Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1973, Az.: BVerwG VIII C 211.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 211.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 24.11.1972 - AZ: N 124 I 72
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 WPlfG
Fundstelle
- DÖV 1974, 176 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bittet um seine Zurückstellung vom Wehrdienst und wendet sich mit Zurückstellungsgründen gegen seine Einberufung.
Der am 18. Juli 1952 geborene Kläger wurde als tauglich gemustert und steht zur Leistung des Grundwehrdienstes zur Verfügung. Er wurde bis zum 30. Juni 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt, um die Reifeprüfung ablegen zu können.
Da der Kläger bei der Deutschen Lufthansa AG (künftig; Lufthansa) eine Aufnahmeprüfung abgelegt hatte und die Lufthansa seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in Aussicht nahm, beantragte sein Vater, den Kläger um weitere zwei Jahre vom Wehrdienst zurückzustellen. Mit Bescheid vom 6. April 1972 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 16. Mai 1972 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger, zum 4. Juli 1972 zur Leistung des Grundwehrdienstes ein. Über den Widerspruch des Klägers ist nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 6. April 1972 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 2. Juni 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 30. September 1974 vom Wehrdienst zurückzustellen.
Nachdem der Beklagten-Vertreter erklärt hatte, im Einberufungsverfahren werde ein Widerspruchsbescheid nicht mehr ergehen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, auch den Einberufungsbescheid vom 16. Mai 1972 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dem Kläger stehe ein Zurückstellungsgrund nicht zur Seite. Die Voraussetzungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes seien nicht gegeben. Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes liege nicht vor. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn dem Kläger eine bereits durch bestandene Eignungsprüfung erschlossene Ausbildung bei der Lufthansa endgültig verloren gehe. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach der Wehrdienstleistung müsse der Kläger bei der Lufthansa ein sogenanntes Nachinterview ablegen. Dessen Anforderungen hielten sich in Grenzen. Es hänge allein vom Kläger ab, ob er es bestehe. Es bestehe keine Befürchtung, daß der Kläger, wenn er das Nachinterview bestanden habe, keinen Ausbildungsvertrag bekomme. Die Gefahr gesundheitlicher Nachteile, die der Kläger befürchte, werde durch den Wehrdienst nicht größer.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes, vom 6. April 1972 und 16. Mai 1972 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 2. Juni 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 30. September 1974 vom Wehrdienst zurückzustellen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger greift nur die Versagung der Zurückstellung und den Einberufungsbescheid an. Seine Anfechtungsklage richtet sich nicht auch gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 1. Dezember 1972. Er enthält eine Diensteintrittsanordnung (BVerwGE 32, 243). Er setzt einen neuen Diensteintrittstermin auf den 2. Januar 1973 fest. Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten erläutert, daß sein Schriftsatz vom 18. Dezember 1972 nicht als Klageerhebung gegen diesen Bescheid anzusehen sei, sondern nur darauf hinweise, daß dieser Bescheid bei der Abwägung der Folgen der Einberufung zu berücksichtigen sei. Der Senat folgt gemäß § 88 VwGO diesen Erklärungen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen die Versagung der Zurückstellung vom Wehrdienst mit Recht abgewiesen. Nach den unangegriffenen und für den erkennenden Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Klage unbegründet.
Maßgebend für die Entscheidung über die Klage ist die in dem im Einberufungsbescheid bekanntgegebenen Diensteintrittszeitpunkt, dem 4. Juli 1972, herrschende Sach- und Rechtslage (BVerwGE 37, 151[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]). Zugrunde zu legen ist daher das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Gemessen an diesem Maßstab steht dem Kläger kein Zurückstellungsgrund zur Seite.
Der Kläger will in erster Linie deshalb vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden, weil ihn die Lufthansa zum Verkehrsflugzeugführer ausbilden will und inzwischen auch ausbildet.
Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nicht, nach denen eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine erste Berufsausbildung oder deren ersten Abschnitt unterbrechen würde und weder die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben ist noch die regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt. Denn der Kläger hat die Hochschulreife erworben. Er hat die Reifeprüfung abgelegt. Der Erwerb der Hochschulreife ist nach dem eindeutigen Wortlaut ein Ausschlußgrund für die Anwendung dieser Vorschrift.
Damit entfällt zugleich auch die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG. Aber auch Buchst. a dieser Vorschrift ist nicht gegeben, wonach eine besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist der ganze, die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer durch die Lufthansa umfassende Zeitraum. Dieser Ausbildungsabschnitt sollte im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Juli 1972, gerade beginnen. Denn die Ausbildung läuft vom 1. Juli 1972 an. Weitgehend gefördert war sie am 4. Juli 1972 noch nicht. Im Regelfall ist weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts erst dann erreicht, wenn zeitlich mindestens ein Drittel der für die Ausbildung vorgeschriebenen oder mangels derartiger Vorschriften üblichen Ausbildungszeit zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). Daß dabei der Zeitvergleich maßgebend ist, wird in diesem Zusammenhang immer wieder betont (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69, BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]). Eine dergestalt weitgehende Förderung ist am 4. Juli 1972 nicht erreicht. Denn die Ausbildung sollte ca. 24 Monate in Anspruch nehmen. Sie dauerte am 4. Juli 1972 erst drei Tage.
Zwar mag der Kläger im Schütze der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen den Einberufungsbescheid - und auf sein eigenes Risiko - seinen Ausbildungsabschnitt inzwischen bereits weitgehend gefördert haben. Was er jedoch auf diese Weise nach dem 4. Juli 1972 an Förderung erreicht hat, muß außer Betracht bleiben, weil es auf die Verhältnisse am 4. Juli 1972 ankommt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -). Es ist auch nicht zutreffend, wie gelegentlich geltend gemacht wird, die Ausbildung beginne bereits mit dem Erwerb der Luftfahrerscheine für Segelfugzeugführer nach Muster 8 der Klassen I und II, die dazu berechtigen, Segelflugzeuge im Alleinflug und unter Mitnahme von Personen zu führen, und bilde mit der von der Lufthansa durchgeführten Ausbildung einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt. Der Kläger hat zwar diese Erlaubnisse erworben. Ob aber der Erwerb der Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer nach Muster 8 einen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG darstellt (vgl. Prüfordnung für Luftfahrtpersonal - LuftPersPO - vom 5. April 1967 [BGBl. I S. 413]§§ 33 ff.) ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer durch die Lufthansa um einen selbständigen, davon getrennten Ausbildungsabschnitt. Denn die Berechtigung, Segelflugzeuge zu führen, erleichtert zwar rechtlich die Erreichung des Ziels, Verkehrsflugzeugführer zu werden, ist jedoch nicht Voraussetzung (§ 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 LuftPersPO). Aus der Sicht des Ausbildungsprogramms der Lufthansa mag die Berechtigung zum Führen von Segelflugzeugen sogar Voraussetzung für die Übernahme in die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sein. Der Erwerb dieser Berechtigung bildet aber keine Einheit mit der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer.
Damit entfällt die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Dem Kläger stünde nur dann ein Zurückstellungsgrund zur Seite, wenn er die Voraussetzungen des allgemeinen Härtegrundes in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG erfüllte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel. Sie ist nur anwendbar, soweit sie nicht durch eine der speziellen Regelungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ausgeschlossen ist. Von ihnen ist hier § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zu beachten. Wie die Beklagte mit Recht hervorhebt, hat diese Vorschrift auch eine Negativwirkung. Sie geht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dahin, daß Härtegründe, die mit der Unterbrechung eines Ausbildungsabschnitts vor dessen weitgehender Förderung regelmäßig verbunden sind, für sich allein grundsätzlich nicht als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG angesehen werden können (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]). Mit dieser Begründung wird geltend gemacht, die erst bevorstehende Ausbildung oder, wie hier, die Unterbrechung der gerade drei Tage alten Ausbildung gebe schon aus Gründen der Spezialität des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG keinen Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ab. Diese Ansicht trifft im Ergebnis zu.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG schließt die mit der Unterbrechung des Ausbildungsabschnitts im Regelfall verbundene Härte aus. Im Regelfall ist ein Ausbildungsabschnitt verschiebbar. Die Eingangsvoraussetzungen in Form von Prüfungen behalten ihre Wirkung. Modell für den Ausbildungsabschnitt sind die Schule, das Studium, die Lehre.
Gegenstand der Fragestellung ist in diesen Fällen, ob die Ausbildung bis zum Ende der Wehrdienstleistung aufgeschoben oder ob sie ausnahmsweise vor der Wehrdienstleistung beendet werden kann. Daran knüpft die Zurückstellungsvorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG an.
Über diesen Regelfall geht der hier gegebene Fall im Ergebnis nicht hinaus. Könnte der Kläger nicht in die Ausbildung der Lufthansa zum Verkehrsflugzeugführer eintreten, so wäre allerdings für ihn sein Berufsziel, Verkehrsflugzeugführer zu werden, nach Lage der Sache unerreichbar. In diesem Falle bedeutete die Heranziehung zum Grundwehrdienst für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. So liegen die Dinge beim Kläger jedoch nicht.
Der erkennende Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -, denen Fälle zugrunde lagen, in denen die Wehrpflichtigen die Eignungsprüfung der Lufthansa für die Übernahme in die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bestanden hatten, entschieden, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verloren geht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Ob es dabei entscheidend darauf ankommt, daß die Ausbildungsmöglichkeit außergewöhnlich und durch eine schwierige Eignungsprüfung erschlossen ist, kann auf sich beruhen bleiben, weil die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer durch die Lufthansa, die hier in Rede steht, diesen Erfordernissen jedenfalls genügt. Im endgültigen Verlust infolge der Heranziehung zum Wehrdienst liegt ein Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen, seinen Beruf frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser Eingriff verstößt gegen das Übermaßverbot. § 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert dieses Verbot im Hinblick auf die Anforderungen des Wehrdienstes (BVerwGE 34, 273 [275]; 41, 160 [165]; Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 31.71 -). Daraus folgt, daß in einem solchen Fall eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG gegeben ist.
Ist der Verlust dagegen nicht endgültig, sondern nur vorübergehend in einer Weise, die im Ergebnis die Ausbildung verschiebbar macht, so liegt ein Regelfall vor, in dem die Ausschlußwirkung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG eingreift und eine die Zurückstellung begründende besondere Harte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht vorliegt. So liegen die Dinge hier.
Der erkennende Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, daß ein endgültiger Verlust der Ausbildungsmöglichkeit nicht erst dann anzunehmen ist, wenn der Wehrpflichtige die Ausbildung infolge der Wehrdienstleistung nicht mehr erhalten kann. Er ist zugunsten des Klägers der Auffassung, daß auch dann ein endgültiger Verlust der Ausbildungsmöglichkeit anzunehmen ist, wenn sie der Wehrpflichtige zwar nach Beendigung der Wehrdienstleistung erneut erlangen kann, aber die Voraussetzungen für den Wiedererwerb zu schwer sind. Wo die Grenze zu ziehen ist, von der an der Wiedererwerb der Ausbildungsmöglichkeit zu schwer ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn im hier vorliegenden Fall ist diese Grenze nicht erreicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger bestand, noch ehe er die Reifeprüfung abgelegt hatte, die Aufnahmeprüfung bei der Lufthansa und erhielt den Abschluß eines Ausbildungsvertrags angeboten. Das Angebot galt nicht, wenn der Kläger eingezogen werden sollte. Für den Fall der Einberufung wird dem Anwärter keine verbindliche Zusage auf einen neuen Ausbildungstermin gegeben. Wird der Wehrpflichtige einberufen, so muß er sich nach Ableistung der Wehrpflicht erneut bewerben. Er braucht dann jedoch, abgesehen von der Fliegertauglichkeitsuntersuchung, nicht die ganze Aufnahmeprüfung noch einmal abzulegen. Er muß vielmehr nur einen Teil der Prüfung wiederholen. Man nennt ihn das Nachinterview. Im übrigen wirken die Ergebnisse der ersten Aufnahmeprüfung fort.
Das Nachinterview stellt Anforderungen an den Wehrpflichtigen, die sich in Grenzen halten und die die Wehrpflichtigen nach Ableistung des Wehrdienstes regelmäßig erfüllen können. Es baut auf dem Ergebnis des Interviews der Aufnahmeprüfung auf und zielt darauf ab, festzustellen, ob der Wehrpflichtige seinen Bildungs- und Persönlichkeitsstand gehalten hat. Von Bedeutung kann sein, ob der Bewerber seinen Wehrdienst bei der Luftwaffe ableisten konnte. Das Interview der Erstprüfung enthält eine Zusammenfassung der Einzelprüfungen in den Einzelfächern, um ein Gesamturteil zu erhalten, und dauert eine Stunde. Im Jahre 1972 sind von 34 Absolventen des Nachinterviews nur drei durchgefallen; die im Nachinterview durchfallenden Bewerber hatten in der Regel in der ersten Prüfung verhältnismäßig schwache positive Noten.
Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß sich der Kläger nach der Leistung des Grundwehrdienstes wieder bewerben könne, daß er dann außer der Fliegertauglichkeitsuntersuchung nur noch das sogenannte Nachinterview bestehen müsse, daß er bei dessen Bestehen zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet werde und Vorrang vor den ungedienten Bewerbern habe. Die Altersgrenze, die die Lufthansa für auszubildende Verkehrsflugzeugführer bei 23 Jahren und 364 Tagen ansetzt, hat der am 18. Juli 1952 geborene Kläger auch nach Ableistung des Wehrdienstes noch nicht erreicht.
Gegen diese Feststellungen hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. Darum muß sein Vorwurf unberücksichtigt bleiben, das Verwaltungsgericht habe den Schwierigkeitsgrad des Nachinterviews falsch eingeschätzt. Es kann auch der Einwand nicht erwogen werden, die Annahme der Zweitbewerbung des Klägers werde durch die Personal- oder Wirtschaftslage der Lufthansa in Frage gestellt. Schließlich muß die Behauptung außer Betracht bleiben, daß das Nachinterview am Ende der Dienstzeit des Klägers stattfinde. Alle diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger die Ausbildungsmöglichkeit bei der Lufthansa nicht verliert; denn er kann sich nach der Leistung des Grundwehrdienstes wieder bewerben. Seine Bewerbung wird angenommen werden. Er behält auch die Position, die er durch die Aufnahmeprüfung erworben hat. Denn die Lufthansa knüpft an die Leistungen an, die der Kläger bei der Aufnahmeprüfung gezeigt hat. Allerdings behält der Kläger die durch das Bestehen der Aufnahmeprüfung erworbene Position nicht uneingeschränkt bei. Er muß sich vielmehr einer Überprüfung durch die Lufthansa in einem Nachinterview unterziehen. Diese Überprüfung knüpft jedoch gleichfalls an die in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse an.
Das Nachinterview kann der Kläger aller Voraussicht nach bestehen. Es ist darauf gerichtet, festzustellen, ob der Wehrpflichtige den in der Aufnahmeprüfung gezeigten Bildungs- und Persönlichkeitsstand gehalten hat. Naturgemäß stehen dabei der Überblick über die einzelnen Wissensgebiete, Bildung und Persönlichkeit mehr im Vordergrund als Spezialkenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern. Denn Ausgangspunkt ist das Interview der Aufnahmeprüfung, nicht aber die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern. Der Schweregrad dieses Nachinterviews ist so bemessen, daß ihm ein Wehrpflichtiger, der die Aufnahmeprüfung bestand, gerecht werden kann. Das Sachgebiet ist das der Aufnahmeprüfung. Nur etwa zehn Prozent der Wehrpflichtigen, und zwar in der Regel solche, die bereits in der Aufnahmeprüfung schlechte Ergebnisse erzielten, sind bisher gescheitert. Wehrpflichtige, die ihren in der bestandenen Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Leistungsstand haben halten können, sind nicht gefährdet.
Diesen Leistungsstand kann der Kläger halten, auch wenn er Grundwehrdienst leistet. Es kann keine Rede davon sein, daß es unmöglich ist, während der Wehrdienstleistung daran zu arbeiten, daß die erworbenen Kenntnisse nicht verloren gehen. Es handelt sich um Kenntnisse und Einsichten, die der Wehrpflichtige bereits während seiner Schulzeit erworben hat. Sie entsprechen in der Regel seinen Anlagen. Denn ohne Liebe zur Sache wird sich ein Wehrpflichtiger nicht dem Beruf eines Verkehrsflugzeugführers zuwenden. Die Bundeswehr gewährt Wehrpflichtigen so viel dienstfreie Zeit, daß sie sich mit dem Gelernten beschäftigen und es notfalls auffrischen können. Der erkennende Senat kann dem Einwand nicht folgen, der Dienst bei der Bundeswehr sei so hart, daß die Beschäftigung mit den für Flugzeugführer wichtigen Wissensgebieten nicht möglich sei. Die Bundeswehr trachtet darnach, die Wehrpflichtigen geistig beweglich zu erhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich außerdienstlich geistig zu beschäftigen. Sie bewältigt selbst ein großes Ausbildungsprogramm (Weißbuch 1971/1972 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, S. 66 Nr. 73; S. 80 Nr. 87). Dann haben auch angehende Flugzeugführer Zeit und Gelegenheit, sich auf dem laufenden zu halten.
Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er könne sich infolge seiner Inanspruchnahme durch die für seine Berufsausbildung wichtigen Wissensgebiete nicht an Lehrgängen beteiligen, die die Bundeswehr abhalte. Denn wenn dies zutrifft, so muß es der Kläger hinnehmen. Er plant nicht, bei der Bundeswehr Karriere zu machen, sondern Verkehrsflugzeugführer zu werden.
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, ihm seien diese Anstrengungen nicht zuzumuten. Denn Wehrpflichtige, die den Beruf des Verkehrsflugzeugführers ergreifen wollen, stellen in gewisser Weise eine Auslese dar. Sie müssen in der Lage sein, auch unter verschärften Bedingungen den erreichten Kenntnisstand zu erhalten. Dann ist ihnen das auch zuzumuten. Denn sie stehen nicht anders da als ein Student, der sich bemüht, den erreichten Kenntnisstand zu erhalten. Hinzu tritt noch, daß der Kläger zu einer Einheit der Luftwaffe einberufen worden ist. Er wird dadurch berufszielkonform verwendet. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß eine derartige Dienstleistung für das Bestehen des Nachinterviews förderlich sei. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, daß der Kläger während des Grundwehrdienstes unter dem Druck des Nachinterviews steht. Darin unterscheidet er sich nicht wesentlich von dem Studenten, der etwa vor der Vordiplomprüfung einberufen wird.
Wenn der Kläger, wie ihm möglich und zuzumuten, das Nachinterview erfolgreich hinter sich gebracht hat, so wird er von der Lufthansa zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet werden. Er genießt Vorrang vor den ungedienten Bewerbern. Eine Altersgrenze hindert seine Ausbildung nicht.
Damit erweist sich, daß durch die Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer durch die Lufthansa zwar aufgeschoben wird, aber aufrechterhalten bleibt. Der Sachverhalt ist daher wie ein solcher zu beurteilen, in dem die Ausbildung verschiebbar ist. Er ist daher nach dem Regelfall zu beurteilen mit der Folge, daß die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG durch Satz 2 Nr. 3 Buchst. a der Vorschrift ausgeschlossen ist. Hinzu tritt, daß die Wehrdienstleistung vor Beginn der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer auch am schonendsten für den Kläger ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob er etwa nach Abschluß der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer zum Wehrdienst einberufen werden könnte. Denn die Zurückstellung kann nur eine zeitliche Verschiebung des Wehrdienstes bewirken. Sie soll nicht zu einer Preisteilung vom Wehrdienst führen (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG). Darum ist bei der Prüfung, ob die Heranziehung des Klägers eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeuten würde, auch zu prüfen, in welchem Stadium der beruflichen Entwicklung des Klägers seine Heranziehung zum Wehrdienst möglich und sachgerecht ist.
Die Lufthansa bildet die Bewerber zum Verkehrsflugzeugführer aus. Sie sollen Linienflugzeugführer werden. Erforderlich ist dafür unter anderem die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. oder 1. Klasse. Diese Erlaubnisse werden befristet erteilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersPO). Ihre Verlängerung und Neuerteilung sind vom Nachweis der geforderten Anzahl von Flugstunden abhängig (§ 9 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 LuftPersPO), die während der Wehrdienstzeit nicht geleistet werden können. Können sie nicht geleistet werden, verfallen die Erlaubnisse. Außerdem schließen die Wehrpflichtigen die Ausbildung bei der Lufthansa mit dem in § 15 Abs. 3 Satz 1 LuftPersPO erwähnten amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang und der anschließenden theoretischen Prüfung ab. Die praktische Prüfung muß dann innerhalb von drei oder - nach Verlängerung - vier Jahren abgelegt werden (§ 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LuftPersPO). Sie setzt nach § 14 Abs. 2 LuftPersPO den Nachweis von 1200 Flugstunden voraus, die innerhalb dieses Zeitraumes zurückzulegen sind. Die rechtzeitige Erfüllung dieses Erfordernisses kann gefährdet sein, wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leisten muß. Andererseits trifft es nicht zu, daß die Bundeswehr größere Vorteile davon hätte, wenn der Kläger als ausgebildeter Verkehrsflugzeugführer Wehrdienst leistete. Denn das Wehrpflichtgesetz sieht das Interesse der Bundeswehr darin, die Wehrpflichtigen möglichst in dem Jahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, und damit regelmäßig vor der Vollendung ihrer Berufsausbildung zum Wehrdienst heranzuziehen. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht durch eine ausdehnende Handhabung der Zurückstellungsvorschriften umgangen werden (Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 185.72 -).
Deshalb ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß durch die Heranziehung zum Grundwehrdienst die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der Lufthansa für den Kläger nur zeitlich verschoben wird. Eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG liegt darin nicht.
Sie ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Der Kläger hat zwar die Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer nach Muster 8 der Klassen I und II erworben, die zum Führen von Flugzeugen im Alleinflug und unter Mitnahme von Personen berechtigen. Er hat ferner die Erlaubnis zum Führen von Motorseglern. Selbst wenn diese Erlaubnisse durch die Wehrdienstleistung verfielen, so liegt darin keine besondere Härte für den Kläger. Sie sind weder kraft Gesetzes noch nach den Anforderungen, die die Lufthansa stellt, Voraussetzung für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nach der wehrdienstbedingten Verschiebung des Ausbildungsbeginns.
Auch der Umstand, daß der Bruder des Klägers bei der Luftwaffe Dienst tut und der Vater des Klägers sein Augenlicht verloren hat, führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt schließlich auch für den Einwand, die Wehrdienstleistung gefährde den Kläger durch Erkrankung, die ihm die Fliegertauglichkeit nehmen könne. Diese Gefahr ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts so wenig wahrscheinlich, daß sie nicht berücksichtigt werden darf. Als Zurückstellungsgründe können nur solche Härtegründe in Betracht gezogen werden, deren Eintreten genügend wahrscheinlich ist (Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 46 = BWV 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 194]).
Das Verwaltungsgericht hat daher die Verpflichtungsklage des Klägers mit Recht abgewiesen. Es hat auch mit Recht die Anfechtungsklage des Klägers (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Einberufungsbescheid abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Sie ist wirksam in der mündlichen Verhandlung erhoben worden (§ 281 ZPO, §§ 173, 44, 91 Abs. 1 VwGO). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, zumal da der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, ein Widerspruchsbescheid werde nicht mehr ergehen (§§ 75 Satz 1, 76 VwGO).
In der Sache sind die gleichem Gründe maßgebend, die bei der Behandlung der Verpflichtungsklage erörtert sind. Der Kläger beruft sich verteidigungsweise auf die gleichen Zurückstellungsgründe. Sie sind nach den gleichen Maß Stäben zu beurteilen, weil auch hier die am 4. Juli 1972 gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (BVerwGE 37, 151[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]).
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack