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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1973, Az.: BVerwG IV B 80.73

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV B 80.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1973 - AZ: III 435/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Bezüglich der Anwendung des § 76 VwGO hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch beruht das Berufungsurteil insoweit auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO).

2

Die Kläger haben gegen die den Stadtwerken Mannheim durch Bescheide vom 3. Oktober 1962 und vom 15. November 1963 erteilte Baugenehmigung spätestens mit Schreiben vom 1. April 1966 Widerspruch erhoben, über den die Widerspruchsbehörde vor dem 21. November 1969 überhaupt nicht und durch den Widerspruchsbescheid vom 21. November 1969, mit dem sie den Widerspruch als verspätet zurückwies, nicht zur Sache selbst entschieden hat. Damit waren für die Klageerhebung die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 und des § 76 VwGO gegeben. Die Klage konnte also, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Einlegung des Widerspruchs oder, falls die Klageerhebung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unterblieben war, spätestens einen Monat nach Wegfall dieser besonderen Umstände erhoben werden (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1969 - BVerwG IV B 129.68 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 5]). Da die Klage nicht innerhalb dieser Fristen, sondern erst später erhoben worden ist, ist sie unzulässig und ist die Baugenehmigung gegenüber den Klägern unanfechtbar geworden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 124.65 - in BVerwGE 28, 305 [307]; Beschluß vom 25. Juni 1971 - BVerwG IV B 8.71 - [Leits. DÖV 1971 S. 715 Nr. 280]; Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 34.68 - [DÖV 1972, 789]).

3

Ist der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, weil die Klage nicht innerhalb der Frist des § 76 VwGO erhoben worden ist, so kann allerdings die Widerspruchsbehörde die Klagemöglichkeit dadurch neu eröffnen, daß sie nachträglich durch Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung trifft. An einer solchen Sachentscheidung fehlt es aber, wenn sie - wie hier durch den Bescheid vom 21. November 1969 - lediglich den Widerspruch als verspätet zurückweist, ohne über sein sachliches Anliegen zu entscheiden. Ein derartiger Widerspruchsbescheid ist zwar selbst anfechtbar, eröffnet aber nicht erneut die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen den mit dem Widerspruch angefochtenen ursprünglichen Verwaltungsakt. (Vgl. zum Erfordernis der sachlichen Widerspruchsentscheidung Urteil vom 13. Dezember 1967 a.a.O. S. 308; Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 86.69 - [NJW 1971, 1195]; Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 78.69 - [DÖV 1971, 393]; Urteil vom 21. Januar 1972 a.a.O.).

4

Ist mithin die Klage im Hinblick auf § 76 VwGO unzulässig und nicht durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nachträglich erneut zulässig geworden und ist deshalb die Baugenehmigung vom 3. Oktober 1962/15. November 1963 für die Kläger unanfechtbar geworden, so konnten diese nicht eine neue Anfechtungsmöglichkeit dadurch erlangen, daß sie nochmals Widerspruch einlegten. Der Umstand, daß mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung an sie zunächst für sie keine Widerspruchsfrist lief, spielte keine Rolle mehr, nachdem sie in Kenntnis der Baugenehmigung gegen die Baugenehmigung unter dem 1. April 1966 Widerspruch eingelegt, hatten; denn dieser Widerspruch setzte die Rechtsfolgen der §§ 75, 76 VwGO in Gang.

5

Auf die mit dem nachträglichen Widerspruchsbescheid vom 21. November 1969 verbundene Rechtsmittelbelehrung kommt es für die Anfechtbarkeit der Baugenehmigung vom 3. Oktober 1962/15. November 1963 nicht an. Soweit hier die Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist, kann sich dies gemäß § 58 VwGO auf die selbständige Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides auswirken, berührt aber nicht die schon vorher eingetretene Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung. Deshalb berührt es auch nicht die Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung, daß die Beklagte gegen die mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. November 1969 verbundene Rechtsmittelbelehrung nichts eingewendet haben mag; hierin ist ein Verzicht der Beklagten auf das Recht, sich bezüglich der Anfechtung der Baugenehmigung auf die Rechtsfolgen des § 76 VwGO zu berufen, jedenfalls nicht, zu erblicken.

6

Hiernach muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts.

Oppenheimer
Clauß
Dr. Korbmacher