Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1968, Az.: BVerwG VII B 102.67
Kostendeckungsprinzip bei veranschlagten Gebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 102.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.06.1967 - AZ: OS V 34/66
Rechtsgrundlagen
- § 10 AWG
- Art. 9 EWG-VO Nr. 23
- Art. 10 EWG-VO Nr. 23
In der Verwaltungsstreitssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.045,85 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte bei der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Einfuhrgenehmigungen in unbegrenzter Menge für die Einfuhr von Obst und Gemüse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sie erhielt diese Genehmigungen; die Außenhandelsstelle erhob jedoch dafür Gebühren, die nach dem von der Zollstelle bestimmten Grenzwert berechnet worden waren. Die Bescheide, mit denen diese Gebühren gefordert werden, ficht die Klägerin an.
Im vorliegenden Fall geht es um die Anfechtung von vier Gebührenbescheiden aus dem Jahre 1963 und zwei Bescheiden vom 28. Juli 1964. In diesen beiden Jahren hat die Beklagte folgende Einnahmen und Ausgaben geschätzt und tatsächlich erzielt:
| Rechnungsjahr 1963 | Soll | Ist |
|---|---|---|
| Gebühreneinnahmen | 4.393.000,- | 4.246.149,- |
| sonstige Einnahmen. | 913.100,- | 824.427,- |
| insgesamt Einnahmen | 5.308.100- | 5.070.576,- |
| insgesamt Ausgaben | 5.366.400,- | 5.152.226,- |
| Rechnungsjahr 1964 | Soll | Ist |
| Gebühreneinnahmen | 3.244,900,- | 4.243.625,- |
| sonstige Einnahmen | 927.700,- | 900.829,- |
| insgesamt Einnahmen | 4.172.600,- | 5.144.454,- |
| insgesamt Ausgaben | 6.003.300,- | 5.436.630,- |
Während des ersten Rechtszuges holte das Verwaltungsgericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Art. 95 Abs. 1 des EWG-Vertrages ein. Der Europäische Gerichtshof hat am 8. Juli 1965 entschieden, daß Gebühren, die für die Erteilung von zur. Einfuhr notwendigen Einfuhrgenehmigungen erhoben werden, nicht unter Art. 95 des EWG-Vertrages fallen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Klage hinsichtlich der Gebührenbescheide aus dem Jahre 1964 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf Grund des glaubhaften und unbestrittenen Vertrags der Klägerin stehe fest, daß sich die 1964 erlassenen Gebührenbescheide auf Genehmigungen zur Einfuhr von Waren der Klassen Extra und I bezogen hätten. Die Einfuhr solcher Waren sei aber auf Grund des Art. 9 der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt Organisation für Obst und Gemüse vom 4. April 1962 - VO Nr. 23/62 - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 965) ab 1. Januar 1964 liberalisiert gewesen. Das Einfuhrgenehmigungsverfahren für Waren der genannten Art sei unrechtmäßig gewesen; denn nach § 10 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - AWG - (BGBl. I S. 481) müßten Einfuhrbeschränkungen aufgehoben werden, soweit die nach §§ 5 bis 7 AWG zu berücksichtigenden Zwecke oder ein berechtigtes Schutzbedürfnis der Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige der Aufhebung auch unter Berücksichtigung handelspolitischer Erfordernisse nicht mehr entgegenständen. Die einer Aufhebung des Einfuhrgenehmigungsverfahrens entgegenstehenden Voraussetzungen lägen nicht mehr vor; insbesondere könne sich die Beklagte für die Aufrechterhaltung dieses Verfahrens nicht auf die Möglichkeit berufen, daß in Zukunft eine Einfuhrsperre nach Art. 10 der VO Nr. 23/62 erforderlich werden könnte. Dagegen lasse sich nicht feststellen, daß sich die 1963 ergangenen Gebührenbescheide auf Genehmigungen zur Einfuhr unbeschränkt einführbarer Waren bezogen hätten. 1963 seien nur die Waren der Klasse Extra liberalisiert gewesen. Die Klägerin könne aber selbst nicht angeben, ob die eingeführten Waren dieser Klasse oder der damals noch nicht liberalisierten Klasse I angehört hätten.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat bestritten, daß sich die Gebührenbescheide aus dem Jahre 1964 auf Genehmigungen zur Einfuhr von Waren der Klasse Extra und I bezogen hätten, und hat zum Beweise die Fotokopie des die streitbefangene Ware betreffenden Qualitätszertifikats vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß es sich bei der eingeführten Ware auch um Äpfel der Güteklasse II gehandelt habe.
Die Klägerin hat die Bescheinigung einer belgischen Firma vorgelegt, in der diese erklärt, für die Klägerin nur Waren in der Klasse A extra und Extra zu verladen. Ware, welche nach Größe bezeichnet würde, gebe es natürlich auch B und C extra. Auf Ersuchen der Klägerin erkläre sie noch extra, daß sie während der Zeit vom 8. Mai 1964 bis 18. Juni 1964 nur Waren verladen habe von der Qualität Extra und I.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 15. Juni 1967 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Er hat diese Entscheidung wie folgt begründet: Die Außenhandelsstelle dürfe Gebühren, erheben, um ihren gesamten Verwaltungsaufwand zu decken. Das Außenwirtschaftsgesetz habe in die Befugnis der Beklagten, Gebühren für Einfuhrgenehmigungen zu erheben, nicht eingegriffen. Die Einfuhrgenehmigung diene dem Individualinteresse des Importeurs. Die unterschiedliche Behandlung der gebührenfreien Einfuhren im Erklärungsverfahren und der gebührenfreien Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft einerseits sowie der gebührenpflichtigen Einfuhrgenehmigungen der Außenhandelsstelle andererseits hätten vernünftige Ursachen; jedenfalls handele es sich nicht um willkürliche Bestimmungen. Der Befugnis der Beklagten, Gebühren für Einfuhrgenehmigungen zu erheben, stehe die Verordnung Nr. 23/62 nicht entgegen. Diese Verordnung habe eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse geschaffen und zugleich die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Waren der Güteklasse Extra am 1. Juli 1962, der Güteklasse I am 1. Januar 1964 und der Güteklasse II am 1. Januar 1966 beseitigt. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen, indem sie diese Waren, de facto liberalisiert habe. Das Gemeinschaftsrecht habe die Beklagte nicht daran gehindert, diese Waren weiterhin dem Einfuhrgenehmigungsverfahren zu unterwerfen. Die Beklagte leite ihre Ermächtigung dazu berechtigt erweise aus Art. 10 VO Nr. 23/62 her. In den Jahren 1963 und 1964 habe ein Bedürfnis bestanden, das Einfuhrgenehmigungsverfahren beizubehalten, um einem in der Übergangszeit etwa eintretenden Marktzusammenbruch durch sofortige Einfuhrsperre zu begegnen. Die Klägerin könne nicht die Fehlerhaftigkeit der Einfuhrgenehmigungen geltend machen, um den Grund für die Gebührenerhebung zu beseitigen denn die Einfuhrgenehmigungen seien unanfechtbar geworden. Mit dem Hinweis darauf, daß sie nur oder zu einem wesentlichen Teil Waren eingeführt habe, für die sie keine Einfuhrgenehmigungen gebraucht habe, könne die Klägerin schon aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben. Die Klägerin habe bei ihren Angaben aus Anlaß der Einfuhr jeden Hinweis darauf unterlassen, diese Einfuhren im nicht gebührenpflichtigen Einfuhrerklärungsverfahren durchzuführen. Sie habe eine derartige Einfuhr nicht einmal versucht. Eine Feststellung dahin, daß die Klägerin nur Waren der Güteklasse Extra und I eingeführt habe, lasse sich unter diesen Umständen nicht treffen. Die Beklagte sei daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Einfuhrgenehmigungen für einfuhrgenehmigungsfähige Waren nachgesucht und ausgenutzt habe.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die zur Begründung ihres Begehrens auf Zulassung der Revision ausführt:
Es handele sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung. Voraussetzung einer Gebührenpflicht sei, daß die Tätigkeit der Beklagten rechtmäßig und sinnvoll sei und im Interesse der Klägerin liege. Hinsichtlich der Gebührenbescheide von 1964 mache bereits der Verstoß gegen § 10 AWG das Genehmigungsverfahren rechtswidrig. Nach Art. 9 VO Nr. 23/62 seien weiterhin nicht nur die mengenmäßigen Beschränkungen, sondern auch die Maßnahmen gleicher Wirkung zu beseitigen. Das mache ein Genehmigungsverfahren auf jeden Fall dann unzulässig, wenn für die Genehmigungen Gebühren erhoben würden und wenn die Erteilung von Genehmigungen beibehalten werde, um erforderlichenfalls schnell eine Einfuhrsperre einzuführen. Unbillig sei das Verlangen des angefochtenen Urteils, gegen die Einfuhrgenehmigungen vorzugehen, weil sie im wesentlichen durch die Gebühr beschwert worden sei. § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von 17. Dezember 1951 - Gebührengesetz - (BGBl. I S. 969) gehe von einer rechtmäßigen Tätigkeit aus. Zu Unrecht mache das angefochtene Urteil ihr auch den Vorwurf, sie hätte die Güteklasse der Waren bezeichnen und versuchen müssen, ihre Einfuhr im Einfuhrerklärungsverfahren zu erreichen. Ihr könne bei der Schwierigkeit der Materie und der Vielzahl der Einfuhrgenehmigungen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Einfuhr im Einfuhrerklärungsverfahren durchsetzen müssen, nachdem die Beklagte bewußt von einer vollständigen Liberalisierung durch Beseitigung der Einfuhrgenehmigungen abgesehen habe. Es möge richtig sein, daß bei Erlaß des Gebührengesetzes die gesamten Ausgaben der Außenhandelsstelle durch die Gebühren hätten gedeckt werden sollen. Damals habe aber die Tätigkeit der Außenhandelsstelle überwiegend in der Handhabung des Ein- und Ausfuhrverfahrens bestanden. Seit Inkrafttreten der EWG-Marktordnungen entfalle aber allenfalls noch ein Drittel der Arbeit der Außenhandelsstelle auf diese Tätigkeit. Diesem Wandel habe die Beklagte bei der Gebührenveranschlagung Rechnung tragen müssen, da anderenfalls das Kostendeckungsprinzip eindeutig verletzt sei. Die Entscheidung über diese Rechtsfragen sei für eine Vielzahl anderer Prozesse von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof habe schließlich gegen die Verpflichtung des Art. 177 Abs. 3 des Vertrags der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, weil er als letztes Instanzgericht den Europäischen Gerichtshof nicht die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, ob es sich beim dem Einfuhrverfahren der Beklagten nicht um eine Maßnahme von gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Art. 9 VO Nr. 23/62 handele.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1)
Die Rüge der Klägerin, die Gebühren seien auf Grund der Unzulässigkeit des Einfuhrverfahrens nicht rechtmäßig erhoben worden, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Zwar scheitert dieser Einwand nicht daran, daß die Klägerin die Einfuhrgenehmigungen hat unanfechtbar werden lassen; denn die Einfuhrgenehmigungen sind ausschließlich begünstigende Verwaltungsakte; für ihre Anfechtung fehlte der Klägerin das Rechtsschutzinteresses beschwert wurde sie erst durch die Gebührenbescheide. Wenn ein begünstigender Verwaltungsakt in seiner Folge eine Gebühr auslöst, so muß der Betroffene sich gegen die Gebühr rat der Begründung wehren können, er hebe die begünstigende, eine Gebühr auslösende Handlung nicht begehrt und diese sei für ihn ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 2, 246 [248]). Die Klägerin hat aber im vorliegenden Fall die die Gebühr auslösende Handlung begehrt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin könne mit ihrem Hinweis, sie habe nur oder zu einem wesentlichen Teil Waren der Güteklasse Extra und I eingeführt und verlange schon deshalb Freisetzung von den Gebühren, keinen Erfolg hoben, weil sie bei allen ihren Angaben gegenüber der Beklagten einen Hinweis darauf, daß es sich um Waren der Güteklasse Extra und I handele, unterlassen hebe; die Beklagte sei daher bei allen angefochtenen Gebührenbescheiden mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Einfuhrgenehmigungen für einfuhrgenehmigungsfähige Waren nachgesucht und ausgenutzt habe.
Diese Ausführungen enthalten keine Rechtsfragen, die durch Zulassung der Revision zu klären wären. Die Klägerin hat Einfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von Obst und Gemüse ohne Angabe der Güteklasse beantragt und erhalten. Sie hätte mit diesen Genehmigungen also auch nicht liberalisiertes Obst und Gemüse einführen können, nämlich 1963 der Güteklasse I und II und 1964 der Güteklasse II. Sie behauptet nun, nur Waren der Güteklasse Extra und I eingeführt zu haben. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Einfuhrgenehmigungen nicht für bestimmte Güteklassen ausgestellt und beantragt worden waren. Mit Recht erwartet das Berufungsgericht, die Klägerin hätte sich bei der Einfuhr von ihrer Ansicht nach nicht einfuhrgenehmigungspflichtigen Waren bemühen müssen, diese im Einfuhrerklärungsverfahren einzuführen oder doch zumindest die Einfuhrgenehmigungen nur unter Protest zu beantragen, weil sie ihrer Ansicht nach einer solchen Genehmigung nicht bedurfte. Da sie aber Einfuhrgenehmigungen beantragt und erhalten hat, die sie auch zur Einfuhr mengenmäßig nicht liberalisierter Ware berechtigt hätte, muß sie die auf Grund der Einfuhrgenehmigungen zu zahlenden Gebühren entrichten.
Somit kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Einfuhr liberalisierter Waren dem Einfuhrgenehmigungsverfahren unterwerfen durfte, nicht mehr an. Schon deswegen entfällt eine Vorlegungspflicht an den Europäischen Gerichtshof.
2)
Auch soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren geltend nacht, handelt es sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist bereits geklärt, daß die Gebühren aus § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zur Deckung der gesamten Kosten der Außenhandelsstelle aus ihren Aufgabenbereich, der in § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft von 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) festgelegt ist, dienen (so BVerwGE 2, 246 [248]; BVerwG, Beschluß vom 23. September 1966 - VII B 63.64 -). Der Einwand der Klägerin gegen die Fortgeltung dieser Grundsätze mit der Begründung, daß sich der Tätigkeitsbereich der Beklagten in der Praxis geändert habe und deshalb das Kostendeckungsprinzip verletzt sei, ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 12, 162 [165/167]; BVerwGE 13, 214 [222]) die Ableitung der allgemeinen Geltung des Kostendeckungsprinzips aus dem Wesen der Gebühr abgelehnt. Das Kostendeckungsprinzip kann also im vorliegenden Fall nur insoweit zur Anwendung kommen, als das § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes bestimmt.
Der Hinweis der Klägerin darauf, daß das Einfuhrverfahren ausschließlich öffentlichen Interessen diene, vermag an der Berechtigung der Gebührenerhebung nichts zu ändern, weil auf jeden Fall die einzelnen Einfuhrgenehmigungen im Interesse dessen erfolgen, der sie erhält, da er ohne sie nicht einführen könnte (vgl dazu BVerwGE 12, 162 [164]).
3)
Die Rechtssache ist schließlich auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil die hier zu entscheidenden materiellen Rechtsfragen für eine Vielzahl von anderen Prozessen bedeutsam sind. Es kommt im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf an, ob die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern daß der Fall grundsätzlich höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 1; Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII CB 61.63 -; Beschluß vom 19. März 1968 - BVerwG VII B 48.67 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.045,85 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Heddaeus