Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1968, Az.: BVerwG VII B 48.67
Ausgleichsbeträge zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 48.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.12.1966 - AZ: III OVG A 20/64
Rechtsgrundlagen
- § 3 1. DVO EiFördG
- § 5 1. DVO EiFördG
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.501 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt durch Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1960 die Berechtigung zur Kennzeichnung von Eiern in seiner Eiergroßhandlung in N. in O.. Auf Grund einer Betriebsprüfung vom 11. Januar 1961 stellte der Prüfer in seinem Bericht fest, die Stempelabdrucke seien ungleich, zum größten Teil nicht lesbar gewesen, auch hätten die Sammellisten gefehlt und die sortierten Eier einen erheblichen Anteil an Schmutzeiern aufgewiesen. Eine am 15. Februar 1961 beabsichtigte abermalige Prüfung konnte nicht vorgenommen werden, weil der Kläger abwesend und die Kennzeichnungsstelle geschlossen war. Ende Februar 1961 stellte der Kläger seinen Betrieb ein. Der Kläger beantragte die Zahlung von Ausgleichsbeträgen für die Zeit vom Dezember 1960 bis Februar 1961, die der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 1961 zurückwies, weil sich prüfungsmäßig der Nachweis, daß die vom Kläger angelieferten Eier in seinem Betrieb ordnungsgemäß als deutsche Standardeier behandelt und gekennzeichnet worden seien, nicht mehr erbringen lasse. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 17. November 1961 zurück.
Der Kläger hat am 7. Dezember 1961 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm 15.501,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat seine Klage durch Urteil vom 14. November 1963 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 15. Dezember 1966 u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Beklagte habe sich zur Begründung der Zahlungsablehnung mit Recht auf die Verstöße des Klägers gegen die in § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Eierförderungsgesetzes vom 10. April 1956 (BAnz. Nr. 70) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. März 1959 (BAnz. Nr. 48) - 1. DVO EiFördG - normierte Buchführungspflicht berufen. Nach § 5 1. DVO EiFördG könnten bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden, wenn die Verpflichtungen nach § 3 1. DVO EiFördG nicht erfüllt worden seien. Das schließe auch die Berechtigung ein, die Zahlung der Beträge von vornherein zu versagen. Die Buchführung des Klägers habe den Anforderungen des § 3 Abs. 2 1. DVO EiFördG insofern nicht entsprochen, als der Kläger die angelieferten Eier nicht täglich eingetragen und sie nicht aufgeteilt nach Hühnerhaltern unter Angabe von deren Namen aufgezeichnet habe. Die nach § 5 1. DVO EiFördG getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sei fehlerfrei. Der Behauptung des Klägers, der Beklagte sei in anderen Fällen großzügiger verfahren, sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht nachzugehen; denn der Kläger habe sich nicht imstande gesehen, anzugeben, um welche Fälle es sich dabei gehandelt haben solle.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung wegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansichten zu § 3 Abs. 2 und § 5 1. DVO EiFördG. Diese Vorschriften seien Rechtsgrundlage von schätzungsweise 70 weiteren strittigen Fällen allein im Bereich des Beklagten. Bis Mitte 1962 hätten die Prüfungsbehörden die praktisch kaum durchführbaren Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Durchführungsverordnung großzügig gehandhabt. Unrichtig sei die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Aufzeichnungen seien nicht täglich erfolgt. Schließlich weiche das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1965 - BVerwG VII C 71.63 - ab; denn das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, der Ausgleichsanspruch werde gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 239) erfüllt seien; aus diesem Subventionsverhältnis habe der Anspruchsberechtigte unmittelbar einen Anspruch auf Leistung der Subventionen; der Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung der Subventionen könne auch auf andere Weise erbracht werden.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil angeblich weitere 70 Verfahren wegen der gleichen Rechtsfragen anhängig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern daß der Fall grundsätzlich höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 1; Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII CB 61.63 -). Solche Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall aber nicht auf. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, daß § 5 1. DVO EiFördG nicht nur dazu berechtigt, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern, sondern auch noch nicht gezahlte Beträge zu verweigern. § 3 Abs. 2 1. DVO EiFördG ist eindeutig und entspricht auch den Absichten des Verordnungsgebers. Seine Auslegung wirft deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gewisse Schwierigkeiten in der praktischen Erfüllung seiner Voraussetzungen bieten keinen Anlaß, ihn gegen Wortlaut und Sinn auszulegen. Auch hinsichtlich der Anwendung von Art. 3 GG bietet der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Vertreter des Klägers hatte im Berufungsverfahren lediglich vorgetragen, ihm seien andere Fälle bekanntgeworden, in denen der Beklagte großzügiger verfahren sei als beim Kläger. Diese Behauptung gab keine Veranlassung, eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen. Diese läge nur dann vor, wenn der Beklagte regelmäßig und nicht nur in einer Anzahl anderer Fälle anders als beim Kläger verfahren wäre, da § 5 1. DVO EiFördG die Rückforderung bzw. Verweigerung der Ausgleichsbeträge in sein Ermessen stellt. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß der Beklagte wegen der besonderen Voraussetzungen gerade dieses Falles ermessensfehlerfrei entschieden habe. Im übrigen hat der Kläger im Beschwerdeverfahren selbst vorgetragen, der Beklagte habe in 70 weiteren Fällen auf Grund von Verstößen gegen § 3 Abs. 2 1. DVO EiFördG von seiner Befugnis aus § 5 dieser Verordnung Gebrauch gemacht, was gegen eine regelmäßige großzügigere Handhabung des Beklagten spricht. Die Feststellung, der Kläger habe die Eiereingänge nicht täglich eingetragen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die zu dieser tatsächlichen Feststellung geführt hat, verstößt auch nicht gegen Denkgesetze. Da in dem Bestandsbuch der "Eiereingang" nach dem Datum aufzuzeichnen war, läßt die Tatsache, daß spätere Eingänge vor früheren Eingängen gebucht worden sind, den Schluß zu, daß der Kläger nicht alle Eingänge regelmäßig täglich eingetragen hat.
2.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Entscheidung dieses Senats vom 26. Februar 1965 (BVerwGE 20, 295 f. = NJW 1965, 1344 f.) ab. Der Kläger hat nämlich nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Nachweis erbracht, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Subventionen erfüllt sind. Hierfür reicht es nicht aus, daß der Kläger nachweist, er habe gestempelte Eier verkauft, sondern er muß auch nachweisen, daß er gerade diese Eier von Hühnerhaltern ungestempelt erworben und dann gestempelt hat. Diesen Nachweis hat er aber nur durch die Vorlage der unzureichend geführten Bücher zu erbringen versucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.501 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Heddaeus