Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1974, Az.: BVerwG VI CB 19.74
Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Ablehnung des Wehrdienstes aus innerer Überzeugung; Erforderlichkeit einer Vernehmung von Zeugen zu Beweisthemen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 19.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 13.12.1973 - AZ: VRS I 45/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277] - WPflG -) ist offenbar unbegründet.
Die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, § 86 Abs. 1 VwGO), weil es die von ihm geladenen Zeugen, die im wesentlichen zur inneren Wandlung des Klägers seit dem ersten, zuungunsten des Klägers ausgegangenen Anerkennungsverfahren aussagen sollten, nach der Vernehmung des Klägers mit der Begründung nicht vernommen habe, das Gericht habe einen hinreichenden Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers gewonnen und benötige keine Bestätigung durch Zeugen. In dem dann überraschenden klageabweisenden Urteil sei der Kläger als "weichlich" charakterisiert und dargelegt, ihm fehle es an der erforderlichen "Tiefe" seiner Ablehnung des Kriegsdienstes. Vor einer solch negativen Bewertung der subjektiven Überzeugung des Klägers hätte das Verwaltungsgericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müssen. - Das Verwaltungsgericht hatte aber von seiner - insofern maßgebenden - Rechtsauffassung aus keine Veranlassung, die Zeugen zu vernehmen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger glaubwürdig sei - in dem Sinne, daß die Ablehnung des Wehrdienstes seiner inneren Überzeugung entspreche - und daß er seit dem Erstverfahren eine charakterliche Wandlung erfahren habe. Nur für diese Themen waren, die Zeugen benannt. Das Tatsachengericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Kläger sich mit den Fragen der Kriegsdienstverweigerung so intensiv (mit der "erforderlichen Tiefe") auseinandergesetzt habe, daß er seine Entscheidung als innere sittliche Verpflichtung erfahren habe. Diese Überzeugung hat das Verwaltungsgericht eindeutig aus der eingehenden Vernehmung des Klägers als Partei gewonnen. In einem solchen Fall erübrigt sich die Vernehmung von Zeugen zu Beweisthemen, die diese Überzeugung in Frage zu stellen nicht geeignet sind (vgl. hierzu Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - und vom 23. Oktober 1973 - BVerwG VI C 22.73 -).
Die Revision war demnach zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG durch Beschluß geschehen.
2.
Die Beschwerde ist aus mehreren Gründen unzulässig. Da sie "vorsorglich" eingelegt ist, kann sie nur so verstanden werden, daß sie lediglich für den Fall erhoben sein soll, daß die Verfahrensrevision nicht durchgreift. Ein Rechtsmittel kann aber nicht unter einer derartigen Bedingung eingelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 1961 - BVerwG IV C 98.60/IV B 85.60 - [VerwRspr. Bd. 13 Nr. 251] und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI CB 18.68 -).
Aber selbst wenn die Beschwerde als selbständiges Rechtsmittel unbedingt eingelegt wäre, entspräche sie nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen soll, bezeichnet. Der Kläger verkennt den Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der einer Revision, wie sich schon daraus ergibt, daß er den zur Begründung der Beschwerde bestimmten Teil der Revisions- und Beschwerdeschrift mit dem Satz einleitet "Das Urteil verstößt aber auch gegen materielles Recht" und im folgenden angebliche Rechtsfehler des Urteils erörtert. Dies genügt nicht zur Begründung einer Beschwerde (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der Beschwerde muß mindestens eine konkrete Rechtsfrage dargelegt werden, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (BVerwGE 13, 90 [91 f.]; ständige Rechtsprechung), oder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet und dargetan werden, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts davon abweicht.
Die Beschwerde war demnach zu verwerfen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker