mitveranschlagt waren.
3.
Auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde läßt keine Gesichtspunkte erkennen, die der Sache eine grundsätzliche Bedeutung geben könnten. Die Beweisaufnahme und die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen tragen dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1961 Rechnung. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht den Gebührentarif für das Haushaltsjahr 1957 in einem rechtskräftigen Urteil ebenfalls vom 7. November 1963 in der Sache OS V 34/62 für rechtswidrig erklärte, können zwingende Schlüsse für den Tarif im Haushaltsjahr 1956 nicht gesogen werden, denn für das Haushaltsjahr 1957 wurde der Gebührensatz in der Verordnung vom 19. Dezember 1956 von 0,15 bzw. 0,015 % im Jahre 1956 auf 0,20 bzw. 0,02 % erhöht.
Da die Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg hat, muß die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf l4,85 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Dr. Zehner