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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1969, Az.: BVerwG IV B 129.68

Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung des Verlesens von günstigen urkundlichen Beweismitteln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 129.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.05.1968 - AZ: VGH Nr. 42 VIII 68

Fundstelle

  • ZMR 1972, 289

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 76 VwGO (keine Rechtsmittelbelehrung über den Lauf der Frist des § 76; zum Begriff der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls; Dauer der Klagefrist nach Wegfall der besonderen Verhältnisse).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1.

Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

a)

Ob der Verwaltungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1958 aussetzen wollte, stand nach § 94 VwGO in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Kläger hat lediglich dargetan, daß hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen; dafür, daß und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt hat, fehlt es an jedem Anhaltspunkt im Vorbringen des Klägers.

4

b)

Dadurch daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, entgegen einem angeblichen - aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. April 1968 nicht ersichtlichen - Antrag des Klägers die für diesen günstigen urkundlichen Beweismittel nicht verlesen hat, ist die Aufklärungspflicht des § 86 VwGO nicht verletzt worden. Die Vorschrift des § 86 VwGO verlangt eine solche Verlesung nicht.

5

Ebensowenig hat der Verwaltungsgerichtshof gegen seine Aufklärungspflicht durch die Ablehnung der verschiedenen Beweisanträge des Klägers verstoßen. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 76 VwGO vertretenen Rechtsauffassung konnte es auf die im ersten Beweisantrag des Klägers gewünschte Beweiserhebung nicht ankommen; denn nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs konnte der Aktenversendung "nur Gewicht zukommen, wenn die Beklagte die Aktenversendung als Grund für die Nichtbescheidung angegeben und der Kläger daraus gefolgert hätte, sie werde alsbald nach Rückkunft der Akten entscheiden". Daß dies der Fall gewesen sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Wenn sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift erneut darauf beruft, die Beklagte habe den Eingang seines Antrages vom 2. Juli 1965 abgestritten, so hätte dies erst recht - spätestens seit dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 2. November 1965 - Anlaß für den Kläger sein müssen, bei der Beklagten vorstellig zu werden, sich den Eingang seines Antrags bestätigen zu lassen und auf eine Entscheidung innerhalb der Jahresfrist des § 76 VwGO zu drängen.

6

Auch auf die zweite und dritte vom Kläger beantragte Beweiserhebung kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an, da dieses als besonderen Umstand im Sinne des § 76 VwGO beim Schweben von Vergleichsverhandlungen nur ein zu mißbilligendes Verhalten des Beklagten anerkennt und außerdem die Kausalität dieses Verhaltens für die Nichterhebung der Klage fordert. Der Antrag des Klägers stellt jedoch lediglich das Schweben von Vergleichsverhandlungen unter Beweis, nicht aber ein zu mißbilligendes Verhalten der Beklagten. Was der Kläger hinsichtlich der Beurteilung des zweiten Beweisantrages gegen das Berufungsurteil anführt, richtet sich im wesentlichen gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die eine weitere Sachaufklärung in Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung überflüssig machte. Bei der Begründung für seine Meinung hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht gegen § 108 VwGO verstoßen; daß sich das Berufungsgericht bei dem reichhaltigen Vortrag des Klägers mit dessen Argumenten nicht ausführlich, sondern nur kurz auseinandergesetzt hat, ist nicht nur verständlich, sondern verdient Billigung. Im übrigen käme es auf eine Verletzung weder des § 108 VwGO noch auf die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an, weil das Berufungsgericht (vgl. S. 9 BU) zugunsten des Klägers unterstellt hat, er habe im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen die Erhebung, der Klage aufgeschoben. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Januar 1967 angenommen hat, daß spätestens am 23. Februar 1967 bei Unterstellung von "besonderen Verhältnissen" im Sinne des § 76 VwGO die Untätigkeitsklage hätte erhoben werden müssen, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Gerade wenn nach der Auffassung des Klägers in seinem neuen Vortrag in der Beschwerde das Schreiben vom 11. Januar 1967 "durch eine gewisse Verhandlungstaktik diktiert gewesen sein" sollte, hätte erst recht Anlaß bestanden, selbst bei einem weiteren Bemühen um einen Vergleich gewissermaßen vorsorglich Klage zu erheben. Ferner bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken, daß die in einer Bürgerversammlung abgegebenen Erklärungen des Oberbürgermeisters der Beklagten nicht als besonderer Umstand zur Verzögerung der Klageerhebung habe führen dürfen, nachdem wiederholte Vergleichsverhandlungen zu keinem Erfolg geführt hatten. Angesichts dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bedurfte es der im vierten Beweisantrag begehrten Beweiserhebung ebenfalls nicht.

7

Weiter ist es auch kein Verstoß gegen § 86 VwGO, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Frage, ob die Beklagte nur im Schriftsatz vom 27. Juli 1967 oder auch innerhalb der Jahresfrist des § 76 VwGO den Eingang des Antrags vom 2. Juli 1965 bestritten hat, nicht weiter nachgegangen ist. Denn dafür bestand nach dem Vortrag der Beteiligten kein Anlaß. Entscheidungserheblich hätte diese Frage allenfalls sein können, wenn die Beklagte innerhalb der Jahresfrist die Kenntnis des Antrags geleugnet hätte. Das hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 25. April 1968 nicht behauptet. Was seinen angeblichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anlangt, ist der Senat an die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

8

Schlechterdings abwegig ist es schließlich, wenn der Kläger in der seiner Auffassung nach irrigen Zitierweise des Berufungsgerichts hinsichtlich der beigezogenen Akten einen Verstoß gegen § 86 VwGO sehen will.

9

2.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache ebenfalls nicht zu.

10

a)

Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Berufungsgericht es nicht als besonderen Umstand für die Verlängerung der Frist des § 76 VwGO angesehen hat, daß der Kläger die Gründe des Urteils des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 habe abwarten wollen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die gegenteilige Auffassung zugunsten des Klägers unterstellt (vgl. S. 11 oben BU) und gleichwohl - ebenfalls zutreffend - die erst im September 1967 erhobene Klage als verspätet angesehen.

11

b)

Die Frage, ob die Jahresfrist des § 76 VwGO auch ohne Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 26, 54 [56 f.] und BVerwGE 28, 305 [308]).

12

c)

Das gleiche gilt für die Frage, was unter dem Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles" in § 76 VwGO zu verstehen ist. Soweit dieser Begriff eine grundsätzliche Klärung ermöglicht, ist sie durch die Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - (Buchholz BVerwG 310, § 76 VwGO Nr. 1 S. 6) und vom 20. Januar 1967 - BVerwG VII C 4.66 - (BVerwGE 26, 54 = Buchholz a.a.O. Nr. 2) vorgenommen worden. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob das Schweben von Vergleichsverhandlungen nur dann zu den besonderen Verhältnissen im Sinne des § 76 VwGO zu rechnen ist, wenn ein zu mißbilligendes Verhalten der Behörde und die Kausalität dieses Verhaltens für die Nichterhebung der Klage hinzutritt. Auf dieser Auffassung beruht das Berufungsurteil aber wegen der zusätzlich angestellten Hilfserwägungen (vgl. S. 9 BU) nicht.

13

d)

Zu billigen ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach Wegfall der besonderen Verhältnisse im Sinne des § 76 VwGO die Klagefrist nicht unbegrenzt, sondern nur noch für eine auf einen Monat (vgl. §§ 70, 74 VwGO) beschränkte Dauer läuft.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Sendler