Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 10.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Anforderung an eine Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 10.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 29.11.1973 - AZ: 3 K 1040/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1975, 400
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. November 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger ist Student einer Fachhochschule. Das Studium nahm er zum Wintersemester 1971/72 auf. Im November 1970 stellte der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung gab er an, er könne es vor seinem Gewissen nicht verantworten, daß er lernen solle, wie er möglichst schnell viele Menschen töten könne. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Der Kläger hat hierauf das Verwaltungsgericht angerufen. Das Verwaltungsgericht hat ihn als Partei förmlich vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere. Zwar lasse sich angesichts der Ausführungen, die er bei seiner Parteivernehmung gemacht habe, feststellen, daß er anhand der Kategorien "Gut" und "Böse" die Verwerflichkeit jeder Tötungshandlung im Kriege erkenne. Dies allein reiche aber nicht aus, eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG bejahen zu können. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, daß sich die rationale Einsicht zu einer unbedingt verpflichtenden persönlichen Bindung verdichtet habe. Dafür habe die mündliche Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
Der Kläger habe ein Notwehrrecht für die eigene Person akzeptiert. In seiner Stellungnahme sei die Tendenz deutlich geworden, Gegenwehr bei einem individuellen Angriff bis zu einer gewissen Grenze zu billigen. Demgegenüber habe er eine Verteidigung von Staaten mit Waffengewalt grundsätzlich abgelehnt, auch wenn eine Verteidigungssituation gegeben sei. Die Frage, ob diese Einstellung auch im Falle eines Ausrottungskrieges (Israel, Biafra) gelte, habe der Kläger bejaht.
Das Gericht habe sodann versucht, den Kläger anhand auswegloser persönlicher Konfliktsituationen zur Offenlegung gerade seiner Bindung an das Tötungsverbot zu veranlassen. Zu dem angenommenen Fall, er sei I. und zwischen seinem Land und den arabischen Staaten sei ein Krieg ausgebrochen, habe der Kläger gemeint, er wäre dann in einen anderen Staat gegangen. Auf die Frage, wie er sich in einem Land verhalten werde, in dem es kein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gebe, habe er in ähnlicher Weise geantwortet. Auf die Möglichkeit angesprochen, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, habe der Kläger erklärt, er wisse nicht, was er dann machen werde. Er habe sich Gedanken gemacht; er müsse vielleicht ins Ausland gehen, um ein ganz neues Leben anzufangen.
Diese Antworten hätten kein klares Bild ergeben, weil ihnen nicht zu entnehmen gewesen sei, ob die Einstellung des Klägers bereits als Gewissensentscheidung zu werten sei oder ob (nur) der - durchaus zu achtende - Versuch vorliege, der Situation des Ernstfalls auszuweichen, ohne daß bereits eine Bindung im Kern der Person eingetreten sei. Dafür, daß der Kläger noch keine abschließende Gewissensentscheidung getroffen habe, spreche, daß er das von ihm selbst genannte Grundmotiv seiner Kriegsdienstverweigerung, den menschlichen Aspekt, in den ihm vorgelegten Konfliktsituationen nicht verwertet habe. Bedenken hätten sich ferner daraus ergeben, daß der Kläger auch nicht annähernd genau den Zeitpunkt der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung habe wiedergeben können.
Nach alledem sei es dem Gericht auch bei der gebotenen wohlwollenden Würdigung nicht möglich gewesen, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Da hierfür nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung weder Befangenheit noch mangelndes Ausdrucksvermögen des Klägers ursächlich gewesen seien - sein Auftreten sei sicher gewesen und habe in jeder Hinsicht seinem Ausbildungsstand entsprochen -, habe keine Veranlassung bestanden, die vorsorglich geladenen Zeugen zu vernehmen.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erstrebt. Die Revision rügt Verletzung formellen Rechts.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil muß bereits deswegen aufgehoben werden, weil es nicht die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen läßt. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß die Aussagen des Klägers bei seiner Parteivernehmung nicht gemäß den zu § 161 ZPO entwickelten und im Verwaltungsprozeß entsprechend (vgl. § 173 VwGO) anzuwendenden Rechtsgrundsätzen festgehalten worden sind.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 29. November 1973 wurde der Kläger als Partei förmlich vernommen. Von der Protokollierung seiner Aussagen wurde - wie ebenfalls aus der Verhandlungsniederschrift hervorgeht - gemäß § 161 ZPO abgesehen. Dieses Verfahren ist zwar statthaft; die Aussagen müssen dann aber im Urteil inhaltlich und getrennt von der Würdigung wiedergegeben oder in einer in dem Urteil in Bezug genommenen, bei den Akten befindlichen oder spätestens mit dem Urteil den Parteien zugestellten richterlichen Aufzeichnung niedergelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 338 undUrteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 104.73 - undvom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - mit Nachweisen).
An einer solchen verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Einbeziehung der Aussagen des Klägers bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in die Darstellung des Sach- und Streitstandes im angefochtenen Urteil fehlt es hier. Am Ende des Tatbestandes heißt es lediglich: "Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen." In der Urteilsbegründung wird jedoch das Ergebnis der Vernehmung des Klägers nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung in einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen wiedergegeben. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung in ihren für die Entscheidung erheblichen Teilen vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind. Dies gilt insbesondere für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Stellungnahme des Klägers zur "Gegenwehr bei einem individuellen Angriff" und zu einer "Verteidigung von Staaten mit Waffengewalt". Zu diesem Fragenkomplex werden im angefochtenen Urteil lediglich Fragmente von Bekundungen des Klägers wörtlich zitiert, so u.a. folgende Äußerung:
"Wenn niemand zurückschießt, stirbt niemand". - "Die Besetzung des Landes sei für ihn und seinen Arbeitsplatz egal". - Es sei gleich, wer "die Fabrik führe, in der er arbeite".
Eine eindeutige Rekonstruktion des Sinngehalts dieser Parteiaussagen ist in der Form der Wiedergabe, wie sie das Verwaltungsgericht gewählt hat, nicht möglich. Das gleiche gilt in bezug auf die Beurteilung "auswegloser persönlicher Konfliktsituationen", die das Verwaltungsgericht anscheinend mit dem Kläger erörtert hat. Auch insoweit fehlt - so z.B. in dem angenommenen Fall eines israelisch-arabischen Konflikts, in den der Kläger verwickelt werde - die Wiedergabe zusammenhängender Aussagen des Klägers.
Die im Schlußabsatz der Urteilsbegründung zum Ausdruck gebrachte Überzeugung des Verwaltungsgerichts, gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers spreche, "daß er das von ihm selbst genannte Grundmotiv seiner Kriegsdienstverweigerung, den menschlichen Aspekt, in den ihm vorgelegten Konfliktsituationen nicht verwertete", läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, was der Kläger zu dieser Problematik, insbesondere zu der im angefochtenen Urteil erörterten Frage der Gewaltanwendung gegenüber einem Diktator oder einer Verbrecherclique, gesagt hat oder doch gesagt haben könnte. Auch die Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen die vom Kläger geltend gemachte Gewissensentscheidung daraus herleitet, daß er "auch nicht annähernd genau" den Zeitpunkt der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung habe angeben können, sind auf Grund der ersichtlich unvollständigen und dazu noch mit der eigenen Würdigung des Verwaltungsgerichts vermengten Wiedergabe von Äußerungen des Klägers nicht nachprüfbar (vgl. insbesondere Seite 6 Abs. 2 Zeile 18 ff. der Urteilsausfertigung).
Nach alledem besteht in entscheidungstragenden Punkten des angefochtenen Urteils Unklarheit über die tatsächlichen Grundlagen der weitgehend auf den persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegründeten Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Auch in der vorliegenden Sache kann ebenso wieim Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende ordnungsgemäße Wiedergabe von zu Beweiszwecken in einem Urteil verwerteten Aussagen auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu beachten ist und ob sie stets zur Urteilsaufhebung führt (vgl. BGHZ 40, 84 und BAG in NJW 1970 S. 1812). Denn die Revision hat diesen Verfahrensmangel in einer den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise gerügt und darüber hinaus - wie dem Sinnzusammenhang der eingehenden Revisionsbegründung zu entnehmen ist - schlüssig dargetan, daß bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Aussagen des Klägers Umstände hervorgetreten wären, die zu berücksichtigen das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre und die dann zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können.
Da das angefochtene Urteil bereits wegen des vorerörterten Verfahrensmangels aufzuheben ist, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da dem Revisionsgericht infolge des dargelegten Verfahrensmangels eine abschließende rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist. In der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals als Partei zu vernehmen und seine Aussagen in einer der in der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher erläuterten Formen festzuhalten haben, damit für die Parteien und das Revisionsgericht erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Urteil beruht (vgl. BVerwGE 13, 338 [340]). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Verfahrensfehler auch die Beurteilung der Frage beeinflußt hat, ob eine Parteivernehmung des Klägers ein eindeutiges Bild von seiner Persönlichkeit und von den Gründen seiner Kriegsdienstverweigerung vermitteln kann, wird sich dem Verwaltungsgericht erneut die Frage stellen, ob die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen sind. Dazu wird auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, wonach auch in Kriegsdienstverweigerungssachen konkrete äußere Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt sein müssen, aus denen ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung zumindest möglich ist (vgl. zuletztUrteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 130.73 -). Es genügt also nicht, daß die Zeugen - wie dies der Kläger in der Vorinstanz getan hat - zum "Beweis für seine Gesinnung" benannt werden. Allerdings wird insoweit der Gerichtsvorsitzende gegebenenfalls gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Substantiierung des Beweisthemas hinzuwirken haben. Jedenfalls stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht Zeugen dann nicht vernimmt, nachdem es auf Grund der Parteivernehmung des Klägers in rechtlich bedenkenfreier und nachprüfbarer Weise ein klares und eindeutiges Bild von seiner Persönlichkeit und von der Motivation der von ihm geltend gemachten Kriegsdienstverweigerung gewonnen hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a.Beschlüsse vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73-, vom 26. April 1974 - BVerwG VI CB 45.73-, vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI C 169.73 - undvom 31. Mai 1974 - BVerwG VI CB 19.74 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert
Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier