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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 71.73

Die letzte mündliche Verhandlung als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Begriff der Gewissensentscheidung; Prüfung einer Gewissensentscheidung; Beweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 71.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 08.02.1972 - AZ: II VG.W 224/71

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Volksschule und anschließendem zweijährigen Handelsschulbesuch von 1969 bis 1971 eine Lehre als Kaufmann im Reederei- und Schiffsmaklergewerbe. Er wurde am 27. Mai 1970 "tauglich" gemustert, im Musterungsbescheid aber für die Dauer seiner Lehre bis Ende September 1971 von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt.

2

Schon vor der Musterung, nämlich mit Schreiben vom 11. Mai 1970, hatte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Diesen Antrag nahm er jedoch in der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß vom 30. November 1970 zurück. Mit Schreiben vom 14. März 1971 wiederholte er seinen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß hat diesen Antrag abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat die Prüfungskammer zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger formlos angehört und vier Zeugen, darunter die Mutter des Klägers vernommen und sodann die Klage abgewiesen.

5

Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht (insbesondere §§ 86, 108 VwGO) gerügt. Er hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Die ohne Zulassung eingelegte Revison, mit der Verfahrensmängel geltend gemacht werden, ist statthaft (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) und auch zulässig, weil ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) jedenfalls mit der Rüge geltend gemacht worden ist, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, die sich ihm - wie dargelegt wird - hätte aufdrängen müssen, unterlassen hat. Ob diese Rüge begründet ist (was nach der Rechtsprechung der erkennenden Senats wohl zu verneinen wäre [vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 5.73 -]), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt. Die Revision muß deshalb Erfolg haben, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 9, 100; ferner Urteil vom 27. November 1964 - BVerwG VII C 124.61 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 14]) Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG falsch angewandt bat, soweit es um die Frage geht, in welchem Zeitpunkt ein Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllen muß.

9

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil nach den einleitenden Sätzen zunächst dargelegt, daß der Kläger eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zur Zeit der ersten Antragstellung im Mai 1970 noch nicht getroffen habe. Daran anschließend führt es aus, daß sich bis zur Einreichung des neuerlichen Anerkennungsantrages vom 14. März 1971 die Haltung des Klägers nicht geändert ("geklärt und gefestigt") habe, und daß schließlich auch weder bis zur Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß noch bis zur Verhandlung vor der Prüfungskammer im Widerspruchsverfahren eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst vom Kläger getroffen worden sei. Entsprechend detaillierte Feststellungen für einen späteren Zeitpunkt, insbesondere für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, fehlen, sie können auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Urteilsgründen entnommen werden. Vor allem die weiteren Ausführungen auf Seite 10 der Urteilsausfertigung können nicht als solche auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogene Feststellungen gewertet werden. Der Satz "Auch die sonstigen allgemein gehaltenen Darlegungen, daß er sich als Christ und Pazifist fühle, daß er Kriege für sinnlos halte und er nicht in die Situation kommen möchte, töten zu müssen, sind zu unsubstantiiert, um die erforderliche ernsthafte Gewissensentscheidung zu begründen" bezieht sich nicht auf schriftliches oder mündliches Vorbringen im Prozeß, sondern auf die Äußerungen des Klägers bei seiner Anhörung durch die Prüfungskammer im Widerspruchsverfahren. Mithin handelt es sich hier nur um eine (zusätzliche) Bekräftigung der zuvor bereits getroffenen Feststellung, daß der Kläger bis zur Verhandlung vor der Prüfungskammer keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe. Die hieran sich anschließende Behandlung des Verhaltens des Klägers nach einem von ihm beobachteten tödlichen Autounfall bezieht sich wesentlich auch auf einen Argumentationspunkt des Klägers im Widerspruchsverfahren. Zwar ist diese Frage auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wenn auch nur kurz, erörtert worden, doch handelte es sich dabei nur um das Aufgreifen des bereits im Widerspruchsverfahren recht eingehend erörterten Punktes, so daß die Auseinandersetzung hiermit im angefochtenen Urteil letztlich auch wiederum nur der Bekräftigung der Feststellung dient, daß bis zur Verhandlung im Widerspruchsverfahren keine Gewissensentscheidung des Klägers erkennbar sei. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Bekundungen des Klägers bei dessen formloser Anhörung vor dem Verwaltungsgericht, etwa den Aussagen, den Krieg könne man nicht mit der Notwehr vergleichen, zwischen Angriffs- und Verteidigungskrieg wolle er (der Kläger) nicht unterscheiden, denn in beiden Fällen würden Menschen getötet, und das sei für ihn das Schlimmste, was es gäbe, ferner, er (der Kläger) würde, falls in einem Kriege eingezogen, Fahnenflucht begehen, selbst wenn darauf die Todesstrafe stünde. Ob diese Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geeignet oder nicht geeignet sein konnten, die Bildung einer Gewissensentscheidung in diesem Zeitpunkt oder bis zu diesem Zeitpunkt darzutun, wird vom Verwaltungsgericht nicht erörtert. Auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezieht sich letztlich nur die allgemein gehaltene Formulierung am Anfang der Entscheidungsgründe, das Verwaltungsgericht habe "aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung" nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung getroffen habe. Die weiteren Urteilsgründe enthalten dazu nichts Näheres.

10

Das läßt es zumindest als möglich erscheinen, daß das Verwaltungsgericht von der Vorstellung ausgegangen ist, eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne nicht ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller im Vorverfahren die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Dabei kann möglicherweise die weitere Vorstellung bestimmend gewesen sein, das Verwaltungsstreitverfahren diene lediglich der Kontrolle der Prüfungsgremien, so daß festzustellen sei, ob Prüfungsausschuß und Prüfungskammer eine - auf den Zeitpunkt der Verhandlung vor ihnen bezogene - richtige Entscheidung getroffen hätten und es also nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ankomme.

11

Für die Möglichkeit einer solchen Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts spricht auch die Behandlung der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht förmlich als Partei vernommen, was wegen der Bedeutung der Bekundungen des Wehrpflichtigen für die Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung in der Regel geboten erscheint (vgl. u.a. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -). Das Verwaltungsgericht hat außerdem die gegenüber dem Vorverfahren zum Teil neuen Argumente im Gegensatz zu der eingehenden Würdigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht näher gewürdigt. Das spricht weiter dafür, daß es den Kläger auch nicht formlos zu Beweiszwecken angehört hat, sondern nur eine Anhörung zur Erläuterung des sonstigen Vorbringens entsprechend § 141 ZPO stattgefunden hat. Einer solchen Beweiserhebung konnte das Verwaltungsgericht eintraten, wenn es - rechtsfehlerhaft - davon ausging, bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung sei es nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

12

Kann mithin nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, so beruht das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung zwar nicht des formellen Rechts, wie die Revision meint, sondern des materiellen Rechts. Die Möglichkeit dieser materiellen Fehlerhaftigkeit muß, da es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für den entscheidenden Zeitpunkt fehlt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen.

13

Das Verwaltungsgericht wird in dem erneuten Verfahren auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt über das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes zu befinden haben. Dazu wird es dem Kläger zu Beweiszwecken, und zwar, wie dies in der Regel in Kriegsdienstverweigerungssachen zweckmäßig erscheint, förmlich als Partei zu vernehmen haben. Bei seiner abschließenden Würdigung wird das Verwaltungsgericht das gesamte Verhalten des Klägers mit zu berücksichtigen haben, und zwar auch sein Verhalten und seine Erklärungen im Verwaltungsverfahren. Denn auch hieraus können sich, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 1974 - BVerwG VI C 226.73 -)und worauf zur Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich hingewiesen sei, je nach den Umständen des Einzelfalles Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes ergeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier