Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1964, Az.: BVerwG VII C 124.61
Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung bei Berufen des Wehrpflichtigen auf sein Gewissen oder das Verbot des Tötens oder die Schrecken des Krieges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 124.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.04.1961 - AZ: II A 181/60
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
Fundstellen
- DÖV 1965, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwResp 17, 280
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. April 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der am 27. September 1938 geborene Beigeladene, der nach einer Maschinenschlosserlehre als technischer Angestellter tätig ist und die Hochschule für Politik besuchen will, wurde am 12. Januar 1959 als tauglich gemustert. Seine Kriegsdienstverweigerung wurde vom Prüfungsausschuß nicht anerkannt, hatte jedoch im Widerspruchsverfahren bei der Prüfungskammer Erfolg. Auf die Anfechtungsklage des Leiters des Bezirkswehrersatzamtes wurde der Widerspruchsbescheid der Prüfungskämmer durch das Verwaltungsgericht Hannover aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 28. April 1961 im wesentlichen aus: Es genüge nicht, daß sich der Wehrpflichtige lediglich auf sein Gewissen oder das Verbot des Tötens oder die Schrecken des Krieges berufe. Vielmehr müßten weitere Anhaltspunkte vorhanden sein, um die Wehrbehörden und Gerichte unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Wehrpflichtigen davon zu über zeugen, daß seine Erklärung als Gewissensentscheidung glaubhaft sei. Wenn er sich auf allgemeine Behauptungen beschränke, könne dies nicht nachgeprüft werden, und die Klage müsse dann erfolglos bleiben, weil die materielle Beweislast beim Wehrpflichtigen liege. Der Beigeladene sei intelligent, aufgeschlossen und politisch besonders interessiert, aber noch recht labil und leicht beeinflußbar. Bei einem jungen Menschen insbesondere sei zwar eine Wandlung in den Anschauungen möglich, sie könne sich aber nur im Laufe einer längeren Entwicklung unter Gewissenskonflikten vollziehen. Beim Beigeladenen sei eine solche Wandlung unglaubhaft. Er habe einen plötzlichen Gesinnungswechsel gezeigt. Bei seinem ersten Antrag vom 14. September 1958 habe er unter, dem Einfluß der Ludendorff-Lehre erklärt, daß seine Weltanschsiuung von ihm den Einsatz seines Lebens mit der Waffe verlange, wenn dies zur Erhaltung des deutschen Volkes und seiner Freiheit erforderlich sei, aber auch nur dann. Diese Auffassung habe er am 2. Oktober 1959 vor dem Prüfungsausschuß aufrechterhalten. Vor der Prüfungskammer habe er am 20. Oktober 1960 dagegen erklärt, er habe sich von der Ludendorff-Lehre abgewandt und lehne den Kriegsdienst jetzt anders als früher in vollem Umfange ab, nachdem er sich seit den Frühjahren 1958 und 1959 in Schulungskursen weitergebildet habe. Diesen Wechsel habe der Beigeladene schon vor dem Prüfungsausschuß vortragen müssen, um glaubwürdig zu erscheinen. Er habe 1 1/2 Jahre Zeit gehabt seine Anschauung zu überprüfen und Zweifel zu klären, wenn es sich für ihn um eine ernste Gewissensfrage gehandelt habe. Wegen der Plötzlichkeit des angeblichen Gesinnungswandels sei dem Beigeladenen nicht zu glauben, daß er sich vor seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuß oder bis zur Entscheidung durch die Prüfungskammer ernsthaft in seinem Gewissen geprüft habe. Überdies habe er überwiegend rationale Erwägungen vorgetragen. Da die Prüfungskammer alles dies verkannt habe, sei der Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die auf seine Beschwerde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1961 zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zurückzuverweisen.
Zur Begründung rügt er die Verletzung des gesetzlichen Gewissensschutzes (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WehrPflG).
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt darin, daß der Beigeladene in seiner Anschauung gewechselt hat, indem er früher unter gewissen Voraussetzungen zum Einsatz mit der Waffe bereit gewesen ist, später jedoch den Waffendienst in vollem Umfange abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob sich der Beigeladene derzeit aus Gewissensgründen weigert (vgl. die Urteile vom 3. Oktober 1958, BVerwG VII C 31.58, und vom 24. Juli 1959, BVerwGE 9, 100[BVerwG 24.07.1959 - VII C 144/59]). Denn ein Wandel in der sittlichen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe ist möglich, was auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede stellt. Es hat aber nur erörtert, ob die vermeintliche Plötzlichkeit des Gesinnungswechsels des Beigeladenen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Prüfungskammer gegen eine Überzeugung aus Gewissensgründen sprach. Das ist rechtlich bedenklich, weil die Feststellung, ob der Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, für den Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung zu treffen ist; der Wehrpflichtige kann in einem laufenden Verfahren nicht darauf verwiesen werden, er müsse gegebenenfalls einen neuen Antrag bei der Wehrbehörde stellen. Bedenklich ist weiterhin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich ein Gesinnungswandel bei einem jungen Menschen nur im Laufe einer längeren Entwicklung vollziehen könne. Dieser innere Vorgang wird sich in den meisten Fällen nicht aufhellen lassen. Der Durchbruch zu einer Gewissensentscheidung kann sich jedenfalls auch plötzlich vollziehen. Wesentlich ist nur, ob er glaubhaft ist. Dies ist nach den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts im Falle des Beigeladenen nicht ausgeschlossen. Hier scheint es sich nicht darum zu handeln, daß der Wehrpflichtige aus zweckbestimmten Gründen einen Gesinnungswandel nur behauptet. Die Entscheidung wird deshalb davon abhängen, ob der Beigeladene nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinem bisherigen Verhalten im Sinne einer allgemeinen Glaubwürdigkeit und ehrlichen Überzeugungsfähigkeit glaubhaft ist. Das hat das Verwaltungsgericht noch nicht erörtert.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl