Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1973, Az.: BVerwG VI B 22.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 22.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.1972 - AZ: I A 1128/71
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - undvom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden oder eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat(Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - undvom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 -).
Die Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Sinn wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Beschwerde meint, es müsse die Frage entschieden werden, wie "allgemein" zu verfahren sei, wenn ein Berufssoldat einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stelle. Es handelt sich hier nur um die Frage, ob ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als Entlassungsantrag anzusehen ist. Diese Frage ist generell, d.h. mit allgemeiner Gültigkeit für alle denkbaren Fälle, überhaupt nicht zu beantworten, jedenfalls aber nicht im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat das Entlassungsbegehren mit Recht als Willenserklärung angesehen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkannt, daß insoweit auch im öffentlichen Recht der wirkliche Wille maßgebend ist, und zwar so, wie er als erklärter Wille für denjenigen erkennbar ist, für den die Erklärung bestimmt ist (vgl. außer dem vom Berufungsgericht zitiertenUrteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 57.68 - auch bereits BVerwGE 12, 87 [91]). Das Berufungsgericht hat es mit Recht dahingestellt gelassen, ob die "Kenntniserlangung von einem Antrag eines Berufsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch seinen Disziplinarvorgesetzten in jedem Fall" als Entlassungsantrag anzusehen ist, und hat dies für diesen Fall aus den von ihm festgestellten Umständen geschlossen. Es trägt damit den Grundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen Rechnung, die stets die Würdigung der Umstände des Einzelfalles fordern. Ist aber die Beantwortung einer Frage - hier der, ob der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als Entlassungsantrag zu würdigen ist - von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so kann eine solche Frage einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben (u.a.Beschlüsse vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - undvom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 - jeweils mit weiteren Nachweisen), zumal das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächliche Feststellung der Umstände durch das Berufungsgericht gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO) und ihre Würdigung einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist. Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Entlassungsantrag vorliegt, erhebt sich die von der Beschwerde gestellte Frage nicht, ob er ersetzt werden kann.
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert