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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1971, Az.: BVerwG IV B 8.71

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Prüfung der Rechtfertigung eines Anspruches vor der Frage seiner Verwirkung; Erlass eines Widerspruchsbescheides nach Ablauf der in § 76 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen Jahresfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 8.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.10.1970 - AZ: 58 I 68

Fundstellen

  • BayVBl 1972, 48
  • DVBl 1972, 552 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 715 (Kurzinformation)
  • NJW 1972, 787 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Sperrwirkung des § 76 VwGO wird nicht dadurch ausgeschaltet, daß die Behörde entgegen ihrer sonstigen Übung unterläßt, den Widerspruch noch nach Ablauf der Jahresfrist zu bescheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1). Ebensowenig liegt eine der von den Klägern geltend gemachten Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor (a.a.O. Nr. 2).

2

Die Kläger meinen, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung nicht habe annehmen dürfen, ohne vorher die Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen. Sie stützen diese Ansicht auf das Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG VII C 27.57 - (BVerwGE 7, 54 [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57]). Was dazu vorgetragen wird, beruht jedoch auf einem Irrtum. Es ist selbstverständlich und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß, wenn mit Sicherheit die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen, eine Entscheidung allein und unmittelbar darauf gestützt werden darf und nicht noch zusätzlich geprüft zu werden braucht, ob das verwirkte Recht überhaupt bestanden hat. Das Urteil vom 23. Mai 1958 ergibt dazu nichts anderes. Es fordert keineswegs, daß die Rechtfertigung eines Anspruches vor der Frage seiner Verwirkung geprüft werden müsse, sondern stellt lediglich fest, daß der V. Senat das in der Entscheidung vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 - (NJW 1956, 1213) getan habe (a.a.O. S. 56). Das Urteil vom 23. Mai 1958 enthält diese Feststellung ausschließlich deshalb, weil es in ihr eine Bestätigung der Ansicht gesehen hat, daß die (fehlende) Verwirkung keine Prozeßvoraussetzung sei. Ebenso geht der Hinweis der Kläger auf die "subsidiäre Bedeutung" der Verwirkung fehl. Diese Wendung bringt im Urteil vom 23. Mai 1958 a.a.O. nur zum Ausdruck, daß sich, wenn bzw. da das Fehlen eines Anspruches feststehe, nähere Ausführungen zum Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung erübrigen.

3

Die Möglichkeit einer Verwirkung von Rechtsmittelbefugnissen wirft gleichfalls keine Fragen auf, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte. Diese Möglichkeit ist als solche zweifelsfrei. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das, wie die Kläger selbst in ihrem Beschwerdevorbringen nachweisen, mehrfach bestätigt.

4

Was zur vermeintlichen Klärungsbedürftigkeit der einzelnen Voraussetzungen einer Verwirkung vorgetragen wird, geht am Inhalt der angefochtenen Entscheidung vorbei. Das Berufungsgericht hat nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, "im wesentlichen nur auf den Zeitraum der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs abgestellt". Ihm läßt sich auch nicht die sicher zutreffende Einsicht entgegengehalten, daß einem Zeitablauf stets noch "besondere Umstände" hinzutreten müssen. Gerade auf der Annahme derart besonderer Umstände beruht vielmehr das angefochtene Urteil. Denn das Berufungsgericht hat nicht den Zeitablauf für ausschlaggebend gehalten, sondern die Tatsache, daß der Kläger zu 2) im August 1960 von dem Bescheid Kenntnis erlangt und dies den Behörden auch offengelegt, dennoch aber erst im Juni 1968 Widerspruch erhoben und dabei, weil das der Zulässigkeit des Rechtsmittels vorausgesetzt war, sinngemäß geltend gemacht hat, daß ihm gegenüber mangels Bekanntgabe eine Frist niemals angelaufen sei. In diesem Verhalten einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen, wirft keine Fragen auf, die erst noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten.

5

Die von den Klägern den Urteilen vom 23. Mai 1958 - BVerwG VII C 27.57 - (BVerwGE 7, 54 [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57] [56]) und vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 212.56 - (DVBl. 1960, 678) unterstellte Meinung, "daß eine Verwirkung ... nur dann anzunehmen sei, wenn die Behörde keinen Anlaß zur verspäteten Geltendmachung gegeben hat und sich deshalb darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, daß der Bürger sein Recht nicht mehr geltend machen wird", findet in den genannten Urteilen keine Grundlage. Von einer Abweichung kann dementsprechend insoweit keine Rede sein.

6

Richtig ist, daß der Ablauf der in § 76 VwGO vorgesehenen Jahresfrist die Behörden nicht am Erlaß eines Widerspruchsbescheides hindert und daß, wenn ein Bescheid trotz des Fristablaufes ergeht, der Rechtsweg gewissermaßen wieder frei wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht in dem dafür in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil (des Berufungsgerichts) vom 22. Oktober 1969 - Nr. 5 IV 69 - (BayVBl. 1970, 31), wohl aber in den Urteilen vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 124.65 - (BVerwGE 28, 305 [307 f.]) und vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 78.69 - (BayVBl. 1971, 185) ausgesprochen. Dieser Ausgangspunkt führt jedoch ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Daß die Verwaltung bei ihrem Entschluß, einen Widerspruch zu bescheiden oder davon abzusehen, den Gleichheitssatz zu beachten hat, liegt auf der Hand und erfordert keine ausdrückliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser Beachtlichkeit des Gleichheitssatzes ist indessen nicht viel gewonnen, wenn tatsächlich ein Widerspruchsbescheid nicht ergeht. Denn die Ausschaltung der Sperrwirkung des § 76 VwGO hängt vom Erlaß eines Widerspruchsbescheides ab. Ein mit der Handhabung in anderen Fällen nicht übereinstimmendes und insofern mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarendes Unterlassen ist nicht geeignet, den fehlenden Widerspruchsbescheid zu ersetzen. Im übrigen kommt hinzu, daß es nach dem in seinen tatsächlichen Feststellungen den erkennenden Senat bindenden Inhalt des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) an allen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden sein könnte. Allein das Vorhandensein einer Ministerialentschließung ergibt in dieser Richtung nichts.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler