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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1975, Az.: BVerwG VIII C 52.74

Zurückstellung vom Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 52.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 28.01.1974 - AZ: 315 I 73

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 321 - 330
  • BWV 1975, 199
  • DVBl 1976, 224 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1975, 298
  • DÖV 1975, 793 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 1669-1671 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Heranziehung zum Wehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitte ist keine Wehrdienstausnahme, sondern stellt eine zur Vermeidung einer solchen angeordnete modifizierte Form der Heranziehung zum Grundwehrdienst dar (§ 5 Abs. 2 WPflG).

  2. 2.

    Wie jede andere Form der Heranziehung zum Wehrdienst ist auch die Heranziehung - einschließlich der Zurverfügungstellung - zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten mit Zurückstellungsgründen angreifbar. Hierbei findet § 12 WPflG uneingeschränkt Anwendung.

  3. 3.

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WPflG dient ausschließlich den Interessen der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Bedarfs. Sie begründet keine Rechte für den Wehrpflichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht die Versagung der Zurückstellung an und die Feststellung, daß er zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe.

2

Er ist am 25. März 1951 geboren und wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1970 als tauglich gemustert. Der Musterungsausschuß und das Kreiswehrersatzamt stellten ihn mehrfach, zuletzt bis zum 30. September 1973, von der Wehrdienstleistung zurück. Seine Eltern bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb von 77,9 ha. Die landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 34,5 ha, die forstwirtschaftliche Nutzfläche 42,6 ha. Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind etwa 31 ha mit Getreide und Mais bebaut. Kernstück des Betriebes ist die Haltung von Mastbullen, deren Anzahl jeweils zwischen 80 und 90 Stück beträgt. Der Kläger arbeitet in dem landwirtschaftlichen Betrieb und soll ihn als Erbe übernehmen.

3

Mit Schreiben vom 22. Juni 1973 teilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn zum 1. Oktober 1973 zur Wehrdienstleistung einzuberufen. Der Kläger bat darauf erneut um unbefristete Zurückstellung, weil er in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern unentbehrlich sei. Das Kreiswehrersatzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 20. Juli 1973 fest, daß der Kläger zum Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten von zweimal je sechs Monaten und einmal drei Monaten zur Verfügung stehe, und lehnte den Zurückstellungsantrag ab. Hinzugefügt war, die Einberufung sei Jeweils in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Januar eines Jeden Jahres vorgesehen.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 20. Juli 1973 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 11. September 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zurückstellungsantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

5

Es bedeute für den Kläger keine unzumutbare Härte, wenn er den Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten leiste. Seine Zurückstellung sei zu Recht abgelehnt worden. Der landwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern sei arbeitswirtschaftlich günstig, weil er auf Bullenmast ausgerichtet sei. Die hauptsächlichen Feldarbeiten konzentrierten sich auf verhältnismäßig kurze Zeiträume während des Sommerhalbjahres. In das Winterhalbjahr falle der Mastbullenbetrieb und die Bearbeitung der 42,6 ha großen forstwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Waldarbeit sei aufschiebbar. Der Kläger könne bis zum Abschluß seiner Wehrdienstzeit auf forstwirtschaftliche Betätigung verzichten. Es sei nicht anzunehmen, daß er für die einzelnen Abschnitte zur Unzeit, etwa am 1. Januar einberufen werde. Geschehe das, so könne der Kläger dagegen Rechtsbehelfe einlegen. Die Einberufung des Klägers im Winterhalbjahr führe nicht zum Niedergang der elterlichen Landwirtschaft. Die Eltern des Klägers seien noch nicht alt. Sein im Jahre 1924 geborener Vater leide zwar an einem Bandscheibenschaden, arbeite jedoch regelmäßig ganztägig und unter Einsatz der vollen Arbeitskraft in der Landwirtschaft. Sollte er während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers im Winterhalbjahr vorübergehend arbeitsunfähig sein, so sei es der im Jahre 1932 geborenen Mutter des Klägers möglich, so lange einzuspringen, bis der Kläger von der Truppe Sonderurlaub erhalten könne. Sie leide an Wechseljahrbeschwerden und sei durch die Hauswirtschaft ausgelastet. Sie sei jedoch nicht außerstande, eine Notsituation wenigstens zu überbrücken. Es bedeute auch keine unzumutbare Härte für den Kläger, wenn seine Eltern infolge der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers während des Winterhalbjahres die Bullenerzeugung vorübergehend einschränken müßten. Eine solche Einschränkung sei möglich, ohne die Existenz des Betriebes zu gefährden. Die Drosselung der Produktion sei verhältnismäßig leicht herbeizuführen. Angesichts der Größe des Betriebes könne auch eine Gewinneinschränkung leichter verkraftet werden.

6

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

7

Er rügt die Verletzung der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und ist der Ansicht, eine nachträgliche Änderung der Feststellung des Musterungsausschusses über die Verfügbarkeit des Klägers für den Grundwehrdienst sei nicht zulässig. Sachlich zuständig für diese Feststellung sei auch nicht das Kreiswehrersatzamt, sondern allein der Musterungsausschuß. Die Voraussetzung für die Feststellung, daß der Kläger für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe, sei nicht gegeben. Die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst bedeute für ihn eine unzumutbare Härte.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Augsburg vom 23. Juli/16. August 1974 vorgelegt, aufgrund dessen er am 1. Oktober 1974 zur Leistung des ersten, sechs Monate währenden Abschnitts des Grundwehrdienstes einberufen wurde. Er hat erklärt, er habe gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 20. Juli 1973 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO).

11

Gegenstand des Verfahrens ist die im Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 20. Juli 1973 getroffene Feststellung, der Kläger stehe zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung, und die dort weiter verfügte Ablehnung des Zurückstellungsantrages des Klägers. Gegen die Feststellung der Verfügbarkeit des Klägers richtet sich dessen auf Aufhebung dieser Regelung gerichteter Aufhebungsantrag (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die Versagung der Zurückstellung der mit der Aufhebung der ablehnenden Bescheide verbundene Verpflichtungsantrag mit dem Ziel der Neubescheidung (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). So sind die Revisionsanträge des Klägers zu verstehen.

12

Soweit das Verwaltungsgericht den gegen die Feststellung seiner Verfügbarkeit zum Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten gerichteten Aufhebungsantrag des Klägers abgewiesen hat, ist ihm im Ergebnis beizutreten. Die Aufhebung dieser Regelung kann der Kläger nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur verlangen, wenn sie ihn in seinen Rechten verletzt. Das ist Jedoch nicht der Fall.

13

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß sich der Widerspruch des Klägers auch gegen diese Feststellung richtete und die Wehrbereichsverwaltung als Widerspruchsstelle auch darüber entschieden hat.

14

Das Kreiswehrersatzamt hat diese Regelung entgegen der Ansicht des Klägers verwaltungsverfahrensrechtlich ordnungsgemäß getroffen. Maßgebend für die Beurteilung ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Nach § 18 Abs, 1 Satz 2 WPflG erlassen die Kreiswehrersatzämter die die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen bestimmenden Entscheidungen, wenn sie nach Abschluß des Musterungsverfahrens zu treffen sind (vgl. Urteil vom 28. August 1974 - BVerwG VIII C 80.73 -). Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für die Zurverfügungstellung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten, wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall hat das Kreiswehrersatzamt erst nach dem Abschluß des Musterungsverfahrens entschieden, und zwar, wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG gefordert, auf Grund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetretenen oder bekanntgewordenen Sachlage. Denn das Musterungsverfahren endete hier mit der Entscheidung des Musterungsausschusses vom 15. Mai 1970 (Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 7]).

15

Die Feststellung, daß der Kläger zum Grundwehrdienst in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe, ist ein Verwaltungsakt. § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG sieht sie in dem hier in Rede stehenden Stadium des Verwaltungsverfahrens nach der Musterung als selbständig zu treffende Regelung vor. Sie stellt dem Kläger gegenüber verbindlich fest, zu welcher Art der Leistung des Grundwehrdienstes er nunmehr zur Verfügung steht. Sie bestimmt zugleich der Wehrersatzbehörde gegenüber verbindlich, daß der Kläger im weiteren Verlauf des Heranziehungsverfahrens zur Leistung des Grundwehrdienstes nur in drei zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden darf. Sie ergänzt damit insoweit die sich aus dem Musterungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG ergebende Entscheidung mit Wirkung von jetzt an.

16

Die so getroffene Feststellung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß ihn die Feststellung, er stehe zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung, beschwert. Sie greift jedoch nicht in Rechte des Klägers ein.

17

Aus der Vorschrift in § 5 Abs. 2 WPflG, auf die die hier maßgebliche Vorschrift in § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG verweist und die für Jedes Stadium des Heranziehungsverfahrens gilt (§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 WPflG), kann der Kläger kein Recht herleiten. Die Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten betrifft die Art des Wehrdienstes und die Art seiner Leistung, die dem Wehrpflichtigen abverlangt werden. Das folgt aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 2 WPflG. In diesen Vorschriften wird der Grundwehrdienst behandelt, wobei in Abs. 1 die Leistung auf einmal vorausgesetzt, in Abs. 2 die Leistung in zeitlich getrennten Abschnitten ermöglicht wird. Der Grundwehrdienst ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WPflG eine der drei Arten des Wehrdienstes. Aus dem Gegenstand und der Einordnung der Vorschrift im Wehrpflichtgesetz im zweiten Teil des Abschnitts I, der vom Wehrdienst handelt, folgt, daß die Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten kein Rechtsinstitut ist, das den Wehrdienstausnahmen zuzurechnen ist. Die Wehrdienstausnahmen wurzeln im Übermaßverbot. Durch sie konkretisiert das Wehrpflichtgesetz für seinen Bereich die Übermaßgrenze und schafft Abhilfe. Die Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten wurzelt dagegen nicht im Übermaßverbot. Sie will vielmehr verhindern, daß ein Übermaß eintritt und mittels einer Wehrdienstausnahme Abhilfe geschaffen werden muß. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 WPflG können zum Grundwehrdienst Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst auf Grund der Wehrdienstausnahme nach § 12 Abs. 4 WPflGüber den in § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten. Trotz der Anknüpfung an die Zurückstellungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 4 WPflG ist das Rechtsinstitut nicht unter den Regeln der nach § 12 Abs. 4 WPflG vorgesehenen Zurückstellung aus Härtegründen angesiedelt. Es dient vielmehr der Verhinderung der Zurückstellung, indem es eine besondere Form der Leistung des dem Wehrpflichtigen abverlangten Grundwehrdienstes vorsieht.

18

Daraus folgt, daß die Vorschrift in § 5 Abs. 2 WPflG dem Kläger kein Recht einräumt. Sie dient ausschließlich dem Interesse der Bundeswehr, zu deren Gunsten sie geschaffen ist. Sie ermächtigt mit dem Wort "können" die Wehrersatzbehörden zur Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten in allen Stufen des Heranziehungsverfahrens (§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 WPflG). Der Wehrpflichtige kann ebensowenig aus dieser Vorschrift Rechte für sich herleiten wie aus der Vorschrift in § 5 Abs. 1 WPflG, die die Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal voraussetzt. Insbesondere dient auch der von der Vorschrift vorausgesetzte Ermessensgebrauch der Wehrbehörden allein dem Interesse der Bundeswehr. Daher folgt aus § 5 Abs. 2 WPflG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG für den Kläger kein Recht, das durch die Feststellung berührt sein könnte.

19

Ein Recht für den Kläger entspringt weiterhin nicht aus der Verfügbarkeitslage des Klägers in bezug auf die Art, wie er den Grundwehrdienst zu leisten hat. Insoweit geht es um den die Verfügbarkeit des Klägers betreffenden Gehalt der Feststellung, daß er zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe. Vor Erlaß dieser Feststellung stand der Kläger auf Grund des Musterungsbescheides in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal zur Verfügung. Auf diese Verfügbarkeitslage traf die umstrittene Feststellung. Auf deren Aufrechterhaltung hat der Wehrpflichtige kein ein positives Handeln der Wehrbehörden gebietendes Recht. Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG, die dafür allein in Frage käme, räumt ihm kein derartiges Recht ein. Er hat jedoch auch kein Abwehrrecht gegen die Wehrersatzbehörden auf Unterlassen der angefochtenen Feststellung. Ein solches Abwehrrecht würde zumindest voraussetzen, daß der Negativstatus des Klägers durch die Zurverfügungstellung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten stärker eingeschränkt würde als er bereits durch die Zurverfügungstellung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal eingeschränkt ist. Das hat der Kläger jedoch nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob sich daraus überhaupt ein Abwehrrecht ergeben könnte.

20

Schließlich entspringt für den Kläger auch aus seiner Verfügbarkeitslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wehrdienstleistung kein Recht, in das die angefochtene Feststellung eingreift. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß er ohne die Feststellung, er stehe zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung, einen Anspruch aus § 12 Abs.4 Satz 2 Nr. 2 WPflG auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens gehabt hätte, der auch zu seiner Zurückstellung geführt hätte. Der Senat geht dabei davon aus, daß der Kläger ohne diese Feststellung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal zur Verfügung stand, die entsprechende Heranziehung für ihn jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG bedeutet hätte. Gleichwohl greift die angefochtene Verfügbarkeitsfeststellung nicht in diesen Anspruch ein.

21

Sie bringt diesen Anspruch zwar in Wegfall, wie später noch darzulegen ist. Darin sieht der Senat jedoch keinen Eingriff in diesen Anspruch. Allerdings läßt sich diese Folgerung nicht auf die Erwägung stützen, die angegriffene Feststellung äußere insoweit keine oder nur tatsächliche Wirkungen. Tn Rede steht insoweit die der Feststellung innewohnende Verpflichtung der Wehrersatzbehörden, den Kläger im weiteren Verlauf der Heranziehung nur noch zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten heranzuziehen. Diese Verpflichtung der Wehrersatzbehörde ist Regelungsinhalt der Feststellung. Sie zwingt die Wehrersatzbehörde zu dem entsprechenden Verhalten. Deshalb ist es bereits die Feststellung, die die Härtelage des Wehrpflichtigen ändert. Nach Ansicht des Senats liegt jedoch ein Eingriff in das Recht des Klägers auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens deshalb nicht vor, weil es nicht unmittelbar betroffen wird, sondern erst als Folge einer nachträglichen Veränderung der Härtelage des Klägers seine Voraussetzungen verliert und dadurch in Wegfall kommt. Es kommt deshalb nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Anspruch des Klägers auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens wegfällt, sondern allein darauf, ob der Kläger ein Recht auf die Aufrechterhaltung der Härtelage hat, aus der sich sein. Anspruch auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens ergibt. Ein derartiges Recht hat der Kläger nicht.

22

Die Feststellung, daß der Kläger zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung stehe, mildert durch die entsprechende Bindung der Wehrersatzbehörde die bei Heranziehung zur Leistung des Grundwehrdienstes auf einmal bestehende besondere Härte des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG und drückt sie auf ein dem Kläger zumutbares Maß herunter. Auf die Aufrechterhaltung einer Härtelage, die für den Kläger ein Recht auf fehlerfreien Gebrauch des Zurückstellungsermessens entstehen ließe, hat der Kläger jedoch kein Recht. Das folgt aus dem Wesen dieses Rechtsinstituts. Es hat seine Wurzel, wie oben dargelegt, im Übermaßverbot. Wenn die jedem Wehrpflichtigen obliegende Pflicht, Wehrdienst zu leisten, im Falle ihrer Verwirklichung durch Heranziehung den Wehrpflichtigen übermäßig belastet, was nach der positiv-rechtlichen Regelung in § 12 Abs. 4 WPflG schon im Falle einer besonderen Härte zutrifft (Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77]), so soll dem Übermaß durch zeitliche Verschiebung des Wehrdienstes mittels Zurückstellung abgeholfen werden. Nicht Freistellung des Wehrpflichtigen von der Wehrdienstleistung, sondern Milderung der in der Heranziehung zur Wehrdienstleistung liegenden Härte ist der Zweck der Zurückstellung. Deshalb schließt es die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung nicht aus, daß es auf andere Weise gar nicht zu einem Übermaß kommt und der Wehrpflichtige dadurch wie jeder andere dem Wehrdienst zugeführt wird. Die Herbeiführung eines Übermaßes oder dessen Aufrechterhaltung nur zu dem. Zweck, dem Wehrpflichtigen die günstigere Rechtslage der Zurückstellung vom Wehrdienst zu ermöglichen, entspricht nicht der Zielsetzung des Wehrpflichtgesetzes und kann der Wehrdienstausnahme in § 12 Abs. 4 WPflG nicht zugrunde gelegt werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, daß die angegriffene Feststellung auch in diesem Zusammenhang nicht in Rechte des Klägers eingreift. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 WPflG gegeben sind, bei deren Vorliegen der Eingriff rechtmäßig wäre.

23

Ob das Zurückstellungsbegehren des Klägers Erfolg hat, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]). Daran ändert sich auch in Fällen wie dem hier gegebenen nichts. Der Kläger hat im Revisionsverfahren einen Einberufungsbescheid vorgelegt, auf Grund dessen er zum ersten Abschnitt des Grundwehrdienstes vom 1. Oktober 1974 bis 31. März 1975 einberufen wurde. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob dieser Bescheid, den der Kläger angegriffen hat, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Bestand hat (vgl. Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 31.71-, vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 164.72 -, ferner auch Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 - und Beschlüsse vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 86.71 - und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG VIII CB 31.72 -). Denn hätte er Bestand, so käme es auf die am 1. Oktober 1974 gegebene Sach- und Rechtslage an. Hätte er keinen Bestand, so wäre die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Revisionsrechts maßgebend. Nach beiden Maßstäben steht dem Kläger jedoch ein Zurückstellungsgrund nicht zur Seite.

24

Die Klage hätte nur Erfolg, wenn die Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst in den beiden als maßgeblich in Betracht kommenden Zeitpunkten für ihn eine seine Zurückstellung ermöglichende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG bedeuten würde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Zurückstellung nur möglich sei, wenn die Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst für ihn eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG bedeuten würde. Darin liegt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Eine unzumutbare Härte wäre nur dann nötig, wenn der Kläger im Falle seiner Zurückstellung nicht mehr zum letzten Abschnitt seines in zeitlich getrennten Abschnitten zu leistenden Grundwehrdienstes einberufen werden könnte, ehe er das 28. Lebensjahr vollendet hat. Das ist jedoch nicht der Fall.

25

Auszugehen ist bei der Prüfung des auf Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsantrags nämlich davon, daß der Kläger zur Leistung des Grundwehrdienstes in drei zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen wird. Denn die entsprechende Feststellung ist für den Kläger verbindlich. Von diesem Ausgangspunkt aus kommt es darauf an, ob dem Kläger ein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite steht, der hier allein in Betracht kommt. Daß diese Prüfung nicht ausgeschlossen ist, wie die Beklagte meint, sondern durch § 12 Abs. 4 WPflG gefordert wird, ergibt sich aus dem Wesen der Heranziehung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten als einer von den Wehrdienstausnahmen zu unterscheidenden Form der Dienstleistung.

26

Die drei zeitlich getrennten Abschnitte für die Leistung des Grundwehrdienstes verlaufen jeweils wie folgt: Die beiden ersten, sechs Monate währenden Abschnitte umfassen jeweils die Monate Oktober bis März des darauffolgenden Jahres, der dritte, drei Monate umfassende Abschnitt drei Monate innerhalb der von Oktober bis März reichenden Zeit. Das ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, in dem es heißt, die Abschnitte begännen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. Januar eines jeden Jahres. Diese Erklärung enthält eine Ankündigung und bedeutet, daß die sechs Monate währenden Abschnitte im Oktober beginnen und jedenfalls am 31. März des folgenden Jahres enden, und daß der drei Monate währende Abschnitt in der Zeit von Oktober bis 1. Januar beginnen kann und nach drei Monaten endet. Daß die Abschnitte jeweils spätestens am 31. März beendet sind, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Die Wehrdienstleistung des Klägers soll auf die arbeitsärmeren Wintermonate beschränkt werden. Liegt der dritte und letzte Abschnitt der Grundwehrdienstleistung des Klägers zeitlich so, daß der Kläger bei seinem Beginn das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ist die Unterbringung der drei Abschnitte in die bis zur Vollendung des 28. Geburtstags des Klägers vorhandene Zeitreserve in dieser Weise möglich, so genügt für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 WPflG eine besondere Härte. Liegen dagegen die Abschnitte so, daß keine Zeitreserve mehr vorhanden ist, dann ist auch schon beim ersten dieser Abschnitte eine Zurückstellung nur bei unzumutbarer Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG möglich. Darin folgt der Senat der Beklagten. So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger war am 1. Oktober 1974 erst 23 1/2 Jahre alt. Er hatte daher noch genügend Zeitreserve, die drei Abschnitte so unterzubringen, daß der dritte noch vor der Vollendung des 28. Lebensjahres beginnt. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß die einzelnen Abschnitte der Leistung des Grundwehrdienstes jeweils ein ganzes Jahr in Anspruch nehmen und daß für die Leistung des ersten Abschnitts wegen der inzwischen vorgerückten Zeit gegebenenfalls eine Diensteintrittsanordnung auf den 1. Oktober 1975 ergehen oder bei Aufhebung des Einberufungsbescheides eine Neueinberufung auf 1. Oktober 1975 erfolgen müßte.

27

Daher kommt es nur darauf an, ob die Heranziehung des Klägers zur Leistung des Grundwehrdienstes für ihn eine besondere Härte bedeutet. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt. Sein Urteil ist jedoch aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

Ausgehend von dem Dargelegten, kommt es darauf an, ob die dem Kläger abverlangte Wehrdienstleistung vom 1. Oktober 1974 bis 31. März 1975 oder, sofern der Einberufungsbescheid keinen Bestand hätte, die nächstmögliche vom 1. Oktober 1975 bis 31. März 1976, für ihn eine besondere Härte bedeutet. Maßgebend ist für die Prüfung der besonderen Härte allein der von ihm verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes. Die sich später daran anschließenden Abschnitte sind außer Betracht zu lassen. Für sie muß der Kläger gegebenenfalls neue Zurückstellungsverfahren einleiten.

29

Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG lag und liegt eine die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst ermöglichende besondere Härte vor, wenn der Kläger für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich war und ist. Das ist der Fall, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Klägers weder durch Innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden konnte und kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Unentbehrlich war und ist der Kläger hingegen nicht, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden konnten und können (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 164.72 -). Dieser letztere Fall ist beim Kläger gegeben. Denn dazu genügt es nicht, daß bei der bisherigen Organisation des Betriebes auf andere Personen zurückgegriffen wird, die die gleichen Aufgaben wie bisher der Wehrpflichtige erfüllen können. Notwendig ist, daß auch tatsächlich und rechtlich mögliche und wirtschaftlich tragbare Umdispositionen durchgeführt werden. Dazu gehört auch, wenn eine Möglichkeit nicht besteht, daß die vom Wehrpflichtigen wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden, daß die vom Wehrpflichtigen bisher wahrgenommenen Aufgaben unerledigt bleiben, wenn die Existenz des Betriebes nicht gefährdet wird.

30

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts können die vom Kläger wahrgenommenen Arbeiten entweder von seinen Eltern übernommen werden, die schon immer auf dem Hof arbeiten, oder sie können unerledigt bleiben, bis er im darauf folgenden April wieder zur Verfügung steht. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß während der Wehrdienstleistung des Klägers in den Wintermonaten auf dem Hof seiner Eltern als Arbeitsgebiete nur die Bullenzucht und die Waldarbeit in Betracht kommen. Die Feldarbeit ist im Gestellungszeitpunkt abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht geht weiter davon aus, daß die Eltern des Klägers die Bullenzucht allein bewältigen können. Der Vater ist im Juni 1924, die Mutter im Juni 1932 geboren. Es hat dazu festgestellt, daß die Bullenzucht ohne Gefahr für die Existenz des Hofes eingeschränkt werden kann. Die Waldarbeit kann nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts unterbleiben, bis der Kläger seinen Grundwehrdienst geleistet hat. Diese Feststellungen binden den Senat. Der Kläger bezweifelt zwar ihre Richtigkeit. Er hat jedoch keine Verfahrensmängel dargelegt, auf denen sie beruhen könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO).

31

Das Verwaltungsgericht hat mit diesen Feststellungen eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG verneint. Sie ergeben aber auch, daß eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG nicht gegeben ist. Denn der Kläger ist nach diesem Sachverhalt in den Wintermonaten von Oktober bis März entbehrlich.

32

Andere Zurückstellungsgründe kommen nicht in Betracht. Daher ist sowohl der Aufhebungsantrag als auch der Verpflichtungsantrag unbegründet und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers ist damit erledigt.

33

Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung umfaßt auch die durch den zurückgenommenen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstandenen Kosten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Anordnungsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Barbey