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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1972, Az.: BVerwG VI C 24.69

Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden; Vertrauensschutz bei Rücknahme von Bescheiden mit Rückwirkung; Automatische Herstellung von Versorgungsberechnungen; Nachprüfungspflicht des Versorgungsempfängers hinsichtlich der Versorgungsberechnung; Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 24.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.04.1967 - AZ.: VII (XVIII) A 134.65
OVG Berlin - 18.03.1968 - AZ: IV B 34.67

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 212 - 220
  • DVBl 1972, 955-956 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1973, 516 (Kurzinformation)
  • DokBerA 1973, 53
  • DÖD 1973, 10
  • DÖV 1973, 133-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1972, 207
  • VerwRspr 24, 555 - 558
  • VerwRspr. 24, 555

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der zuzumutenden Nachprüfung automatisch hergestellter Versorgungsberechnungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 1968 wird aufgehoben, soweit es die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. November 1965 auch hinsichtlich eines Rückforderungsbetrages von brutto 2.070,32 DM abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1967 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen die Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidungen in den Urteilen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1896 geborene Klägerin stand am 8. Mai 1945 als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 c 2) im Gebiet der heutigen DDR. Auch nach dem Zusammenbruch war sie dort im Schuldienst tätig. Mit Ablauf des 31. August 1962 schied sie wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Schuldienst aus.

2

Am 14. Oktober 1963 gelangte die Klägerin im Wege der Familienzusammenführung zu ihrer Schwester nach Berlin (West). Den Antrag der Klägerin, ihr Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 - zu gewähren, lehnte das Landesverwaltungsamt Berlin durch den Bescheid vom 12. Dezember 1963 mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre zwar zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131, sie erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 4 G 131. Mit Bescheid vom 20. März 1964 bewilligte das Landesverwaltungsamt der Klägerin ab 14. Oktober 1963 Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (F. 1961) "als Unterhaltsbeitrag", dessen Berechnung sich aus den Anlagen A ergebe, die Bestandteile des Bescheides seien. Die Klägerin erhielt für Oktober 1963 gemäß der Anlage A vom 20. März 1964 wegen Anrechnung einer Ost-Rente einen Betrag von 559,40 DM brutto und nach der weiteren Anlage A von demselben Tage vom 1. November 1963 an Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 729,37 DM brutto. Ausweislich der Auszahlungsanordnung vom 16. April 1964 wurde der Klägerin unter Berücksichtigung von 1.023,35 DM, die dem Sozialamt des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin für der Klägerin gewährte Sozialhilfe erstattet wurden, ein Nachzahlungsbetrag von brutto 3.001,68 DM überwiesen. Seit dem 1. Mai 1964 erhielt die Klägerin laufend Versorgungsbezüge auf der Grundlage des in dem Bescheid vom 20. März 1964 festgesetzten Bruttozahlbetrages von 729,37 DM, der sich in der Folgezeit entsprechend den besoldungsgesetzlichen Änderungen erhöhte.

3

Als die Klägerin am 26. Oktober 1965 bei dem Beklagten vorsprach, stellte der zuständige Beamte des Beklagten fest, daß eine fehlerhafte maschinelle Berechnung vorlag, weil die bei der Erstellung des Langlochbeleges unter KA 04, Feld 15, eingeschlüsselte Kennzahl "1", von der die Quotelung des Unterhaltsbeitrages abhängt, nicht in den Bandsatz für die Lochkartenanlage und damit auch nicht in Feld 415 (in der Ausfertigung für die Klägerin: Feld 25) der Anlage A übernommen worden war, so daß der Klägerin statt des Unterhaltsbeitrages stets das volle Ruhegehalt ausgezahlt worden war.

4

Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 27. Oktober 1965 verhandelten die Parteien ergebnislos über die Rückzahlung eines Betrages von 2.776,68 DM, d.h. der Differenz zwischen dem der Klägerin für die Zeit vom 14. Oktober 1963 bis 31. Oktober 1965 tatsächlich gezahlten und dem ihr gemäß § 4 b G 131 für diese Zeit zustehenden Betrag. In dem ihr im April 1964 auf einmal nachgezahlten Betrag von 3.001,68 DM sind 706,36 DM von diesem Differenzbetrag enthalten. Mit Bescheid vom 8. November 1965 hob der Beklagte den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 20. März 1964 einschließlich der Anlagen sowie die später wegen der Erhöhung der Versorgungsbezüge erteilten weiteren Berechnungen rückwirkend auf und ersetzte sie durch geänderte neue, ebenfalls maschinell hergestellte Bescheide. Außerdem ordnete er die Tilgung der entstandenen Überzahlung durch Einbehaltung von monatlich 50 DM von dem ab 1. Januar 1966 monatlich in Höhe von 688,91 DM gezahlten Unterhaltsbeitrag an. Er führte zur Begründung an, daß der Klägerin infolge eines maschinentechnischen Fehlers an Stelle des ihr zustehenden Unterhaltsbeitrages das volle Ruhegehalt gezahlt worden sei; die Klägerin hätte die Fehlerhaftigkeit der erteilten Versorgungsbescheide erkennen müssen, weil ihr bekanntgewesen sei, daß ihr nicht das volle Ruhegehalt zustehe.

5

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit der sie sich gegen die Rückforderung und die Einbehaltung von Versorgungsbezügen wandte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 1965 zurück.

6

Daraufhin hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. April 1967 den Bescheid des Beklagten vom 8. November 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1965 insoweit aufgehoben, als er die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 20. März 1964 mit rückwirkender Kraft ausspricht und zur Tilgung einer Überzahlung die Einbehaltung von monatlich 50 DM von den laufenden Versorgungsbezügen der Klägerin anordnet,; das Vertrauen der Klägerin in die Rechtsbeständigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides sei für die Vergangenheit zu schützen.

8

Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. März 1968 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

9

Die Höhe des durch den Bescheid vom 20. März 1964 bewilligten Unterhaltsbeitrages sei nach dem damals geltenden § 4 b Abs. 3 G 131 in der Fassung vom 21. August/14. September 1961 (BGBl. I S. 1578/GVBl. S. 1294) zu berechnen gewesen. Danach sei als Unterhaltsbeitrag der bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zustehende Versorgungsbezug bis zu dreihundert Deutsche Mark monatlich voll, darüber hinaus in Höhe von sechzig (richtig: fünfundsiebzig) vom Hundert des Mehrbetrages zu gewähren gewesen. Demgemäß habe der Beklagte der Klägerin bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1926 (richtig: 1. September 1926) in der BesGr. A 4 c 2 = A 9 einen Unterhaltsbeitrag für den Oktober 1963 unter Berücksichtigung einer Rentenanrechnung von 169,97 DM in Höhe von 452,06 DM brutto, für die Zeit vom 1. November 1963 bis 30. September 1964 monatlich 622,03 DM brutto, für die Zeit vom 1. Oktober 1964 bis 31. Juli 1965 (richtig: 30. Juni 1965) monatlich 665,85 DM brutto und für die Zeit ab 1. Juli 1965 monatlich 688,91 DM brutto zu zahlen gehabt. Tatsächlich habe der Beklagte unter Zugrundelegung einer Ruhegehaltsquote von 75 v.H. das volle Ruhegehalt an die Klägerin für die oben angeführten Zeiträume in Höhe von brutto 559,40 DM, 729,37 DM, 787,79 DM und 818,54 DM monatlich gezahlt, weil infolge maschinellen Versagens die für die Quotelung des Unterhaltsbeitrages maßgebende Kennzanl nicht in die Lochkartenanlage zur Verarbeitung in der elektronischen Rechenanlage übernommen worden und deshalb auch das der Berechnung dienende Grundmerkmal "Unterhaltsbeitrag" in Feld 415 (in der Ausfertigung für die Klägerin: Feld 25) der Anlage A nicht kenntlich gemacht worden sei. Hierüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit.

10

Der rückwirkende Widerruf der durch maschinelles Versagen verursachten rechtswidrigen Festsetzung und Auszahlung des vollen Ruhegehalts sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, weil das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der fehlerhaften Berechnung nicht zu schützen sei. Bei einem rückwirkenden Widerruf mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge stehe der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs regelmäßig entgegen, wenn der Betroffene sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes habe verlassen dürfen. Ungeachtet dessen, daß die Ursache des Fehlers, wie im vorliegenden Fall, allein im Verantwortungsbereich der Behörde liege, bedeute es keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, wenn der Dienstherr die Leistungen zurückverlange, von denen der Beamte oder Versorgungsempfänger den Umständen nach wisse oder wissen müsse, daß sie ihm nicht zuständen (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

11

Von der Klägerin könne sicherlich nicht erwartet werden, daß sie eine genaue Überprüfung oder Nachvollziehung ihrer Versorgungsbezüge hätte durchführen müssen. Sie habe im März 1964 bereits im 68. Lebensjahr gestanden und sei mit den in Berlin (West) geltenden beamten- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht vertraut gewesen, weil sie bis Oktober 1963 in der SBZ gelebt habe. Außerdem habe sie mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 20. März 1964 erstmalig eine maschinell gefertigte Berechnung ihrer Versorgungsbezüge erhalten. Im übrigen wäre die Klägerin selbst gar nicht in der Lage gewesen, ihre Versorgungsbezüge nachzurechnen, weil die Behörde im Bescheid vom 20. März 1964 weder die Bestimmung des § 4 b G 131 (F. 1961) mit den gesetzlichen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen mitgeteilt noch überhaupt eine Grundberechnung durchgeführt habe. Dies sei für den vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend, weil es der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten gewesen sei, den Versorgungsbescheid vom 20. März 1964 mit seinen der Berechnung dienenden Anlagen A zumindest auf offensichtlich erkennbare Fehler nachzuprüfen. Selbst bei oberflächlichem Durchlesen der Anlage A für die Zeit ab 1. November 1963 hätten der Klägerin die dort durch besonders starke Umrandung kenntlich gemachten Felder auffallen müssen. Zumindest mit Hilfe ihrer Schwester, der maschinelle Versorgungsberechnungen als früherer Lehrerin und Versorgungsempfängerin des Landes Berlin bekannt seien, hätte sie mit einiger Aufmerksamkeit ersehen können, daß in Feld 66 die Ruhegehaltquote für die Berechnung der Versorgung mit 75 v.H. angeführt gewesen sei. Vergleichsweise hätte sie leicht feststellen können, daß 75 v.H. des in Feld 79 angegebenen ruhegehaltfähigen Diensteinkommens von 972,49 DM den in Feld 82 eingesetzten Betrag von 729,37 DM als erdientes Ruhegehalt ausmache. Da der Klägerin, wie sie in ihren Einlassungen zugegeben habe, bekanntgewesen sei, daß ihr nicht das volle Ruhegehalt zugestanden habe, sondern nur ein darunterliegender Unterhaltsbeitrag, hätte ihr ohne Schwierigkeit auffallen müssen, daß der in Feld 94 eingesetzte Bruttozahlbetrag von 729,37 DM als Unterhaltsbeitrag nicht habe stimmen können; denn er habe dem in Feld 82 eingesetzten gleichen Betrag von 729,37 DM für erdientes Ruhegehalt entsprochen. Die gleichen Folgerungen hätte sie leicht auch aus der zweiten Anlage A zum Bescheid vom 20. März 1964 für die Zeit ab 14. Oktober 1963 ziehen können, wobei sie nur noch zusätzlich zu beachten gehabt hätte, daß der in Feld 313 (in der Ausfertigung für die Klägerin: Feld 37) angeführte Betrag von 169,97 DM für Rentenanrechnung von 729,37 DM abzusetzen gewesen sei, woraus sich dann der in Feld 94 eingesetzte Zahlbetrag in Höhe von 559,40 DM brutto ergeben habe. Diese augenfälligen ziffernmäßigen Fehler hätte die Klägerin zumindest zur Veranlassung nehmen müssen, bei der Versorgungsdienststelle des Beklagten eine Klärung und eine Berichtigung der maschinell falsch eingesetzten Beträge herbeizuführen, um weitere Überzahlungen zu vermeiden.

12

Unabhängig hiervon rechtfertige die Tatsache, daß die Behörde auf Grund des Bescheides vom 20. März 1964 neben den wiederkehrenden monatlichen Leistungen der Klägerin für den im Zeitpunkt der Bescheidung zurückliegenden Zeitraum Versorgungsbezüge in einem Betrage von 3.001,68 DM nachgezahlt habe, die Gewährung von Vertrauensschutz nicht. Die Besonderheit der einmaligen Leistung an die Klägerin stehe der Anwendung der Grundsätze über den Vertrauensschutz gegenüber der rückwirkenden Rücknahme des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsaktes vom 20. März 1964 entgegen, weil diese Leistung nicht der Sicherung ihrer Existenz gedient habe und zur Bestreitung ihres täglichen Bedarfs nicht erforderlich gewesen sei (die Leistungen der Sozialfürsorge seien bereits von der Behörde abgezogen und getilgt gewesen). Für ihren Lebensunterhalt habe sie die für den alsbaldigen Verbrauch bestimmten wiederkehrenden monatlichen Versorgungsbezüge verwerten können. Die einmalige Nachzahlung von 3.001,68 DM habe die Klägerin, die bei einer ihrer Schwestern gewohnt habe, seinerzeit nicht benötigt, weil die laufenden Zahlungen über den täglichen Bedarf hinausgegangen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 17, 335 [339] und BVerwGE 24, 264 [271]) greife der Vertrauensschutz dort nicht durch, wo die Rückgabe der unrechtmäßig gewährten Leistung den Empfänger nicht schlechter stellen würde, als er ohne den Empfang gestanden hätte. Im vorliegenden Fall werde die Klägerin nicht schlechter gestellt, weil die Nachzahlung von 3.001,68 DM zusammen mit den inzwischen eingetretenen Erhöhungen der Versorgungsbezüge über dem zurückgeforderten Betrag liege, sich also ein Saldo zugunsten der Klägerin ergebe. Sie werde durch die Rückforderung in ihren wirtschaftlichen Dispositionen nicht gestört. Die Klägerin habe weder behauptet noch nachgewiesen, daß sie im Hinblick auf die empfangenen Überzahlungen Verpflichtungen eingegangen sei, die sie ohne diese nicht eingegangen wäre. Zwar habe die Klägerin einiges in ihrem Haushalt angeschafft; sie habe auch anteilige Hypothekengewinnabgaben für das gemeinsame Erbgrundstück nach ihrem verstorbenen Vater an ihre Schwester erstattet, wie diese glaubhaft versichert habe. Die sich über einen langen Zeitraum hinziehenden Ausgaben seien aber, wie die von der Klägerin eingereichten Belege ergäben, in ihren einzelnen Beträgen der Höhe nach so gering gewesen, daß die Klägerin diese Zahlungen auch aus den ihr zufließenden wiederkehrenden Versorgungsbezügen habe begleichen können. (Wird näher dargelegt.) Die Klägerin sei jedenfalls durch die Rücknahme des Bescheides vom 20. März 1964 und durch die Rückforderung der 2.776,68 DM nicht zu einer Änderung ihrer Lebenshaltung gezwungen worden. Daher entfalle die Anwendung der Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz.

13

Fehle somit infolge der rechtmäßigen Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 20. März 1964 der rechtliche Grund für die Überzahlung und sei der rechtliche Mangel so offensichtlich, daß die Klägerin ihn hätte erkennen müssen, so sei sie grundsätzlich von dem Empfang der Überzahlung an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe bereits zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG), und zwar unabhängig davon, ob sie bereichert sei und wann die Behörde von dem Mangel des rechtlichen Grundes Kenntnis erhalten habe. "Offensichtlich" sei der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das sei im Fall der Klägerin nach den im Zusammenhang mit der Versagung des Vertrauensschutzes weiter oben getroffenen Feststellungen zu bejahen.

14

Zwar sei gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Behörde eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen. Gegenüber der verschärften Haftung könne aber als Ausnahme der Einwand des Wegfalles der Bereicherung nur dann erhoben werden, wenn sich dies entsprechend dem Charakter des Bereicherungsrechts nach den Umständen des Falles als Gebot der Billigkeit erweise. Da die zurückgeforderten Beträge nach ihrer Zweckbestimmung und Höhe sowie nach der Lebensstellung der Klägerin nicht von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung ihres Unterhalts gewesen seien, habe der Beklagte bei der Rückzahlung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge lediglich prüfen müssen, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden sollte (§ 87 Abs. 2 Satz 3 BBG). Dieser Verpflichtung sei der Beklagte dadurch nachgekommen, daß er der Klägerin nachgelassen habe, die Rückforderung der überzahlten Bezüge in monatlichen Raten von 50 DM zu tilgen.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch den erkennenden Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 1968 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1967 zurückzuweisen;

16

hilfsweise

den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Revision rügt Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere Verkennung des Umfangs der beamtenrechtlichen Treuepflicht in bezug auf die Nachprüfung, von Versorgungsfestsetzungsbescheiden.

18

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

19

und das angefochtene Urteil verteidigt.

20

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat insbesondere ausgeführt: Die Frage, ob und inwieweit es einem Versorgungsempfänger zuzumuten sei, den Bescheid über seine Versorgungsbezüge nachzuprüfen, bei dem die einzelnen Berechnungsfaktoren in eine für die elektronische Datenverarbeitung - EDV - geeignete Form verschlüsselt seien, sei zwar noch nicht positivrechtlich geregelt, aber in dem Entwurf zu einem Verwaltungsverfahrensgesetz (BR-Drucks. 269/70) behandelt. Nach § 29 Abs. 4 des Entwurfs könnten für einen schriftlichen Verwaltungsakt Schlüsselzahlen zu seiner Inhaltsangabe verwendet werden; Voraussetzung sei, daß der Adressat des Verwaltungsakts auf Grund der zu den Schlüsselzahlen gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsakts eindeutig erkennen könne. Auch der verschlüsselte Verwaltungsakt müsse also hinreichend bestimmt sein, wie das in § 29 Abs. 1 des Entwurfs allgemein vorgeschrieben sei. Sicherlich dürfe von dem Adressaten des Verwaltungsakts kein Spezialwissen für das Lesen solcher Bescheide verlangt werden, auf der anderen Seite brauchten diese Verwaltungsakte nicht jedem noch so Unwissenden ohne weiteres verständlich zu sein. Hier werde das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des normalen Durchschnittsbürgers als Maßstab heranzuziehen sein, wobei die individuellen Verhältnisse des einzelnen grundsätzlich keine Rolle spielen dürften. Wohl könne man unterschiedliche Anforderungen bezüglich verschiedener Gruppen von Verwaltungsakten stellen. So werde man z.B. bei einem Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Besoldungsrechts an das Erkenntnisvermögen des Adressaten besondere Anforderungen stellen können, weil die Empfänger mit den in diesem Bereich vorkommenden Begriffen vertraut sein dürften.

21

Gelange man zu dem Ergebnis, daß ein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sei, wenn der Inhalt durch den beigegebenen Schlüssel eindeutig zu erkennen sei, so richte sich die weitere Frage, ob dem Adressaten eine Nachprüfung dieses Verwaltungsakts zuzumuten sei, nach den allgemeinen Grundsätzen. Insbesondere greife das Argument nicht durch, das Entschlüsseln der einzelnen Daten mit Hilfe der meist nur auf der Rückseite abgedruckten Erläuterungen bereite besondere Mühe und sei daher dem Versorgungsempfänger nicht zuzumuten. Mit dieser Auffassung werde verkannt, daß der EDV immer größere Bedeutung zukomme, so daß eine Anwendung auch in der Verwaltung unvermeidbar sei Das Entziffern allgemein verständlich gemachter EDV-Erklärungen werde damit zu einer ähnlich notwendigen Fähigkeit wie das Lesen, auch wenn es komplizierter sei. Daher werde von jedem Empfänger verlangt werden können, daß er sich die Mühe mache, einen auf der EDV beruhenden Bescheid zu entschlüsseln, soweit ihm die zum allgemeinen Verständnis notwendigen Angaben zur Verfügung ständen.

22

II.

Die Revision ist zum Teil begründet.

23

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß das beklagte Land nur berechtigt ist, den streitigen Betrag von 2.776,68 DM von der Klägerin zurückzufordern, wenn und soweit es den der Zahlung zugrundeliegenden Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 20. März 1964 mit den maschinell im Wege der EDV gefertigten Anlagen A und späteren Änderungen hierzu vom 28. August 1964 und 17. September 1965 durch den Bescheid vom 8. November 1965 rechtmäßig rückwirkend z.T. aufgehoben hat (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267]; 9, 251 [253]; seither ständige Rechtsprechung). Daß der Klägerin nach § 4 b G 131 nur der gegenüber dem tatsächlich gezahlten Betrag um 2.776,68 DM geringere Betrag zustand, ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellt. Das Berufungsgericht hat deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, ob in Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der begünstigenden Verwaltungsakte das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der früheren Festsetzungen zu schützen ist.

24

Dies wäre nicht der Fall, wenn die Berechnung des Unterhaltsbeitrages in den maschinell gefertigten Anlagen A vom 20. März 1964, 28. August 1964 und 17. September 1965 eine "offenbare Unrichtigkeit" enthielte. Denn solche offenbaren Unrichtigkeiten können jederzeit - auch für die Vergangenheit - berichtigt werden (vgl. Urteil vom 15. Mai 1970 - BVerwG IV C 26.66 - [Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 8 = DÖD 1970, 234 = ZBR 1970, 323] unter Hinweis auf § 111 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. April 1967 [GVOBl. S. 131] - LVwG -, § 32 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, 2. Aufl. 1968 - EVwVerfG -). Von einer derartigen jederzeit zu berichtigenden, den Vertrauensschutz ausschließenden offenbaren Unrichtigkeit kann aber, wie die beispielhafte Aufzählung der Rechen- und Schreibfehler in den Prozeßgesetzen zeigt (§ 118 VwGO, § 319 ZPO, § 138 SGG; ebenso § 111 Schl.-H. LVwG und § 32 EVwVerfG), nur gesprochen werden, wenn der Fehler ins Auge springt, wenn der Widerspruch zwischen dem, was die Behörde gewollt hat und dem, was sie in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck gebracht hat, ohne weiteres erkennbar ist (Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 58, II; Bull, Verwaltung durch Maschinen, 1964 S. 143). Das ist bei der maschinellen Berechnung eines Unterhaltsbeitrages nach § 4 b G 131 (F. 1961) nicht der Fall, wenn in dem Berechnungsvordruck die für die Berechnung (Quotelung) des Unterhaltsbeitrages maßgebende Schlüsselkennzahl, die nach den Erläuterungen auf der Rückseite des Berechnungsvordrucks (Anlage A) für einen Unterhaltsbeitrag nach § 4 b G 131 (F. 1961) stehen soll, versehentlich nicht eingesetzt ist und in dem Bescheid selbst ein Hinweis fehlt, daß dem Versorgungsberechtigten ein Unterhaltsbeitrag nach § 4 b G 131 zusteht. So ist es hier, wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten, und zwar aus den Entwürfen des Bescheides vom 20. März 1964 und den Anlagen A, ergibt, deren Inhalt als festgestellt zu gelten hat. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Falschberechnung in den Anlagen A nicht als wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigungsfähig, sondern wegen Fehlerhaftigkeit zurücknehmbar angesehen, falls der Klägerin nicht Vertrauensschutz gebührt.

25

Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Festsetzungsbescheide für die Zeit bis zu ihrer Rücknahme ist zu schützen, wenn und soweit die Klägerin sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung verlassen durfte. Sie durfte es, wenn die Fehlerhaftigkeit nicht in ihrem Verantwortungsbereich lag oder wenn sie die Rechtswidrigkeit der Festsetzung nicht kannte oder kennen mußte (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; so auch § 116 Schl.-H. LVwG, § 37 Abs. 2 EVwVerfG [Münchener Fassung]). Da nach dem Sachverhalt von vornherein ausscheidet, daß die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide zu verantworten hat, und das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin den Fehler in der Berechnung auch nicht erkannt hat, kommt es darauf an, ob dieser so offensichtlich war, daß sie ihn hätte erkennen müssen. Insoweit deckt sich die Prüfung, ob die Festsetzungen z.T. zurückgenommen werden durften, mit der - erst danach vorzunehmenden - Prüfung, ob der bei Rechtmäßigkeit der Rücknahme überzahlte Betrag selbst bei Wegfall der Bereicherung zurückgefordert werden durfte (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 818 Abs. 3 und 4, § 819 Abs. 1 BGB). Schon in diesem Zusammenhang ist also entscheidend, ob die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (BVerwGE 24, 148 [150, 151] [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 108.64]; ständige Rechtsprechung).

26

Mit diesen Grundsätzen stimmt das Berufungsurteil im Ausgangspunkt überein. Es genügt für die Entscheidung aber nicht, daß das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin habe gewußt, ihr habe als Unterhaltsbeitrag ein geringerer Betrag als das - der Berechnung zugrundezulegende Ruhegehalt zugestanden, und weiter ausführt, sie hätte bei einer ihr zuzumutenden Durchsicht der maschinellen Berechnungen erkennen können, daß der Bruttozahlbetrag mit dem Betrag des erdienten Ruhegehaltes übereingestimmt habe, also zu hoch gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dem Versorgungsempfänger sei auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht u.U. zuzumuten, einen Bescheid auf seine Richtigkeit nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966, 24]; vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG 1960 Nr. 4 = ZBR 1966, 89]; BVerwGE 32, 228 [230 ff.]). Der von einer Rückforderung betroffene Beamte oder Versorgungsempfänger hat, wie der erkennende Senat in der letztgenannten Entscheidung näher dargelegt hat, dann nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende berechtigte Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine Treuepflicht verletzt, wobei dem Gesichtspunkt maßgebliches Gewicht beizumessen ist, daß die beamtenrechtliche Treuepflicht wechselseitig ist und deshalb einer abwägenden Wertung unterliegt. Der Umfang der Prüfungspflicht eines Versorgungsempfängers muß daher in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Versorgungsmerkmalen stehen.

27

So wird der Versorgungsdienstherr jedenfalls einem Versorgungsempfänger, der nach Eintritt des Versorgungsfalles ohne nähere Kenntnis des Beamtenversorgungsrechts in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundesbeamtengesetzes zugezogen ist, zumindest in dem ersten Versorgungsfestsetzungsbescheid die Rechtsgrundlage der Versorgung, hier § 4 b Abs. 1 und 3 G 131 (F. 1961), und die sich daraus ergebende Quote des Unterhaltsbeitrages (Verhältnis zum "normalen", dem erdienten Ruhegehalt) mitteilen müssen, soll seine Erwartung berechtigt sein, daß der Versorgungsempfänger einen Fehler in der Quotelung bemerkt. Ob die Mitteilung offen oder derart verschlüsselt ist, daß die Schlüsselkennzahl an anderer Stelle des Bescheides erläutert wird, kann allerdings keine Rolle spielen. Denn es ist dem Versorgungsempfänger, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist, bei der nicht zu umgehenden fortschreitenden Automatisierung der Berechnungsvorgänge grundsätzlich zuzumuten, Schlüsselkennzahlen an Hand beigefügter Erläuterungen zu entschlüsseln. Von dem Adressaten des Festsetzungsbescheides darf zwar kein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) für das Lesen maschinell ausgefüllter Bescheide erwartet werden, sondern als Maßstab hat das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des durchschnittlichen Versorgungsempfängers zu dienen. Wäre der Klägerin in dem Bescheid vom 20. März 1964 mitgeteilt worden, daß ihr ein Unterhaltsbeitrag nach § 4 b a 131 zustand, so wäre vielleicht zu erwarten gewesen, daß ihr auffiel, das Feld 25 (im Entwurf: 415) der Anlage A mit der Überschrift "Unterhaltsbeitrag" enthalte nicht die in den Erläuterungen auf der Rückseite dem Unterhaltsbeitrag nach § 4 b G 131 zugeordnete Kennzahl "1". Ohne eine solche Mitteilung der Rechtsgrundlage des Unterhaltsbeitrages mußte aber der Klägerin das Fehlen der ihr entsprechenden Kennzahl "1" in dem Feld 25 (415) der Anlage A nicht auffallen. Denn den Erläuterungen auf der Rückseite der Anlage A war zwar außer der Kennzahl "1" zu entnehmen, daß die Kennzahl "2" für einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag, die Kennzahl "3" für einen solchen auf Lebenszeit stand, nicht aber, daß notwendig bei jedem Unterhaltsbeitrag eine Kennzahl einzusetzen war. Wenn unter solchen Umständen in Feld 65 der Anlage A als "Ruhegehaltquote (erdient)" und in Feld 66 als "Ruhegehr.-Quote f.d. Berechn. d. Versorgung" jeweils "75 v.H." eingesetzt war, so war von der Klägerin, einer nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Beamtenversorgungsrecht unerfahrenen früheren Beamtin, nicht zu erwarten, daß sie erkannte, dies sei nicht die endgültige Quote der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages, sondern nur die für die Zwischenberechnung des erdienten Ruhegehaltes maßgebende Quote. Dasselbe gilt für einen der Klägerin zuzumutenden Vergleich der Felder 80 "Ruhe-, Unfallruhe-, Übergangsgehalt, Unterhaltsbeitrag ggf. Mindestsatz", 82 "Erdientes Ruhegehalt (ohne Unfallversorgung) ggf. Mindestsatz" und 94 "Ruhegehalt, Übergangsgehalt, Witwengeld, Unterhaltsbeitrag, Zahlbetrag brutto", in denen jeweils für die Zeit ab 1. November 1963 der Betrag von 729,37 DM, im Feld 94 für die Zeit ab 14. Oktober 1963 nach Anrechnung von 169,97 DM Rente der Betrag von 559,40 DM erscheint. Die Begriffe des "erdienten Ruhegehalts" und der "erdienten Ruhegehaltquote" sowie der Umstand, daß 75 v.H. (der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) der höchsterreichbare Ruhegehaltsatz sind, sind jedenfalls in Kreisen der Versorgungsempfänger, die jahrelang in dem Teil Deutschlands gelebt haben, in dem das Beamtenverhältnis abgeschafft worden ist, nicht so allgemein bekannt, daß eine Ruhestandsbeamtin wie die Klägerin hätte erkennen müssen, in der Anlage A sei das volle Ruhegehalt und nicht der zustehende Unterhaltsbeitrag als Teil davon berechnet worden.

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Ob von der Klägerin zu erwarten war, ihre Schwester, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts seit längerer Zeit Ruhegehaltempfängerin des beklagten Landes war und maschinell Versorgungsberechnungen kannte, zu Rate zu ziehen (vgl. dazu BVerwGE 32, 228 [234]), kann dahinstehen. Denn auch diese hatte keine eigenen Erfahrungen hinsichtlich der Errechnung eines Unterhaltsbeitrages der hier in Frage stehenden Art. Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung, die zu einer Nachfrage bei der Versorgungsbehörde Anlaß hätten geben können, brauchten der Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu kommen. Was von der Klägerin unter den durch ihre persönlichen Verhältnisse und den Bescheid vom 20. März 1964 mit den Anlagen A und späteren Änderungen gegebenen Umständen erwartet werden konnte, ist hier nicht eine Frage der tatsächlichen Feststellungen - an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, weil zulässige und begründete Rügen insoweit nicht vorgetragen sind -, sondern der Anwendung des Rechtsbegriffs des "Kennenmüssens" auf den unstreitigen Sachverhalt. Der Klägerin kann also nicht deshalb der Vertrauensschutz versagt werden, weil sie den Berechnungsfehler in den Anlagen A zum Bescheid vom 20. März 1964 und späteren Änderungen hätte erkennen müssen.

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Das Berufungsgericht hat als weiteren Grund für die Versagung des Vertrauensschutzes angeführt, die Teilrücknahme der Festsetzungsbescheide hinsichtlich der Festsetzung von 2.776,68 DM sei rechtmäßig, weil die einmalige Nachzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von 3.001,68 DM für die Monate Oktober 1963 bis April 1964 in diesem Monat nicht der Sicherung der Existenz der Klägerin gedient habe und zur Bestreitung ihres täglichen Bedarfs nicht erforderlich gewesen sei; die Nachzahlung liege mit den inzwischen eingetretenen Erhöhungen ihrer Bezüge über dem zurückgeforderten Betrag, so daß sich ein Saldo zu ihren Gunsten ergebe und sie in ihren wirtschaftlichen Dispositionen nicht gestört werde. In diesen Ausführungen sind zwei Momente verquickt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Schutz des Vertrauens in den Bestand begünstigender Festsetzungsbescheide ausschließen oder doch fragwürdig machen. Von einem Saldo zugunsten des Besoldungs- oder Versorgungsempfängers ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf den Vertrauensschutz die Rede, wenn sich ein zurückgeforderter und ein nachzuzahlender Betrag derart aufrechenbar gegenüberstehen, daß sich eine Differenz zugunsten des Beamten oder Versorgungsempfängers ergibt, die an den Beamten auszuzahlen ist (vgl. BVerwGE 21, 119 [123]; Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG VI C 26.67 - [Buchholz 237.1 BayBG 1960 Art. 94 Nr. 7]). Eine derartige Saldierung kommt hier nicht in Betracht. Denn die (Nach-)Zahlung von 3.001,68 DM ist an die Klägerin bereits im Frühjahr 1964 geleistet worden, wogegen die Teilrücknahme der hier zugrundeliegenden Festsetzung und die Rückforderung von 2.776,68 DM erst im Herbst 1965 erfolgt ist. Auch die Sachverhalte, bei denen das Bundesverwaltungsgericht einen Schutz des Vertrauens in den Bestand begünstigender Festsetzungsbescheide im Beamtenrecht verneint hat, weil sie einmalige Nachzahlungen zum Gegenstand hatten, lagen zum Teil anders als der hier zu beurteilende. In jenen Fällen handelte es sich um die einmalige (Nach-)Zahlung von Zulagen, Zuschlägen, Beihilfen, Differenzbeträgen infolge rückwirkender Verbesserung der Bezüge u.a. neben den wiederkehrenden der Alimentation dienenden Bezügen (vgl. BVerwGE 19, 188;  21, 119[BVerwG 11.05.1965 - III C 6/65]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966, 24]; vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG 1960 Nr. 4 = ZBR 1966, 89]). Im Falle der Klägerin kann als Solche Zahlung nur ein Teil des Nachzahlungsbetrages von 3.001,68 DM nämlich der nach materiellem Recht der Klägerin für die Monate Oktober 1963 bis April 1964 nicht zustehende Betrag von brutto 706,36 DM, angesehen werden. Denn jedenfalls der übrige, der Klägerin nach materiellem Recht zustehende Betrag diente ihrer Alimentation für die Monate Oktober 1963 bis einschließlich April 1964, ob sie ihn nun nachträglich für ihren Lebensunterhalt tatsächlich verwendet hat oder nicht. Hinsichtlich des genannten Betrages von brutto 706,36 DM gilt auch hier, was der Senat in BVerwGE 19, 188 (191) [BVerwG 24.08.1964 - VI C 27/62] ausgeführt hat: In solchen Fällen genügt die Tatsache, daß die Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts im Verantwortungsbereich der Behörde liegt, allein nicht, um das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakte zu schützen, sondern es müssen besondere Umstände hinzukommen, welche die Teilrücknahme der ursprünglichen Festsetzungsbescheide als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Als solcher besonderer Umstand reicht der Ablauf der Zeit von rd. 1 1/2 Jahren (April 1964 bis Oktober 1965), in der die Klägerin glauben konnte, daß ihr der höhere Betrag zustehe, nicht aus. Denn sie wird nach den von der Revision nicht gerügten Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Rückforderung selbst des ganzen Betrages von 2.776,68 DM in ihren Wirtschaftlichen Dispositionen nicht gestört, weil sie keine Verpflichtungen eingegangen ist, die sie ohne den Betrag nicht eingegangen wäre, und weil die von ihr vorgetragenen Anschaffungen ihr auch von den wiederkehrenden Versorgungsbezügen möglich gewesen wären. Hinsichtlich des Restbetrages von 2.295,32 DM aus der einmaligen Zahlung im April 1964 ist die Festsetzung nicht widerrufen, er hat also - da er auch, wie dargelegt, nicht Berechnungsgrundlage eines Saldos zugunsten der Klägerin in dem hier entscheidungserheblichen Sinn sein kann - bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und des privaten Interesses der Klägerin an dem Bestand der ursprünglichen Festsetzung nach Maßgabe von Treu und Glauben auszuscheiden. - Hinsichtlich des von den ab Mai 1964 monatlich geleisteten Zahlungen zurückgeforderten Betrages von insgesamt brutto 2.070,32 DM gilt der in BVerwGE 8, 261 (269)[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und 19, 188 (191) dargelegte Grundsatz, daß der - gutgläubige - Versorgungsempfänger für die Vergangenheit in seinem Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Festsetzung geschützt zu werden verdient, weil er seine Lebenshaltung auf die Höhe der im ursprünglichen Bescheid angegebenen Bezüge eingerichtet haben wird.

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Die Teilrücknahme des Festsetzungsbescheides vom 20. März 1964 mit den Anlagen A und den späteren auf der Grundlage der Normalversorgung berechneten Erhöhungen ist also nur hinsichtlich des für die Monate Oktober 1963 bis einschließlich April 1964 über den der Klägerin nach dem Gesetz zustehenden Betrag hinaus gezahlten Betrages von brutto 706,36 DM berechtigt.

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Hinsichtlich des Betrages von 706,36 DM kann sich die Klägerin auf Wegfall der Bereicherung (§ 29 G 131, § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 818 Abs. 3 BGB) schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach den mit der Revision nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Betrag keinesfalls für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat. Ob sie sich auf Wegfall der Bereicherung auch deshalb nicht berufen könnte, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder hätte erkennen müssen, kommt es daher nicht an. Die Billigkeitsregelung des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG ist durch Bewilligung von Ratenzahlungen beachtet worden.

32

Hinsichtlich des Betrages von 2.070,32 DM dagegen scheitert die Rückforderung schon daran, daß die ursprüngliche Festsetzung insoweit - wie dargelegt - nicht rechtmäßig zurückgenommen ist.

33

Der Revision war nach alledem z.T. stattzugeben, z.T. war sie zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.776,68 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier