Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1968, Az.: BVerwG I C 72.67
Gewerberecht; Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 72.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.09.1967 - AZ: II A 1461/66
Rechtsgrundlagen
- § 33 d GewO
- § 1 nordrh.-westf. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
- § 8 nordrh.-westf. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
- Tarif-Nr. 52. Buchst. a nordrh.-westf. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
Fundstellen
- GewArch 1969, 53
- KStZ 1968, 220
Amtlicher Leitsatz
Eine landesrechtliche Bestimmung, nach der für die Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten mit zwei selbständigen Spielstellen (sog. Doppelspielgeräten) Gebühren in gleicher Höhe wie für die Erlaubnis zur Aufstellung von zwei Einzelspielgeräten erhoben werden, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1968
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte erlaubte der Klägerin gemäß § 33 d GewO, zwei Geldspielgeräte der Bauart "Duplomat" aufzustellen. Die Geräte dieser Bauart haben zwei Spielstellen (Doppelspielgeräte), die dem Publikum die gleichen Spielmöglichkeiten bieten wie zwei nebeneinander aufgestellte Geldspielgeräte mit je einer Spielstelle (Einzelspielgeräte). Der Beklagte erhob hierfür Verwaltungsgebühren von 80 DM je Spielgerät. Dieser Betrag ist doppelt so hoch wie die Gebühr, die er für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Einzelspielgerätes festsetzt. Die Klägerin meint, für die Erlaubnis zur Aufstellung von Einzel- und Doppelspielgeräten dürften keine verschieden hohe Gebühren erhoben werden. Ihre Rechtsverfolgung hatte bisher keinen Erfolg.
Im Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Erlaubnis für die Aufstellung eines Doppelspielgerätes stelle zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen dar. Deshalb dürften für sie zwei Verwaltungsgebühren festgesetzt werden. Für die gebührenrechtliche Behandlung der Erlaubnis sei der gewerberechtliche Begriff des Spielgerätes maßgeblich. Im Gewerberecht sei jede einzelne Spieleinrichtung mit selbständiger Gewinnmöglichkeit ein "Spielgerät". Würden die Geräte der Bauart "Duplomat" nur als ein Spielgerät angesehen werden, so hätte ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht zugelassen werden dürfen. Da das Geldspielgerät der Bauart "Duplomat" zwei Spielgeräte im Sinne des § 33 d Abs. 1 GewO enthalte, bedürfe seine Aufstellung zweier Erlaubnisse. Ob hierfür ein oder zwei Erlaubnisscheine erteilt würden, sei unerheblich. Die gegenüber der Klägerin erhobenen zwei Verwaltungsgebühren von je 40 DM für ein Doppelspielgerät hielten sich in dem tariflichen Gebührenrahmen von 10 bis 50 DM.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht ist auch ein Spielgerät mit zwei Spielstellen (Doppelspielgerät) ein Spielgerät. Selbst wenn es aber als zwei Spielgeräte anzusehen wäre, sei die Gebührenerhebung rechtswidrig. Die Revision meint, zwischen der Leistung der Behörde und der Gebührenleistung bestehe kein angemessenes Verhältnis. Daher sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Leistung und Unkosten der Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis für ein Doppelspielgerät seien die gleichen wie die bei der Erlaubnis, für ein einfaches Geldspielgerät. Aus diesen Gründen sei auch der Gleichsheitsgrundsatz verletzt. Sie rügt fürsorglich, daß das Berufungsgericht die Aufklärungspflicht verletzt habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Geldspielgeräte der Bauart "Duplomat" sind Spielgeräte im Sinne des § 33 d Abs. 1 GewO. Die Klägerin dürfte sie daher nicht ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde aufstellen. Diese Amtshandlung war nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 19. Dezember 1961 (GV NW S. 380) i.d.F. vom 23. Oktober 1962 (GV NW S. 557) - AVwGebO NW - gebührenpflichtig. Nach der Tarif-Nr. 52 Buchst. a gilt für die "Erlaubnis zur Aufstellung mechanisch betriebener Spielgeräte (§ 33 d Abs. 1 GewO)" ein Gebührenrahmen von 10 bis 50 DM.
Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Der Begriff der mechanisch betriebenen Spielgeräte im Gebührentarif stimmt zwar mit dem in § 33 d Abs. 1 GewO verwendeten Begriff des mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestatteten Spielgerätes sachlich überein. Ein "mechanisch betriebenes Spielgerät" ist dasselbe wie "ein mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattetes Spielgerät" im Sinne des § 23 d Abs. 1 GewO (BVerwGE 25, 204[BVerwG 27.10.1966 - I C 71/65] [205]). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Verwaltungsgebühr auf Grund einer bundesrechtlichen Norm erhoben und bemessen wird. Durch Bundesrecht ist nur bestimmt, daß die Aufstellung von mechanisch betriebenen Spielgeräten der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedarf. Die Regelung, daß hierfür eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, und die Bemessung der Gebühr hat der Bund dagegen den Ländern überlassen, die sie verschieden regeln können (z.B. Tarifstelle 8399 Buchst. g der Berliner Verwaltungsgebührenordnung i.d.F. vom 25. Mai 1966 [GVBl. S. 975]: "für Aufstellung eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe für jedes angefangene Vierteljahr 5 DM"). Die für den Rechtsstreit maßgebliche Vorschrift gilt demnach nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundes, sondern des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Umstand, daß § 33 d Abs. 1 GewO die Worte "ein Spielgerät" und "der Erlaubnis" enthält, läßt nicht den Schluß zu, die Erlaubnis für ein Doppelspielgerät müsse gebührenrechtlich ebenso behandelt werden wie die Erlaubnis für ein Einzelspielgerät. Das Landesrecht richtet sich zwar insofern nach dem Bundesrecht, als es die Gebühr für eine nach Bundesrecht erforderliche Amtshandlung regelt und daher eine (bundesrechtliche) Änderung des erlaubnispflichtigen Tatbestandes sich auch auf den gebührenrechtlichen Tatbestand auswirken kann. Diese Möglichkeit vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Bestimmung des Gebührentarifs landesrechtlicher Natur ist.
Nach § 173 VwGO, § 562 ZPO ist das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt des Landesrechts gebunden. Es hat deshalb dieses Recht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt anzuwenden, dabei jedoch zu prüfen, ob der Inhalt der irrevisiblen Vorschrift mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BVerwGE 17, 322 [323 f.]).
Das vom Berufungsgericht angewandte Recht verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 19. Dezember 1961 ist auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (PrGS NW S. 6) - VerwGebG NW - erlassen worden. Gemäß § 1 Abs. 1 VerwGebG NW werden für einzelne auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen staatlicher Organe, die im wesentlichen im Interesse einzelner erfolgen, Verwaltungsgebühren erhoben. Die Erhebung erfolgt auf Grund von Gebührenordnungen. Nach § 4 Abs. 1 VerwGebG NW werden diese von der Landesregierung erlassen. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wurde auf Grund einer vorkonstitutionellen Ermächtigung erlassen. Die gesetzliche Ermächtigung der Landesregierung blieb nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gültig, obwohl sie nicht den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügte und diese Bestimmung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 (BVerwGE 21, 258 [260]) auch für die in Landesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gilt. Die Tatsache, daß später durch § 28 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GV NW S. 421) in das Gesetz über staatliche Verwaltungsgebühren § 1 a eingefügt und § 4 VerwGebG NW geändert wurde, könnte zwar zur Folge haben, daß § 4 Abs. 1 VerwGebG NW mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung den Charakter einer nachkonstitutionellen Ermächtigung erhalten hätte und die seitdem erlassenen Rechtsverordnungen wegen Verstoßes ihrer Ermächtigungsgrundlage gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig wären. Dieser Frage ist das Berufungsgericht jedoch zu Recht nicht nachgegangen, da die für diesen Rechtsstreit maßgebliche Gebührentarifnummer unverändert geblieben ist und kein Grund für die Annahme besteht, der Verordnungsgeber habe sie bei den Änderungen einzelner Bestimmungen der Gebührenordnung und des Gebührentarifs in seinen Willen aufgenommen. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 257) kann daher keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der vom Berufungsgericht angewandten Gebührenvorschrift haben.
Die landesrechtliche Regelung, wonach für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Doppelspielgerätes eine Gebühr erhoben werden darf, deren Höhe den Gebühren für die Erlaubnisse zur Aufstellung zweier Einzelspielgeräte entspricht, ist mit § 33 d Abs. 1 GewO vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 - [DVBl. 1968, 557 = GewArch. 1968, 129 = JR 1968, 351]) kommt es beim Begriff des Spielgerätes im Sinne des § 33 d Abs. 1 GewO auf die Zahl der Spielstellen an, die im Gehäuse untergebracht sind. Es ist daher mit dem gewerberechtlichen Begriff des Spielgerätes vereinbar, daß bei der Anwendung der landesrechtlichen Gebührenvorschrift ebenfalls auf die Zahl der Spielstellen abgestellt und nach ihr die Zahl der Gebühren für die Erlaubnis bemessen wird.
Diese Regelung verletzt nicht das Äquivalenzprinzip. Nach diesem Grundsatz dürfen die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen (BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 2, 246 [249]; 12, 162 [166, 169 f.]; 13, 214 [222]; 26, 305 [309]). Als die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beruht das Äquivalenzprinzip auf Bundesrecht. Gemäß § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1,3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153) dürfen in einem Betrieb höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Diese Vorschrift läßt dem Automatenaufsteller die Wahl, statt zweier Einzelspielgeräte ein Doppelspielgerät aufzustellen. Stellt er ein Doppelspielgerät auf, so darf die Ortspolizeibehörde die Aufstellung eines weiteren Geldspielgerätes in dem betreffenden Betrieb nicht mehr erlauben (BVerwG, Urteil vom 5. März 1968 - a.a.O.). Durch die Erlaubnis zur Aufstellung eines Doppelspielgerätes erlangt der Antragsteller somit eine gewerberechtliche Befugnis, die für ihn nicht weniger wert ist als zwei Erlaubnisse zur Aufstellung von Einzelspielgeräten. Das Doppelspielgerät hat, wie die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf Anfrage des Berufungsgerichts zutreffend erklärt hat, die gleiche Funktion wie zwei Einzelspielgeräte. Der Revision kann daher nicht zugestimmt werden, daß die vom Beklagten berechneten zwei Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Gerätes mit zwei Spielstellen in einem Mißverhältnis stünden zu der dem Kläger gegenüber erbrachten Leistung. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn eine Gebühr von 40 DM für die Erlaubnis zur Aufstellung, eines Einzelspielgerätes gegen das Äquivalenzprinzip verstieße. Dies trifft jedoch nicht zu, und auch die Revision greift diese Gebührenbemessung nicht an.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Wenn nach dem irrevisiblen Recht der Automatenaufsteller, der in einem Betrieb ein Doppelspielgerät aufstellen will, gebührenrechtlich ebenso behandelt werden darf, wie wenn er zwei Einzelspielgeräte aufstellen wollte, so ist dies keine willkürliche Regelung.
Die Revision kann auch nicht mit ihrem Vortrag Erfolg haben, die Erlaubnis für ein Doppelspielgerät verursache keine größeren Aufwendungen der Behörde als die Erlaubnis für ein Einzelspielgerät. Sie will damit geltend machen, durch die Erhebung zweier Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Doppelspielgerätes werde das Kostendeckungsprinzip (hierzu BVerwGE 12, 162 [165 ff.]; 13, 214 [222 ff.]) verletzt. Es kann unentschieden bleiben, ob es wie das Äquivalenzprinzip ein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz des Gebührenrechts ist oder der gesetzlichen Positivierung bedarf. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht der Tatsacheninstanz für den Fall, daß das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangen sollte, das angefochtene Urteil enthalte keine Feststellung darüber, ob bei Doppel- und Einzelspielgeräten, das Erlaubnisverfahren und der Verwaltungsaufwand gleich seien. Einer solchen Feststellung bedurfte es nicht, da zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden konnte, daß kein Unterschied besteht. Diese tatsächliche Feststellung hätte deshalb zu keiner anderen Entscheidung führen können, weil das Berufungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden hat, daß nach dem maßgeblichen irrevisiblen Recht die Zahl der Spielstellen für die Bemessung der Gebühren maßgebend ist. Außerdem ist das Kostendeckungsprinzip landesrechtlich in bestimmter Weise geregelt worden. Es ist in § 8 AVwGebO NW, wonach "der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand ... zu berücksichtigen" ist, durch die andere Bestimmung des § 8 AVwGebO NW, wonach bei der Gebührenbemessung auch "die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes" zu berücksichtigen ist, und das - damit schon zum Teil ausgedrückte - Äquivalenzprinzip überlagert. Das Kostendeckungsprinzip ist somit nicht der einzige Bemessungsfaktor (Rasch/Patzig, Verwaltungsorganisation und Verwaltungsverfahren S. 33 f.). Da nach dem maßgeblichen Landesrecht für die Erlaubnis zur Aufstellung von zwei Einzelspielgeräten in einem Betrieb Gebühren von insgesamt 80 DM erhoben werden dürfen und diese Rechtsvorschrift kein Bundesrecht verletzt, kann es auch nicht gegen Bundesrecht verstoßen, wenn nach derselben Rechtsvorschrift für eine Amtshandlung, deren Vorbereitung etwa den gleichen Verwaltungsaufwand wie die Erlaubniserteilung für zwei Einzelspielgeräte erfordert, ebenfalls 80 DM berechnet werden darf.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Dr. Heinrich Dörffler