Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1974, Az.: BVerwG II B 18.74

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Haftung der Empfänger von Überzahlungen bei Anwendung der in Bund und Ländern übereinstimmenden Vorschriften über die Rückforderung von Überzahlungen; Strengerer Haftungsmaßstab bei über EDV-Anlagen bearbeiteten Auszahlungen; Beschleunigungsvorteil des EDV-Verfahrens für den Bediensteten; Höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und Nachprüfungspflicht des Bediensteten; Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG II B 18.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.01.1974 - AZ: 13 III 73

Fundstellen

  • DokBer B 1975, 47
  • MDR 1975, 428 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der dem Zahlungsempfänger obliegenden Überprüfung automatisch hergestellter Berechnungen der Dienstbezüge (im Anschluß an BVerwGE 40, 212).

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. November 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Die Revisionszulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind nicht gegeben.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Solche Rechtsfragen wirft die Beschwerde nicht auf.

4

Die Beschwerde führt zunächst als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage an, "ob an die Haftung der Empfänger von Überzahlungen bei Anwendung der in Bund und Ländern übereinstimmenden Vorschriften über die Rückforderung von Überzahlungen dann strengere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Auszahlungen über EDV-Anlagen bearbeitet wurden". Zur Begründung dieser Ansicht hat sie vorgetragen, im Gegensatz zur herkömmlichen individuellen Bearbeitung der einzelnen Besoldungsvorgänge seien die Auswirkungen eines einzigen Eingabefehlers bei einer Abwicklung über Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung nach Streuung und Höhe finanziell äußerst folgenschwer; es sei daher recht und billig und liege voll im Rahmen einer angemessenen Abwägung der Pflichten des Dienstherrn und des Bediensteten, wenn dem großen Beschleunigungsvorteil des EDV-Verfahrens für den Bediensteten gesteigerte Pflichten sorgfältiger Überprüfung der mit Hilfe von EDV-Anlagen bereitgestellten Bezüge gegenübergestellt würden; dies bedeute, daß der Bedienstete nicht nur für grobe, sondern auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen habe. - Dieses Beschwerde vorbringen läßt eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennen.

5

Die in Rede stehende Frage ist nämlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, und zwar dahin gehend, daß an die Haftung der Empfänger von Überzahlungen nach Bearbeitung der Besoldungsvorgänge durch EDV-Anlagen nicht strengere Anforderungen als bei der herkömmlichen individuellen Bearbeitung zu stellen sind. Im Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 24.69 - (BVerwGE 40, 212 [218]) hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, es sei dem Versorgungsempfänger "bei der nicht zu umgehenden fortschreitenden Automatisierung grundsätzlich zuzumuten, Schlüsselkennzahlen an Hand beigefügter Erläuterungen zu entschlüsseln. Von den Adressaten des Festsetzungsbescheides darf zwar kein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) für das Lesen maschinell ausgefüllter Bescheide erwartet werden, sondern als Maßstab hat das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen Versorgungsempfängers zu dienen". Der beschließende Senat hat keine Bedenken, sich diesen überzeugenden Ausführungen anzuschließen, die auch für noch im Dienst stehende Beamte Geltung beanspruchen. Gegenüber den bisherigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Empfängers von Zahlungsbescheiden (vgl. insbesondere BVerwGE 32, 228 [230 ff.]) stellen die soeben wiedergegebenen Ausführungen im Urteil vom 12. Juli 1972 mit ihrer Forderung nach Entschlüsselung der Schlüsselkennzahlen an Hand der beigefügten Erläuterungen, eindeutig keine strengeren Maßstäbe auf; sie tragen nur den technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung Rechnung. Die Klarstellung, daß ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nicht erwartet werden dürfe, daß vielmehr als Maßstab das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen Zahlungsempfängers zu dienen habe, sowie die Darlegung (a.a.O. nicht veröffentlicht), daß es bei Nichtkenntnis des Mangels darauf ankomme, ob dieser so offensichtlich war, daß der Zahlungsempfänger ihn hätte erkennen müssen, bestätigen die Richtigkeit dieser Annahme.

6

Da hiernach die erste von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage bereits geklärt ist, könnte die begehrte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen dieser Frage nur noch in Betracht kommen, wenn die Beschwerdeschrift hierzu neues, erhebliches Vorbringen enthielte (vgl. Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., RdNr. 6 zu § 132 VwGO mit Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - [DVBl. 1960, 854]). Das ist jedoch weder im Hinblick auf das - übrigens im Berufungsurteil (vgl. S. 6 der Urteilsausfertigung) angeführte - Urteil vom 12. Juli 1972 noch sonst der Fall. Die Erwägung, daß ein einziger Eingabefehler bei einer Abwicklung über EDV-Anlagen nach Streuung und Höhe finanziell äußerst folgenschwer sei, kann allenfalls zu erhöhten Pflichten für die an den EDV-Anlagen tätigen Bediensteten, nicht aber zu einer verschärften Haftung der Zahlungsempfänger führen; ebensowenig kann der von der Beschwerde hervorgehobene "Beschleunigungsvorteil des EDV-Verfahrens für den Bediensteten" es rechtfertigen, die aus der Automatisierung sich ergebenden Gefahren bei unveränderter Gesetzeslage auf die Zahlungsempfänger zu überbürden. Beide von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte sind für die gesetzlich geregelte Frage des Haftungsmaßstabs irrelevant.

7

Die Beschwerde bezeichnet weiter als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob nicht ganz allgemein höhere Anforderungen an die Sorgfalts- und Nachprüfungspflichten des Bediensteten zu stellen seien. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ein "Erkennenmüssen" des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 569) - BayBG - sei nicht erst dann zu bejahen, wenn der Bedienstete die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe; in Anlehnung an die auch für das Verwaltungsrecht wegweisende Legaldefinition des § 122 Abs. 2 BGB genüge es vielmehr, wenn die Unkenntnis des Zahlungsempfängers auf leichter Fahrlässigkeit beruhe (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch dieses Vorbringen läßt eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennen. Die Beschwerde selbst geht offensichtlich davon aus, daß das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, ein offensichtlicher Mangel im Sinne des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG sei nur dann gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. u.a. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [ZBR 1966, 89] mit Hinweisen; BVerwGE 32, 228 [232]); sie meint jedoch, diese Rechtsprechung sei aufzugeben und durch eine Rechtsprechung zu ersetzen, die höhere Anforderungen an die Sorgfalts- und Überprüfungspflicht des Zahlungsempfängers stellt. Auch insoweit läßt die Beschwerde aber neues, erhebliches Vorbringen vermissen, das Anlaß zur Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung geben könnte. Im Hinweis auf das bürgerliche Recht ist ein solches Vorbringen nicht zu finden. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, wie weit Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können. Für die Berücksichtigung der nach Ansicht der Beschwerde auch für das Verwaltungsrecht wegweisenden Legaldefinition des § 122 Abs. 2 BGB

("Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte [kennen mußte].")

8

und des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nämlich schon deshalb kein Raum, weil der Beamtengesetzgeber nach Verweisung in Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BayBG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung die Regelung des § 819 Abs. 1 BBG durch Satz 2 des Art. 94 Abs. 2 BayBG ergänzt hat und dieser Spezialvorschrift der Vorrang vor den von der Beschwerde angeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zukommt.

9

2.

Auch die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur in Betracht kommen, wenn dieselbe Rechtsvorschrift unterschiedlich angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1970 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979]; BVerwGE 16, 53 und 27, 155). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - (ZBR 1966, 24) und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - (BVerwGE 32, 228) beruhen jedoch auf § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt gültig in der unverändert gebliebenen Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182), nicht also auf der Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt.

10

Das übrige Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und ist für die Entscheidung über die Beschwerde unerheblich.

11

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

12

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch