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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1972, Az.: BVerwG VII B 92.70

Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer Gebührensatzung; Zulässigkeit einer bei Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes den Jahresverbrauch nach der dreifachen Menge des Verbrauchs in vier Wintermonaten bemessenden Abwässergebührenregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 92.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.07.1970 - AZ: OVG II A 1498/68

Fundstellen

  • GemTag 1972, 238
  • KStZ 1972, 111
  • VerwRspr 24, 222 - 226

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer Gebührensatzung.

  2. 2.

    Zur Zulässigkeit einer Abwässergebührenregelung, die bei Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes den Jahresverbrauch nach der dreifachen Menge des Verbrauchs in vier Wintermonaten bemißt.

  3. 3.

    Bei Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes für die Abwässerbeseitigung ist eine besondere Berücksichtigung der Regenwasserableitung nach dem Maß der verursachten Kosten jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die mit dem Wasserverbrauchsmaßstab möglicherweise verbundene Benachteiligung von Großverbrauchern hinsichtlich der Kosten der Regenwasserbeseitigung durch eine angemessene Gebührendegression annähernd ausgeglichen wird. Zur Zulässigkeit einer degressiven Gebührenregelung.

  4. 4.

    Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Kühlwasser, das in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, bei der Gebührenbemessung wie Schmutzwasser bewertet wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. xxx und
die Bundesrichter Dr. xxx und Dr. xxx
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.219,84 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1967. Ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden. Mit der Beschwerde begehrt sie die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die die Gebührensatzung ändernde, am 30. Dezember 1966 veröffentlichte Satzung wegen formeller Mängel keine Geltung erlangt hat, daß aber diese Mängel durch den rückwirkenden, Erlaß einer inhaltsgleichen, am 10. Juli 1970 veröffentlichten Satzung geheilt worden sind; dadurch habe der angefochtene Bescheid nachträglich eine ihn rechtfertigende Rechtsgrundlage erhalten. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden damit nicht aufgeworfen. Daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines rückwirkenden Satzungserlasses gegeben waren, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; seine dazu angestellten Erwägungen betreffen lediglich den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall und können der Rechtssache auch deswegen keine grundsätzliche Bedeutung geben. Eine solche Bedeutung ergibt sich weiter nicht aus der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, durch die zulässige Rückwirkung der Änderungssatzung vom Juli 1970 sei der angefochtene Gebührenbescheid nachträglich rechtlich abgesichert worden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. April 1961 - BVerwG VII B 120.60 - in KStZ 1961, 159; Urteile vom 21. Oktober 1964 - BVerwG IV C 94.67 - in DVBl. 1969, 275 [276] und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - in DÖV 1970, 861 [862]; vgl. auch BVerfGE 22, 330 [348]) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

Auch die (rückwirkende) Erhohung der Gebührensätze - und zwar innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren um das Doppelte - rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Gemeinde war nicht gehindert, die Gebührensätze zu erhöhen, um Kostensteigerungen abzufangen und Fehlbeträge im Gemeindehaushalt zu vermeiden. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde fortbestehen, wird im Gebührenrecht ebensowenig geschützt wie im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 14, 76 [104]). Der Umstand, daß die Klägerin als dem Branntweinmonopol unterworfene Unternehmerin in ihrer Preisgestaltung nicht frei ist, betrifft ihr wirtschaftliches Risiko und hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Gebührenerhöhung.

5

2.

Zu Unrecht hält die Klägerin weiter für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Berechnung der Abwassermenge gemäß § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung nach dem dreifachen Reinwasserverbrauch der Monate Januar bis April des Vorjahres zulässig sei. Nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung gilt als Abwassermenge die auf den angeschlossenen Grundstücken aus Versorgungsanlagen entnommene Reinwassermenge abzüglich der nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Der sich in dieser Regelung niederschlagende Wahrscheinlichkeitsmaßstab als Grundlage für die Gebührenberechnung entspricht den Anforderungen, die der beschließende Senat aufgestellt hat (vgl. BVerwGE 26, 317 [320]). Auch der zusätzliche, von der Klägerin als ungeeignet bezeichnete Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der dem § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung zugrunde liegt, ist nicht zu beanstanden. Nach den vom Oberverwaltungsgericht für die beklagte Gemeinde festgestellten Verhältnissen durfte in der Gebührensatzung davon ausgegangen werden, daß für den Regelfall die dreifache Menge des in der Monaten Januar bis April des Vorjahres entnommenen Frischwassers der in die Kanalisation geleiteten Schmutzwassermenge für das nächstfolgende Jahr ungefähr entspricht. Die Regelung des § 5 Abs. 3 mit ihrer auf vier Wintermonate beschränkten Bemessungsgrundlage soll nämlich den besonderen Verhältnissen in der beklagten Gemeinde Rechnung tragen, in deren Bereich nach den mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine beträchtliche Anzahl von Gärtnereien und landwirtschaftlichen Betrieben (Gemüsebauern) vorhanden ist, die in der wärmeren Jahreszeit erhebliche Wassermengen für Berieselungszwecke benötigen; die Zugrundelegung des Jahreswasserverbrauchs für die Abwässergebühren wäre insoweit nicht gerechtfertigt und müßte daher, wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht hervorhebt, zu zahlreichen Absetzungsanträgen mit dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand führen. Allerdings kann der Berechnungsmodus des § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung zu erheblichen Nachteilen für Saisonbetriebe in der Art der Klägerin führen, die in den Wintermonaten weit mehr Wasser als in der übrigen Jahreszeit verbrauchen. Dabei handelt es sich jedoch nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten und deren Würdigung durch das Berufungsgericht um wenige Einzelfälle, für deren angemessene Berücksichtigung durch die Billigkeitsvorschrift des § 6 der Gebührensatzung in der Auslegung des Berufungsgerichts gesorgt ist, hier dadurch, daß bei der Klägerin - abweichend von § 5 Abs. 3 der Satzung - der tatsächliche Wasserverbrauch des Vorjahres zugrunde gelegt wurde. Anders als in dem in BVerwGE 26, 317 (320) [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65] entschiedenen Fall machen die hier in Frage stehenden örtlichen Verhältnisse für die wenigen Ausnahmefälle keine ausdrückliche Sonderregelung erforderlich, sondern lassen einen befriedigenden Interessenausgleich im Wege der Billigkeitsmaßnahmen zu. Im übrigen übersieht die Klägerin mit ihren Angriffen gegen § 5 Abs. 3 der Satzung, daß die Unwirksamkeit dieser Vorschrift lediglich die Berechnung der Abwassermenge nach der entnommenen Reinwassermenge gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung zur Folge hätte, also gerade jene Berechnung, die der Beklagte hier vorgenommen hat.

6

3.

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf Grund der Tatsache, daß nach § 5 Abs. 4 der Satzung das auf einem Grundstück anfallende Regenwasser bei der Bemessung der Abwassermenge unberücksichtigt bleibt und Kosten für die Ableitung des Regenwassers von den Benutzern der Entwässerungsanlage nicht besonders erhoben werden. Diese Regelung führt dazu, daß die Kosten für die - hier fast ausschließlich in Trennkanalisation durchgeführte - Beseitigung des Regenwassers von den angeschlossenen Grundstücken allein durch die auf Grund des Reinwasserverbrauchs berechneten Gebühren abgedeckt werden. Der Klägerin ist zuzugeben, daß dies zu einer erheblichen Benachteiligung von Wassergroßverbrauchern mit verhältnismäßig kleinen Grundstücken führen kann, bei denen zwar große Schmutzwassermengen anfallen, aber nur - entsprechend der Größe des Grundstücks - verhältnismäßig geringe Regenwassermengen abzuleiten sind. Der Senat kann es aber für den hier zu entscheidenden Fall offenlassen, ob und inwieweit die in Schrifttum und Rechtsprechung teilweise erhobenen Bedenken gegen die Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes für die Ableitung von Regenwasser gerechtfertigt und die Gemeinden - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - verpflichtet sind, bei Anwendung jenes Maßstabes eine gesonderte Gebühr für die Regenwasserbeseitigung nach dem Maß der verursachten Kosten zu erheben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß eine mögliche Benachteiligung von Wassergroßverbrauchern und damit auch der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Regenwasserbeseitigung ausgeglichen wird durch die erhebliche Gebührendegression, die den Wassergroßverbrauchern zugute kommt und im Falle der Klägerin etwa entstandene Benachteiligungen zumindest annähernd ausgleicht; das unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten, bei denen die "erheblichen Kosten der Regenwasserableitung an den Gesamtkosten der Entwässerungsanlage auch nicht anderweitig in der Satzung ausreichend berücksichtigt" worden waren (so z.B. ausdrücklich BayVGH in BayVBl. 1971, 157 [158]; vgl. auch OVG Lüneburg in OVGE 24, 406 [411], das eine degressive Staffelung der Gebührensätze für Großverbraucher in Erwägung zieht; so ferner Gässler, der in ZfW 1963, 371 [373] auf diese Möglichkeit hinweist). Durch die Degression, in deren Genuß die Klägerin mit der 2.500 cbm übersteigenden Wassermenge gelangt, erspart sie etwa 1.000 DM an Gebühren, also annäherungsweise jenen Betrag, der dem Anteil der Kosten für die Regenwasserbeseitigung an den durch Gebühren zu deckenden Gesamtkosten der Entwässerungsanlage entspricht (nämlich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts 23 v.H.). Eine solche Gebührendegression könnte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 58.69 -) weder unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips noch des Gleichheitssatzes verlangen. Wenn die Gebührensatzung aber eine entsprechende Degression vorsieht, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht, muß sich die Klägerin die damit verbundenen Vorteile entgegenhalten lassen bei den Nachteilen, die sie nach ihrer Meinung hinsichtlich der Kosten für die Regenwasserbeseitigung erleidet. Freilich bezweifelt die Klägerin die Zulässigkeit der die Gebührendegression vorsehenden Regelung in der Satzung ebenfalls. Gegen eine solche Degressionsregelung bestehen jedoch jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie - wie hier - im Ergebnis dazu führt, mögliche oder zumindest nicht auszuschließende Nachteile für Großverbraucher, die aus anderen Regelungen der Gebührensatzung folgen können, auszugleichen.

7

4.

Grundsätzlich bedeutsame Fragen des Bundesrechts ergeben sich ferner nicht daraus, daß die Stadtentwässerung nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch die bis an die Grenzen der angeschlossenen Grundstücke geführten Kanalrohre, also die Grundstücksanschlußleitungen zu dem in der Straße verlegten Sammelkanal umfaßt. Zu diesem Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts gelangt. Die Klägerin legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern darin ein Verstoß gegen Bundesrecht liegen könnte.

8

5.

Schließlich kann auch der Umstand nicht zur Zulassung der Revision führen, daß das aus dem Betrieb der Klägerin abgeleitete Kühlwasser als Schmutzwasser behandelt worden ist. Unstreitig unterscheidet die Gebührensatzung in § 5 Abs. 1 lediglich zwischen Schmutz- und Regenwasser; ebenfalls unstreitig wird das Kühlwasser in die Schmutzwasserleitung abgeführt, so daß davon die gemeindliche Kanalisation einschließlich der Klärwerke auch insoweit in Anspruch genommen und belastet wird. Angesichts dieses Umstandes war die Gemeinde jedenfalls nicht verpflichtet, das Kühlwasser wie Regenwasser zu behandeln oder - mit entsprechendem Verwaltungsaufwand - beim Schmutzwasser gebührenrechtlich je nach dem Grade der Schmutzintensität zu differenzieren. Es mag sein, daß sich gerechtere und zweckmäßigere Lösungen für die gebührenrechtliche Behandlung von Kühlwasser denken lassen, auch wenn man in Rechnung stellt, daß damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen dürfte. Jedenfalls hat der Ortsgesetzgeber durch die von der Klägerin beanstandete Regelung die ihm gesetzten Ermessensgrenzen nicht überschritten. Es kann daher offenbleiben, ob die Gleichstellung des Kühlwassers mit dem sonstigen Schmutzwasser auch deswegen gerechtfertigt ist, weil - wie der Beklagte vorgetragen hat (Schriftsatz vom 2. Juli 1970) - die Regenwasserkanäle auf Zuführung der Kühlwassermengen nicht eingestellt sind oder weil - was ebenfalls in Betracht kommen könnte - das Kühlwasser wegen seiner gegenüber dem Regenwasser höheren Temperatur bei unmittelbarer Einleitung in den Vorfluter zu einer Belastung des Wasserhaushalts führen würde.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zinser
Dr. Zehner