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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1970, Az.: BVerwG IV C 78.69

Erschließungsbeitrag; Widerspruchsentscheidung nach Ablauf der Jahresfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 78.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.07.1969 - AZ: 15 VI 69

Fundstellen

  • BayBgm. 1971, 82
  • BayVBl 1971, 185
  • DÖV 1971, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Widerspruchsbehörde kann auch nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung des Widerspruchs zur Sache entscheiden und damit den Rechtsweg für eine sachliche Überprüfung des Verwaltungsaktes eröffnen; dies ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten richtet.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Dr. Pakuscher, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.550 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils als Eigentümer des Grundstückes Flurbuch-Nr. 451/2 an der G.-Straße in L. gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung dieser Straße in Höhe von rund 1.550 DM mit Bescheid vom 18. November 1966. Seinen unter dem 13. Dezember 1966 erhobenen, am 15. Dezember 1966 eingegangenen Widerspruch wies das Landratsamt Laufen mit Bescheid vom 22. Januar 1968 zurück, also erst über ein Jahr nach Eingang des Widerspruchs. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht München abgewiesen, weil die Frist des § 76 VwGO nicht gewahrt worden sei und Ausnahmen (höhere Gewalt oder besondere Verhältnisse des Einzelfalles) nicht vorlägen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, weil die Klage zulässig erhoben sei. Es könne dahinstehen, ob die gesetzliche Jahresfrist schon deswegen nicht gelte, weil der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes versprochen habe, über den Widerspruch noch sachlich zu entscheiden.

3

Allein die Tatsache, daß eine Widerspruchsentscheidung nach ergangen sei, rechtfertige den Fortgang des Verfahrens da ein zur Sache ergehender Widerspruchsbescheid in jedem Falle den Rechtsweg eröffne. Die Versäumung der Jahresfrist habe nicht zur Folge, daß die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch sachlich nicht mehr entscheiden dürfe. Es liege vielmehr in ihrem Ermessen, ob sie durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg erneut eröffnen wolle oder nicht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit stehe dem nicht entgegen, weil das verwaltungsrechtliche Vorverfahren kein Gerichtsverfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren sei. Es sei anerkannt, daß für das Vorverfahren nicht die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens herangezogen werden könnten. Dem Gedanken der Rechtssicherheit sei dadurch Genüge getan, daß der Betroffene nach Ablauf der Jahresfrist eine sachliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht mehr verlangen könne. Die Befugnis dieser Behörde, dennoch sachlich zu entscheiden, könne nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, weil dieser Grundsatz gleichen Rang habe mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Diese Auslegung liege auch im Sinne der Rechtsprechung, die den Klageweg für eine zweite Entscheidung der Behörde eröffne, nachdem die erste Entscheidung in gleicher Sache unanfechtbar geworden sei. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden könne in dieser Rechtsprechung nicht gefunden werden, da das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nur im Rahmen der Gesetze gelte. Gesetzlich sei aber nicht vorgesehen, daß die mit Ablauf der Jahresfrist eingetretene relative Bestandskraft eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht durch die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde wieder aufgehoben werden könne.

4

Mit der Revision trägt die beklagte Gemeinde vor: Die Rechts ansieht des Berufungsgerichts, der Rechtsweg gegen den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt könne durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde neu eröffnet werden, verletze nicht nur das Rechtsstaatsprinzip, sondern auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Allenfalls hätte das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde anerkennen müssen, auch nach Ablauf der Jahresfrist noch zu entscheiden.

5

Der Kläger weist darauf hin, daß inzwischen auch ein anderer Senat des Verwaltungsgerichtshofs in gleichem Sinne entschieden habe.

6

Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hält die Rechtsansicht des Berufungsgerichts für richtig;

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.

8

Nach § 76 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann die sogenannte Untätigkeitsklage gegen die Widerspruchsbehörde, die über den gegen einen Verwaltungsakt eingelegten Widerspruch nicht entscheidet, nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, soweit nicht bestimmte Ausnahmen gegeben sind. Die Beklagte meint, nach dieser Vorschrift entfalle jede Möglichkeit, einen Verwaltungsakt nach Ablauf der Jahresfrist anzufechten, da er mit Ablauf dieser Frist unanfechtbar geworden sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Ein Verwaltungsakt wird vielmehr erst unanfechtbar, wenn die Jahresfrist abgelaufen und eine Widerspruchsentscheidung nicht ergangen ist § 76 VwGO bezieht sich ausdrücklich nur auf die Untätigkeitsklage des § 75 VwGO und schließt eine verspätete Widerspruchsentscheidung nicht aus. Ergeht nach Ablauf der Jahresfrist (noch) eine Widerspruchsentscheidung, so kann diese nach § 74 Abs. 1 VwGO binnen eines Monats angefochten werden.

9

Die in einem solchen Fall erhobene Klage stellt keine Untätigkeitsklage dar, die allein durch § 76 VwGO nach Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen werden sollte. Daß eine spätere Widerspruchsehtscheidung zulässig ist, hat der Senat bereits in der Sache BVerwG IV C 124.65 (BVerwGE 28, 305) ausgesprochen. Ob die Widerspruchsbehörde in jedem Falle zum Erlaß einer Entscheidung verpflichtet ist, kann hier dahinstehen. Erzwungen werden kann ihre Entscheidung jedenfalls nicht. Ihr Recht auf Nachholung der Entscheidung wird aber weder durch § 76 VwGO noch durch allgemeine Grundsätze des Verfahrens- oder Verfassungsrechts ausgeschlossen.

10

Die nach dieser Ansicht eintretende Unsicherheit darüber, ob der Verwaltungsakt nach Ablauf der Jahresfrist noch sachlich überprüft werden wird oder nicht, besteht auch in anderen Fällen, in denen etwa die Widerspruchsbehörde trotz verspäteten Widerspruchs (noch) zur Sache entscheidet und damit (auch) die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung im Klagewege eröffnet. Hierauf hat das angeführte Urteil BVerwG IV C 124.65 bereits hingewiesen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit zwingt daher nicht dazu, der Widerspruchsbehörde eine nachträgliche Entscheidung zu verbieten oder diese Entscheidung unbeachtet zu lassen.

11

Andere Grundsätze gelten auch nicht, wenn es sich um einen Akt der Selbstverwaltung handelt, Wohl gibt es einen verfassungsmäßig garantierten Kern des Selbstverwaltungsrechts, der nicht angetastet werden darf. Dieses Recht der Gemeinde wird jedoch nicht dadurch verletzt, daß eine im Rahmen ihrer Selbstverwaltung getroffene Entscheidung durch eine andere Behörde überprüft wird. Im Rahmen der Befugnis zu einer solchen Überprüfung liegt nach Überzeugung des erkennenden Senats auch die nachträgliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Aus dem Selbstverwaltungsrecht läßt sich daher für die Gemeinde nicht mehr ableiten als aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

12

Der Beklagten kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit darin sieht, daß die Widerspruchsbehörde somit die Wahl hat, den Rechtsweg zu einer sachlichen Nachprüfung zu eröffnen oder nicht.

13

Mit der von ihm gefundenen Auslegung von § 76 VwGO ordnet der erkennende Senat seine Entscheidung auch systematisch in die anerkannte Rechtsprechung ein, nach der eine echte zweite Entscheidung der Behörde, die nicht nur über den Inhalt der ersten Entscheidung informiert, den Rechtsweg neu eröffnet, und nach der auch ein verspätet eingelegter Widerspruch zur gerichtlichen Überprüfung führen kann, wenn die Widerspruchsbehörde trotzdem zur Sache entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 123.59 - in BVerwGE 13, 99 [103] und vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 72.62 in DVBl. 1965, 89).

14

Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.550 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Pakuscher
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler