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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1974, Az.: BVerwG VI B 68/74

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ermessen des Gerichts bezüglich der Erörterung von Konfliktsituationen im Rahmen der Sachaufklärung; Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 68/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 14.05.1974 - AZ: VG 4 K 925/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erörterung von Konfliktsituationen, wie sie in den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 144.59 - (BVerwGE 9, 100) und vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - (NJW 1963, 1994) zum Ausdruck kommt, ist inzwischen durch den nunmehr für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewordenen beschließenden Senat präzisiert worden (vgl. u.a. Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI CB 239.73 - mit Nachweisen). Danach liegt es im tatrichterlichen Ermessen, ob und welche Konfliktsituationen im Rahmen der Sachaufklärung erörtert werden, um aus der Reaktion des Klägers und aus seiner Auseinandersetzung mit ihnen Schlüsse auf den Ernst und die Tiefe der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung zu ziehen. Es darf nur keine die geistigen Fähigkeiten und Anlagen des Klägers übersteigende folgerichtige Durchdringung und überzeugende Darstellung der in Betracht kommenden Probleme gefordert werden (vgl. den schon angeführten Beschluß vom 17. Juli 1974). Das angefochtene Urteil hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

4

Das Verwaltungsgericht weicht in seiner Rechtsauffassung auch nicht von dem Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29 = NJW 1970, 1653) ab. Das Verwaltungsgericht hat sich von einer Gewissensentscheidung u.a. deshalb nicht überzeugen können, weil der Kläger "den entscheidenden Fragen der Kammer, die auf eine auch die Konsequenzen seiner Haltung in Erwägung ziehende Überprüfung hinzielten, ausgewichen" ist, obwohl ihm deren Erörterung nach seinem Bildungsstand zugemutet werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat demnach - anders als in dem vom VIII. Senat im Urteil vom 2. April 1970 entschiedenen Fall - nicht etwa nur eine bestimmte Antwort des Klägers als "richtig" gelten lassen (vgl. hierzu auch Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 -). Es hat vielmehr - wie dem Sinnzusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist - aus der Art und Weise, wie der Kläger sich zu der gedachten Konfliktsituation geäußert hat, gefolgert, daß er seine Einstellung zum Problem der Kriegsdienstverweigerung nicht seinem Bildungsgrad entsprechend "ernsthaft und verantwortungsbewußt" überprüft hat. Diese Folgerung hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gezogen. In Wahrheit wendet sich der Kläger mit dieser wie auch mit seinen anderen Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Abweichungsrüge (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73-, vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 210.73 - und vom 5. August 1974 - BVerwG VI B 56.74 -).

5

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.