Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1961, Az.: BVerwG VII B 120.60
Vorliegen einer Rückwirkung einer Fremdenverkehrsabgabensatzung; Bestimmung der Anforderungen an eine Zulässigkeit eines rückwirkenden Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 120.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.11.1960 - AZ: 69 IV 56
Rechtsgrundlagen
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte beschloß am 30. Oktober 1953 eine Satzung über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Fremdenverkehrsabgabe), nachdem sich gegen die Gültigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 der bis dahin geltenden Abgabensatzung vom 1. April 1939/26. April 1941 aus dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1951 (VGH n.F. 4 II 181) Bedenken ergeben hatten. Die Satzung sah einen Hebesatz von 6 v.H. vor und sollte am 1. Dezember 1953 in Kraft treten. Die Regierung von Oberbayern genehmigte in der Entschließung vom 19. März 1954 einen Abgabesatz von 4 v.H. und eine Rückwirkung ab 1. April 1953. Mit diesen Maßgaben gestattete das Landratsamt Traunstein am 25. März 1954 die Veröffentlichung mit Genehmigungsvermerk. Der Gemeinderat der Klägerin änderte die Satzung am 26. März 1954 entsprechend ab. Die Satzung wurde vom 30. März bis 14. April 1954 durch Aushang bekanntgemacht.
Bereits am 26. März 1954 zog die Beklagte den Kläger auf Grund der Satzung zu einer Kulturförderungsabgabe für das Rechnungsjahr 1953 von 54 DM heran. Ein Beschwerdebescheid erging nicht. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 132 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - nach Lage der Sache kommt nur der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO in Betracht - gegeben wäre. Das ist nicht der Fall.
Ob die Satzung der Beklagten ordnungsmäßig erlassen, verkündet und genehmigt ist, bestimmt sich allein nach Landesrecht, kann daher von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da die Abgabe von einem örtlich bedingten Umsatz erhoben wird, bestehen auch keine Bedenken gegen die Klassifizierung der Abgabe als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nach Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - der ausschließlichen Gesetzgebung des Landes unterliegt. Fraglich kann nur sein, ob die Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen und schon vor ihrer Verkündung zur Grundlage eines Abgabenbescheides gemacht werden konnte, das heißt, ob der Abgabenbescheid der Beklagten einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG beinhalte. Aber auch das ist nicht der Fall und braucht nicht im Revisionsverfahren geklärt zu werden.
Zwar geht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, daß Gesetze sich Rückwirkung nicht allgemein, sondern nur in besonderen Fällen beilegen dürfen (BVerwGE 10, 282 [BVerwG 09.05.1960 - I C 55/59] [286]). Als derartige besondere Fälle haben aber sowohl das Bundesverfassungsgericht wie das Bundesverwaltungsgericht die Fälle anerkannt, in denen der Staatsbürger durch die Rückwirkung nicht überrascht und in seinem Vertrauen getäuscht wurde (BVerfGE 1, 264 [Leitsatz 5, 280]; 2, 237 [264 ff.]; 3, 58 [150]; BVerwGE 5, 122 [125]). Bezüglich der Rückwirkung von Abgabengesetzen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß ein rückwirkendes Abgabengesetz die rechtsstaatlichen Grenzen jedenfalls dann nicht überschreite, wenn die finanzielle Belastung voraussehbar, durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und im einzelnen unbedeutend sei (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [93]). Desgleichen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß rückwirkende Abgabengesetze dann keinen verfassungsmäßigen oder rechtsstaatlichen Bedenken begegnen, wenn sie an die vorher bestehende Rechtslage in der Weise anknüpfen, daß die geforderten Abgaben schon vorher erhoben wurden und ihre Weitererhebung für die Beteiligten voraussehbar war, so daß sie sich darauf einrichten konnten (BVerwGE 5, 99 [101]).
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle vor: Eine Kulturförderungsabgabe ist von der Beklagten seit 1939 erhoben werden. In einem so kleinen Ort wie Reit im Winkl kann auch mit Sicherheit angenommen werden, daß alle für die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe in Betracht kommenden Personen darüber unterrichtet waren, daß die Fremdenverkehrsabgabe nicht aufgehoben, sondern mit gewissen Modifikationen weiter erhoben werden würde. Sie konnten sich also auf die rückwirkende Erhebung der Abgabe einrichten. Die Abgabe war auch im Sinzelfalle nicht sehr erheblich. Wenn aber die Voraussetzungen für den Erlaß einer mit Rückwirkung ausgestatteten Satzung über die Kulturföraerunrsabgabe durch die Beklagte gegeben waren, würde es Formalismus sein, den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid deswegen für rechtswidrig zu erklären, weil er vier Tage vor Beginn der Verkündung ergangen ist. Tatsächlich wird der angefochtene Bescheid, wenn auch nachträglich, durch die Satzung gedeckt. Die Beklagte würde auch nicht gehindert sein, einen neuen Heranziehungsbescheid zu erlassen, in dem sie auf Grund der mit rückwirkender Kraft erlassenen Satzung von dem Kläger die gleiche Leistung fordert, die sie von ihm mit Bescheid vom 26. März 1954 gefordert hat (vgl. auch BVerwGE 5, 99 [102]).
Da hiernach durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend geklärt ist, daß die Satzung der Beklagten über die Kulturförderungsabgabe mit rückwirkender Kraft erlassen werden konnte, handelt es sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 -, DVBl. 1960, 854 = Ba.-Wü.VBl. 1960, 190).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer